Neue F-Gase Verordnung - was ändert sich für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen?
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- Theresa Hofer
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1 Neue F-Gase Verordnung - was ändert sich für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen? Dipl.-Kfm. Volker Hudetz Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e. V., Bonn Frankfurt,
2 Allgemeine Übersicht über die aktuellen internationalen, europäischen und nationalen Regelungen FCKW und H-FCKW z. B. R 22 FKW und H-FKW z. B. R 404A, R 134a, R 407A, R 410A International: Montreal-Protokoll (1987) International: Kyoto-Protokoll (1997) EG-VO 1005/2009 EG-VO 517/2014 Chemikalien- Ozonschichtverordnung Chemikalien- Klimaschutzverordnung Bild 1: Aktuelle internationale, europäische und nationale Regelungen zum Umgang mit Kältemitteln in Kälte- und Klimaanlagen. Quelle:, Hudetz, Volker, VDKF e. V., EG-VO 1005/2009, EG-VO 517/2014, ChemKlimaschutzVO, ChemOzonschichtVO Neue F-Gase Verordnung
3 Kernaussage neue F-Gase Verordnung (EG-VO 517/2014) Gültig ab , löst die EG-VO 842/2006 ab Kernaussage: schrittweise Reduktion (sog. Phase-Down-Szenario ) der H-FKW-Mengen bis zum Jahr 2030 um 79%, welche in der EU in Verkehr gebracht werden dürfen Zukünftig gibt es daher Verwendungs- und Vermarktungsbeschränkungen von F-Gasen mit hohem Treibhauspotential (GWP = Global Warming Potential) Neue F-Gase Verordnung
4 GWP 2500 GWP 750 GWP 150 Bild 2: Global Warming Potential (GWP) häufig verwendeter Kältemittel mit GWP-Verbotsgrenzen. Quelle: Hudetz, Volker, VDKF e. V. Wie Sie anhand Bild 2 erkennen können, überschreiten beispielsweise die Kältemitte R 404A, R 422A, R 422D und R 507A die GWP-Verbotsgrenze von Neue F-Gase Verordnung
5 Zeitplan der Verbote gem. EG-VO 517/2014 Zudem besteht nach EG-VO 1005/2009 ab ein komplettes Verwendungsverbot von H-FCKW und FCKW- Kältemitteln, z. B. für R 22- oder R 12 Anlagen gem. Art. 5 Abs. 1 EG-VO 1005/2009 Bild 3: Zeitplan der Verbote Quelle: Hudetz, Volker, VDKF e. V., EG-VO 517/2014 5
6 Was bedeuten die Verbote für Anlagenbetreiber? Durch die schrittweise Reduktion der F-Gase mit hohem GWP müssen sich Anlagenbetreiber sowohl bei Investitionen in neue Kälteanlagen als auch beim Betrieb von Bestandsanlagen die Fragen stellen: Welche Anlagen werden bzw. können mit einem zukunftsfähigen Kältemittel betrieben werden? Gibt es Kälte- und Klimaanlagen, welche ich zukünftig ersetzen muss? Diese Fragen stellen sich ebenso bei alten (H-FCKW/FCKW-Anlagen) die noch mit R 12 oder R 22-Kältemittel betrieben werden Neue F-Gase Verordnung
7 Wartung und Instandhaltung: Beispiel für das Nachfüllverbot gem. EG-VO 517/2014 Kältemittel als Frischware mit einem GWP dürfen ab bei Kälteanlagen mit einer Füllmenge 40 t CO 2 -Äquivalent nicht mehr zur Wartung und Instandhaltung nachgefüllt werden (Art. 13 Abs. 3 EG-VO 517/2014). Das bedeutet, dass eine R 404A-Anlage ab 10,2 kg Füllmenge ab bei einem Kältemittelverlust nur noch mit aufgearbeitetem oder recyceltem Kältemittel befüllt werden darf oder auf ein Kältemittel mit niedrigen GWP-Werten umgerüstet werden muss. (R 404A mit GWP 3922 x 10,2 kg Füllmenge = kg CO 2 -Äquivalent) Erfahrungsgemäß wird jedoch die Verfügbarkeit recycelter bzw. aufgearbeiteter Kältemittel nach dem Verwendungsverbot der Frischware stark eingeschränkt sein und der Preis wird steigen. 7
