Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1)
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- Jesko Engel
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1 Universität Augsburg Institut für Öffentliches Recht Fallbesprechungen zum Grundkurs Öffentliches Recht II (Teil 1) Lösungshinweise zu Fall 1 Stand: SS 2012 Teil I: Rechtsnatur der Untersagung des P A. Handlungsformen der Verwaltung Es existiert kein abschließender Katalog über die zulässigen Handlungsformen der Verwaltung, dennoch haben sich im Laufe der Zeit gewisse formalisierte öffentlichrechtliche Handlungsformen teilweise nach gesetzlichen Grundlagen herauskristallisiert: Rechtsverordnung (Art. 80 GG) nur für Bundesregierung, -minister oder Landesregierung Verordnung (zb Art. 42 LStVG) für Gemeinden Verwaltungsakt ( 35 ff. VwVfG) öffentlich-rechtlicher Vertrag ( 54 ff. VwVfG). Satzung (Art. 23 ff. BayGO) Nicht positiv rechtlich geregelt ist: Realakt. Die Einordnung in die oben genannten Handlungsformen ist von entscheidender Bedeutung, da damit in der Regel auch die Frage nach dem einzuhaltenden Verfahren, den Rechtswirkungen, der Klageart und der Vollstreckbarkeit beantwortet wird. B. Verwaltungsakt, 35 VwVfG I. Die Funktion des Verwaltungsakts Der Verwaltungsakt stellt eine typische Handlungsform der Verwaltung dar. Er beruht auf dem Umstand, dass Gesetze in aller Regel abstrakt-generell formuliert sind und sich nicht von selbst vollziehen, sondern eine Umsetzung auf einen konkreten Fall und auf eine individuelle Person benötigen. Der Verwaltungsakt nimmt diese Konkretisierung und Individualisierung vor. Die Funktion des Verwaltungsakts besteht mithin darin, gesetzliche Regelungen im Einzelfall mit allen daraus folgenden Konsequenzen für den Bürger verbindlich zu machen 1. Für den Verwaltungsakt gelten bestimmte Regeln: Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG, bzw. in Bayern BayVwVfG) findet auf das Verfahren, das auf den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist einschließlich des Erlasses selbst ( 9 VwVfG) Anwendung. 1 Vgl. Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2006, RN 316.
2 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 1 Lösung 2 Der Verwaltungsakt stellt, sofern er einen vollstreckbaren Inhalt hat und unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist, einen von der Verwaltung selbst geschaffenen Vollstreckungstitel dar. Gegen Verwaltungsakte oder ihre Unterlassung ist gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage gegeben. II. Die Begriffsmerkmale des Verwaltungsakts Eine Legaldefinition des Verwaltungsaktes findet sich in 35 VwVfG (bzw. Art. 35 BayVwVfG). Nach Satz 1 ist ein Verwaltungsakt jede hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Die Untersagungsverfügung des Polizeibeamten könnte demnach einen Verwaltungsakt darstellen. 1. Behörde Voraussetzung für das Vorliegen eines Verwaltungsakts ist zunächst, dass eine Behörde gehandelt hat. Gemäß 1 Abs. 4 VwVfG (bzw. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG) handelt es sich hierbei um eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Privatpersonen können demnach keinen Verwaltungsakt erlassen. Der Behördenbegriff umfasst auch die Beliehenen, soweit sie in Ausübung der ihnen übertragenen hoheitlichen Kompetenzen tätig werden. So genannte Beliehene sind juristische oder natürliche Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Befugnis eingeräumt worden ist, bestimmte Hoheitsaufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen, ohne dabei Teil der Staatsorganisation zu sein (zb TÜV). Nicht zu den Beliehenen gehören Unternehmer, die von der Verwaltung durch privatrechtlichen Vertrag zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden 2. Die Polizei nimmt mit der Gefahrenabwehr eine öffentliche Aufgabe wahr und ist somit als Behörde isd. 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren. 2. Hoheitliche Maßnahme 3 Eine hoheitliche Maßnahme isd. 35 Satz 1 VwVfG ist jedes einseitige, zweckgerichtete, der Verwaltung zuzurechnende Verhalten. Der Zusatz hoheitlich betont das Merkmal der Einseitigkeit der Maßnahme durch die Behörde im Gegensatz zur vertraglichen Regelung respektive Erklärungen im Gleichordnungsverhältnis 4. Vorliegend handelt es sich bei der Untersagung des P um eine einseitige, da unabhängig vom Einverständnis des Betroffenen getroffene, behördliche Maßnahme. 3. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts Ein Verwaltungsakt setzt stets ein Handeln auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts voraus. Erforderlich ist damit ein Handeln aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Befugnis Vgl. Hendler, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2001, RN 100. Anmerkung: In der Literatur ist umstritten, ob dem Merkmal hoheitlich neben dem Merkmal auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts eigenständige Bedeutung zukommt. Vgl. hierzu Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2006, RN 338 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, 35 RN 25; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, RN 9 Rn 12. Da aber alle unterschiedlichen Stimmen im Endeffekt zum selben Ergebnis kommen und nur den Punkt Einseitigkeit der Maßnahme unterschiedlich verorten, sind beide Ansichten gleichermaßen vertretbar. Vgl. Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2006, RN 338. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, 35 RN 32.
