Handout. Informationspflichten nach der neuen DL-InfoV. IHK Mittleres Ruhrgebiet Bochum 23. Februar 2011

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1 Handout Informationspflichten nach der neuen DL-InfoV IHK Mittleres Ruhrgebiet Bochum 23. Februar 2011 Rechtsanwalt Alexander Wagner Fachanwalt für IT-Recht Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Lehrbeauftragter für IT-Recht der Fachhochschule Südwestfalen WOLFF GÖBEL Fachanwälte Rechtsanwälte Fleyer Str Hagen Ruf: 02331/ Fax: 02331/ Mail: info@ra-goebel.eu Internet:

2 2 1. Einleitung Am trat die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (im Folgenden DL- InfoV) in Kraft. Sie stellt die Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Europäischen Union (Richtlinie 2006/123/EG vom ) über Dienstleistungen im Binnenmarkt dar. Die Verordnung regelt den Inhalt, den Umfang und die Art der Informationen, die ein Dienstleister seinem Kunden zur Verfügung zu stellen hat. Der Gesetzgeber schätzt den Umsetzungsaufwand für die Wirtschaft auf 74,77 Mio. Euro nebst jährlich weiterer 14,35 Mio. Euro. Nach Angaben des Gesetzgebers (vgl. Drucksache 888/09) sind von der Verordnung Unternehmen sowie Freiberufler betroffen. Nach Ansicht des Gesetzgebers sei für die Erfüllung der Informationspflichten über Onlinepublikationen (Internetpräsenz, etc.) ein Zeitaufwand von 60 Minuten zu veranschlagen. Das beinhaltet die Zeit zur Einarbeitung, die Beschaffung und Überprüfung der erforderlichen Daten und das Bereitstellen auf der Internetseite. Geht man von einem durchschnittlichen Stundenmitarbeitersatz von 28,50 aus, so würden für die Umsetzung nur 28,50 anfallen. Gleicher Aufwand soll für die Aufnahme der Informationen in Broschüren oder Flyern oder für Aushänge im Ladenlokal gelten. Ob diese Zeiteinschätzungen zutreffend sind, muss bezweifelt werden. 2. Überblick Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor der Erbringung einer Dienstleistung stets (immer) zur Verfügung gestellt werden müssen, und Informationen, die der Dienstleister lediglich auf Anfrage zur Verfügung stellen muss. 3. Der persönliche Anwendungsbereich der Informationspflichten Für wen ist die DL- InfoV relevant? Die Pflichten der Informationspflichten treffen grundsätzlich alle Dienstleistungsunternehmen i. S. d. Verordnung. Einbezogen sind daher beispielsweise - Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und Dienstleistungen aller Art - Freie Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten)

3 3 Die Verordnung findet im Übrigen auch Anwendung, wenn der Dienstleister seine Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union absetzt. Ausgenommen von dem Anwendungsbereich der Richtlinie sind folgende Tätigkeiten: - Finanzdienstleistungen (dazu gehören Bank-/Finanzdienstleistungen nach dem Gesetz über das Kreditwesen KWG -) - Sämtliche Dienstleistungen i. S. v. 34, 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 Gewerbeordnung (das sind: Pfandleiher, Darlehnsvermittler und Kapitalanlagenvermittler und beratung) und nach 34 d und e Gewerbeordnung Versicherungsvermittlung und beratung - Private Sicherheitsdienste (insbesondere im Bereich der gewerbsmäßigen Bewachung) Glücksspiele (d. h., Lotterien, Glücksspiele im Spielkasino, Wetten, vgl. 33 c ff. Gewerbeordnung, 60 a Gewerbeordnung) - Gesundheitsdienstleistungen sind ebenfalls ausgenommen - Soziale Dienstleistungen von staatlich beauftragten oder vom Staat als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen - Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation, Audiovisuelle Dienste (Fernsehen, Rundfunk, Presse) - Tätigkeit von Notaren und Gerichtsvollziehern 4. Welche Informationspflichten müssen beachtet werden? a) Überblick Die DL-InfoV unterscheidet zwischen Informationen, die der Leistungserbringer stets von sich aus (also ohne das es einer gesonderten Nachfrage bedürfte) zur Verfügung zu stellen hat. Demgegenüber stehen die Informationen, die der Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage zu erbringen hat (vgl. 3 DL-InfoV). b) Zeitpunkt der Informationspflicht Der Dienstleistungserbringer muss die Informationspflichten vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages zur Verfügung stellen. Wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, so muss dies

