Die Pflegeversicherung. Das Wichtigste im Überblick

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1 Die Pflegeversicherung Das Wichtigste im Überblick

2 Impressum Herausgeber: Autorin: Layout, Satz und Titel: Druck: Kreis Offenbach Werner-Hilpert-Straße Dietzenbach Lisa Lange D-SGN, Bad Soden/ Ts. Imprenta, Obertshausen 1. Auflage, Juli

3 Inhalt Vorwort 5 Grundlage der Pflegeversicherung 7 Wer ist versichert? 7 Was ist versichert? 8 Wer ist pflegebedürftig? 8 Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest? 8 Leistungen der Pflegeversicherung 8 Ambulante/häusliche Pflege 8 Pflegestufe I 9 Pflegestufe II 9 Pflegestufe III 9 Pflegestufe 0 Betreuungsbetrag 10 Stationäre Pflege Pflege im Heim 10 Vollstationäre Versorgung 10 Teilstationäre Versorgung 11 Kurzzeitpflege 12 Pflegegeld finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit 12 Soziale Absicherung der Pflegepersonen 13 Private Alternativen 13 Pflegetagegeldversicherung 14 Pflegekostenversicherung 14 Pflegerentenversicherung 14 3

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5 Vorwort In einer älter werdenden Gesellschaft nimmt das Thema Pflege einen immer höheren Stellenwert ein. Dabei wollen die Menschen solange wie möglich im häuslichen Umfeld verbleiben, darauf setzt auch die Politik. Unbestritten Fakt ist dabei allerdings, das dieses Thema in mehrfacher Hinsicht ein Thema von Frauen ist. Zum einen haben Frauen die höhere Lebenserwartung und bilden damit auch den größeren Anteil der Pflegebedürftigen. Außerdem sind Pflegeberufe nach wie vor eine klassisch weibliche Domäne und die häus - liche Pflege lastet ebenfalls überwiegend auf den Schultern von Frauen. Demgegenüber sind es aber auch Frauen, die vielfach im Alter schlechter abgesichert sind und die andererseits in jungen Jahren oftmals die Doppelbelastung Pflege und Erwerbs - tätigkeit vereinbaren müssen. Darum sollten Frauen im eigenen Interesse zu diesem Thema besonders gut und umfassend informiert sein. Um den Überblick über die Vielzahl der Fakten, Informationen Regelungen und gesetz - lichen Voraussetzungen zu diesem komplexen Themenbereich zu erhalten, wurde die vorliegende Broschüre aufgelegt. Damit möchten wir allen Frauen die Möglichkeit bieten, sich bestmöglich mit dem Thema auseinander zu setzen, um die eigene Situation optimal einschätzen zu können und gegebenenfalls auch fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen Katja Mittermüller Interne Frauenbeauftragte Kreis Offenbach 5

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7 Grundlage der Pflegeversicherung In allen Industriestaaten werden die Menschen immer älter und auch in Deutschland wird die Zahl der älteren Personen ansteigen. So wird die Zahl der Personen über 60 Jahre von derzeit etwa 8,5 Mio. bis 2030 auf 28,5 Mio. ansteigen. Schön für uns, aber leider hat diese positive Entwicklung auch eine Kehrseite. Die statistische Wahrscheinlichkeit, im Alter auf fremde Hilfe angewiesen zu sein, steigt rapide an je älter die Bevölkerung wird. Seit Januar 1995 gibt deshalb die Pflegeversicherung als eigenständigen Zweig der Sozialversicherung. Es besteht Versicherungspflicht für alle. Gesetzlich krankenversicherte sind automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Privat Versicherte müssen bei ihrem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Die Pflegeversicherung deckt nicht alle Kosten, sie ist als Teilkaskoversicherung konzipiert. Das bedeutet: Wer gut versorgt sein will, muss sich zusätzlich versichern (darauf kommen wir auf Seite 13 zurück). Wer ist versichert Grundsätzlich sind alle versichert, und zwar dort wo, auch die Krankenversicherung besteht. Wer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist, ist automatisch Mitglied der sozialen Pflegeversicherung. Unterhaltsberechtigte Kinder, Ehepartner und Lebenspartner sind in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung dafür ist, dass deren regelmäßiges Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Auch für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Freiwillig Versicherte haben jedoch die Wahl zwischen der privaten und der gesetzlichen Versicherung. Sie können selbst entscheiden, ob Sie sich privat oder gesetzlich versichern möchten, müssen aber nachweisen, dass Sie eine entsprechende private Pflegeversicherung abgeschlossen haben. Wer nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung, sondern bei einer privaten Krankenversicherung krankenversichert ist, muss dort eine private Pflegeplichtversicherung abschließen. Die Leistungen sind denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt hier die Kostenerstattung. 7