3 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 1 Lösung 3 Abgegrenzt werden mit diesem Merkmal va. Tätigkeiten einer Behörde auf dem Gebiet des Privatrechts und des Verfassungsrechts. Maßgeblich sind hierbei die drei wichtigsten Abgrenzungstheorien: die Interessentheorie (weitgehend überholt), die Subordinationstheorie (bzw. Subjektstheorie) und die Zuordnungstheorie (bzw. modifizierte Subjektstheorie oder Sonderrechtstheorie) 6. Interessentheorie: Demnach handelt es sich um öffentliches Recht bei Regelungen, die überwiegend dem Allgemeininteresse dienen. Privatrecht liegt hingegen bei Regelungen vor, die überwiegend Individualinteressen dienen. Subordinationstheorie: Öffentliches Recht ist gegeben bei Bestehen eines Verhältnisses der Über- und Unterordnung zwischen den Beteiligten, Privatrecht demgegenüber bei Gleichordnung. Modifizierte Subjektstheorie/Zuordnungstheorie: Öffentliches Recht ist gegeben, wenn das Handeln der Verwaltung auf eine Norm gestützt wird, aus der allein ein Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet werden kann. Privatrecht ist hingegen anzunehmen bei Regelungen, die für jedermann gelten. Die Maßnahme selbst muss demnach öffentlich-rechtlichen Charakter haben, die Wirkungen können gleichwohl auch im Privatrecht eintreten so zb beim privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt gemäß 24 BauGB (gemeindliches Vorkaufsrecht). Vorliegend hat der Polizeibeamte im Bereich der Gefahrenabwehr aufgrund der Normen des PAG gehandelt, welche die Polizei als Träger hoheitlicher Gewalt verpflichten. 4. Regelung Mit dem Kriterium der Regelung wird das Ziel einer hoheitlichen Maßnahme bestimmt: Der Verwaltungsakt ist auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet, dh. es wird ein Rechtsverhältnis unmittelbar und rechtsverbindlich geregelt 7. Eine derartige Regelungswirkung fehlt insbesondere bei Realakten der Verwaltung, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg abzielen (zb behördliche Auskünfte, Betreiben einer öffentlichen Einrichtung isd. Art. 21 BayGO). Mangels Regelungscharakter scheiden auch Vorbereitungs- und Teilakte aus, wenn bzw. weil sie noch keine abschließende Regelung enthalten 8. Fraglich ist vorliegend, ob die Anweisung des Polizeibeamten an A, die Warnung vor der Radarkontrolle zu unterlassen, eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung darstellt oder ob es sich hierbei um schlichtes Verwaltungshandeln, gerichtet auf eine tatsächliche Verrichtung, nämlich Entfernen des Warnschildes, handelt. Handelt die Polizei bei Grundrechtseingriffen auf der Grundlage der Befugnisse aus Art. 11, 12 bis 29 PAG, dann stellen diese Maßnahmen idr Verwaltungsakte isd. 35 Satz 1 VwVfG dar. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um befehlende Verwaltungsakte, da dem Betroffenen ein bestimmtes Verhalten geboten oder verboten wird Vgl. hierzu Schmitt Glaeser/Horn, Verwaltungsprozessrecht, 15. Auflage 2000, RN 44 ff. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, 35 RN 47 ff. Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, 9 RN 9.
