Die neue EU-F-Gas-Verordnung. 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 1
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1 Die neue EU-F-Gas-Verordnung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 1
2 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Kennzeichnung 7. Herstellung und Import 8. Ausblick / nationale Umsetzung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 2
3 Ausgangssituation VO 842/2006: Überprüfung bis Juli 2011 Bericht der Kommission zur Wirksamkeit der VO 842/2006 von November 2011: Umsetzung der EU-Klimaziele im Hinblick auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ohne weitere Maßnahmen kaum erreichbar; Machbarkeitsstudie 2012 Prognosen Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf Ersatztechnologien für die wesentlichen Sektoren; Verordnungsvorschlag Herbst März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 3
4 Ablauf der Verhandlungen/ Fachberatungen RAG bis Herbst 2013 Politische Beratungen (AStV) ab Herbst 2013 Einigung im informellen Trilog: 22. Dezember 2013 Verabschiedung Plenum EP: 13. März 2014 Verabschiedung Rat: 14. April 2014 Veröffentlichung: Mai 2014 Inkrafttreten: Juni Geltungstag: 01. Januar 2015 Nationale Umsetzung bis: 01. Januar März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 4
5 Ziele der VO Umsetzung der EU-Klimaziele im Hinblick auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von hoch treibhauswirksamen F-Gasen Reduktion der am Markt verfügbaren F-Gase durch einer Quotierung Vermarktungsbeschänkungen Verwendungsbeschränkungen Emissionsbegrenzung (insbesondere Dichtheitskontrollen, Ausbildungsanforderungen etc.) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 5
6 Zeitplan Inkrafttreten Geltung ab: Neue Pflichten oder Verbote Quotensystem Erweiterte Betreiberpflichten und Zertifizierungsanforderungen Kennzeichnungspflichten (u.a. Kälteanlagen, Schäume) Beschränkungen und Verbote des Verkaufs von F-Gasen, insbesondere an Endverbraucher Berichtspflichten mit Verifizierung ( ) Verbot des Inverkehrbringens von Haushalskühlschränken und gefriergeräten Verbot des Inverkehrbringens von F-Gasen ohne Nachweis der Zerstörung von HFKW Verbot von HFKW 23 in Löschanlagen Neue Kennzeichnung in CO 2 eq Obligatorische Leckageerkennungssysteme für elektrische Schaltanlagen und ORC Ende der Übergangsfrist für Leckagekontrollen an Einrichtungen mit Füllmenge < 3 kg/ hermetisch versiegelten Einrichtungen < 6kg Verbot des Inverkehrbringens vorbefüllter Geräte ohne Konformitätserklärung Verbot von SF6 im Magnesiumdruckguss Verbot des Inverkehrbringens von technischen Aerosolen mit GWP >150 Ausnahme medizinischer Dosieraerosole aus der Quotierung + Kennzeichnung Pflicht zur Verifizierung der Konformitätserklärung für vorbefüllte Geräte Nachfüllverbot für Kälteanlagen mit F-Gas/GWP 2500 ( Frischware ) Verbot des Inverkehrbringens für gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte GWP > 2500 Verbot des Inverkehrbringens für bestimmte stationäre Kälteeinrichtungen Verbot des Inverkehrbringens mobiler Raumklimageräte mit GWP > 750 Verbot des Inverkehrbringens von XPS-Schäumen mit GWP > Verbot des Inverkehrbringens für alle Schäume mit GWP > 150 Verbot des Inverkehrbringens für bestimmte zentrale Kälteanlagen Verbot des Inverkehrbringens von Monosplitklimageräten Nachfüllverbot in Kälteanlagen mit F-Gas/GWP >2500 auch für gebrauchte F-Gase 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 6
7 Phase-Down-Zeitplan Jahre Reduktion % % % % % % % 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 7
