Die neue EU-F-Gas-Verordnung. 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 1

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die neue EU-F-Gas-Verordnung. 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 1"

Transkript

1 Die neue EU-F-Gas-Verordnung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 1

2 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Kennzeichnung 7. Herstellung und Import 8. Ausblick / nationale Umsetzung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 2

3 Ausgangssituation VO 842/2006: Überprüfung bis Juli 2011 Bericht der Kommission zur Wirksamkeit der VO 842/2006 von November 2011: Umsetzung der EU-Klimaziele im Hinblick auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls ohne weitere Maßnahmen kaum erreichbar; Machbarkeitsstudie 2012 Prognosen Kosten-Nutzen-Analyse in Bezug auf Ersatztechnologien für die wesentlichen Sektoren; Verordnungsvorschlag Herbst März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 3

4 Ablauf der Verhandlungen/ Fachberatungen RAG bis Herbst 2013 Politische Beratungen (AStV) ab Herbst 2013 Einigung im informellen Trilog: 22. Dezember 2013 Verabschiedung Plenum EP: 13. März 2014 Verabschiedung Rat: 14. April 2014 Veröffentlichung: Mai 2014 Inkrafttreten: Juni Geltungstag: 01. Januar 2015 Nationale Umsetzung bis: 01. Januar März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 4

5 Ziele der VO Umsetzung der EU-Klimaziele im Hinblick auf die Umsetzung des Kyoto-Protokolls Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von hoch treibhauswirksamen F-Gasen Reduktion der am Markt verfügbaren F-Gase durch einer Quotierung Vermarktungsbeschänkungen Verwendungsbeschränkungen Emissionsbegrenzung (insbesondere Dichtheitskontrollen, Ausbildungsanforderungen etc.) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 5

6 Zeitplan Inkrafttreten Geltung ab: Neue Pflichten oder Verbote Quotensystem Erweiterte Betreiberpflichten und Zertifizierungsanforderungen Kennzeichnungspflichten (u.a. Kälteanlagen, Schäume) Beschränkungen und Verbote des Verkaufs von F-Gasen, insbesondere an Endverbraucher Berichtspflichten mit Verifizierung ( ) Verbot des Inverkehrbringens von Haushalskühlschränken und gefriergeräten Verbot des Inverkehrbringens von F-Gasen ohne Nachweis der Zerstörung von HFKW Verbot von HFKW 23 in Löschanlagen Neue Kennzeichnung in CO 2 eq Obligatorische Leckageerkennungssysteme für elektrische Schaltanlagen und ORC Ende der Übergangsfrist für Leckagekontrollen an Einrichtungen mit Füllmenge < 3 kg/ hermetisch versiegelten Einrichtungen < 6kg Verbot des Inverkehrbringens vorbefüllter Geräte ohne Konformitätserklärung Verbot von SF6 im Magnesiumdruckguss Verbot des Inverkehrbringens von technischen Aerosolen mit GWP >150 Ausnahme medizinischer Dosieraerosole aus der Quotierung + Kennzeichnung Pflicht zur Verifizierung der Konformitätserklärung für vorbefüllte Geräte Nachfüllverbot für Kälteanlagen mit F-Gas/GWP 2500 ( Frischware ) Verbot des Inverkehrbringens für gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte GWP > 2500 Verbot des Inverkehrbringens für bestimmte stationäre Kälteeinrichtungen Verbot des Inverkehrbringens mobiler Raumklimageräte mit GWP > 750 Verbot des Inverkehrbringens von XPS-Schäumen mit GWP > Verbot des Inverkehrbringens für alle Schäume mit GWP > 150 Verbot des Inverkehrbringens für bestimmte zentrale Kälteanlagen Verbot des Inverkehrbringens von Monosplitklimageräten Nachfüllverbot in Kälteanlagen mit F-Gas/GWP >2500 auch für gebrauchte F-Gase 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 6

7 Phase-Down-Zeitplan Jahre Reduktion % % % % % % % 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 7

8 Artikel 16 Quotierung (Zuteilungsverfahren) Prüfung der für berichteten Mengen Festlegung der Referenzmengen für historische Marktteilnehmer bis 31. Oktober 2014 Beantragung von Quoten durch neue Marktteilnehmer Nicht-EU-Antragsteller müssen einen Alleinvertreter in der EU bevollmächtigen Referenzmengeninhaber können Mehrbedarf anmelden und werden dann insoweit wie neue Marktteilnehmer behandelt (Art. 16 Abs. 4) Fristen und Verfahren teilt die Kommission noch mit Einrichtung eines Quotenregisters zum 01. Januar 2015 (Art. 17 Abs. 1) Zuteilung der Quoten durch die Kommission nach Anhang VI Neuberechnung der Referenzmengen zum und danach alle 3 Jahre 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 8

9 Artikel 18: Übertragung von Quoten Quotierung (Übertragbarkeit) Art. 18 Abs. 1: Übertragbarkeit der Quoten Art. 18 Abs. 2: Genehmigung der Nutzung von Quoten (z.b. zur Vorbefüllung von Produkten) o Quoten historischer Marktteilnehmer (Satz 1) uneingeschränkt; o Quoten neuer Marktteilnehmer (Satz 2): Physische Übertragung des F- Gases erforderlich! o Volle Anrechnung der nach 18 Abs. 2 zur Nutzung überlassenen Mengen beim Quoteninhaber 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 9

10 Quotierung (generelle Ausnahmen) Art. 15 Abs. 2 Satz 1 -> Kleinmengen bis 100 Tonnen CO 2 eq Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 -> Direktabgabe ohne Zwischenvermarktung für bestimmte Zwecke: F-Gas-Einfuhren zum Zweck der Zerstörung F-Gase zur Verwendung als Ausgangsstoff (incl. Selbstnutzung) Lieferungen an Unternehmen zum Direktexport (auch in Produkten) Militärisches Gerät F-Gase für die Verwendung zum Ätzen oder Reinigen in der Halbleiterfertigung Medizinische Dosieraerosole (erst ab !) Beachte: Kennzeichnung der für ausgenommene Verwendungen hergestellten/importierten Mengen nach Art. 12 Abs. 7 bis 12 erforderlich 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 10