8 Wer ist Anlagenbetreiber? Gemäß Art. 2 Nr. 8 EG-VO 517/2014 wird der Betreiber wie folgt definiert: die natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse und Einrichtungen ausübt. So muss z. B. der Eigentümer der Anlage nicht zwingend auch der Betreiber sein. Die tatsächliche Kontrolle über das technische Funktionieren einer Einrichtung oder eines Systems umfasst laut EU-Kommission prinzipiell folgende Elemente: Freier Zugang zu dem System, was die Möglichkeit einer Überwachung der Bauteile und deren Funktionsfähigkeit beinhaltet sowie die Möglichkeit, Dritten Zugang zu gewähren Kontrolle über die laufende Funktionsfähigkeit und den laufenden Betrieb (z. B. die Entscheidung über das Ein- und Ausschalten) Entscheidungsgewalt (auch hinsichtlich finanzieller Aspekte) über technische Veränderungen (z. B. Austausch eines Bauteils, Installation eines fest installierten Leckage-Erkennungssystems), Veränderung der F-Gase-Mengen in einer Einrichtung oder in einem System und über die Durchführung von Kontrollen (z. B. Dichtheitskontrollen) und Reparaturarbeiten Quelle: Informationen für Betreiber von Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, Europäische Kommission 2009, ISBN , Seite 10 Neue F-Gase Verordnung
9 Neuberechnung Prüfungsintervall für Dichtheitsprüfungen Bild 4: Tabelle Neuberechnung Prüfungsintervall Dichtheitsprüfung. Quelle: Hudetz, Volker, VDKF e. V., EG-VO 517/2014 Neue F-Gase Verordnung
10 Berechnungsbeispiele Prüfungsintervall für Dichtheitsprüfungen Das Intervall für die vorgeschriebenen Dichtheitsprüfungen richtet sich zukünftig nach dem CO 2 -Äquivalent des in der Anlage befindlichen Kältemittels. (Nur bei H-FCKW und FCKW-Anlagen werden die Prüfungsintervalle anhand der Füllmenge in kg berechnet.) Wie berechnet sich das Prüfungsintervall? Beispiel 1: Anlage mit 1,3 kg Füllgewicht R 404A (GWP 3922): 1,3 kg x 3922 = 5.098,6 kg CO 2 -Äquivalent. Prüfpflichtig da > 5 t, aufgrund Übergangsregelung Art. 4 Abs. 2 EG-VO 517/2014 jedoch erst ab prüfpflichtig, mind. alle 12 Monate zu prüfen. Beispiel 2: Anlage mit 3,45 kg Füllgewicht R 134a (GWP 1430): 3,45 kg x 1430 = 4.933,5 kg CO 2 -Äquivalent. Ab nicht prüfpflichtig da < 5 t. Neue F-Gase Verordnung
11 Pflicht zur Vermeidung von F-Gase Emissionen (Art. 3 EG-VO 517/2014) Betreiber von F-Gase Anlagen treffen Vorkehrungen, um die unbeabsichtigte Freisetzung dieser Gase (Leckage) zu verhindern. Sie ergreifen alle technisch und wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen, um Leckagen von F-Gasen auf ein Mindestmaß zu begrenzen (Art.3 Abs. 2) Wird eine Leckage entdeckt, stellt der Betreiber sicher, dass die Einrichtung unverzüglich repariert wird (unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern gem. 121 BGB) Wurde eine Undichtigkeit repariert, gewährleistet der Betreiber, dass die Anlage innerhalb eines Monats nach der Reparatur von einer zertifizierten Person geprüft wird, die den Erfolg der Reparatur bestätigt (Anmerkung: die Prüfung kann auch am selben Tag der Reparatur erfolgen, sofern technisch/fachlich vertretbar). Neue F-Gase Verordnung
12 Zertifizierungspflicht des Personals und des Fachbetriebs Fachbetriebe (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 i. V. mit Art. 10) und deren Mitarbeiter (Art. 3 Abs. 4 Satz 1), welche Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur, Stilllegung oder Dichtheitsprüfungen an Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen durchführen, müssen zertifiziert sein. Es besteht eine Prüfpflicht des Auftraggebers/Betreibers (Art. 10 Abs. 11) hinsichtlich der Zertifizierung des Personals. Neue F-Gase Verordnung
13 Umfassende Aufzeichnungspflichten für Betreiber (Art. 6 EG-VO 517/2014) Betreiber von Anlagen, für die eine Dichtheitskontrolle vorgeschrieben ist, führen für jede dieser Anlagen Aufzeichnungen mit den folgenden Angaben: a. Menge und Art der enthaltenen fluorierten Treibhausgase b. Menge der F-Gase, die bei der Installation, Instandhaltung oder Wartung oder aufgrund Leckage hinzugefügt wurden c. Angabe dazu, ob eingesetzte F-Gase recycelt oder aufgearbeitet wurden, inkl. Name und Anschrift der Recycling- oder Aufarbeitungsanlage und ggf. Zertifikatsnummer d. Menge der rückgewonnenen F-Gase e. Angaben zum Unternehmen, das die Einrichtung installiert, gewartet, instandgehalten und ggf. repariert und stillgelegt hat inkl. deren Zertifizierungsnummer f. Zeitpunkt und Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitskontrollen g. Maßnahmen zur Rückgewinnung und Entsorgung der F-Gase, falls Anlage stillgelegt wurde Neu: nicht nur Betreiber sondern auch Fachbetriebe müssen die unter a. g. genannten Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre lang aufbewahren. Neue F-Gase Verordnung
