Fragen und Antworten zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung)

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1 Fragen und Antworten zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) Letzte Änderung: Überarbeitete 4. Fassung! (Stand: Februar 2009) Am 4.Juli 2006 ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase in Kraft getreten. Die Verordnung regelt die Reduzierung der Emissionen, die Verwendung, die Rückgewinnung und die Zerstörung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen sowie die Kennzeichnung und die Entsorgung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Gase enthalten. Sie enthält Verbotsvorschriften und Vorgaben für die Ausbildung und Zertifizierung von Personal und Unternehmen, das bzw. die die in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt/wahrnehmen. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung hat sich gezeigt, dass einige Vorschriften nicht eindeutig sind und der Auslegung bedürfen. Das Umweltbundesamt hat bereits zahlreiche Anfragen zur Auslegung der Verordnung erhalten. Als Information für die von der Verordnung Betroffenen greifen wir einige der Fragen an dieser Stelle auf und geben erläuternde Hinweise. Hierbei handelt es sich um Auslegungen des Umweltbundesamtes. Soweit die Europäische Kommission bereits erläuternde Hinweise gegeben hat, haben wir diese berücksichtigt und dies entsprechend vermerkt. Ergänzungen sowie inhaltliche Änderungen seit Juni 2008 (3. Fassung) sind mit dem Vermerk Neu! oder Achtung ergänzt! gekennzeichnet. Die Fragen wurden neu sortiert und folgen nun möglichst den Artikeln der Verordnung (EG) 842/2006). Wir weisen darauf hin, dass diese Auslegungen des Umweltbundesamtes für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich sind. Für den Vollzug der Verordnung sind die Bundesländer zuständig. Inhalt Frage 1: Welche Kältemittel sind von der Verordnung erfasst? Frage 2: Wie berechnet sich das Treibhauspotenzial (GWP) von Zubereitungen? Frage 3: Gelten die Anforderungen der Art. 3, 4 und 5 auch für Anwendungen mit weniger als 3 kg F-Gasen? Frage 4: Werden Kälteanlagen bei der Bestimmung des Kontrollzyklus für die Dichtheitsprüfung ggf. zusammengefasst? Frage 5: Was bedeutet die Regelung nach Art. 3 (2), dass Anwendungen innerhalb eines Monats nach der Reparatur auf Dichtheit kontrolliert werden müssen? 1

2 Frage 6: Wie sind die Betreiberanforderungen bezüglich des Leckage- Erkennungssystems (für Kälteanlagen über 300 kg Füllmenge) Frage 7: Gelten die Aufzeichnungspflichten nach Art. 3 (6) auch für Anwendungen mit weniger als 3 kg Kältemittelinhalt? Frage 8: Sind zertifiziertes Personal nach Art. 4 (1) und angemessen ausgebildetes Personal nach Art. 4 (3) gleichzusetzen? Frage 9: Was ist unter zertifiziertem Personal gemäß Art. 3, 4 und Art. 5 zu verstehen und wie bekomme ich eine Zertifizierung? Frage 10: Wie erfolgt die Zertifizierung der Unternehmen? Frage 11: Werden mobile Kälte- und Klimaanlagen vom Art. 3 erfasst? Frage 11a: Werden Schiffe von Art. 3 Reduzierung der Emissionen erfasst? Frage 11b: Bestehen nationale Anforderungen für Fahrzeuge zur Kühlung von Gütern beim Transport? Frage 12: Welche Erzeugnisse und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, sind wie zu kennzeichnen? Frage 13: Müssen alle Behälter nach Art. 7 gekennzeichnet werden? Frage 14: Wie ist der Begriff Kraftfahrzeug in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b) zu verstehen? Frage 15: Sind fluorierte Treibhausgase, z. B. HFKW-134a, zukünftig in allen Aerosolen verboten? Frage 16: Ist die Verwendung von HFKW-152a als Treibgas in neuartigen Aerosolen verboten? Frage 17: Ist es erlaubt, vor dem 04. Juli 2007 hergestellte nicht wieder auffüllbare Behälter nach diesem Termin mit fluorierten Treibhausgasen zu befüllen, um von der Ausnahme für vor dem Verbot hergestellte Behälter nach Art. 9 (2) Gebrauch zu machen? Frage 17a: Ist es erlaubt, vor dem 04. Juli 2007 hergestellte und bereits befüllte nicht wieder auffüllbare Behälter nach diesem Termin in den Verkehr zu bringen oder weiter zu verkaufen? Frage 17b: Welche nicht wieder auffüllbaren Behälter dürfen ab dem 04. Juli 2007 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden? Frage 18: Sind vom Verbot nach Anhang II bei Fenstern nur die Füllgase in den Scheiben oder auch fluorierte Treibhausgase in isolierenden PUR- Zwischenschichten erfasst? Frage 1: Welche Kältemittel sind von der Verordnung erfasst? Achtung ergänzt! Von der Verordnung sind alle Kältemittel erfasst, die als Reinstoff im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgelistet sind oder als Kältemittelgemische einen oder mehrere der im Anhang I genannten Stoffe enthalten und ein Treibhauspotenzial (GWP) von mehr als 150 aufweisen. 2