8 Artikel 16 Quotierung (Zuteilungsverfahren) Prüfung der für berichteten Mengen Festlegung der Referenzmengen für historische Marktteilnehmer bis 31. Oktober 2014 Beantragung von Quoten durch neue Marktteilnehmer Nicht-EU-Antragsteller müssen einen Alleinvertreter in der EU bevollmächtigen Referenzmengeninhaber können Mehrbedarf anmelden und werden dann insoweit wie neue Marktteilnehmer behandelt (Art. 16 Abs. 4) Fristen und Verfahren teilt die Kommission noch mit Einrichtung eines Quotenregisters zum 01. Januar 2015 (Art. 17 Abs. 1) Zuteilung der Quoten durch die Kommission nach Anhang VI Neuberechnung der Referenzmengen zum und danach alle 3 Jahre 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 8
9 Artikel 18: Übertragung von Quoten Quotierung (Übertragbarkeit) Art. 18 Abs. 1: Übertragbarkeit der Quoten Art. 18 Abs. 2: Genehmigung der Nutzung von Quoten (z.b. zur Vorbefüllung von Produkten) o Quoten historischer Marktteilnehmer (Satz 1) uneingeschränkt; o Quoten neuer Marktteilnehmer (Satz 2): Physische Übertragung des F- Gases erforderlich! o Volle Anrechnung der nach 18 Abs. 2 zur Nutzung überlassenen Mengen beim Quoteninhaber 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 9
10 Quotierung (generelle Ausnahmen) Art. 15 Abs. 2 Satz 1 -> Kleinmengen bis 100 Tonnen CO 2 eq Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 -> Direktabgabe ohne Zwischenvermarktung für bestimmte Zwecke: F-Gas-Einfuhren zum Zweck der Zerstörung F-Gase zur Verwendung als Ausgangsstoff (incl. Selbstnutzung) Lieferungen an Unternehmen zum Direktexport (auch in Produkten) Militärisches Gerät F-Gase für die Verwendung zum Ätzen oder Reinigen in der Halbleiterfertigung Medizinische Dosieraerosole (erst ab !) Beachte: Kennzeichnung der für ausgenommene Verwendungen hergestellten/importierten Mengen nach Art. 12 Abs. 7 bis 12 erforderlich 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 10
11 Artikel 15 Abs. 4 Quotierung (Einzelausnahmen) Durchführungsrechtsakte der Kommission auf Antrag eines MS Zeitlich begrenzt (höchstens 4 Jahre) Anwendbar auf Einzelanwendungen oder Produktkategorien Kriterien: Antrag substantiiert Vereinbarkeit mit den Zielen der Verordnung Alternative technisch nicht vorhanden oder Alternativen aus technischen oder Sicherheitsgründen nicht anwendbar und F-Gas-Bedarf kann wegen eines unverhältnismäßig hohen F-Gas-Preises nicht gedeckt werden 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 11
12 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Verkauf, Kennzeichnung 7. Herstellung und Import 8. Ausblick / nationale Umsetzung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 12
13 Betreiberpflichten (Übersicht) Gewährleistung der Dichtheit (Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1) Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1-2) Rückgewinnungspflichten (Art. 8) Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme nur durch zertifiziertes Personal bzw. zertifizierte Unternehmen (Art. 10 Abs. 11) Beachtung von Verwendungsverboten (insbesondere Nachfüllverbot, Art. 13 Abs. 3) Beachtung des Kaufs- bzw. Verkaufsverbots (Art. 11 Abs. 4) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 13
14 Dichtheit (Allg.) Allg. Emissionsminderungspflicht Artikel 3 Verbot absichtlicher Emissionen Allg. Sorgfaltspflicht ( Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens ) für natürliche Personen und Unternehmen Reparaturpflicht (unverzüglich) mit Nachkontrolle (innerhalb eines Monats) Zertifizierungspflicht für natürliche Personen und Unternehmen Artikel 3 Abs. 4 i.v.m. Art. 10 -> Prüfpflicht des Auftraggebers (Art. 10 Abs. 11)! Dichtheitskontrollen - Artikel 4 Leckageerkennungssysteme Artikel März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 14