11 Artikel 15 Abs. 4 Quotierung (Einzelausnahmen) Durchführungsrechtsakte der Kommission auf Antrag eines MS Zeitlich begrenzt (höchstens 4 Jahre) Anwendbar auf Einzelanwendungen oder Produktkategorien Kriterien: Antrag substantiiert Vereinbarkeit mit den Zielen der Verordnung Alternative technisch nicht vorhanden oder Alternativen aus technischen oder Sicherheitsgründen nicht anwendbar und F-Gas-Bedarf kann wegen eines unverhältnismäßig hohen F-Gas-Preises nicht gedeckt werden 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 11

12 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Verkauf, Kennzeichnung 7. Herstellung und Import 8. Ausblick / nationale Umsetzung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 12

13 Betreiberpflichten (Übersicht) Gewährleistung der Dichtheit (Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1) Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1-2) Rückgewinnungspflichten (Art. 8) Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme nur durch zertifiziertes Personal bzw. zertifizierte Unternehmen (Art. 10 Abs. 11) Beachtung von Verwendungsverboten (insbesondere Nachfüllverbot, Art. 13 Abs. 3) Beachtung des Kaufs- bzw. Verkaufsverbots (Art. 11 Abs. 4) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 13

14 Dichtheit (Allg.) Allg. Emissionsminderungspflicht Artikel 3 Verbot absichtlicher Emissionen Allg. Sorgfaltspflicht ( Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung des Austretens ) für natürliche Personen und Unternehmen Reparaturpflicht (unverzüglich) mit Nachkontrolle (innerhalb eines Monats) Zertifizierungspflicht für natürliche Personen und Unternehmen Artikel 3 Abs. 4 i.v.m. Art. 10 -> Prüfpflicht des Auftraggebers (Art. 10 Abs. 11)! Dichtheitskontrollen - Artikel 4 Leckageerkennungssysteme Artikel März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 14

15 Dichtheitskontrollen (1) Betroffene Einrichtungen Artikel 4 Abs. 2: Erweiterung auf Kälteanlagen in Kühllastwagen und Kühlanhängern, Elektrische Schaltanlagen und Organic Rankine Cycles (ORC) Füllmenge ab 5 t CO 2 -Äquivalente (Kennzeichnung ab !) Übergangsregelung Artikel 4 Abs. 2, Unterabs. 3: o Bis : generelle Freistellung von Einrichtungen mit Füllmenge < 3 kg oder hermetische versiegelte Einrichtungen mit Füllmenge < 6 kg (Definition wie bisher!) o Ab : Ausnahme nur für gekennzeichnete, hermetisch versiegelte Einrichtungen mit Füllmenge < 10 CO2eq Besondere Ausnahme für Elektrische Schaltanlagen 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 15

16 Dichtheitskontrollen (2) Anforderungen an die Dichtheitsprüfung Vorgaben der Kommission -> Artikel 4 Abs. 5 (vgl. VO en 1516/2007 und 1497/2007 mit Standardanforderungen) Zertifiziertes Personal -> Art. 10 Abs. 1 b) Kontrollintervalle 5 t bis unter 50 t CO 2 -Äquivalente alle 12 Monate, mit LES alle 24 Monate 50 t bis unter 500 t CO 2 -Äquivalente alle 6 Monate, mit LES, alle 12 Monate 500 t CO 2 -Äquivalente und mehr alle 3 Monate, mit LES (bei stationären Anlagen außer ORC und Schaltanlagen obligatorisch) alle 6 Monate 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 16

17 Definition ->Art. 2 Nr. 29 Leckage- Erkennungssysteme Gerät zur Feststellung von Leckagen Warnsignal an Betreiber bzw. Wartungsunternehmen (Art. 5) Pflicht zur Prüfung des LES -> Art. 5 Stationäre Einrichtungen mit Füllmengen ab 500 t CO 2 -Äquivalente alle 12 Monate (Art. 5 Satz 3) Nach dem 1. Januar 2017 errichtete ORC mit Füllmenge ab 500 t CO 2 - Äquivalente alle 12 Monate (Art. 5 Satz 3) Nach dem 1. Januar 2017 installierte elektrische Schaltanlagen mit Füllmenge ab 500 t CO 2 -Äquivalente alle 6 Jahre (Art. 5 Satz 4; Aufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen aber nur 5 Jahre) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 17

18 Rückgewinnung Artikel 8: Bestimmte ortsfeste Einrichtungen (außer ORC ) Neu: alle elektrischen Schaltanlagen mit SF 6 (vgl. Definition. Art. 2 Nr. 36) Zertifizierung nach Art. 10 Andere ortsfeste Einrichtungen und Erzeugnisse -> wie bisher angemessen qualifizierte natürliche Personen Transportkälteeinrichtungen -> Zertifizierung nach Art. 10 (bisher nur Zertifizierung nach ChemKlimaschutzV) KFZ-Klimaanlagen =RL 2006/40/EG -> wie bisher Ausbildungsbescheinigung RL 2006/40/EG -> wie bisher angemessen qualifizierte natürliche Personen Andere mobile Einrichtungen und Erzeugnisse -> wie bisher angemessen qualifizierte natürliche Personen 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 18

19 Aufzeichnungspflichten (Betreiber) Artikel 6 -> Aufzeichnungspflicht für Betreiber kontrollpflichtiger Anlagen: Angaben zu Dichtheitskontrollen und Nachfüllmengen Angaben zum Wartungsunternehmen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. e) Informationen über beauftragte Recycling-Unternehmen (Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) Angaben zur Rückgewinnung und Entsorgung bei Stilllegung von Anlagen (Art. 6 Abs. 1 e)) Aufbewahrungsfrist: 5 Jahre, es sei denn behördliche Datenerfassung (Art. 6 Abs. 2) Ggf. Formatvorgaben der Kommission 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 19

20 Nachfüllverbot -> Artikel 13 Abs. 3: Beschränkung der Verwendung (1) Grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen stationären und mobilen Kälteeinrichtungen, aber nur Einrichtungen mit Füllmenge >40 t CO 2 eq und GWP > 2500 betroffen; Stichtag 1. Januar 2020 Generelle Ausnahmen -> Artikel 13 Abs. 3 Satz 2-4: militärische Einrichtungen, Tieftemperaturanwendungen (Produktkühlung < -50 C) Aufgearbeitete oder recycelte F-Gase bis Wichtig: Beschränkung des Einsatzes von recycelten F- Gasen auf den Anlagenpool eines Betreibers! Kennzeichnung der Behälter gemäß Artikel 10 Abs. 4 a) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 20