3 Erfasst sind somit auch Kältemittelgemische, die aus teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (HFCKW) und fluorierten Treibhausgasen bestehen. Dies entspricht auch der Auffassung der Europäischen Kommission. Die Gemische unterliegen aber auch gleichzeitig den Bestimmungen der Verordnung 2037/2000, D.h., eine Befüllung von Neuanlagen mit diesen Kältemittelgemischen ist nicht gestattet. Ab dem darf zur Befüllung bestehender Anlagen nur noch Recycling- Ware verwendet werden und ab dem ist das Befüllen aller Anlagen verboten. In Tabelle 1 sind einige der häufigsten unter die Verordnung fallenden Kältemittelgemische und deren Treibhauspotenziale aufgelistet. Tabelle 1: Häufig verwendete Kältemittelgemische, die unter die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fallen Zubereitung Zusammensetzung Stoff 1 Stoff 2 Stoff 3 GWP R 402 A R 22 R 125 R R 404 A R 125 R 143a R 134a R 407 C R 32 R 125 R 134a R 410 A R 32 R R 413 A R 134a R 218 R 600a R 422 A R 125 R 134a R 600a R 507 R 125 R 143a R 508 A R 23 R R 508 B R 23 R Frage 2: Wie berechnet sich das Treibhauspotenzial (GWP) von Zubereitungen? Die Methode zur Berechnung des Gesamtwertes des GWP einer Zubereitung ist in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 angegeben: Danach ist der Gesamtwert GWP einer Zubereitung ein massegemittelter Wert, der aus der Summe der Massenanteile der einzelnen Stoffe, multipliziert mit deren GWP- Werten, hergeleitet wird: Summe aus (Stoff X % GWP) + (Stoff Y % GWP) +... (Stoff N % GWP) Beispiel: Anwendung der Formel auf ein angenommenes Gasgemisch aus 23% HFKW 32, 25% HFKW 125 und 52% HFKW 134a: Σ (23 % 550) + (25 % 3.400) + (52 % 1.300) -> Gesamtwert GWP = 1.652,5. 3