4 4 vor Erbringung der Dienstleistungen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden. c) Wie muss die Information übermittelt/ zur Verfügung gestellt werden? Die Informationspflichten, die der Dienstleister stets (also ohne Nachfrage) zur Verfügung zu stellen hat welche das sind sogleich kann er auf vier verschiedenen Wegen nachkommen. Der Dienstleistungsempfänger kann die Informationen - von sich aus mitteilen, - am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind, - über eine Internetadresse elektronisch leicht zugänglich machen, - die Information in allen zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über angebotene Dienstleistungen aufnehmen 5. Welche Inhalte haben die stets zur Verfügung zu stellenden Informationen? Nach der Dienstleistungsinformationsverordnung sind 11 Informationspflichten vorhanden, die stets zu erfüllen sind. Teilweise überschneiden diese sich mit bereits bekannten Informationspflichten aus dem Telemediengesetz und den BGB-Informationspflichten. Folgende 11 Pflichten bestehen: Angabe zu - Name, Firma und Rechtsform Der Dienstleistungserbringer muss seinen Familien- und Vornamen nennen bzw. die korrekte Firmierung einschließlich der Rechtsform. Achtung: Bei der GbR sind die Familien- und Vornamen aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter anzugeben. Bei Kauffrauen und Kaufmännern der Zusatz e. K. oder e. Kfm. oder e. Kffr. - Pflichtangaben zur Kontaktaufnahme Der Dienstleistungserbringer muss die Anschrift seiner Niederlassung bzw. eine ladungsfähige Anschrift benennen. Er muss weiterhin eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglichen. Dazu gehört insbesondere die Telefonnummer, -Adresse oder Faxnummer.

5 5 Achtung: Diese Pflicht existiert auch bereits zum Teil nach dem Telemediengesetz. Jetzt aber ist ausdrücklich die Telefonnummer hinzugekommen! - Angabe von Registereintragungen Ist der Dienstleistungserbringer in einem öffentlichen Register eingetragen, so muss dies unter Angabe des Registergerichtes und der Registernummer mitgeteilt werden. Das betrifft insbesondere das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister. - Angaben zur Genehmigungsbehörde bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit Wer eine Leistung erbringt, die von einer behördlichen Zulassungspflicht abhängt (z. B. Immobilienmakler, Bauträger, Versteigerer, Reisebüro, Bewachungsgewerbe, etc.) muss die Genehmigungsbehörde einschließlich Name und Anschrift der Behörde benennen. - Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Falls der Dienstleistungserbringer über eine solche verfügt, so muss er diese angeben. - Angaben bei reglementierten Berufen Zu reglementierten Berufen gehören alle Berufe, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte). Es sind die Berufsbezeichnung, Verleihungsstaat und Angaben zur zuständigen Kammer (der Begriff Kammer ist nicht mit IHK gleichzusetzen) zu machen. - Angabe zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen Wenn der Dienstleistungserbringer AGB verwendet, so müssen diese dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellt werden. Achtung: Dies gilt auch gegenüber Unternehmen! Das gilt selbst dann, wenn die AGB bei b2b- Geschäften ohne eine ausdrückliche Hingabe in den Vertrag einbezogen werden können. Eine Einbeziehung auch ohne Hinweis ist möglich bei einer branchenüblichen Verwendung mit starker Verkehrsgeltung (z. B.: AGB der Banken, AGB v. Flughafenunternehmen, ADSp). Zu einem Handelsbrauch erstarkte AGB werden ebenfalls ohne Hinweis einbezogen: Beispiel: Tegernseer Gebräuche (im Holzhandel)

6 6 - Angaben zum anwendbaren Recht und Gerichtsstand Wenn der Dienstleistungsempfänger Vertragsklauseln über das anwendbare Recht im Gerichtsstand verwendet, so muss er dies entsprechend mitteilen. Vorsicht: Gerichtsstandsvereinbarungen gegenüber Verbrauchern sind unzulässig! - Angaben zu angebotenen Garantien Bietet der Dienstleistungsempfänger Garantien an, die über das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinausgehen, so muss er darüber informieren. - Angaben zu den Dienstleistungen Es müssen alle wesentlichen Merkmale der Dienstleistungen mitgeteilt werden. - Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung Sofern eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, so müssen Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich der Versicherung genannt werden. Insbesondere für Rechtsanwälte, etc. relevant. 6. Die zur Verfügung zu stellenden Informationen auf Anfrage- Was muss der Leistungserbringer auf Nachfragen mitteilen? 3 der DL-InfoV nennt Informationen, die der Dienstleistungserbringer lediglich auf Anfrage zur Verfügung stellen muss. Das sind: - Angaben zur berufsrechtlichen Regelung Der Dienstleistungserbringer muss auf Nachfrage auf die für in geltenden berufsrechtlichen Regelungen verweisen und darüber informieren, wie diese zugängig sind. Das gilt nur für reglementierte Berufe. - Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten Der Dienstleistungserbringer muss auf Anfrage Auskunft darüber geben, ob er weitere multidisziplinierende Tätigkeiten ausübt, die in direkter Verbindung zur Dienstleistung stehen.