15 Dichtheitskontrollen (1) Betroffene Einrichtungen Artikel 4 Abs. 2: Erweiterung auf Kälteanlagen in Kühllastwagen und Kühlanhängern, Elektrische Schaltanlagen und Organic Rankine Cycles (ORC) Füllmenge ab 5 t CO 2 -Äquivalente (Kennzeichnung ab !) Übergangsregelung Artikel 4 Abs. 2, Unterabs. 3: o Bis : generelle Freistellung von Einrichtungen mit Füllmenge < 3 kg oder hermetische versiegelte Einrichtungen mit Füllmenge < 6 kg (Definition wie bisher!) o Ab : Ausnahme nur für gekennzeichnete, hermetisch versiegelte Einrichtungen mit Füllmenge < 10 CO2eq Besondere Ausnahme für Elektrische Schaltanlagen 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 15
16 Dichtheitskontrollen (2) Anforderungen an die Dichtheitsprüfung Vorgaben der Kommission -> Artikel 4 Abs. 5 (vgl. VO en 1516/2007 und 1497/2007 mit Standardanforderungen) Zertifiziertes Personal -> Art. 10 Abs. 1 b) Kontrollintervalle 5 t bis unter 50 t CO 2 -Äquivalente alle 12 Monate, mit LES alle 24 Monate 50 t bis unter 500 t CO 2 -Äquivalente alle 6 Monate, mit LES, alle 12 Monate 500 t CO 2 -Äquivalente und mehr alle 3 Monate, mit LES (bei stationären Anlagen außer ORC und Schaltanlagen obligatorisch) alle 6 Monate 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 16
17 Definition ->Art. 2 Nr. 29 Leckage- Erkennungssysteme Gerät zur Feststellung von Leckagen Warnsignal an Betreiber bzw. Wartungsunternehmen (Art. 5) Pflicht zur Prüfung des LES -> Art. 5 Stationäre Einrichtungen mit Füllmengen ab 500 t CO 2 -Äquivalente alle 12 Monate (Art. 5 Satz 3) Nach dem 1. Januar 2017 errichtete ORC mit Füllmenge ab 500 t CO 2 - Äquivalente alle 12 Monate (Art. 5 Satz 3) Nach dem 1. Januar 2017 installierte elektrische Schaltanlagen mit Füllmenge ab 500 t CO 2 -Äquivalente alle 6 Jahre (Art. 5 Satz 4; Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen aber nur 5 Jahre) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 17
18 Rückgewinnung Artikel 8: Bestimmte ortsfeste Einrichtungen (außer ORC ) Neu: alle elektrischen Schaltanlagen mit SF 6 (vgl. Definition. Art. 2 Nr. 36) Zertifizierung nach Art. 10 Andere ortsfeste Einrichtungen und Erzeugnisse -> wie bisher angemessen qualifizierte natürliche Personen Transportkälteeinrichtungen -> Zertifizierung nach Art. 10 (bisher nur Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV) KFZ-Klimaanlagen =RL 2006/40/EG -> wie bisher Ausbildungsbescheinigung RL 2006/40/EG -> wie bisher angemessen qualifizierte natürliche Personen Andere mobile Einrichtungen und Erzeugnisse -> wie bisher angemessen qualifizierte natürliche Personen 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 18
19 Aufzeichnungspflichten (Betreiber) Artikel 6 -> Aufzeichnungspflicht für Betreiber kontrollpflichtiger Anlagen: Angaben zu Dichtheitskontrollen und Nachfüllmengen Angaben zum Wartungsunternehmen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) Informationen über beauftragte Recycling-Unternehmen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) Angaben zur Rückgewinnung und Entsorgung bei Stilllegung von Anlagen (Art. 6 Abs. 1 e)) Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre, es sei denn behördliche Datenerfassung (Art. 6 Abs. 2) Ggf. Formatvorgaben der Kommission 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 19
20 Nachfüllverbot -> Artikel 13 Abs. 3: Beschränkung der Verwendung (1) Grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen stationären und mobilen Kälteeinrichtungen, aber nur Einrichtungen mit Füllmenge >40 t CO 2 eq und GWP > 2500 betroffen; Stichtag 1. Januar 2020 Generelle Ausnahmen -> Artikel 13 Abs. 3 Satz 2-4: militärische Einrichtungen, Tieftemperaturanwendungen (Produktkühlung < -50 C) Aufgearbeitete oder recycelte F-Gase bis Wichtig: Beschränkung des Einsatzes von recycelten F- Gasen auf den Anlagenpool eines Betreibers! Kennzeichnung der Behälter gemäß Artikel 10 Abs. 4 a) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 20