4 Bei der Berechnung werden nur die Einzelkomponenten des Treibgases, Treibmittels, Schutzgases, Kältemittels etc. berücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben weitere Bestandteile, wie z.b. Öle, Schaumbestandteile, Inhaltsstoffe in Aerosoldosen außer den Treibgasen etc. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission. Frage 3: Gelten die Anforderungen der Art. 3, 4 und 5 auch für Anwendungen mit weniger als 3 kg F-Gasen? Die allgemeinen Anforderungen des Art. 3 (1) gelten für alle dort genannten Anwendungen unabhängig von der Füllmenge. Die Anforderungen des Art. 3 (2) an die Dichtheitskontrolle gelten hingegen nicht für Anlagen mit weniger als 3 kg F-Gasen bzw. hermetisch geschlossenen Systemen mit weniger als 6kg Füllmenge. Die Mitgliedsstaaten können jedoch auch für diese Anwendungen (3kg/hermetisch 6kg) Verpflichtungen zur Dichtheitskontrolle festlegen. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission. Die Anforderungen des Art. 4 gelten für alle genannten Anwendungen, unabhängig von der Füllmenge. Die Anforderungen des Art. 5 gelten auch für Anwendungen kleiner 3 kg. Damit müssen Unternehmen und das betroffene Personal, welches Einrichtungen und Systeme mit weniger als 3 kg Kältemittelinhalt installiert, nach Auffassung der Europäischen Kommission ebenfalls die Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen der Mitgliedstaaten (Art. 5 (2)) auf Basis der Mindestanforderungen nach Art. 5 (1) erfüllen. Das Umweltbundesamt vertritt aufgrund dieser Auslegung die Auffassung, dass die Installation von Klimageräten, sofern dies einen Eingriff in den Kältemittelkreislauf erfordert oder Kältemittelleitungen z.b. mittels Schnappmechanismen zusammengefügt werden müssen, durch den Laien spätestens ab dem 4. Juli 2008 nicht mehr erlaubt ist (siehe hierzu auch Art. 3 Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 (ABl. EU Nr. L 92 S. 3). Frage 4: Werden Kälteanlagen bei der Bestimmung des Kontrollzyklus für die Dichtheitsprüfung ggf. zusammengefasst? Gemäß Art. 3 (2) sorgen Betreiber bestimmter Anwendungen (Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie Brandschutzsysteme) dafür, dass diese von zertifiziertem Personal auf Dichtheit kontrolliert werden. Die Häufigkeit dieser Kontrollen richtet sich nach der Menge an fluorierten Treibhausgasen, die in der jeweiligen Anwendung enthalten ist. Zur Bestimmung der erforderlichen Kontrollzyklen ist daher die Ermittlung der Füllmenge und damit die Abgrenzung der Anwendungen notwendig. 4

5 Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben diese Frage diskutiert. Nach Auffassung der Europäischen Kommission sollte das Kriterium für den Begriff Anwendung im Falle von Kälte- und Klimaanlagen die technische Struktur und nicht der Aufstellungsort oder die Funktion sein. Eine Anwendung wird danach als ein Set von Komponenten und Rohrleitungen verstanden, welches derart eine Struktur bildet, dass fluorierte Treibhausgase hindurchfließen können. Damit wären zwei voneinander getrennte, nebeneinander stehende Anlagen, die den gleichen Zweck erfüllen, als zwei Anwendungen zu betrachten. Dem gegenüber ist es weiterhin die Auffassung des Umweltbundesamtes, dass mehrere Anlagen derselben Art, die in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, als eine Anwendung zu betrachten sind. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn an Stelle einer großen Anlage zwei oder mehr kleinere Anlagen installiert wurden, um z. B. einen Raum zu klimatisieren oder zu kühlen. Wir begründen diese Auffassung mit der in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 gewählten Formulierung einschließlich deren Kreisläufen, welche auch mehrere Kreisläufe einschließt. Im Zweifelsfall kann nur die zuständige Behörde die letztliche Entscheidung treffen. die durch die Gerichte überprüft werden kann. Frage 5: Was bedeutet die Regelung nach Art. 3 (2), dass Anwendungen innerhalb eines Monats nach der Reparatur auf Dichtheit kontrolliert werden müssen? Die Auslegung, dass jede Reparatur erst nach einem Monat erneut überprüft werden muss, würde in vielen Fällen zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen. Es ist daher in den meisten Fällen ausreichend, wenn die Kontrolle auf Dichtheit direkt im Anschluss an eine Reparatur erfolgt. Damit würde die Kontrolle innerhalb eines Monats erfolgen. Dieser Auslegung hat sich die Europäische Kommission angeschlossen. Lediglich wenn ein Einlaufen der Anlage nach der Reparatur erforderlich ist, kann eine spätere Kontrolle erforderlich sein. Hierüber ist im Einzelfall zu entscheiden. Frage 6: Wie sind die Betreiberanforderungen bezüglich des Leckage- Erkennungssystems (für Kälteanlagen über 300 kg Füllmenge) Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Betreiber von Kälteanwendungen, die 300 kg fluorierte Treibhausgase oder mehr (als Kältemittel) enthalten, geeignete Leckage-Erkennungssysteme installieren und diese mindestens einmal alle zwölf Monate kontrollieren lassen. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Festlegung von Spezifikationen durch die Kommission. Wann eine Spezi- 5