4 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 1 Lösung 4 Nach herrschender Auffassung stellt die Warnung vor einer so genannten Radarfalle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Begründet wird dies damit, dass das Schutzgut Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen vor Störungen von außen zu sichern ist, unabhängig davon, ob diese einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllen. Das Schild des A mit dem Ziel, Autofahrer vor Radarkontrollen zu warnen, beeinträchtigt die ordnungsgemäße Durchführung präventiv-polizeilicher Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung und stellt damit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar 9. Rechtliche Grundlage der Unterlassungsverfügung des Polizeibeamten ist, mangels spezialgesetzlicher Regelung, die polizeiliche Befugnisgeneralklausel des Art. 11 Abs. 1 PAG. Aufgrund der sich daraus ergebenden materiellen Polizeipflichtigkeit des A hat die Unterlassungsverfügung der Polizei Regelungscharakter, da sie den A rechtlich verpflichtet, durch Entfernen des Warnschildes die öffentliche Sicherheit und damit polizeimäßige Zustände wieder herzustellen. Die in Frage stehende polizeiliche Maßnahme hat somit auch unmittelbare Rechtswirkungen auf das Grundrecht der Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) des A. 5. Einzelfall Mit der Einzelfallbezogenheit eines Verwaltungsakts wird dieser als konkret-individuelle Regelung von Rechtsnormen als abstrakt-generelle Regelungen abgegrenzt 10. Dies geschieht nach der hm primär und grundsätzlich nach der äußeren Form der Maßnahme 11. Nur wenn die äußere Form mehrdeutig ist, wird auf den Inhalt der Regelung abgestellt. Eine Regelung ist abstrakt, wenn sie einen zu regelnden Sachverhalt nur begrifflich und allgemein für eine Vielzahl von Fällen umschreibt, und konkret, wenn sie nach ihrem Inhalt (Zeit, Ort und Person) so bestimmt ist, dass sie auf die Regelung eines Einzelfalls gerichtet ist. Die Kriterien individuell und generell fragen dagegen nicht nach dem Sachverhalt, sondern nach dem Adressatenkreis: Individuell ist eine Regelung, wenn sie sich an bestimmte und zahlenmäßig feststehende Personen wendet. Sie ist dagegen generell, wenn bei Erlass der Regelung noch nicht feststeht, wer als Adressat im Einzelnen betroffen sein wird. Abgrenzungsprobleme ergeben sich insbesondere bei der Allgemeinverfügung als konkret-generelle Regelung nach 35 Satz 2 VwVfG 12. Bei der Unterlassungsverfügung an A handelt es sich um eine einzelfallbezogene Maßnahme, da sie für diesen konkreten Fall der Radarkontrolle an diesem bestimmten Ort und individuell für A eine Regelung trifft. 6. Außenwirkung Die Regelung muss letztendlich auf eine Rechtswirkung nach außen gerichtet sein. Nach seiner Finalität regelt der Verwaltungsakt außerhalb der Behörde Rechte und Pflichten gegenüber dem Bürger (oder einer juristischen Person), indem er deren Rechtsposition erweitert, einschränkt oder auf sonstige Weise regelnd eingreift. Abgegrenzt werden mit diesem Merkmal die bloßen Behördeninterna 13, mit denen nicht (unmittelbar) in den Rechtskreis des Bürgers eingegriffen wird bzw. werden soll (zb innerdienstliche Weisungen) Vgl. OVG Münster vom , NJW 1997, S Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, 35 RN 68 ff. Vgl. BVerwG vom , BVerwGE 18, S. 1. Vgl. hierzu im Einzelnen Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2006, RN 367 ff. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, 35 RN 73.