21 Beschränkung der Verwendung (2) Einzelausnahmen -> Artikel 13 Abs. 3, Unterabs. 4 Kälteanlagen, die aufgrund einer Einzelausnahme nach Art. 11 Abs. 3 in Verkehr gebracht werden durften Ausnahme daher vom Hersteller/Inverkehrbringer über den Mitgleidstaat (!) zu beantragen Herstellung/Inverkehrbringen befristet auf höchstens 4 Jahre (Betrieb dann aber unbefristet möglich!) Kein Freibrief, sondern enge Voraussetzungen keine Alternative oder Alternative (sicherheits-) technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten nutzbar und Ausnahme mit den Zielen der VO vereinbar 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 21

22 Betreiberpflichten (Übersicht) Allgemeine Emissionsminderungspflicht (Art. 3 Abs. 1 und 2) Durchführung von Dichtheitskontrollen (Art. 4 Abs. 1) Aufzeichnungspflichten (Art. 6 Abs. 1-2) Rückgewinnungspflichten (Art. 8) Prüfung, ob ein mit der Installation, Instandhaltung, Wartung, Reparatur oder Außerbetriebnahme beauftragtes Unternehmen die erforderlichen Zertifizierungen besitzt (Art. 10 Abs. 11) Beachtung von Verwendungsverboten (insbesondere Nachfüllverbot, Art. 13 Abs. 3) Beachtung des Kaufs- bzw. Verkaufsverbots (Art. 11 Abs. 4) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 22

23 Pflichten der Installations- und Wartungsunternehmen Zertifizierung des Personals (Art. 3 Abs. 4 Satz 1) Zertifizierung des Unternehmens (Art. 3 Abs. 4 Satz 2) Für Tätigkeiten an ortsfesten Einrichtungen (außer ORC) Aufzeichnungspflichten Für alle Einrichtungen, die Dichtheitskontrollen unterliegen (Art. 6 Abs. 1) o Grundsätzlich Pflicht für den Betreiber und das Wartungsunternehmen (in Kopie), es sei denn Daten werden behördlich erfasst (Artikel 6 Abs. 2 Buchst. b); o Aufbewahrungspflicht 5 Jahre Beim Verkauf von F-Gasen an Wartungsunternehmen (Art. 6 Abs. 3 ) Rückgewinnungs- und Entsorgungspflicht (Art. 8 Abs. 2) Pflicht für den Letztverwender 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 23

24 Keine obligatorische Befristung! Zertifizierung (Allgemein) Keine Fortbildungspflicht MS müssen aber Angebot bereitstellen Anerkennungspflicht bzgl. bestehender Zertifikate incl. Auflagen Weiterhin keine Zertifizierung für KFZ-Betriebe Klarstellung, dass Personalzertifizierung nur für den offenen Umgang mit F-Gasen erforderlich ist: Übernahme der Definitionen für Installation etc. aus den DVO en (Art. 2 Nr. 18 bis 21) Art. 11 Abs. 4, Satz 2 (Ausnahme für Spediteure etc.) Mindestanforderungen der VO en 303/ /2008 gelten weiter 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 24

25 Regelungsaufträge an die MS: Zertifizierung (Regelungsaufträge) Ausbildungs- und Prüfungsverfahren sicherstellen Anpassung der Zertifizierungssysteme bis Zugang zu Informationen über Alternativtechnologien sicherstellen (Art. 10 Abs. 3 Buchst. e), Art. 10 Abs. 8) Fortbildungskurse sicherstellen (Art. 10 Abs. 9) Ausdrückliche Freistellungsklausel für Maßnahmen in weiteren Sektoren (Art. 10 Abs. 15) Regelungsaufträge an die Kommission: U.a. Regelung der Anforderungen für Tätigkeiten im Transportkältesektor (insbes. Installation, Wartung, Reparatur und Stilllegung) Redaktionelle Anpassung an die neue Struktur 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 25

26 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Verkauf, Kennzeichnung 7. Herstellung und Import 8. Ausblick / nationale Umsetzung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 26

27 Beschränkung des Inverkehrbringens Artikel 12 Abs. 1 -> Verbot des Inverkehrbringens nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Produkte und Einrichtungen Artikel 13 Abs. 1 -> Verbot des Inverkehrbringens von F-Gas-Mengen, die die zugeteilten Quoten überschreiten Artikel 14 Abs. 1 -> Grundsätzliches Verbot des Inverkehrbringens vorbefüllter Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen ab , es sei denn Nachweis des Einführers über Anrechnung des verwendeten F-Gases im Rahmen der Quotierung nach Artikel 13 ff (Konformitätsbescheinigung). Artikel 11 Abs. 1 i.v.m. Anhang III -> Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Produkte und Einrichtungen 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 27

28 Anhang III (Stichtage) Produkt oder Einrichtung Besonderheit Stichtag Haushaltskühl- und Gefriergeräte F-Gas mit GWP Löschanlagen mit HFKW Technische Aerosole GWP 150 (Ausnahme für Sicherheitsanforderungen) Gewerbliche Kühl- und Gefriergeräte GWP GWP Stationäre Kälteeinrichtungen GWP 2500 (Ausnahme für Produktkühlung unter -50 C) Mobile Raumklimageräte GWP Schäume Zentrale Kälteanlagen mit einer Kältekapazität ab 40 kw XPS Andere GWP 150 im Sekundärkreislauf GWP 1500 im Primärkreislauf Mono-Splitklimageräte weniger als 3 kg Füllmenge / F-Gas mit GWP 750 oder mehr März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 28

29 Anhang III (Ausnahmen) Militärische Einrichtungen -> Artikel 11 Abs. 1 Einrichtungen mit positiver Klimabilanz nach Ökodesign-RL -> Artikel 11 Abs. 2 Einzelausnahmen -> Artikel 11 Abs. 3 Begründeter Antrag eines Mitgliedstaates Durchführungsrechtsakte; Ausnahmen zeitlich begrenzt (4 Jahre) Kriterien: o o o o Keine geeignete Alternative oder Alternativen aus technischen oder Sicherheitsgründen nicht anwendbar oder Unverhältnismäßige Kosten durch Alternativen Vereinbarkeit mit den Zielen der Verordnung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 29