6 fikation durch die Europäische Kommission erfolgt ist derzeit noch nicht festgelegt, wird aber nicht mehr in diesem Jahr erfolgen. Bisher liegt noch kein Entwurf vor. Die Europäische Kommission hat diesen Punkt nicht in der Durchführungsverordnung zu Leckageprüfungen (Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates), aufgenommen. Dies liegt darin begründet, dass seitens der Mitgliedstaaten keine Einigung zu erwarten war. Es bleibt somit dem Betreiber oder einem von ihm beauftragten Dritten überlassen, zu beurteilen, welches Leckage-Erkennungssystem in Bezug auf die jeweilige Anwendung geeignet ist, das Austreten fluorierter Treibhausgase aus Lecks festzustellen und den Betreiber zu warnen. Frage 7: Gelten die Aufzeichnungspflichten nach Art. 3 (6) auch für Anwendungen mit weniger als 3 kg Kältemittelinhalt? Für Anlagen kleiner 3 kg gelten die Aufzeichnungspflichten nach Art. 3 (6) nicht. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission Frage 8: Sind zertifiziertes Personal nach Art. 4 (1) und angemessen ausgebildetes Personal nach Art. 4 (3) gleichzusetzen? Nein. Beide Begriffe sind seitens der Europäischen Kommission durch die Verordnungen 303/2008 bis 306/2008 vom 2. April 2008 (Mindestanforderungen für die Zertifizierung) und durch die Verordnung 307/2008 vom 2. April 2008 (Mindestanforderungen an Ausbildungsprogramme) konkretisiert worden. Grundsätzlich gilt, dass die Anforderungen an angemessen ausgebildetes Personal geringer sind, als für zertifiziertes Personal. Die konkreten Anforderungen können den Kommissionsverordnungen der EG entnommen werden. Diese sind auf unserer Internetseite zu finden. Bis zum 4. Juli 2008 mussten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der o. g. EG- Verordnungen eigene Ausbildungs- und Zertifizierungsverfahren regeln. In Deutschland ist dies durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 02. Juli 2008 erfolgt ( ), Die sich aus dieser Verordnung ergebenden zusätzlichen Sachkundeanforderungen für mobile Einrichtungen zur Kühlung von Gütern beim Transport sind in der Frage 11b näher erläutert. 6

7 Frage 9: Was ist unter zertifiziertem Personal gemäß Art. 3, 4 und Art. 5 zu verstehen, ab wann muss ich zertifiziert sein und wie bekomme ich eine Zertifizierung? Achtung ergänzt! Gemäß Art. 3, 4 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausführen, zukünftig ein Zertifikat (Sachkundebescheinigung) vorweisen können. Zu diesen Tätigkeiten zählen: I. In Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen o Dichtheitskontrollen von Anlagen mit 3 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr und von Anlagen mit 6 kg fluorierten Treibhausgasen oder mehr in hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind; o Rückgewinnung; o Installation; o Instandhaltung oder Wartung. II. Im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen o Dichtheitskontrollen bei Anlagen, die 3 kg oder mehr fluorierte Treibhausgase enthalten; o Rückgewinnung, auch bei Feuerlöschern; o Installation; o Instandhaltung bzw. Wartung. III. Im Zusammenhang mit Hochspannungsschaltanlagen o Rückgewinnung bestimmter fluorierter Treibhausgase. IV. Im Zusammenhang mit Ausrüstungen, welche aus bestimmten fluorierten Treibhausgasen hergestellte Lösungsmittel enthalten o Rückgewinnung. Für stationäre Kälte- und Klimaanlagen können nach der Verordnung (EG) 303/2008 mit den in dieser Regelung beschriebenen Zertifikaten (Sachkundebescheinigungen) folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Anlage Tätigkeit Kat. I Kat. II Kat. III Kat. IV Füllmenge < 3kg (6kg bei hermetisch geschlossenem Kältekreislauf) Füllmenge > 3kg Rückgewinnung X X X Installation X X Instandhaltung und Wartung X X Dichtheitskontrolle ohne Eingriff in den Kältekreislauf X X X 7