8 Was ist versichert? Die Höhe der Leistung hängt von Grad und Umfang des Hilfebedarfs ab. Je nach Umfang des Hilfebedarfs gibt es unterschiedliche Pflegestufen. Sie können pro - fessionelle Hilfe in Anspruch nehmen oder sie bekommen Geld, über das Sie dann frei ver fügen können. Zum Beispiel für pflegende Angehörige. Der medizinische Dienst der Krankenversicherung überprüft die Voraussetzung für die Leistung und entscheidet, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welche Pflegestufe Sie eingestuft werden. Wer ist pflegebedürftig? Pflegebedürftigkeit ist gegeben, wenn Sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer- voraussichtlich für mindestens sechs Monate in erheblichem oder höherem Maß auf Hilfe angewiesen sind. Wer stellt die Pflegebedürftigkeit fest? Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Sobald dieser Antrag bei der Pflegekasse vorliegt, beauftragt diese den MDK (Medizinischen Dienst der Krankenversicherung) mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dies geschieht bei einem zuvor angemeldeten Hausbesuch eines Gutachters, der den Hilfebedarf und den Grad der Pflegebedürftigkeit ermittelt. Danach erfolgt die Einstufung in eine Pflegestufe. Wenn Sie privat pflegeversichert sind, müssen Sie Ihren Antrag bei Ihrem privaten Versicherungsunternehmen stellen. Die Begutachtung erfolgt dort durch MEDICPROOF. Leistungen der Pflegeversicherung Ambulante/häusliche Pflege Je nach Pflegestufe unterscheidet sich die Höhe der Leistungen 8

9 Pflegestufe I erhebliche Pflegebedürftigkeit Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität.) Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen. Pflegestufe II Schwerpflegebedürftigkeit Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens drei Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens zwei Stunden entfallen müssen. Pflegestufe III Schwerstpflegebedürftigkeit Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass er jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht (rund um die Uhr) anfällt. Zusätzlich muss die pflegebedürftige Person mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der wöchentliche Zeitaufwand muss im Tagesdurchschnitt mindestens fünf Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens vier Stunden entfallen müssen. Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt und liegt ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vor, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. In diesem Fall gibt es höhere Leistungen. Ambulante Sachleistungen monatlich bis zu Bisher 2008* Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung in der Stufe III

10 Pflegegeld monatlich Bisher 2008* Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III * seit Pflegestufe 0 Betreuungsbetrag Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen sind in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt. Sie können besondere Unterstützung für den damit verbundenen Betreuungsbedarf erhalten. Bisher erhielt diese Personengruppe im Wege der Kostenerstattung einen Betreuungsbetrag von bis zu 460 jährlich. Mit Inkrafttreten der Pflegereform erhalten die Betroffenen mehr Geld, abhängig vom Betreuungsbedarf. Seit dem werden je nach Betreuungsbedarf ein Grundbetrag und ein erhöhter Betrag gezahlt. Der Betreuungsbetrag steigt auf bis zu 100 monatlich (Grundbetrag), bzw. bis zu 200 monatlich (erhöhter Betrag). Auch Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die noch nicht die Einstufung in die Pflegestufe I erfüllen, haben Anspruch auf einen Betreuungsbetrag. Stationäre Pflege Pflege im Heim Vollstationäre Versorgung Wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist, wird Ihnen eine voll - stationäre Pflege gewährt. Die Pflegekasse kann die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vom MDK (Medizinischen Dienst der Krankenkassen) prüfen lassen. In der Pflegestufe III ist diese Prüfung nicht erforderlich, da hier die Notwendigkeit der vollstationären Pflege vorausgesetzt wird. Entsprechend der Pflegestufe zahlt die Pflegekasse einen pauschalen Sachleistungsbetrag an das Pflegeheim (Pflegesatz). Diese Sachleistung ist nur für den Pflegeaufwand, die medizinische und die soziale Betreuung bestimmt. 10

11 Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, eventuell anfallende Kosten für besonderen Komfort müssen Sie selbst tragen. Vollstationäre Versorgung monatlich Bisher 2008* Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III Härtefallregelung in der Stufe III * seit Teilstationäre Versorgung Die teilstationäre Pflege (Tages- oder Nachtpflege) bedeutet eine zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer Einrichtung. Sie kann als Tages oder Nachtpflege konzipiert sein. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Pflegekosten, also die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Kosten der medizinischen Behandlungspflege. Die Kosten für Verpflegung müssen Sie selbst tragen. Gewährt wird die teilstationäre Pflege nur, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, wenn beispielsweise häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. Teilstationäre Tages- und Nachtpflege Pflegeaufwendungen monatlich bis zu Bisher 2008* Pflegestufe I Pflegestufe II Pflegestufe III * seit