30 Artikel 14 Inverkehrbringen vorbefüllter Geräte Betrifft nur das erstmalige Inverkehrbringen (incl. Einfuhr) von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen mit HFKW (Definition Art. 2 Nr. 10) Stichtag Wahlrecht: Verzicht auf Vorbefüllung oder Konformitätserklärung Voraussetzung für das Konformitätsverfahren: Registrierung des Unternehmens nach Artikel 17 Dokumentation über die Herkunft der verwendeten HFKW aus EU-Quote bzw. der Genehmigung zur Quotennutzung Verfizierung der Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres durch einen unabhängigen, nach der RL 2003/87/EG akkreditierten Prüfer (Art. 14 Abs. 2 Satz 2; erstmals 2018) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 30

31 Kennzeichnung Artikel 12 Verbot des Inverkehrbringens ohne Kennzeichnung: Neu erfasste Einrichtungen : Art. 12 Abs. 6: Schäume, Schaumstoffplatten und Polyol- Fertigmischungen Neu: Angabe der Füllmenge in CO 2 -Äquivalenten (ab ) Angabe des zulässigen Verwendungszwecks im Hinblick auf Ausnahmen (Art. 12 Abs. 2) Kennzeichnung auch von leeren Einrichtungen (Art. 12 Abs. 3 Buchst. a) Hinweise in Bedienungsanleitungen und Werbebroschüren (Art. 12 Abs. 13) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 31

32 Beschränkung des Verkaufs Artikel 11 Abs. 4: Verkauf (nicht des Inverkehrbringens - zur Abgrenzung Definition Art. 2 Nr. 10!) von F-Gasen nur an zertifizierte Unternehmen für Zwecke der Installation, Wartung, Instandhaltung oder Reparatur ; Nicht erlaubt ist die Direktabgabe private Endverbraucher, auch nicht an sonstige zertifizierte Personen oder Unternehmen; Demnach müssen z.b. auch Betreiber, die nicht selbst zertifizierter Betrieb sind, entweder zertifiziertes Personal beschäftigen oder ein zertifiziertes Unternehmen beauftragen. 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 32

33 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Kennzeichnung 7. Herstellung und Import 8. Sonstige Regelungen 9. Ausblick / nationale Umsetzung 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 33

34 Art. 7 Abs. 1 Anforderungen an Hersteller bzw. Einführer von Gasen -> Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung bei der F-Gas- Herstellung Artikel 16 Abs.1 Satz 2 -> Erwerb einer Quote und Registrierung im Quotenregister Beachtung von Inverkehrbringensverboten Beachtung von Kennzeichnungspflichten (Art. 12 ) Verkauf nur an zertifizierte Unternehmen und Pflicht zum Führen eines Abgabebuches (Art. 11 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 3) Berichterstattung (Art. 19 Abs. 1) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 34

35 Anforderungen an Hersteller bzw. Einführer von Produkten Beachtung von Inverkehrbringens- und Verkaufsverboten Art. 11 i.v.m. Anhang III Art. 11 Abs. 5 -> Verkauf nicht hermetisch geschlossener Einrichtungen an Endverbraucher nur bei Nachweis, dass Befüllung durch ein zertifiziertes Unternehmen erfolgen wird. Art. 14 Abs. 1 -> Inverkehrbringen vorbefüllter Einrichtungen ab nur mit Konformitätserklärung Aufnahme von Informationen in Bedienungsanleitungen und Werbebroschüren (Art. 10 Abs. 5) Beachtung von Kennzeichnungspflichten (Art. 12) Berichterstattung (Art. 19 Abs. 4) 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 35

36 Artikel 19 Berichtspflichten Betrifft F-Gase in Anhang I und Anhang II (Monitoringliste) Zu berichten sind insbesondere : Herstellung und Einfuhr von F-Gasen, Herstellung und Einfuhr vorbefüllter Produkte, das Inverkehrbringen von mehr als 500 t CO2-eq. in Erzeugnissen oder Einrichtungen, Zerstörung oder Verwendung als Ausgangsstoff Frist: 31. März des jeweiligen Folgejahres Externe Verifizierung der HFKW-Berichte / Aufbewahrungsfrist 5 Jahre (Art. 19 Abs. 4) Die bisherige Pflicht zur Weiterleitung der Berichte an die zuständige Behörde ist entfallen; 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 36

37 Überblick 1. Ziele der VO / Stand des Verfahrens 2. Quotensystem / Phase-down 3. Betreiberpflichten 4. Pflichten für Unternehmen, die Einrichtungen installieren, Instand halten, warten oder reparieren 5. Zertifizierung 6. Inverkehrbringen, Import, Verkauf, Kennzeichnung 7. Ausblick 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 37

38 Ausblick Nationale Maßnahmen Regelungsaufträge an die MS zum : Anpassung nationaler Ausbildungs- und Zertifizierungssysteme sowie Angebot von Fortbildungsveranstaltungen Überarbeitung der ChemKlimaschutzV Sanktionsvorschriften Ergänzung der ChemSanktionsV Berichtssystem zur Erfassung von Emissionsdaten (Art. 20) ggf. Anpassung des UStatG 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 38

39 Berichtspflichten (Art. 21) Zum : Bericht der Kommission über mögliche Zertifizierungsanforderungen für den sicheren Umgang mit Alternativen Zum : Bericht der Kommission zu Anhang III Nr. 13 (Verfügbarkeit von Alternativen) Bericht der Kommission zum Verteilmodus für die Quotenvergabe sowie Evaluierung im Hinblick auf eine mögliche Kostenpflicht Zum : Bericht der Kommission über Verfügbarkeit von F-Gasen am Markt Zum : Bericht der Kommission zur Verfügbarkeit kosteneffizienter Alternativen für medium-voltage secondary switchgear und Single-Split-Klimaanlagen Zum : Umfassender Bericht der Kommission zu den Wirkungen der VO Prognose zur F-Gas-Nachfrage bis 2030 und darüber hinaus 28. März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 39

40 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Elisabeth Munzert Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Tel.: 0228/ März 2014 UBA Symposium Sindelfingen 40