8 (6kg bei hermetisch geschlossenem Kältekreislauf) Dichtheitskontrolle mit Eingriff in den Kältekreislauf Rückgewinnung Installation Instandhaltung und Wartung X X X X Quelle: Europäische Kommission ( ) Die Erteilung der Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) erfolgt in Deutschland auf Basis der Chemikalien-Klimaschutzverordnung, die allerdings hinsichtlich der Anforderungen auf die Kommissionsverordnungen der EG verweist: Diese Kommissionsverordnungen sind im Amtsblatt (EG) Nr. L 92 vom 2. April 2008 veröffentlicht. Entsprechende Informationen zu diesen Rechtsvorschriften erhalten Sie auch unter Nach 5 der Chemikalienklimaschutzverordnung sind entsprechende Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) grundsätzlich ab dem 4. Juli 2008 vorzulegen. Nach 9 benötigen jedoch Personen mit bestimmten Vorkenntnissen bis zum 4. Juli 2009 keine Sachkundebescheinigung Diese Übergangsregelung gilt für Personen, die je nach Art der Tätigkeit eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung (Tätigkeiten in der Kälte-Klima Branche, Rückgewinnung von Lösemitteln) absolviert haben und eine oder mehrere der aufgeführten Tätigkeiten bereits vor dem 4. Juli 2008 durchgeführt haben. Nach der Chemikalien- Klimaschutzverordnung werden Sachkundenachweise gemäß Chemikalien- Ozonschicht-Verordnung bis zum 4. Juli 2009 ebenfalls als Sachkundenachweis anerkannt. Für den Zeitraum vom 4. Juli 2009 bis zum 4. Juli 2011 können darüber hinaus im begründeten Einzelfall bei den Handwerkskammern, Industrie und Handelskammern und Handwerksinnungen auch vorläufige Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) beantragt werden. Die Ausbildung, Prüfung und Ausstellung der Zertifikate (Sachkundebescheinigungen) erfolgt gemäß 5 Abs. 1 Satz 3 Chemikalien- Klimaschutzverordnung durch die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern bzw. die Handwerksinnungen oder durch von der zuständigen Behörde anerkannte Aus- oder Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betriebe. Die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Stellen ergeben sich aus 5 Abs. 3 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Verbindung mit den bereits erwähnten Kommissionsverordnungen der EG. Die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern bzw. Handwerksinnungen können Sachkundenachweise auch auf der Basis bereits früher erworbener Abschlusszeugnisse von einschlägigen Ausbildungsgängen ausstellen, sofern die Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt waren. Die zuständigen Behörden der Bundesländer können beim Umweltbundesamt erfragt werden. 8

9 Frage 10: Wie erfolgt die Zertifizierung der Unternehmen? Auch die Zertifizierung von Unternehmen erfolgt zukünftig auf der Basis der in der Antwort zu Frage 14 neuen Chemikalien-Klimaschutzverordnung i. V. m. den dort EG-Verordnungen. Eine Zertifizierung ist ab dem 4. Juli 2008 für Unternehmen erforderlich, die Tätigkeiten wie Installation, Instandhaltung oder Wartung an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen sowie Brandschutzanlagen ausüben. Ausgenommen von der Zertifizierungspflicht sind bis zum 4. Juli 2009 Unternehmen, die diese Tätigkeiten schon vor dem 4. Juli 2008 ausgeübt haben. Übergangsbescheinigungen sind für Betriebe nicht vorgesehen. Für die Zertifizierung von Unternehmen ist gemäß des derzeitig vorliegenden Entwurfs der ChemKlimaschutzV die zuständige Behörde im jeweiligen Bundesland zuständig. Die entsprechende Bescheinigung darf von dieser nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass für die entsprechenden Tätigkeiten Personal zur Verfügung steht, das über die erforderlichen Sachkundebescheinigung verfügt. Im Fall von Brandschutzsystemen und Feuerlöschern ist zusätzlich unter Angabe des jährlich zu erwartenden Tätigkeitsaufkommens nachzuweisen, dass genügend Personen zur Verfügung stehen, die über die Sachkundebescheinigung verfügen, und die für deren Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung nach Art und Anzahl ausreichend vorhanden ist. Ein Betrieb, der ein eingetragener EMAS-Standort nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1), zuletzt geändert durch die verordnung (EG) Nr. 196/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 32 S.4) in der jeweiligen Fassung ist und Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt, hat einen Anspruch auf Zertifizierung, sofern aus der Umwelterklärung oder dem Bericht über die Umweltbetriebsprüfung hervorgeht, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 eingehalten sind und die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Angaben ersichtlich sind. Neu! Frage 11: Werden mobile Kälte- und Klimaanlagen vom Art. 3 erfasst? Von Art. 3 der Verordnung (EG) 842/2006 werden mobile Kälte- und Klimaanlagen nicht erfasst. Nach Auffassung der Europäischen Kommission gilt dies auch für Tiefkühlfahrzeuge, deren Kälteanlage nur während der nächtlichen Stillstandszeiten des Fahrzeugs in Betrieb ist. 9

