Förderverein St. Hildegard e.v. in der Katholischen Kirchengemeinde St. Hildegard
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- Kirsten Böhler
- vor 6 Jahren
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1 Satzung des Fördervereins St. Hildegard e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg von Berlin eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der gesamten gemeindekirchlichen Arbeit der Katholischen Kirchengemeinde St. Hildegard. Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Unterstützung und Förderung 1. der Abhaltung von Gottesdiensten einschließlich Kirchenmusik, Küsterei, Sekretariat, Reinigung und Hausmeisterei und 2. der Errichtung, Erweiterung, Ausschmückung und Unterhaltung der Gottesdienststätten und kirchlichen Gemeindehäuser sowie der dazu-gehörigen Anlagen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach 58 Nr. 1 Abgabenordnung tätig.
2 (3) Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 3 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit aktiv und in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und zu fördern. 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vor-stand. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. (2) Die Mitgliedschaft endet 1. mit dem Tod des Mitglieds 2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmit-glied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig 3. durch Ausschluss aus dem Verein.
3 (3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 5 Mitgliedsbeiträge (1) Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe sie nach freiem Ermessen selbst bestimmen. (2) Abweichend von Absatz 1 kann die Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bei einer Anwesenheit von mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge die jeweils gültige Beitragsordnung beschließen. Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung und 2. der Vorstand. 6 Organe des Vereins 7 Mitgliederversammlung (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Genehmigung der Haushaltsplanung für das Geschäftsjahr 2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahres-abschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes 3. Wahl des Vorstandes 4. Wahl der Kassenprüfer 5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand nach Bedarf mindestens aber einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Die Einladung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von
4 zwei Wochen schriftlich, auch per Telefax oder , durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein letztbekannte Anschrift der Mitglieder. (3) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert. (4) Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in be-stimmen. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll auf-zunehmen, das von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 8 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit (1) Jedes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahrs stimmberechtigt. (2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. (3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehr-heit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. (4) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. (5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel- Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Voraussetzung ist, dass mindestens 20% der stimmberechtigten Mit-glieder anwesend sind. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt zur Ab-stimmung vorzulegen. (6) Satzungsänderungen werden allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt.
5 9 Vorstand (1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1. Ein/Eine Vorsitzende/r 2. ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r 3. ein/eine Schatzmeister/in 4. ein/eine Schriftführer/in und 5. ein/eine Beisitzer/in. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. (2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit nach Maßgabe der Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der jeweils im Amt befindliche Pfarrer der Katholischen Kirchengemeinde St. Hildegard kann jederzeit beratend an den Sitzungen des Vorstands und an den Mitgliederversammlungen teilneh-men. Bei der Verfolgung der Satzungszwecke arbeitet der Vorstand eng mit dem Pfarrgemeinderat und dem Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Hildegard zusammen. (3) Vorstand im Sinn des 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Schatzmeister/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Über Beschlüsse des Vorstands wird ein Protokoll aufgenommen, das von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 10 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
6 (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 11 Auflösung des Vereins und Liquidatoren (1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Hildegard, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke zu verwenden hat. (2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt. 12 Datenschutz Mit dem Beitritt erklären sich die Mitglieder einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon-nummer und Beitrittsdatum, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes auch mittels elektronischer Datenverarbeitung ausschließlich für Vereinszwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z.b. Übermittlung an Dritte) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Mitglieds. Berlin, den 4. Dezember 2006
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