Gewerbesteuer. Realsteuern ( 3 Abs. 2 AO) von Frank Hüppe. Gewerbesteuer Grundsteuer
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- Swen Gärtner
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1 Gewerbesteuer von Frank Hüppe Gewerbesteuer Grundsteuer Realsteuern ( 3 Abs. 2 AO) werden von den Gemeinden erhoben sind Steuern auf das Objekt, das Grundstück oder den Gewerbebetrieb auch Objektsteuer oder Sachsteuer genannt direkte Steuer Besitzsteuer Arten des Gewerbebetriebs stehender Gewerbebetrieb ( 1 GewStDV) Reisegewerbebetrieb ( 35a GewStG) Reisegewerbekarte Blindenwaren- Vertriebsausweis 1
2 Formen des stehenden Gewerbebetriebs Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung ( 2 Abs. 1 GewStG) Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ( 2 Abs. 2 GewStG) Gewerbebetrieb kraft wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ( 2 Abs. 3 GewStG) Gewerbebetrieb nach 15 EStG schon die Aufnahme der Tätigkeit, nicht erst der Eintrag im Handelsregister führt zur Gewerbesteuerpflicht. alle Kapitalgesellschaften GmbH AG mit Eintragung in das Handelsregister beginnt die Gewerbesteuerpflicht. selbständige nachhaltige z.b.: Vereinedie Speisen und Getränke anbieten mit der Aufnahme des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beginnt die Gewerbesteuerpflicht Gewerbebetrieb ( 15 EStG) vier positiv Merkmale Selbständigkeit Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsicht Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr drei negativ Merkmale kein Land- oder Forstwirt keine selbständige Arbeit ( 18 EStG) keine andere selbständige Arbeit ( 22 EStG) Gewerbesteuerpflicht Beginn der Gewerbesteuerpflicht bei Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften wenn alle Voraussetzungen zur Annahme eines Gewerbebetriebs erfüllt sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich mit der Eintragung in das Handelsregister bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit der tatsächlichen Aufnahme 2
3 Gewerbesteuerermittlung Finanzamt ermittelt aufgrund der Einkommenoder Körperschaftsteuererklärung den Gewerbesteuermessbetrag Die Gemeinde berechnet aufgrund ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer der Steuerpflichtige erhält vom Finanzamt den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und von der Gemeine den Gewerbesteuerbescheid Gewerbesteuersatz Die Steuermesszahl beträgt 3,5% vom verbleibenden Betrag Die Gemeinden legen den Hebesatz für die Gewerbesteuer fest Der Hebesatz sollte nicht unter 200% und nicht über 600% liegen Befreiung von der Gewerbesteuer ( 3 GewStG) z.b.: Bundesbahnvermögen Deutsche Bundesbank KfW Krankenhäuser, Altenheime, Pflegheime Hochsee- oder Küstenfischerei mit weniger als 7 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt oder Motorleistung< 100 PS staatliche Lotterieunternehmen 3
4 Hinzurechnung Zinsen 100% Renten und dauernde Lasten 100% Mieten, Pachten, Leasing bewegliche WG des AV 20% unbewegliche WG des AV 50% Überlassung von Rechten 25% Freibetrag vom übersteigender Betrag werden 25% dem Gewinn hinzugerechnet Kürzungen 1,2 % des Einheitswert des betriebliche Grundbesitzes Gewinnanteile aus Beteiligungen an in-und ausländischen Personengesellschaften Gewerbeverluste können unbegrenzt bis zur 1 Mio. vorgetragen werden darüber hinaus gehende Beträge bis zu 60% de verbleibenden Betrages 4
5 Gewerbesteuerberechnung = Gewinn aus Gewerbetrieb + Hinzurechnungen - Kürzungen = maßgebender Gewerbeertrag - Gewerbeverlust aus Vorjahren = vorläufiger Gewerbeertrag (abzurunden auf volle 100 ) - Freibetrag ( bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften) = endgültiger Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5% 11 Abs. 2 GewStG) = Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer Besondere Rolle des Finanzamt das Finanzamt ermittelt den Steuermessbetrag und teilt diesen der Stadt / Gemeinde und dem Betrieb mit. die Stadt / Gemeinde multipliziert den Steuermessbetrag mit dem Hebesatz für die Gewerbesteuer und berechnet somit die Gewerbesteuer der Gewerbesteuerbescheid kommt von der Stadt / Gemeinde Hebesatz für die Gewerbesteuer mindest Hebesatz 200% ( 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG) gilt für alle Unternehmen gleich München 490% Hamburg 470% Dresden 450% Bremen 440% Düsseldorf 440% Kassel 440% Berlin 410% Niestetal 400% Vellmar 380% Kaufungen 375% Ahnatal 330% 5
6 Zerlegung Aufteilung des Steuermessbetrages auf mehrere hebeberechtigte Gemeinden Betrieb verfügt über mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden Maßstab für die Zerlegung sind die Arbeitslöhne die an den einzelnen Betriebsstätten gezahlt wurden (abgerundet auf volle 1.000, ohne Azubi-Vergütung) fiktiver Unternehmerlohn bei nicht juristischen Personen Besonderheiten die Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe Einzelunternehmer und Personengesellschaften können sich max. 380% des Steuermessbetrags auf die Einkommensteuer anrechnen lassen ( 35 Abs. 1 Nr. 1) Steuergerechtigkeit 6
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