10 Frage 11a: Werden Schiffe von Art. 3 Reduzierung der Emissionen erfasst? Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) 842/2006 erfasst nur ortsfeste Anwendungen. Nach Art. 2 Nr. 18 sind ortsfeste Anlagen oder Geräte als solche Anlagen oder Geräte definiert, die während des Betriebs im Normalfall nicht in Bewegung sind. Damit sind Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen und Brandschutzanlagen auf Schiffen nicht von der Verordnung erfasst. Neu! Frage 11b: Bestehen nationale Anforderungen für Fahrzeuge zur Kühlung von Gütern beim Transport? Gemäß 3 Abs. 2 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung müssen Betreiber mobiler Einrichtungen, die der Kühlung von Gütern beim Transport dienen und mindestens drei Kilogramm fluorierte Treibhausgase als Kältemittel enthalten, mindestens einmal alle zwölf Monate mittels geeignetem Gerät die Dichtheit ihrer Anlagen überprüfen. Festgestellte Undichtigkeiten sind unverzüglich zu beseitigen, sofern dies technisch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Diese Vorschrift gilt nicht für mobile Einrichtungen, die für militärische Einsätze verwendet werden, Kraftfahrzeuge, deren regelmäßiger Standort außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt, Kühlcontainer sowie für Klimaanlagen in Bussen, Bahnen, Kränen und ähnlichen Fahrzeugen. Über die Dichtheitsprüfungen und etwaige Instandsetzungsarbeiten hat der Betreiber Aufzeichnungen zu führen, wobei mindestens Art und Menge nachgefüllter oder zurück gewonnener fluorierter Treibhausgase zu dokumentieren sind. Für die Durchführung der Dichtheitsprüfung ist ein Sachkundenachweis nicht erforderlich. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 sind die Besitzer mobiler Kälteanlagen zur Kühlung von Gütern dafür verantwortlich, dass die fluorierten Treibhausgase aus diesen Einrichtungen durch angemessen ausgebildetes Personal zurück gewonnen werden, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen, soweit dies technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. In 5 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung wird festgelegt, dass für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase grundsätzlich eine Sachkundebescheinigung erforderlich ist. Die Sachkundeanforderungen sind im Einzelnen in der Verordnung (EG) 303/2008 geregelt, die auf mobile Anlagen übertragen werden kann. 10

11 Frage 12: Welche Erzeugnisse und Einrichtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, sind wie zu kennzeichnen? Achtung ergänzt! Gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 dürfen bestimmte F-Gas enthaltene Erzeugnisse und Einrichtungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen sind. Die Kennzeichnungspflicht besteht dabei unabhängig von der Füllmenge. Zu kennzeichnende Erzeugnisse und Einrichtungen sind: Kältegeräte und anlagen (einschl. Anlagen der Transportkälte), Klimaanlagen und geräte (außer solchen in Kraftfahrzeugen), Wärmepumpen, Brandschutzsysteme und Feuerlöscher, Schaltanlagen mit SF6, alle Behälter für fluorierte Treibhausgase (ein Erzeugnis, das vorrangig zur Beförderung oder zur Lagerung fluorierter Treibhausgase bestimmt ist) (s. auch nächste Frage). Da das Inverkehrbringen als die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung erstmalig für Dritte in der Gemeinschaft [ ], einschließlich Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft definiert ist, sind Altgeräte von der Kennzeichnungspflicht nicht betroffen. Die Kennzeichnung hat gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Europäischen Kommission zu erfolgen, welche ab 01. April 2008 gilt. Einen Link zur genannten Verordnung finden Sie unter Gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 1494/2007 ist die Menge der fluorierten Treibhausgase in Kilogramm anzugeben. Die Europäische Kommission hat darauf hingewiesen, dass diese Vorgabe auch bei Füllmengen von weniger als 1 kg einzuhalten ist. So wäre beispielsweise eine Füllmenge von 150g durch die Angabe 0,15 kg darzustellen. Eine aus Teilkomponenten zusammengebaute Gesamtanlage unterliegt als solche nicht der Kennzeichnungspflicht, da die Errichtung vor Ort kein Inverkehrbringen i.s.d. Nr. 7 der Verordnung darstellt. Nach Art. 2 Nr. 7 der Verordnung ist unter Inverkehrbringen die Lieferung oder Bereitstellung von Erzeugnissen und Einrichtungen zu verstehen. Das Zusammensetzen einer Anlage vor Ort kann anders als bei einer bereits im Werk zusammen gebauten Verbundanlage, die komplett zum Bestimmungsort transportiert und dort eingebaut wird - schon begrifflich nicht als Lieferung angesehen werden. Es handelt sich aber auch nicht um eine Bereitstellung, denn mit diesem Begriff ist das Bereithalten zum Verkauf gemeint. Die verwendeten Teilkomponenten müssen aber unabhängig davon gem. Art. 7 Abs. 1 Satz 11