21 Beschränkung der Verwendung (2) Einzelausnahmen -> Artikel 13 Abs. 3, Unterabs. 4 Kälteanlagen, die aufgrund einer Einzelausnahme nach Art. 11 Abs. 3 in Verkehr gebracht werden durften Ausnahme daher vom Hersteller/Inverkehrbringer über den Mitgleidstaat (!) zu beantragen Herstellung/Inverkehrbringen befristet auf höchstens 4 Jahre (Betrieb dann aber unbefristet möglich!) Kein Freibrief, sondern enge Voraussetzungen keine Alternative oder Alternative (sicherheits-) technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten nutzbar und Ausnahme mit den Zielen der VO vereinbar 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 21
22 Betreiberpflichten (Übersicht) Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2) Durchführung von Dichtheitskontrollen (Art. 4 Abs. 1) Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1-2) Rückgewinnungspflichten (Art. 8) Prüfung, ob ein mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt (Art. 10 Abs. 11) Beachtung von Verwendungsverboten (insbesondere Nachfüllverbot, Art. 13 Abs. 3) Beachtung des Kaufs- bzw. Verkaufsverbots (Art. 11 Abs. 4) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 22
23 Pflichten der Installations- und Wartungsunternehmen Zertifizierung des Personals (Art. 3 Abs. 4 Satz 1) Zertifizierung des Unternehmens (Art. 3 Abs. 4 Satz 2) Für Tätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen (außer ORC) Aufzeichnungspflichten Für alle Einrichtungen, die Dichtheitskontrollen unterliegen (Art. 6 Abs. 1) o Grundsätzlich Pflicht für den Betreiber und das Wartungsunternehmen (in Kopie), es sei denn Daten werden behördlich erfasst (Artikel 6 Abs. 2 Buchst. b); o Aufbewahrungspflicht 5 Jahre Beim Verkauf von F-Gasen an Wartungsunternehmen (Art. 6 Abs. 3 ) Rückgewinnungs- und Entsorgungspflicht (Art. 8 Abs. 2) Pflicht für den Letztverwender 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 23
24 Keine obligatorische Befristung! Zertifizierung (Allgemein) Keine Fortbildungspflicht MS müssen aber Angebot bereitstellen Anerkennungspflicht bzgl. bestehender Zertifikate incl. Auflagen Weiterhin keine Zertifizierung für KFZ-Betriebe Klarstellung, dass Personalzertifizierung nur für den offenen Umgang mit F-Gasen erforderlich ist: Übernahme der Definitionen für Installation etc. aus den DVO en (Art. 2 Nr. 18 bis 21) Art. 11 Abs. 4, Satz 2 (Ausnahme für Spediteure etc.) Mindestanforderungen der VO en 303/ /2008 gelten weiter 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 24
25 Regelungsaufträge an die MS: Zertifizierung (Regelungsaufträge) Ausbildungs- und Prüfungsverfahren sicherstellen Anpassung der Zertifizierungssysteme bis Zugang zu Informationen über Alternativtechnologien sicherstellen (Art. 10 Abs. 3 Buchst. e), Art. 10 Abs. 8) Fortbildungskurse sicherstellen (Art. 10 Abs. 9) Ausdrückliche Freistellungsklausel für Maßnahmen in weiteren Sektoren (Art. 10 Abs. 15) Regelungsaufträge an die Kommission: U.a. Regelung der Anforderungen für Tätigkeiten im Transportkältesektor (insbes. Installation, Wartung, Reparatur und Stilllegung) Redaktionelle Anpassung an die neue Struktur 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 25
26 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Verkauf, Kennzeichnung 7. Herstellung und Import 8. Ausblick / nationale Umsetzung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 26