News zur Revision der F-Gase-Verordnung

News zur Revision der F-Gase-Verordnung News zur Revision der F-Gase-Verordnung Das Plenum des Europäischen Parlaments hat am 12. März 2014 mit großer Mehrheit der Neufassung der F-Gas-Verordnung zugestimmt. Nach der Annahme durch den Europäischen

Mehr

LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT. Neue F-Gase

LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT. Neue F-Gase LANDESAMT FÜR UMWELT, WASSERWIRTSCHAFT UND GEWERBEAUFSICHT Neue F-Gase Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung

Mehr

Notwendigkeit Umweltschutz

Notwendigkeit Umweltschutz F: 1 Notwendigkeit Umweltschutz Temperaturverlauf in Deutschland 1881 2014 (Szenarien -2100) 2014 wärmstes Jahr seit der Aufzeichnung, Ø 10,3 C, 2,1 K wärmer als das langjährige Mittel (Normalwert) Quelle:

Mehr

Revision der F-Gas-Verordnung

Revision der F-Gas-Verordnung KLIMAhaus Klima- und Gebäudetechnik GmbH erstellt: Hamburg, 06.02.2015 KLIMAhaus Klima- und Gebäudetechnik GmbH - Ingenieure für TGA - Bahrenfelder Straße 255 22765 Hamburg Tel.: 040 399 255 0 Fax: 040

Mehr

Zertifizierung von Betrieben

Zertifizierung von Betrieben Zertifizierung von Betrieben gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom 02.07.2008 (BGBl I S. 1139), die Einrichtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 2

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Neues aus Brüssel! Wichtige Information bitte beachten!

Neues aus Brüssel! Wichtige Information bitte beachten! Neues aus Brüssel! Informationen zur neuen F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung

Mehr

Neues aus Brüssel! Informationen zur neuen F-GasVerordnung (EU) Nr. 517/2014

Neues aus Brüssel! Informationen zur neuen F-GasVerordnung (EU) Nr. 517/2014 Neues aus Brüssel! Informationen zur neuen F-GasVerordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung

Mehr

F-Gase-Verordnung und Kältemittelsituation Europa

F-Gase-Verordnung und Kältemittelsituation Europa SUISSE FRIO / Schweizer Kälte Forum 2013 F-Gase-Verordnung und Marcus Höpfl, 21.11.2013 1 Agenda 1. F-Gase Verordnung Bestehende +2006 2. F-Gase Verordnung Überarbeitung. Warum? 3. Ziel 4. Stufenplan der

Mehr

Neues aus Brüssel! Wichtige Informationen - bitte beachten!

Neues aus Brüssel! Wichtige Informationen - bitte beachten! Neues aus Brüssel! Informationen zur neuen F-Gas- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung

Mehr

Fragen und Antworten zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung)

Fragen und Antworten zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) Fragen und Antworten zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (F-Gas-Verordnung) Letzte Änderung: 13.02.2009 Überarbeitete 4. Fassung! (Stand: Februar 2009) Am 4.Juli 2006

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

REACH-CLP-Helpdesk. Zulassung in der Lieferkette. Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin REACH-CLP-Helpdesk Zulassung in der Lieferkette Matti Sander, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Inhaltsangabe Grundsatz Verschiedene Konstellationen 1. Der Hersteller/Importeur 2. Der

Mehr

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 1 Anwendungsbereich und Allgemeine Anforderungen an die Konformitätsbewertung 1 Anwendungsbereich 13.06.2007 Verordnung über Medizinprodukte - (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)* vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2007 (BGBl. I S.

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

Ich beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für

Ich beantrage die Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung für An die Kreishandwerkerschaft Münster Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster Ossenkampstiege 111 48163 Münster Antrag auf Ausstellung einer vorläufigen Sachkundebescheinigung gem. 9 Abs. 2 Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Mehr

Novellierung F-Gase Verordnung durch EU-VO 517 / Wesentliche Änderungen für Betreiber von Kälte- Klimaanlagen und Wärmepumpen ab

Novellierung F-Gase Verordnung durch EU-VO 517 / Wesentliche Änderungen für Betreiber von Kälte- Klimaanlagen und Wärmepumpen ab Novellierung F-Gase Verordnung durch EU-VO 517 / 2014 Wesentliche Änderungen für Betreiber von Kälte- Klimaanlagen und Wärmepumpen ab 01.01.2015 Seite 1 Seite 2 Information - Novellierung F-Gase-Verordnung

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

nach 20 SGB IX" ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX).

nach 20 SGB IX ( 3 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB IX). Information zum Verfahren zur Anerkennung von rehabilitationsspezifischen Qualitätsmanagement- Verfahren auf Ebene der BAR (gemäß 4 der Vereinbarung zum internen Qualitätsmanagement nach 20 Abs. 2a SGB

Mehr

Neue F-Gase Verordnung - was ändert sich für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen?

Neue F-Gase Verordnung - was ändert sich für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen? Neue F-Gase Verordnung - was ändert sich für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen? Dipl.-Kfm. Volker Hudetz Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V., Bonn Frankfurt, 24.03.2015 Allgemeine Übersicht

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 10. Dezember 2002 Teil II

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2002 Ausgegeben am 10. Dezember 2002 Teil II P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 10. Dezember 2002 Teil II 447. Verordnung: Verbote und Beschränkungen teilfluorierter

Mehr

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 5.11.2014 L 318/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1191/2014 R KOMMISSION vom 30. Oktober 2014 zur Festlegung von Form und Art der Übermittlung der Berichte gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2015

Mehr

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand: 31.07.2006

GeFüGe Instrument I07 Mitarbeiterbefragung Arbeitsfähigkeit Stand: 31.07.2006 GeFüGe Instrument I07 Stand: 31.07.2006 Inhaltsverzeichnis STICHWORT:... 3 KURZBESCHREIBUNG:... 3 EINSATZBEREICH:... 3 AUFWAND:... 3 HINWEISE ZUR EINFÜHRUNG:... 3 INTEGRATION GESUNDHEITSFÖRDERLICHKEIT:...

Mehr

Neue F-Gase Verordnung. Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Neue F-Gase Verordnung. Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Neue F-Gase Verordnung Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Folie 1 Folie 2 Einführung Folie 3 Überblick Anlass: Grundlage: Folge: Studie der EU Emissionen von F-Gasen Zunahme um 60 % seit 1990 Emissionen von

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte- Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3854) Auf Grund des 37 Abs. 1, 8 und 11 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I. S.