12 2 der Verordnung durch die jeweiligen Hersteller bzw. Händler gekennzeichnet werden. Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung sieht vor, dass kennzeichnungspflichtige Erzeugnisse und Einrichtungen, die erstmalig für den Einsatz in Deutschland in Verkehr gebracht werden, in deutscher Sprache zu kennzeichnen sind. Neu! Frage 13: Müssen alle Behälter nach Art. 7 gekennzeichnet werden? Die Frage wird von der Europäischen Kommission anhand von Fallbeispielen erläutert: Wenn ein neuer Behälter von einem Hersteller oder Importeur von F-Gasen erstmalig mit einem fluorierten Treibhausgas in den Verkehr gebracht wird, so ist dieser Behälter nach Art. 7 zu kennzeichnen. Wenn nur das fluorierte Treibhausgas in Verkehr gebracht wird und der Behälter in Besitz des Herstellers oder Importeurs bleibt, muss dieser nicht nach Art. 7 gekennzeichnet werden. Bei der Rückgewinnung sind die Behälter oft im Besitz der Gasehändler, Wartungsfirmen oder Recyclingunternehmen. Diese Behälter werden im Sinne der Verordnung (EG) 842/2006 nicht in den Verkehr gebracht und sind deshalb auch nicht nach Art. 7 kennzeichnungspflichtig. Die Europäische Kommission empfiehlt jedoch, eine freiwillige Kennzeichnung vorzunehmen. Neu! Frage 14: Wie ist der Begriff Kraftfahrzeug in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b) zu verstehen? Nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b) der Verordnung sind Kältegeräte und anlagen sowie Klimaanlagen und -geräte, die sich in mobilen Kraftfahrzeugen befinden, nicht von den Kennzeichnungsvorschriften des Art. 7 Abs. 1 erfasst. Kraftfahrzeuge sind nach Auffassung der Kommission durch die Richtlinie 70/156/EEC definiert. Damit sind Klimaanlagen in Zügen und landwirtschaftliche Nutzfahrzeugen kennzeichnungspflichtig, da diese nicht unter die Kraftfahrzeugdefinition der genannten Richtlinie fallen. 12