27 Beschränkung des Inverkehrbringens Artikel 12 Abs. 1 -> Verbot des Inverkehrbringens nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte und Einrichtungen Artikel 13 Abs. 1 -> Verbot des Inverkehrbringens von F-Gas-Mengen, die die zugeteilten Quoten überschreiten Artikel 14 Abs. 1 -> Grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens vorbefüllter Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ab , es sei denn Nachweis des Einführers über Anrechnung des verwendeten F-Gases im Rahmen der Quotierung nach Artikel 13 ff (Konformitätsbescheinigung). Artikel 11 Abs. 1 i.v.m. Anhang III -> Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Produkte und Einrichtungen 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 27
28 Anhang III (Stichtage) Produkt oder Einrichtung Besonderheit Stichtag Haushaltskühl- und Gefriergeräte F-Gas mit GWP Löschanlagen mit HFKW Technische Aerosole GWP 150 (Ausnahme für Sicherheitsanforderungen) Gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte GWP GWP Stationäre Kälteeinrichtungen GWP 2500 (Ausnahme für Produktkühlung unter -50 C) Mobile Raumklimageräte GWP Schäume Zentrale Kälteanlagen mit einer Kältekapazität ab 40 kw XPS Andere GWP 150 im Sekundärkreislauf GWP 1500 im Primärkreislauf Mono-Splitklimageräte weniger als 3 kg Füllmenge / F-Gas mit GWP 750 oder mehr März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 28
29 Anhang III (Ausnahmen) Militärische Einrichtungen -> Artikel 11 Abs. 1 Einrichtungen mit positiver Klimabilanz nach Ökodesign-RL -> Artikel 11 Abs. 2 Einzelausnahmen -> Artikel 11 Abs. 3 Begründeter Antrag eines Mitgliedstaates Durchführungsrechtsakte; Ausnahmen zeitlich begrenzt (4 Jahre) Kriterien: o o o o Keine geeignete Alternative oder Alternativen aus technischen oder Sicherheitsgründen nicht anwendbar oder Unverhältnismäßige Kosten durch Alternativen Vereinbarkeit mit den Zielen der Verordnung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 29
30 Artikel 14 Inverkehrbringen vorbefüllter Geräte Betrifft nur das erstmalige Inverkehrbringen (incl. Einfuhr) von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit HFKW (Definition Art. 2 Nr. 10) Stichtag Wahlrecht: Verzicht auf Vorbefüllung oder Konformitätserklärung Voraussetzung für das Konformitätsverfahren: Registrierung des Unternehmens nach Artikel 17 Dokumentation über die Herkunft der verwendeten HFKW aus EU-Quote bzw. der Genehmigung zur Quotennutzung Verfizierung der Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres durch einen unabhängigen, nach der RL 2003/87/EG akkreditierten Prüfer (Art. 14 Abs. 2 Satz 2; erstmals 2018) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 30
31 Kennzeichnung Artikel 12 Verbot des Inverkehrbringens ohne Kennzeichnung: Neu erfasste Einrichtungen : Art. 12 Abs. 6: Schäume, Schaumstoffplatten und Polyol- Fertigmischungen Neu: Angabe der Füllmenge in CO 2 -Äquivalenten (ab ) Angabe des zulässigen Verwendungszwecks im Hinblick auf Ausnahmen (Art. 12 Abs. 2) Kennzeichnung auch von leeren Einrichtungen (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) Hinweise in Bedienungsanleitungen und Werbebroschüren (Art. 12 Abs. 13) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 31
32 Beschränkung des Verkaufs Artikel 11 Abs. 4: Verkauf (nicht des Inverkehrbringens - zur Abgrenzung Definition Art. 2 Nr. 10!) von F-Gasen nur an zertifizierte Unternehmen für Zwecke der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur ; Nicht erlaubt ist die Direktabgabe private Endverbraucher, auch nicht an sonstige zertifizierte Personen oder Unternehmen; Demnach müssen z.b. auch Betreiber, die nicht selbst zertifizierter Betrieb sind, entweder zertifiziertes Personal beschäftigen oder ein zertifiziertes Unternehmen beauftragen. 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 32