Mehr

Die neue EU F-Gase-Verordnung: Was ändert sich für Betreiber?

Die neue EU F-Gase-Verordnung: Was ändert sich für Betreiber? Die neue EU F-Gase-Verordnung: Was ändert sich für Betreiber? Seit dem 01.01.2015 gilt die neue Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (F- Gase). Sie löst die alte Verordnung (EG) Nr.

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht

Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht Der neue EU-Führerschein und das neue Erlaubnisrecht 1. Grundlagen Im Jahre 1991 hat der Ministerrat der Europäischen Gemeinschaft die 2. Richtlinie über den Führerschein verabschiedet. Die Richtlinie

Mehr

Die neue F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014

Die neue F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Die neue F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 Ihre Bedeutung für Betreiber, Planer und Hersteller Elisabeth Munzert BMUB - IG II 1 5. Runder Tisch, 9.9.2015, Berlin 1 Ziele Umsetzung der EU-Klimaziele im

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014

Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 17.12.2014 Layout 2.jpg Es liegen bereits 3 Entscheidungen des BVerfG vor: 22.06.1995 07.11.2006 17.12.2014 Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Überblick Das BVerfG hält in seinem Urteil vom 17.12.2014

Mehr

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung

Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung Gut geregelt oder Baustelle Datenschutz bei der Hard- und Softwarewartung 4. DFN-Konferenz Datenschutz RA Dr. Jan K. Köcher Datenschutzauditor (TÜV) koecher@dfn-cert.de Einordnung Hard- und Softwarewartung

Mehr

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen

Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen Zertifizierungsrichtlinie der Innung für Kälte- und Klimatechnik Münster für die Zertifizierung von Personen 1. Zertifizierungsstelle Die Mitgliedsinnungen des Bundesinnungsverbands des deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Von EMAS II zu EMAS III. Von EMAS II zu EMAS III

Von EMAS II zu EMAS III. Von EMAS II zu EMAS III Von EMAS II zu EMAS III Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für

Rechtliche Rahmenbedingungen für Rechtliche Rahmenbedingungen für die Rücknahme und Verwertung von Elektroaltgeräten Dr. Petra Meyer-Ziegenfuß Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bundeskongress des BWK 21.September 2012 Rechtsvorschriften

Mehr

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.

Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02. Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 03.02.2015 Artikel 1 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der

Mehr

Sicherheitsbewertungsbericht

Sicherheitsbewertungsbericht Sicherheitsbewertungsbericht auf Basis der "Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission vom 24. April 2009 über die Festlegung einer gemeinsamen Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von

Mehr

Energieeffizienz bei Elektromotoren

Energieeffizienz bei Elektromotoren Energieeffizienz bei Elektromotoren Energieeffizienz bei Elektromotoren Konsequenzen aus der Durchführungsverordnung Nr. 640/2009 vom 22.Juli 2009 zur Richtlinie 2005/32/EG (EuP - Richtlinie) Energieeffizienz

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21.

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 DES RATES vom 21. 30.1.2003 L 25/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 150/2003 S RATES vom 21. Januar 2003 zur Aussetzung der Einfuhrabgaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom 07.09.00 Datum des Inkrafttretens: 0..00 Weisung : Technische Anbindung 0..00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Einleitende Bemerkungen

Einleitende Bemerkungen Einleitende Bemerkungen EU-FORMBLATT LENKFREIE TAGE / KONTROLLGERÄT MANUELLER NACHTRAG ENTSCHEIDUNGSHILFE FÜR FAHRPERSONAL VON VERORDNUNGS-FAHRZEUGEN 1 BEI TÄTIGKEITEN IM INNERSTAATLICHEN VERKEHR Zur Frage,

Mehr

Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben und die Gültigkeit der beigefügten Unterlagen.

Ich versichere die Richtigkeit meiner Angaben und die Gültigkeit der beigefügten Unterlagen. Zertifizierung vn Betrieben gemäß 6 der Chemikalien-Klimaschutzverrdnung (ChemKlimaschutzV) vm 02.07.2008 (BGBl I S. 1139), die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 1 der Verrdnung (EG) Nr. 842/2006 2

Mehr

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung

Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Mehr

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 7.6.2016 COM(2016) 366 final 2016/0167 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren, Liquidationsverfahren

Mehr

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder

Vorab per E-Mail. Oberste Finanzbehörden der Länder Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin Christoph Weiser Unterabteilungsleiter IV C POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden

Mehr

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen

Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen Kopieren und Kopienversand für medizinische Bibliotheken nach den Urheberrechtsreformen AGMB-Tagung Magdeburg 24. September 2008 Dr. Harald Müller Kopieren gemäß 53 UrhG Schranke = keine Genehmigung erforderlich

Mehr

Pflichtanforderungen & Zeitschiene

Pflichtanforderungen & Zeitschiene Zukunftskongress Bayern Workshop III E-Vergabe München 3. Februar 2015 Günther Pinkenburg, LL.M. Rechtsanwalt Geschäftsführender Gesellschafter MAYBURG Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Paul-Wassermann-Str.

Mehr

Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS)

Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS) Informationen zur Erstellung des Projektantrags in den IT-Berufen und zum AbschlussPrüfungOnlineSystem (CIC-APrOS) Allgemeine Hinweise zum Projektantrag Den Prüferinnen und Prüfern der Industrie- und Handelskammer

Mehr

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER

NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER NACHRICHTEN FÜR LUFTFAHRER 22 OCT 2015 gültig ab: sofort 1-577-15 Bekanntmachung über die Erteilung von Flugverkehrskontrollfreigaben zur Durchführung von Flügen mit Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Mehr

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal

TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung. Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal TÜV NORD Akademie Personenzertifizierung Informationen zur Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal Informationen zur Zertifizierung von QM-Fachpersonal Personenzertifizierung Große Bahnstraße 31 22525

Mehr

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes Wesentliche Inhalte des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) 16. März 2005 Tag der Arbeitssicherheit, Fellbach Rüdiger BGZ Gliederung Anforderungen an an Hersteller und Produkte Verbraucherschutz

