Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover

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1 Satzung über die Unterbringung ausländischer Flüchtlinge in der Landeshauptstadt Hannover Abl. RBHan. 1994, S. 721 geändert durch Satzung vom , Abl. RBHan. 2001, S. 752 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nieders. GVBl. S. 229), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juni 1993 (Nieders. GVBl. S. 137) hat der Rat der Landeshauptstadt Hannover in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Anwendungsbereich / Rechtsform (1) Zur vorübergehenden Unterbringung von - Asylbewerbern ( 55 Asylverfahrensgesetz) - Flüchtlingen mit einer Duldung ( 55 Ausländergesetz) - Asylberechtigten ( 2 Asylverfahrensgesetz) - Kontingentflüchtlingen ( 1 Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge) - Flüchtlingen mit Bleiberecht ( 30, 31, 32 Ausländergesetz) - Sonstigen politisch Verfolgten ( 3 Asylverfahrensgesetz) stellt die Landeshauptstadt Hannover Unterkünfte als öffentliche Einrichtung zur Verfügung. Die Verpflichtung für Asylbewerber, eine von der Gemeinde zugewiesene Unterkunft zu beziehen ( 53 Asylverfahrensgesetz), bleibt davon unberührt. (2) Unterkünfte im Sinne dieser Satzung sind die von der Landeshauptstadt Hannover zur Unterbringung der o.g. Personen bestimmten Gebäude, Mobilanlagen, Wohnungen und sonstige Räume. 2 Benutzungsverhältnis Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf die Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.

2 2 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Unterzubringende Personen werden durch schriftliche Zuweisungsverfügung in eine Unterkunft eingewiesen. (2) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt der Zuweisung. (3) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses tritt ein - durch Verzicht des Benutzers, der gegenüber der Landeshauptstadt, Amt für Wohnungswesen oder einer mit der Verwaltung der Unterkunft betrauten Person zu erklären ist, - durch den Widerruf der Zuweisungsverfügung durch die Landeshauptstadt Hannover, - wenn die Landeshauptstadt Hannover feststellt, dass die Unterkunft vom Benutzer nicht mehr bewohnt wird. 4 Widerruf der Zuweisung Die Zuweisung einer Unterkunft kann widerrufen werden, insbesondere wenn - dem Benutzer anderweitig eine Unterkunftsmöglichkeit oder ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht oder zur Verfügung gestellt werden kann, - der Benutzer eine andere Unterbringung aus von ihm zu vertretenden Gründen verhindert, - die Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Abbau- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss, - bei angemieteter Unterkunft das Mietverhältnis zwischen der Stadt und dem Dritten beendet wird, - die Unterkunft ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Wohnung benutzt oder sie lediglich zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet wird, - der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Unterkunftsbewohnern und/oder Nachbarn führen. 5 Benutzung/ Instandhaltung der Unterkünfte (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den zugewiesenen Personen und zu Wohnzwecken genutzt werden. Für den Aufenthalt in den Unterkünften gilt die jeweilige Benutzungsordnung.

3 3 (2) Der Benutzer ist verpflichtet, die ihm zugewiesene Unterkunft samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen wurde. (3) Der Benutzer ist verpflichtet, der Stadt unverzüglich Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft mitzuteilen. Zeigt sich darüber hinaus ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Maßnahme zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer auch dies der stadt mitzuteilen. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt zu beseitigen. 6 Aufsicht (1) Die Bediensteten der Landeshauptstadt Hannover sowie die mit der Verwaltung der Unterkunft betrauten Personen sind berechtigt, - den Benutzern und deren Besuchern Weisungen zu erteilen, - aus wichtigem Grund bestimmten Besuchern das Betreten einzelner Unterkünfte und des Grundstücks auf Zeit oder Dauer zu untersagen, - in begründeten Fällen die Räume in den Unterkünften in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr zu betreten, - aus wichtigem Grund, auch ohne Einwilligung des Benutzers, die Unterkunft jederzeit zu betreten, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die ein berechtigtes Interesse am sofortigen Betreten begründen. (2) Bei angemietetem Wohnraum gelten neben der Benutzungsordnung die vertraglich vereinbarten Hausrechte des Vermieters. 7 Haftung Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Schäden. Er haftet insbesondere für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigung, für die der Benutzer haftet, kann die Landeshauptstadt Hannover auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen. 8 Räumung und Rückgabe der Unterkünfte (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft zu räumen und vollständig geräumt und sauber zurückzugeben.

4 4 (2) Verbleiben nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses noch Sachen und Gegenstände des früheren Benutzers in der Unterkunft, lagert die Stadt die zurückgelassene Habe auf Kosten des Benutzers ein. Die Stadt haftet nicht für den Zustand, die Verschlechterung, den vollständigen oder teilweisen Untergang oder Verlust solcher Gegenstände. Die entstehenden Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. (3) Wird die in Verwahrung genommene Habe spätestens einen Monat nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Die Sachen werden dann verwertet. Soweit die Sachen nicht verwertbar sind, kann die Stadt den Besitz an ihnen aufgeben. 9 Auskunftspflicht (1) Die Benutzer sind verpflichtet, der Landeshauptstadt Hannover über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieser Satzung und der Entgeltordnung für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen erforderlich sind, insbesondere über ihre Arbeits-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Auskunft zu geben. (2) Die Benutzer sind verpflichtet, status- und aufenthaltsrechtliche Änderungen, die nach Bezug der Unterkunft eintreten, unverzüglich der Landeshauptstadt Hannover, Amt für Wohnungswesen mitzuteilen. 10 Privatrechtliches Entgelt (1) Für die Benutzung der Unterkünfte ist ein privatrechtliches Entgelt nach der Entgeltordnung für die Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen durch die Landeshauptstadt Hannover zu entrichten. (2) Ein privatrechtliches Entgelt wird nicht erhoben, sofern eine Verpflichtung nach 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes besteht, sich an den Kosten der Unterbringung zu beteiligen. 11 Zwangsmittel Für den Fall, dass die Vorschriften dieser Satzung nicht befolgt werden, oder gegen sie verstoßen wird, können nach 64 in Verbindung mit den 65, 66, 67 und 69 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der jeweils geltenden Fassung ein Zwangsgeld, Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang angeordnet und festgesetzt werden.

5 5 12 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils geltenden Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Bestimmungen des 3 dieser Satzung ohne Zuweisungsverfügung in einer Unterkunft wohnt oder sich nach Widerruf der Verfügung unrechtmäßig weiterhin aufhält, eine Veränderung an der Unterkunft ohne ausdrückliche Zustimmung gemäß der Benutzungsordnung vornimmt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 6 Absatz 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der jeweils geltenden Fassung mit einer Geldbuße geahndet werden. 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Geändert durch Satzung vom , Abl. RBHan. 2001, S. 752.

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