7 7 Beispiel: Der Rechtsanwalt, der auch Wirtschaftsprüfer ist, hat darüber zu informieren. Wenn der Rechtsanwalt zusätzlich Pizzaverkäufer ist, so ist keine Information erforderlich - Angaben zu geltenden Verhaltenskodizes Auf Anfrage muss auch mitgeteilt werden, ob sich der Dienstleistungserbringer einem Verhaltenskodex unterworfen hat und unter welcher Internetadresse dieser (und in welcher Sprache) abgerufen werden kann. - Angaben zu beruflichen Gemeinschaften Es muss über Kooperationen und Bürogemeinschaften informiert werden. Dazu gehören nicht gelegentliche Zusammenarbeiten. Problem: Lieferantenbeziehungen werden ggf. transparent - Angaben zu außergerichtlichen Schlichtungsverfahren Wenn der Dienstleistungserbringer einem bestimmten Verhaltenskodex angehört oder einer bestimmten Vereinigung, die ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorsieht, muss auf Anfrage der Dienstleistungserbringer Informationen zum Zugang des Verfahrens und nähere Informationen über die Voraussetzungen liefern. Achtung: Stellt der Dienstleistungserbringer ausführliche Informationsunterlagen (z. B. Broschüren, Kataloge, Preislisten, etc.) zur Verfügung, so muss er sicherstellen, dass alle diese Informationsunterlagen die Angaben zur multidisziplinären Tätigkeit und eventuellen Verhaltenskodizes und eventuell außergerichtlichen Schlichtungsverfahren enthalten. 7. Die erforderliche Preisangabe, 4 DL-InfoV Wenn der Dienstleistungserbringer den Preis von vornherein festlegt, dann muss dieser Preis vor Abschluss des schriftlichen Vertrages/ bzw. vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Weise mitgeteilt werden. Wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, dann müssen die näheren Einzelheiten der Berechnung angegeben werden. Wichtig: Bei Preisangaben gegenüber Endverbrauchern (b2c) enthält die Preisangabenverordnung bereits abschließende, über die in den Regeln der Dienstleistungsinformationspflichtenverordnung hinausgehende Angaben.

8 8 Das heißt: 4 DL-InfoV hat nur Auswirkung bzw. konkrete Auswirkungen für Dienstleistungsempfänger, die nicht Verbraucher sind (b2b). 8. Verhältnis der Informationspflichten zu anderen Gesetzen Neben der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung sind weiterhin Vorschriften bekannt, die weitergehende bzw. andersartige Informationspflichten vorsehen. Das sind insbesondere das Telemediengesetz, BGB-Informationspflichten-Verordnung, Preisangabenverordnung, Handelsgesetzbuch, GmbHG, etc.. 9. Bußgelder Wer die stets erforderlichen Angaben oder die auf Anfrage mitzuteilenden Informationen oder die Preisangaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise oder auch nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 geahndet werden. Zuständig für die Überwachung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind die Gewerbebehörden (Landratsämter oder Kreisfreistädte). 10. Verstöße als Wettbewerbswidrigkeit nach dem UWG? Es drängt sich die Frage auf, ob Verstöße gegen die DL-InfoV auch wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben können. Nach 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Erste Abmahnungen hat es gegeben. Diese Abmahnungen stützten sich auf die Ansicht, dass eine fehlerhafte Angabe im Bereich der DL-InfoV einen Verstoß gegen 5 Abs. 4 UWG darstelle. 5 a UWG regelt die Irreführung durch Unterlassen. Insbesondere handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern i. S. d. 3 Abs. 2 UWG dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich sind.

9 9 Verschärfend bestimmt 5 a Abs. 4 UWG, dass als wesentlich i. S. d. Abs. 2 auch solche Informationen gelten, die von dem Verbraucher aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Verordnung oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. 5 Abs. 4 UWG soll die Vollharmonisierung in der EU bewirken. Die Argumentation der abmahnenden Anwälte verkennt allerdings, dass lediglich nach 2 Abs. 1 Nr. 4 DL-InfoV verlangt wird, dass z. B. eine Anschrift der Aufsichtsbehörde genannt wird. Die DL-InfoV dient der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG vom ), die aber selbst keine solchen Anforderungen stellt. Deshalb kann hierin auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht, sondern allenfalls gegen nationales Recht angenommen werden, sodass 5a Abs. 4 UWG nicht einschlägig ist. Allerdings könnte man zusätzlich darüber nachdenken, ob ein Verstoß gegen die Angaben der DL- InfoV ein Verstoß gegen 4 Nr. 11 UWG darstellt. Nach 4 Nr. 11 UWG handelt nämlich unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein solcher Verstoß setzt aber stets voraus, dass der Verstoß eine gewisse erhebliche Relevanz hat. Das meint der Gesetzgeber, wenn er mit 3 Abs. 1 UWG bestimmt, dass die unlautere geschäftliche Handlung auch geeignet sein muss, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Man wird davon auszugehen haben, dass Verstöße gegen die DL-InfoV nicht diese Erheblichkeitsschwelle nehmen und daher ein Verstoß gegen die DL-InfoV nicht wettbewerbswidrig ist. Stets ist zusätzlich darüber nachzudenken, ob solche Abmahnungen im Einzelfall nicht rechtsmissbräuchlich sind. Rechtsmissbräuchlich sind Abmahnungen, wenn ein Verstoß gegen die Vorschrift nur deshalb gerügt wird, um durch die Geltendmachung Abmahnkosten zu generieren. Bei alledem darf nicht vergessen werden, etwaige Abmahnungen setzen stets voraus, dass der Abmahnende zum Abgemahnten in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

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