13 Frage 15: Sind fluorierte Treibhausgase, z. B. HFKW-134a, zukünftig in allen Aerosolen verboten? Achtung ergänzt! Nach Art. 9 (Abs. 1 der Verordnung (EG) 842/2006 ist das Inverkehrbringen bestimmter, im Anhang II der Verordnung aufgelisteter Erzeugnisse ab den dort angegebenen Daten verboten. Zu diesen Erzeugnissen zählen u. a.: nicht wieder auffüllbare Behälter (verboten ab 4. Juli 2007) neuartige Aerosole (verboten ab 4. Juli 2009) und Einkomponentenschäume (verboten ab 4. Juli 2008). In Art. 2 Nr. 13 der Verordnung wird der Begriff nicht wieder auffüllbarer Behälter näher bestimmt. Aerosole sind von dem Begriff nicht erfasst. In Art. 2 Nr. 19 wird der Begriff neuartige Aerosole näher bestimmt. Danach werden von diesem Begriff nur ganz bestimmte im Anhang zur Richtlinie 94/48/EG aufgeführte Erzeugnisse, die ausschließlich für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke in den Verkehr gebracht werden, erfasst. Hierzu zählen u.a. Luftschlangensprays und künstlicher Schnee aus Aerosoldosen. Nach Auffassung der Europäischen Kommission zählen auch Signalhörner zu den neuartigen Aerosolen. Weitere Aerosole, wie z.b. Haarsprays, sind vom Anhang II nicht erfasst. Frage 16: Ist die Verwendung von HFKW-152a als Treibgas in neuartigen Aerosolen verboten? Das Inverkehrbringen von neuartigen Aerosolen, die Difluorethan (HFKW 152a) als Treibgas enthalten, ist ab dem 4. Juli 2009 verboten. Frage 17: Ist es erlaubt, vor dem 04. Juli 2007 hergestellte nicht wieder auffüllbare Behälter nach diesem Termin mit fluorierten Treibhausgasen zu befüllen, um von der Ausnahme für vor dem Verbot hergestellte Behälter nach Art. 9 (2) Gebrauch zu machen? Nein. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission. 13

14 Frage 17a: Ist es erlaubt, vor dem 04. Juli 2007 hergestellte und bereits befüllte nicht wieder auffüllbare Behälter nach diesem Termin in den Verkehr zu bringen oder weiter zu verkaufen? Gemäß Art. 9 in Verbindung mit Anhang II ist das Inverkehrbringen nicht wieder auffüllbarer Behälter ab dem 04. Juli 2007 untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für nachweislich vor diesem Termin hergestellte und befüllte Behälter. Der Weiterverkauf nicht wieder auffüllbarer Behälter ist in der Verordnung (EG) 842/2006 nicht geregelt und somit zulässig. Frage 17b: Welche nicht wieder auffüllbaren Behälter dürfen ab dem 04. Juli 2007 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden? Achtung ergänzt! In Art. 2 Nr. 13 der Verordnung (EG) 842/2006 wird der Begriff nicht wieder auffüllbarer Behälter näher bestimmt. Hier ist ein nicht wieder auffüllbarer Behälter definiert als ein Behälter, der dazu bestimmt ist, nicht wieder befüllt zu werden, und für die Wartung, Instandhaltung oder Befüllung von Kälteanlagen, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen oder Hochspannungsschaltanlagen oder zur Lagerung oder Beförderung von aus fluorierten Treibhausgasen hergestellten Lösungsmitteln verwendet wird. Unter das Verbot des Inverkehrbringens fallen u.a. auch nicht wieder auffüllbare Behälter die zur Wartung von mobilen Klimaanlagen eingesetzt werden. Das Verbot nach Art. 9 gilt auch dann, wenn das fluorierte Treibhausgas teilweise zum Austreiben eines anderen Stoffes aus dem Behälter dient. Dies entspricht der Auffassung der Europäischen Kommission. Alle Behälter, die für andere als die o. g. Verwendungszwecke in den Verkehr gebracht werden, sind derzeit nicht von dem Verbot erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dazu bestimmt sind, wieder befüllt zu werden oder nicht. Beispiele für Erzeugnisse, die nicht unter das Verbot des Inverkehrbringens für nicht wieder auffüllbare Behälter fallen und auch nicht durch weitere Regelungen der Verordnung erfasst sind, sind: Kosmetikartikel (Haarsprays etc.), medizinische Aerosole technische Aerosole, Lasergeräte. 14

15 Frage 18: Sind vom Verbot nach Anhang II bei Fenstern nur die Füllgase in den Scheiben oder auch fluorierte Treibhausgase in isolierenden PUR- Zwischenschichten erfasst? Ziel der Regelung ist ein Verbot der Verwendung von F-Gasen als Isoliergas bei Fensterscheiben. Fluorierte Treibhausgase in den isolierenden PUR- Zwischenschichten von Fensterahmen sind nach Auffassung der Europäischen Kommission von dem Verbot nach Art. 9 (1) i. V. m. Anhang II nicht erfasst. 15

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