33 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Kennzeichnung 7. Herstellung und Import 8. Sonstige Regelungen 9. Ausblick / nationale Umsetzung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 33
34 Art. 7 Abs. 1 Anforderungen an Hersteller bzw. Einführer von Gasen -> Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung bei der F-Gas- Herstellung Artikel 16 Abs.1 Satz 2 -> Erwerb einer Quote und Registrierung im Quotenregister Beachtung von Inverkehrbringensverboten Beachtung von Kennzeichnungspflichten (Art. 12 ) Verkauf nur an zertifizierte Unternehmen und Pflicht zum Führen eines Abgabebuches (Art. 11 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 3) Berichterstattung (Art. 19 Abs. 1) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 34
35 Anforderungen an Hersteller bzw. Einführer von Produkten Beachtung von Inverkehrbringens- und Verkaufsverboten Art. 11 i.v.m. Anhang III Art. 11 Abs. 5 -> Verkauf nicht hermetisch geschlossener Einrichtungen an Endverbraucher nur bei Nachweis, dass Befüllung durch ein zertifiziertes Unternehmen erfolgen wird. Art. 14 Abs. 1 -> Inverkehrbringen vorbefüllter Einrichtungen ab nur mit Konformitätserklärung Aufnahme von Informationen in Bedienungsanleitungen und Werbebroschüren (Art. 10 Abs. 5) Beachtung von Kennzeichnungspflichten (Art. 12) Berichterstattung (Art. 19 Abs. 4) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 35
36 Artikel 19 Berichtspflichten Betrifft F-Gase in Anhang I und Anhang II (Monitoringliste) Zu berichten sind insbesondere : Herstellung und Einfuhr von F-Gasen, Herstellung und Einfuhr vorbefüllter Produkte, das Inverkehrbringen von mehr als 500 t CO2-eq. in Erzeugnissen oder Einrichtungen, Zerstörung oder Verwendung als Ausgangsstoff Frist: 31. März des jeweiligen Folgejahres Externe Verifizierung der HFKW-Berichte / Aufbewahrungsfrist 5 Jahre (Art. 19 Abs. 4) Die bisherige Pflicht zur Weiterleitung der Berichte an die zuständige Behörde ist entfallen; 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 36
37 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Import, Verkauf, Kennzeichnung 7. Ausblick 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 37
38 Ausblick Nationale Maßnahmen Regelungsaufträge an die MS zum : Anpassung nationaler Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme sowie Angebot von Fortbildungsveranstaltungen Überarbeitung der ChemKlimaschutzV Sanktionsvorschriften Ergänzung der ChemSanktionsV Berichtssystem zur Erfassung von Emissionsdaten (Art. 20) ggf. Anpassung des UStatG 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 38
39 Berichtspflichten (Art. 21) Zum : Bericht der Kommission über mögliche Zertifizierungsanforderungen für den sicheren Umgang mit Alternativen Zum : Bericht der Kommission zu Anhang III Nr. 13 (Verfügbarkeit von Alternativen) Bericht der Kommission zum Verteilmodus für die Quotenvergabe sowie Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche Kostenpflicht Zum : Bericht der Kommission über Verfügbarkeit von F-Gasen am Markt Zum : Bericht der Kommission zur Verfügbarkeit kosteneffizienter Alternativen für medium-voltage secondary switchgear und Single-Split-Klimaanlagen Zum : Umfassender Bericht der Kommission zu den Wirkungen der VO Prognose zur F-Gas-Nachfrage bis 2030 und darüber hinaus 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 39
40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Elisabeth Munzert Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Tel.: 0228/ März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 40
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