Mehr

Technische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008

Technische Regeln. für. Aufzugsanlagen. und. Anwendungsbeispiele. Ernst-A. Siekhans 20.06.2008. VI. Schwelmer Aufzugssymposium 2008 Technische Regeln für Aufzugsanlagen und Anwendungsbeispiele 1 Gliederung Einordnung der TRBS unterhalb der BetrSichV TRBS 1001 Struktur und Anwendung der Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS

Mehr

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften:

Zu 2 Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften: Begründung Verordnung über Risikomanagement und Risikomessung beim Einsatz von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (Derivateverordnung

Mehr

Infrastruktur: Vertrauen herstellen, Zertifikate finden

Infrastruktur: Vertrauen herstellen, Zertifikate finden TeleTrusT Bundesverband IT-Sicherheit e.v. Infrastruktur: Vertrauen herstellen, Zertifikate finden Allgemeines zur TeleTrusT EBCA Seit 2001 Zusammenschluss einzelner, gleichberechtigter n zu -Verbund einfacher,

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung SIX Structured Products Exchange AG Weisung : Technische Anbindung vom.04.05 Datum des Inkrafttretens: 0.07.05 Weisung : Technische Anbindung 0.07.05 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen

Mehr

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497

Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Vorab per FAX an +49 (0) 711-222985-91497 Baden-Württembergische Wertpapierbörse - Geschäftsführung - c/o Listing Department Börsenstraße 4 D-70174 Stuttgart Antrag auf Zulassung von Schuldverschreibungen

Mehr

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 26.02.2007 Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007 Auf Grund des 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten

KFZ-Experten Unfallgutachten Wertgutachten Technische Gutachten UVV-Prüfung Oldtimerbewertung Gerichtsgutachten 16 Fragen und Antworten zu Oldtimern und der neuen Oldtimer-Richtlinie Mit der neuen Oldtimer-Richtlinie kommen ab November 2011 auf die Oldtimerfahrer verschiedene Änderungen zu. Diese Änderungen wurden

Mehr

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung

Informationen für Schulen und Träger der VBO. Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Änderungen im Zulassungsverfahren für Träger der Vertieften Berufsorientierung Zulassung von Trägern 176 Sozialgesetzbuch (SGB) III Grundsatz (1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle,

Mehr

ECM für Güterwagen die Behördensicht

ECM für Güterwagen die Behördensicht Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr ECM für

Mehr

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die

30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die 30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Table of Correspondence (Solvency II-RL 2009/138/EG)

Table of Correspondence (Solvency II-RL 2009/138/EG) Table of Correspondence (Solvency II-RL 2009/138/EG) RL 2009/138/EG VersAG VersAV VersVG Art. 1 Ziff. 1-3 Art. 1 und Art. 2 Art. 142 ff und Art. 198 ff Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 und 2 ivm Art. 6 Abs.

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr

EUROCERT. Rahmenvereinbarung

EUROCERT. Rahmenvereinbarung Rahmenvereinbarung Zertifizierung von Qualitätsfachpersonal, Trainer in der Aus- und Weiterbildung nach DVWO-Qualitätsmodell und nach PAS 1052 Personalzertifizierung vom Tag/Monat 2006 zwischen DVWO Dachverband

Mehr

Sachkundeseminar nach ChemKlimaSchutzV Seminar Nr.: 8218. Klimatechnik

Sachkundeseminar nach ChemKlimaSchutzV Seminar Nr.: 8218. Klimatechnik Sachkundeseminar nach ChemKlimaSchutzV Seminar Nr.: 8218 Klimatechnik Der kleine Kälteschein Bildungs- und Technologiezentrum für Elektro- und Informationstechnik e.v. 36341 Lauterbach Ausgangslage Seit

Mehr

Sichere Lieferkette im Luftverkehr - Einführung. Fachgebiet Flugführung und Luftverkehr Forschungsstelle Sicherheit

Sichere Lieferkette im Luftverkehr - Einführung. Fachgebiet Flugführung und Luftverkehr Forschungsstelle Sicherheit - Einführung Hintergrund Einführung (EU) der Begriffe: Reglementierter Beauftragter (regb) Unternehmen verantwortlich für den Transport (und ggf. die Lagerung und Verpackung) von Luftfracht zum Flughafen

Mehr

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende

Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter. sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Grundsatz: 8 Abs. 2 APG DVO Aufwendungen für die Miete langfristiger und sonstiger Anlagegüter sind als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn das zu zahlende Jahresentgelt die Summe nicht übersteigt, die

Mehr

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall

Mehr

Weisung 2: Technische Anbindung

Weisung 2: Technische Anbindung Weisung : Technische Anbindung vom.0.00 Datum des Inkrafttretens: 0.04.00 Weisung : Technische Anbindung 0.04.00 Inhalt. Zweck und Grundlage.... Allgemeines.... Definitionen und Abkürzungen... 4. Anbindungsarten

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

Effizienter Einsatz von Gewerbekälteanlagen und die F-Gase-Verordnung

Effizienter Einsatz von Gewerbekälteanlagen und die F-Gase-Verordnung Effizienter Einsatz von Gewerbekälteanlagen und die F-Gase-Verordnung M. Eng. Martin Cyrus 28.01.2014 Vortrag zum Effizienz Forum Wirtschaft 1 Übersicht 1. Kurze Vorstellung Ing.-Büro Genesis 2. Effiziente

Mehr

Bachelorarbeiten am Lehrstuhl für Marketing und Innovation im Wintersemester 2013/14. Hinweise zu Themen und Auswahlprozess

Bachelorarbeiten am Lehrstuhl für Marketing und Innovation im Wintersemester 2013/14. Hinweise zu Themen und Auswahlprozess Bachelorarbeiten am Lehrstuhl für Marketing und Innovation im Wintersemester 2013/14 Hinweise zu Themen und Auswahlprozess Zielgruppe und Voraussetzungen Zielgruppe: Alle, die im WS 2013/14 mit ihrer Bachelorarbeit

Mehr

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung Änderungen bei Mini- und Midijobs Alt-Regelung 1. Mini-Jobs ( 8, 8a SGB IV) Arbeitsentgelt (AE) bis 400 EUR Arbeitgeber-(ArbGeb)Pauschalbeiträge in Prozent [15/13/2 ( 8) bzw. 5/5/2 ( 8a)] Versicherungsfrei:

Mehr

Fachtagung Safety in Transportation Leitfaden für die IT Sicherheit auf Grundlage IEC 62443