12 Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen. Zum Beispiel übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder zur Bewältigung von häuslichen Krisensituationen. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Die Leistung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich nicht betragsmäßig nach Pflege - stufen, sondern steht allen Pflegebedürftigen in gleicher Höhe zur Verfügung. Kurzzeitpflege jährlich maximal bis zu Bisher 2008* Maximal * seit Pflegegeld finanzielle Unterstützung während der Pflegezeit Mit der sogenannten Pflegezeit haben Berufstätige die Möglichkeit, für eine bestimmte Zeit die Pflege eines nahen Angehörigen selbst zu übernehmen. Anspruch auf diese Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nahen Angehörigen, wo mindestens die Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen. In diesem Fall können sich Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 15 Beschäftigten für sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen. In dieser Zeit beziehen Sie kein Gehalt, bleiben aber sozialversichert. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung wird von der Pflegeversicherung übernommen, wenn die Pflegetätigkeit mindestens 14 Stunden pro Woche beträgt. Die Kranken- und Pflegeversicherung bleibt innerhalb der bestehenden Familienversicherung erhalten. Sollte keine Familienversicherung bestehen, müssen Sie sich freiwillig weiterversichern. Auf Antrag erstattet die Pflegeversicherung den Beitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrages. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden ebenfalls von der Pflegeversicherung übernommen. 12

13 Die private Kranken- und Pflegeversicherung bleibt grundsätzlich während der Pflegezeit bestehen. Auf Antrag übernimmt auch hier die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen den Beitrag bis zur Höhe des Mindestbeitrages wie bei der Sozialversicherung. Soziale Absicherung der Pflegepersonen Wenn Sie nicht erwerbsmäßig eine Pflegetätigkeit ausüben, gelten Sie im Sinne der Pflegeversicherung als Pflegeperson. In diesem Fall zahlt die Pflegeversicherung Beiträge für Sie in die Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Umfang der Pflegetätigkeit und dem Grad der Pflegebedürftigkeit. Während der Pflegetätigkeit und bei allen Tätigkeiten und Wegen im Zusammenhang mit der Pflege sind Sie gesetzlich unfallversichert. Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied in der Arbeitslosenversicherung bleiben. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein die Pflege umfasst mindestens 14 Stunden in der Woche die Berufstätigkeit neben der Pflege beträgt höchstens 30 Stunden in der Woche die/der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistung aus der Pflegeversicherung die Pflege wird nicht erwerbsmäßig betrieben. Durchschnittlich ergibt ein Jahr Pflegezeit einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 6,94 und 20,83. Private Alternativen Die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nur einen Teil der Kosten bei Pflegebedürftigkeit. Hier kann eine private Zusatzversicherung die Lücke schließen. Zur Verfügung stehen Ihnen: Pflegetagegeld-, Pflegekosten- und Pflegerentenversicherung 13

14 Pflegetagegeldversicherung Unabhängig von den entstandenen Kosten zahlt Ihnen die Pflegetagegeldversicherung den vertraglich vereinbarten Betrag aus. Sie können frei über das Geld verfügen, beispielsweise für die Hilfe durch Familienangehörige oder Freunde. Das Risiko der Kostensteigerung ist in dieser Variante nicht abgesichert und zusätzliche professionelle Hilfe kann teuer werden. Pflegekostenversicherung Die Pflegekostenversicherung orientiert sich an der privaten Krankenversicherung. Bis zu einem Höchstbetrag oder einem Prozentsatz werden Ihnen die entstandenen Kosten erstattet. Sie müssen diese durch Belege bzw. Rechnungen nachweisen. Je nach Tarif müssen Sie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung ganz oder anteilig selbst tragen. Der Vorteil dieser Variante ist, dass sich die Höhe der Erstattung der Kostenentwicklung anpasst. Der Nachteil ist, dass Familien- und Freundschaftshilfe nur gering unterstützt wird. Pflegerentenversicherung Die Pflegerentenversicherung ist eine Kombination aus Versicherungsschutz und Sparvertrag. Sie können sich zwischen drei Leistungsmöglichkeiten entscheiden. Die Todesfallleistung, eine Rente bei Pflegebedürftigkeit oder eine Altersrente. Die selbstständige Pflegerente zahlt Ihnen die vertraglich vereinbarte Monatsrente. Darüber können Sie frei verfügen. Die volle Pflegerente bekommen Sie erst ab der Pflegestufe III. In den anderen beiden Pflegestufen bekommen Sie je nach Tarif nur einen anteiligen Betrag. Anders als bei der Pflegepflichtversicherung prüft bei Antragstellung der Versicherer das Risiko. Die Beiträge richten sich nach Alter, Gesundheitszustand und Geschlecht. Frauen zahlen wegen ihrer höheren Lebenserwartung einen höheren Beitrag: Bei vorhandenen Erkrankungen werden Risikozuschläge fällig. Bei der Beantwortung der Risikofragen sollten Sie sehr sorgfältig vorgehen. Bei nicht wahrheitsgemäßen Angaben kann der Versicherer die Leistung teilweise oder ganz verweigern. 14

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