Aktuelles zum Abfall- und Düngemittelrecht. Labortag Sachsen / Thüringen am 22. Januar 2015 in Jena

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1 Aktuelles zum Abfall- und Düngemittelrecht Labortag Sachsen / Thüringen am 22. Januar 2015 in Jena 1 Labortag 2015

2 Schadstoffgrenzwerte bei bodenbezogener Verwertung von Bioabfällen und Klärschlämmen ab Ablauf Übergangsregelung 10 Abs.3 DüMV zum ab gelten die Schadstoffbestimmungen der abfallrechtlichen und düngemittelrechtlichen Verordnungen nebeneinander unberührt davon bleiben Regelungen der DüMV zu Schadstoffen, die in der BioAbfV und AbfKlärV nicht enthalten sind: As, Cr VI, Tl, PFT, I-TE-Dioxine und dl-pcb 2 Labortag 2015

3 Was gilt bei der Klärschlamm-/Bioabfallverwertung ab ? Sachverhalt Grenzwerte - Schwermetalle - org. Schadstoffe verbindliche Untersuchungspflichten für Schwermetalle, organische Schadstoffe, Böden Düngerecht (DüMV, DüV) gilt vorrangig Abfallrecht (AbfKlärV, BioAbfV) ggf. flankierende Regelung - Regelung bleibt Aufbringungsmenge - Regelung bleibt 3 Labortag 2015

4 Was gilt bei der Klärschlamm-/Bioabfallverwertung ab ? Sachverhalt Düngerecht (DüMV, DüV) Abfallrecht (AbfKlärV, BioAbfV) flächenbezogene Verbote gilt vorrangig ggf. flankierende Regelung Nachweispflichten (Lieferscheinverfahren, Flächennachweis) Qualitätssicherung - - Regelung bleibt BioAbfV Regelung bleibt AbfKlärV Regelung möglich 4 Labortag 2015

5 Klärschlammverwertung zu Düngezwecken 5 Labortag 2015 Grenzwert DüMV Grenzwert AbfKlärV Maßgeblicher Grenzwert ab Pb mg/kg TM Cd mg/kg TM 1,5 10 1,5 Cr mg/kg TM Cr VI mg/kg TM 2-2 Ni mg/kg TM Hg mg/kg TM As mg/kg TM Tl mg/kg TM 1-1 Cu mg/kg TM Zn mg/kg TM PFT mg/kg TM 0,1-0,1 I-TE Dioxine + dl-pcb 30 ng WHO-TEQ - 30 ng WHO-TEQ

6 6 Labortag 2015 Bioabfallverwertung zu Düngezwecken Grenzwert DüMV Grenzwert BioAbfV Maßgeblicher Grenzwert ab Pb mg/kg TM Cd mg/kg TM 1,5 1,5 1,5 Cr mg/kg TM Cr VI mg/kg TM 2-2 Ni mg/kg TM Hg mg/kg TM As mg/kg TM Tl mg/kg TM 1-1 Cu mg/kg TM Zn mg/kg TM PFT mg/kg TM 0,1-0,1 I-TE Dioxine + dl-pcb 30 ng WHO-TEQ - 30 ng WHO-TEQ

7 Untersuchungen im Rahmen der BioAbfV / AbfKlärV Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik 4 Abs. 9 Satz 1 i. V. m. Anhang 3 BioAbfV 3 Abs. 7 i. V. m. Anhang 1 AbfKlärV Untersuchung darf nur von notifizierten Laboren nach FM Abfall durchgeführt werden! Untersuchungen im Rahmen der Düngemittelverordnung Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik Düngemittel-Probenahme- und Analysenverordnung (DüngMProbV) 7 Labortag 2015

8 Hinweis: Die Probenahmen, Probenvorbereitungen und Untersuchungen zur Bestimmung der Schadstoffgehalte im Düngerecht und Abfallrecht sind zum Teil nicht kompatibel, so dass keine vergleichbaren Ergebnisse erzielt werden. Untersuchungen auf Schadstoffgehalte sind einerseits nach den abfallrechtlichen regelmäßigen Untersuchungspflichten (BioAbfV/AbfKlärV) und andererseits nach den düngerechtlichen Bestimmungen (DüngMProbV) durchzuführen. Quelle: Schreiben BMUB vom Labortag 2015