5 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 1 Lösung 5 Die früher als besonderes Gewaltverhältnis qualifizierten Sonderrechtsverhältnisse (Schulverhältnis, Anstalts- und Benutzungsverhältnis usw.) gehören nicht (mehr) dem verwaltungsinternen Bereich an 14. Dennoch sind im Rahmen des Schulverhältnisses, wie auch im Beamtenverhältnis, Besonderheiten zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der Bürger zum Staat in eine besondere Beziehung tritt, die beiderseits spezielle Rechte und Pflichten zur Folge hat 15. Soweit hier ein Eingriff in die Rechtsstellung des Schülers als Träger eigener Rechte vorliegt (zb bei Schulstrafen, Versetzung, Abschlusszeugnis), ist eine Außenwirkung der betreffenden Regelung zu bejahen. Betrifft die Maßnahme lediglich den internen Schulbetrieb (Schulaufgaben, Organisationsakte) entfaltet sie keine Außenwirkung. Die Unterlassungsverfügung entfaltet vorliegend zweifelsohne Regelungswirkung nach außen. 7. Zwischenergebnis Die Untersagung des P ist somit als Verwaltungsakt isd. 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren. III. Form des Verwaltungsaktes Die 10, 37 Abs. 2 Satz 1 VwVfG konstituieren den Grundsatz der Formfreiheit für den Erlass von Verwaltungsakten. Ein Verwaltungsakt kann demnach schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Das Tatbestandsmerkmal in anderer Weise erlaubt den konkludenten Erlass eines Verwaltungsaktes, also durch Zeichen 16. Das Verwaltungsverfahrensgesetz überlässt die Wahl der Form eines Verwaltungsaktes damit grundsätzlich dem Ermessen der Behörde. Schranken ergeben sich allerdings in 37 Abs. 1 VwVfG (Bestimmtheitsgrundsatz). Schriftliche Verwaltungsakte müssen gem. 39 Abs. 1 VwVfG begründet werden. Für viele wichtige Rechtsgebiete ist weiter im Interesse der Rechtssicherheit durch Gesetz die Schriftform oder eine strengere Form zwingend vorgesehen (vgl. 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, 17 AtomG, 10 Abs. 2 BBG). Ein Schriftformerfordernis kann sich auch daraus ergeben, dass eine Rechtsvorschrift die Zustellung des Verwaltungsakts vorschreibt (zb Widerspruchsbescheid gemäß 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Vorliegend konnte die Anweisung des Polizeibeamten A gegenüber mündlich ergehen, da die Polizeigesetze in diesem Bereich keine Form vorschreiben Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, 9 RN 29. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, 35 RN 82. Vgl. Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2006, RN 643.
6 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 1 Lösung 6 Teil II: Weitere Übungsfälle 1. VA gem. 35 VwVfG: Behörde: Straßenverkehrsbehörde (+); Maßnahme: (+); Regelung: Entzug der Fahrerlaubnis (vgl. 3 Abs. 1 StVG); für Einzelfall mit Außenwirkung: (+) => VA (+) 2. VA gem. 35 VwVfG: Behörde: TÜV = bürgerlich-rechtlicher Verein => keine Behörde; aber evtl. Beliehener? Subjekt des Privatrechts ( 21 BGB), Übertragung einer öffentlichen Aufgabe zur selbständigen Ausübung: Sicherung des Straßenverkehrs vor Gefahren für die Allgemeinheit polizeiliche Überwachungstätigkeit gem. 19, 21, 29 StVZO (HU, AU, Fahrerlaubnisse) + Übertragung dieser Aufgaben durch oder aufgrund eines Gesetzes auf die Sachverständigen des TÜV: StVZO, Kraftfahrsachverständigenordnung ; Regelung: Beurteilung der Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs => VA (+) 3. VA gem. 35 VwVfG: Behörde: P als Angehöriger der Polizeidirektion, in Ausübung seines Amtes ; Regelung: Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 I, 2 I GG, aber keine beabsichtigte Folge der Äußerungen; nur Tatsachenbehauptung => kein verbindlicher Regelungsgehalt der Äußerung. => VA ( ) 4. VA gem. 35 VwVfG: Behörde: Polizeidirektion; Regelung: insgesamt 3 Regelungen; Außenwirkung: Beamter steht in öffentlich-rechtlichem Dienst- und Treueverhältnis zum Staat (Art. 33 IV, V GG): Sonderrechtsverhältnis Beamter Dienstherr => Differenzierung zwischen Betroffenheit des Beamten in seiner Amtsführung oder als Person (nur dann Außenwirkung): a) Entziehungskur und b) Alkoholverbot sind nicht auf den Dienst beschränkt; VA (+); aber c) Dienstwaffe und Dienstwagen rein innerdienstliche Angelegenheit => innerdienstliche Weisung; kein VA 5. VA gem. 35 VwVfG: Behörde: Schule; 2 Regelungen: Verbot der Teilnahme am Unterricht und Nachsitzen; Außenwirkung: Auch Schule ist ein Sonderrechtsverhältnis und wurde früher als besonderes Gewaltverhältnis qualifiziert und dem verwaltungsinternen Bereich zugerechnet. Diese Auffassung ist jedoch überholt. Nach heute h.m. ist der in einem besonderen Gewaltverhältnis stehende Bürger kein Teil der Verwaltung, vielmehr ist nach Art der Maßnahme zu differenzieren. Wird der Schüler durch die Maßnahme im Grundverhältnis betroffen, so liegt ein VA vor, nicht dagegen bei Maßnahmen im Betriebsverhältnis. Schulstrafen betreffen das Grundverhältnis, so dass die Anordnungen des Lehrers Verwaltungsakte darstellen. => VA (+)