Fachtagung Safety in Transportation Leitfaden für die IT Sicherheit auf Grundlage IEC 62443 Fachtagung Safety in Transportation Leitfaden für die IT Sicherheit auf Grundlage IEC 62443 DKE UK 351.3.7 Hans-Hermann Bock 1 Braunschweig, 06.11.2013 Anwendungsbereich der Vornorm (1) Diese Vornorm ist

Mehr

Betroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter

Betroffenheitscheck: REACH. Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter REACH Betroffenheitscheck: Neue Pflichten von Herstellern, Importeuren, Lieferanten, Verarbeitern & neue Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter IHK Hannover 2. September 2008 Vortrag: Dr. Hans-Bernhard

Mehr

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875

Warum? Orthopäden; 5336. Dermatologen; 3342. Urologen; 2674. Chirurgen; 3976. Neurochirurgen; 491. Gynäkologen; 9875 Können Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung betrieben werden? Warum? Urologen; 2674 Neurochirurgen; 491 MKG; 1027 Allgemeinärzte/ praktische Ärzte; 40.246 Orthopäden; 5336 Chirurgen; 3976 Anästhesisten;

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Ohne Gentechnik: Das neue Recht

Ohne Gentechnik: Das neue Recht Ohne Gentechnik: Das neue Recht Rechtsanwalt Dr. Georg Buchholz BioFach 2008 am 22.02.2008 in Nürnberg Buchholz Ohne Gentechnik: Das neue Recht 1 Übersicht I. EG-Öko-Verordnung II. III. IV. Kennzeichnung

Mehr

Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2

Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2 Ergänzungsantrag Nr. V/EA 2 Informationsfreiheitssatzung der In 14 der Neufassung vom 04.09.2012 wird folgender Satz neu angefügt: Liegen die Kosten für die Bereitstellung von Informationen bei weniger

Mehr

Datenschutz und IT-Sicherheit in. Smart Meter Systemen. Unser Angebot für Smart Meter Gateway Administrator und Smart Meter CA

Datenschutz und IT-Sicherheit in. Smart Meter Systemen. Unser Angebot für Smart Meter Gateway Administrator und Smart Meter CA Datenschutz und IT-Sicherheit in Smart Meter Systemen Unser Angebot für Smart Meter Gateway Administrator und Smart Meter CA Smart, sicher und zertifiziert Das Energiekonzept der Bundesregierung sieht

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

EG-VO Auswirkungen der neuen F-Gase Verordnung für das Handwerks. EG-VO -./2014 SMS - Darmstadt 2014 NKF Stephan Hofmann

EG-VO Auswirkungen der neuen F-Gase Verordnung für das Handwerks. EG-VO -./2014 SMS - Darmstadt 2014 NKF Stephan Hofmann EG-VO..- 2014 Auswirkungen der neuen F-Gase Verordnung für das Handwerks oder Warum Sie ab jetzt 1. keine R404A oder R507 Anlagen verkaufen sollten 2. warum Sie so rasch wie möglich aus den HFKW aussteigen

Mehr

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag

PRÜFMODUL D UND CD. 1 Zweck. 2 Durchführung. 2.1 Allgemeines. 2.2 Antrag 1 Zweck PRÜFMODUL D UND CD Diese Anweisung dient als Basis für unsere Kunden zur Information des Ablaufes der folgenden EG-Prüfung nach folgenden Prüfmodulen: D CD Es beschreibt die Aufgabe der benannten

Mehr

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG)

November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) November 2013 Richtlinien über die Protokollierungspflicht nach Art. 24 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) Präambel Die übrigen den Bewilligungsträgern obliegenden gesetzlichen,

Mehr

Änderungen der MPBetreibV 2014

Änderungen der MPBetreibV 2014 Änderungen der MPBetreibV 2014 3 Instandhaltung von Medizinprodukten (1) Die Instandhaltung von Medizinprodukten umfasst insbesondere Instandhaltungsmaßnahmen und die Instandsetzung. Instandhaltungsmaßnahmen

Mehr

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001

LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001 LEISTUNGSBESCHREIBUNG ZERTIFIZIERUNG NACH EN 16001 ALLGEMEIN Eine Zertifizierung nach EN 16001 erfolgt prinzipiell in 2 Schritten: Prüfung der Managementdokumentation auf Übereinstimmung mit der Norm Umsetzungsprüfung

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Blacktip-Software GmbH. http://www.blacktip-software.de FVS. Fahrschul-Verwaltungs-System. Umstieg von V3 auf V4

Blacktip-Software GmbH. http://www.blacktip-software.de FVS. Fahrschul-Verwaltungs-System. Umstieg von V3 auf V4 Blacktip-Software GmbH http://www.blacktip-software.de FVS Fahrschul-Verwaltungs-System Umstieg von V3 auf V4 Version 4.0 Dezember 2012 Die in diesem Handbuch enthaltenen Informationen können ohne besondere

Mehr

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007

Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Sicherheitsleistung nach 19 DepV durch eine Fondslösung Vortrag im Rahmen der 1. Abfallrechtstagung SH am 7. September 2007 Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer Fachanwalt für Verwaltungsrecht Walkerdamm

Mehr

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor

Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor BGG 936 - A4:DGUV Raster A4 Titel.qxd 29.10.2008 19:16 Seite 3 BG-Grundsatz Prüfbescheinigung*) über die Prüfung von Fahrzeugen mit Flüssiggas- Verbrennungsmotor 33 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift

Mehr

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht

3.13. Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006. Pfarrdienstrecht Landessynode 2006 3. (ordentliche) Tagung der 15. Westfälischen Landessynode vom 14. bis 17. November 2006 3.13 Pfarrdienstrecht Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Ausführungsgesetzes

Mehr

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 53168 Bonn HAUSANSCHRIFT Deichmanns Aue 29, 53179 Bonn UST.-ID.-NR. DE 114 110 249 BEARBEITET VON Anke Reich TEL +49 (0)2 28 99 68 45-2550 FAX +49 (0)2 28

Mehr

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a.

Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. Neue Kooperationsmodelle für unsere GbRen: Zweigpraxen, u. a. von Jörn Schroeder-Printzen Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Sozialrecht Kurfürstenstraße 31 14467 Potsdam Tel.: 0331/27570-19

Mehr