9 Empfehlungen zum Untersuchungsaufwand Ausweitung des bisher nach BioAbfV/AbfKlärV gewohnten Untersuchungsumfangs erforderlich Alle potentiell kennzeichnungspflichtigen Stoffe nach DüMV mindestens 1-2 mal beproben (Volluntersuchung Nährstoffe, Spurennährstoffe, Schadstoffe, Salmonellen) bei Gehaltsschwankungen den Untersuchungszeitraum ggf. verkürzen anhand vorliegender Daten sollte der Hersteller/Inverkehrbringer mit dem Labor ein individuelles Untersuchungsprogramm konzipieren 9 Labortag 2015

10 Inverkehrbringen von Klärschlämmen und Bioabfällen als Düngemittel Abfallrecht (AbfKlärV/BioAbfV) + Düngerecht (Düngemittel- und Düngeverordnung) sind zu beachten Die Bestimmungen der Düngemittelverordnung bestimmen zunehmend die Anforderungen an Qualität Untersuchungsumfang Anstehende Gesetzesänderungen können den Untersuchungsumfang erheblich beeinflussen DüMV? AbfKlärV? EG-DüMV? 10 Labortag 2015

11 Koalitionsvertrag 18. Legislaturperiode Deutschlands Zukunft gestalten (November 2013) S. 120, Kapitel Gewässer- und Meeresschutz: Wir werden die Klärschlammausbringung zu Düngezwecken beenden und Phosphor und andere Nährstoffe zurückgewinnen 11 Labortag 2015

12 Konsequenzen des Beschlusses des Koalitionsvertrages für bodenbezogene Klärschlammverwertung (derzeitige Überlegungen) AbfKlärV wird Ausstiegsdatum (Verbot) enthalten (ca. 10 Jahre Übergangsfrist) ggf. Bagatellklausel für kleine Kläranlagen Des Weiteren sollen gelten (bis Verbot wirksam): Schadstoffgrenzwerte der DüMV gelten ab ; zusätzliche Grenzwerte für Zn, Cu, PAK, AOX, PCB bei bodenbezogener Klärschlammverwertung Anforderungen an privatrechtliche Qualitätssicherung erweiterte Aufbringungsverbote ( 5 Abs. 3 DüMV gilt in vollem Umfang) Untersuchungsintervalle in Abhängigkeit von der Menge Anzeige- und Nachweispflichten 12 Labortag 2015 Quelle: Dr. C. Bergs, BMUB

13 Düngemittelverordnung Entwurf einer ersten Verordnung zur Änderung der DüMV liegt vor und kann nach Abschluss des Notifizierungsverfahren und Zustimmung durch den Bundesrat voraussichtlich im 1.Halbjahr 2015 in Kraft treten Änderungen des geltenden Rechts werden mit Übergangsregelungen abgefedert 13 Labortag 2015

14 Novellierung Düngemittelverordnung Änderung der Fremdstoffgrenzwerte geltende Regelung: Anteil an Altpapier, Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe darf nicht mehr als 0,5 % TM betragen neu: Anteil an Altpapier, Karton, Glas, Metall und plastisch nicht verformbare Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang darf zusammen nicht mehr als 0,4 % TM und Anteil nicht abgebauter Kunststoffe über 2 mm Siebdurchgang darf nicht mehr als 0,1 % TM betragen 14 Labortag 2015

15 Novellierung Düngemittelverordnung Düngemittelrechtliche Kennzeichnung Kennzeichnung von Phosphat als Gesamtphosphat neutral-ammoncitratlösliches Phosphat und wasserlösliches Phosphat wenn jeweils ein Gehalt von 1 % (FM) erreicht wird. 15 Labortag 2015

16 Novellierung Düngemittelverordnung Organische Schadstoffe Grenzwert DüMV Grenzwert Grünland DüMV Grenzwert AbfKlärV Dioxine + dl-pcb (WHO TEQ 2005) 30 ng 8 ng 100 ng (nur Dioxine + Furane) 16 Labortag 2015

17 Düngemittelverordnung Phosphatdünger aus der Verbrennung von Klärschlamm (Klärschlammaschen) Mindestanforderungen an die Gehalte der Phosphatlöslichkeiten für die Verwendung in Mehrnährstoffdünger a) wasserlösliches P 2 O 5 : 2,5 % b) neutralammoncitrat- und wasserlösliches P 2 O 5 : 5 % c) ausschließlich mineralsäurelösliches P 2 O 5 : 2 % 17 Labortag 2015

18 Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft Geschäftsbereich 6 - Labore Landwirtschaft/LUFA Fachbereich Produktionsmittel Dr. Dittrich Tel: Barbara.Dittrich@smul.sachsen.de Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 18 Labortag 2015

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