7 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 1 Lösung 7 Teil III: Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes Ein Verwaltungsakt ist dann rechtmäßig, wenn er allen Anforderungen entspricht, die die Rechtsordnung an ihn stellt. Fehlerhaft ist er hingegen, wenn er auch nur in einer Beziehung mit geltendem Recht nicht in Einklang steht 17. Dabei ist der Zeitpunkt des Erlasses maßgebend. A. Abgrenzung zur Nichtigkeit Die Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsaktes bedeutet nicht zwingend seine Nichtigkeit. Nur ausnahmsweise, nämlich in den Fällen von 44 VwVfG, bewirkt die Fehlerhaftigkeit auch die Nichtigkeit. Ein Verwaltungsakt ist dann nichtig, wenn das Gesetz ausdrücklich an einen Fehler diese Rechtsfolge knüpft. 44 Abs. 2 VwVfG stellt einen abschließenden Katalog von Nichtigkeitsgründen auf. Daran anschließend bestimmt 44 Abs. 3 VwVfG, dass ein Verwaltungsakt nicht schon deshalb nichtig ist, weil er an einem der in dem Negativkatalog aufgeführten Mängel leidet. Die darin genannten Fehler führen nur zur einfachen Rechtswidrigkeit. Nach der Generalklausel 44 Abs. 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt auch dann nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet und dies auch evident ist. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein. Dies stellt sicher, dass hier nur in Ausnahmefällen eine Nichtigkeit gegeben ist. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit ist die rechtliche Unwirksamkeit ( 43 Abs. 3 VwVfG). Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt die mit ihm beabsichtigten Rechtswirkungen weder für die Behörde noch für die Adressaten oder Dritte herbeiführt, ebenso wenig Bindungswirkung für andere Behörden oder Gerichte besitzt. Daher muss bzw. darf er von niemandem befolgt oder beachtet werden 18. Dies gilt unabhängig von einer formellen Aufhebung oder der gerichtlichen Feststellung der Nichtigkeit. B. Wirksamkeit und Aufhebbarkeit eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes Liegt kein Fall der Nichtigkeit vor, ist auch ein fehlerhafter Verwaltungsakt zunächst rechtswirksam, genauso wie ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. Allerdings ist der fehlerhafte Verwaltungsakt aufhebbar bzw. anfechtbar. Anfechtbarkeit bedeutet, dass der Bürger gegen den Verwaltungsakt durch Rechtsmittel (Widerspruch bzw. Anfechtungsklage) vorgehen kann. Innerhalb des Widerspruchsverfahrens (sofern in Bayern gem. Art. 15 Abs 2 AGVwGO überhaupt noch notwendig, vgl. auch Erläuterungen in Lösung zu Fall 2, S. 5) kann zunächst in einer ersten Stufe die Ausgangsbehörde den Verwaltungsakt aufheben (Abhilfeentscheidung, 72 VwGO). In einer zweiten Stufe, dem Widerspruchsverfahren, überprüft die Widerspruchsbehörde den Verwaltungsakt auf Recht- und gegebenenfalls Zweckmäßigkeit und hebt ihn gegebenenfalls auf. Erst wenn der Verwaltungsakt in diesem Verfahren bestätigt wird, kann der Bürger Anfechtungsklage erheben. Der Ausgangsbehörde steht ferner die Möglichkeit offen, außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens, insbesondere auch nach Ablauf der Rechtsmittelfristen, den rechtswidrigen Verwaltungsakt auf der Grundlage von 48 VwVfG zurückzunehmen Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Auflage 2006, 10 RN 2. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage 2008, 43 RN 46, 44 RN 2.
8 Fallbesprechungen zum GK ÖR II (Teil 1) SS 2012 Fall 1 Lösung 8 C. Heilungsmöglichkeit Ein formell rechtswidriger Verwaltungsakt, der an einem der in 45 Abs. 1 VwVfG aufgeführten Fehler leidet, kann durch Nachholung der unterlassenen Handlung geheilt werden. Die Heilung kann noch bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgen ( 45 Abs. 2 VwVfG). 46 VwVfG betrifft die Rechtsfolgen eines nicht geheilten Verfahrensfehlers. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Vorschriftenverletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn die Behörde keine andere Sachentscheidung treffen konnte, weil es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt handelte.
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