14 Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen Verstöße gegen diese Gesetze/Verordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit nach 4 Chemikalien-Sanktionsverordnung sowie 26 Abs. 1 Chemikaliengesetz dar. Achtung: Bei Zuwiderhandlungen kann der Betreiber mit Geldbußen bis zu pro Verstoß belegt werden! Neue F-Gase Verordnung
15 Welche Probleme haben viele Anlagenbetreiber? Die Daten der Kälteanlagen des Betreibers wurden bisher z. B. in Form von Excel-Tabellen verwaltet, die Dokumente liegen verstreut in verschiedenen Systemen oder in Papierordnern oder beim vom Betreiber beauftragten Kälte- Klima Fachbetrieb? Evtl. liegen die Anlagendaten bei mehreren Fachbetrieben? Eine Übersicht über noch zu prüfende Anlagen oder überschrittene Prüf- und Wartungsfristen gibt es beim Betreiber nur teilweise oder gar nicht! Über die neusten gesetzlichen Änderungen bezüglich Kälte- und Klimaanlagen ist der Betreiber nicht immer zu 100% informiert. Neue F-Gase Verordnung
16 Welche Lösungen gibt es? Eine Möglichkeit wäre der Einsatz einer professionellen Software zur Dokumentation aller Betreiberpflichten. Daher hat der VDKF e. V. mit seinem Softwarepartner ZiU die VDKF- LEC-Betreiberversion entwickelt. Mit der VDKF-LEC-Software können Sie alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen an Ihren Anlagen rechtzeitig durchführen und rechtssicher dokumentieren lassen Einarbeitung der neusten Gesetzeslage in die Updates und rechtssichere Dokumentation nach einheitlichem Standard in einer zentralen Datenbank unternehmensweit und mehrsprachig Mit VDKF-LEC können Sie den rechtssicheren Betrieb Ihrer Anlagen überwachen und wissen, wann die letzte Dichtheitsprüfung oder Wartung von welchem Fachbetrieb durchgeführt wurde Durch die Nutzung von VDKF-LEC weiß der Betreiber, wo sich Dokumente wie Anlagenlogbücher oder Dichtheitsbescheinigungen bzw. die Qualifikationsnachweise des Personals befinden und kann diese jederzeit einsehen, ausdrucken oder als PDF-Datei versenden Neue F-Gase Verordnung
17 Vorteile für den Anlagenbetreiber Aktuelle Gesamtübersicht über alle Anlagen, durchzuführ ende Dichtheitsprüfungen oder überschrittene Wartungstermine durch den Betreiber. Strukturierungsmöglichkeiten der Anlagendaten z. B. nach Ländern, Regionen, Werken, Niederlassungen, Filialen, etc.. Erstellung von Klimabilanzen (ODP, GWP, CO 2 ) möglich. Benchmarking und Kontrolle der beauftragten Kälte -Klima Fachbetriebe (KKF - Betriebe) über Unternehmensbereiche und Werke/Filialen hinweg. Zeitersparnis durch einmaliges Erfassen der Anlagendaten, auch wenn mehrere KKF-Betriebe innerhalb des Lebenszyklus der Anlage für diese zuständig sind, da die Datenbasis immer beim Betreiber liegt. Umfassende Auswertungsmöglichkeiten, z. B. Liste prüfpflichtiger und erfasster Anlagen, Ranking von Anlagen mit hohen Leckageraten, Übersicht über alle Kältemittel, gep lante und durchgeführte Reparaturen/Wartungen, Energieverbräuche der Anlagen mit Kosten bis hin zu TEWI-Berechnungen, etc. Software für Betreiber und Kälte-Klima Fachbetriebe: ca. 900 Kältefachbetriebe besitzen bereits die LEC-Software (KKF-Version) und damit die Basis zur Dateneingabe in die VDKF-LEC-Betreiberversion Die LEC-Software ist eine ausgereifte Software und wird bereits seit 2008 von Unternehmen wie z. B. Volkswagen, REWE, Kaiser s Tengelmann, etc. genutzt. Neue F-Gase Verordnung
18 Mobile Datenerfassung direkt an der Anlage Der Fachbetrieb kann die Anlagendaten direkt vor Ort an der Anlage mit Hilfe eines SmartPhones, TabletPC s (z. B. ipad) oder Laptops erfassen und online via SmartLEC direkt an den Betreiber übertragen (gesicherter Datenbankzugriff). Bild 6 + 7: LEC in der mobilen Anwendung. Quelle: ZiU, Hofgeismar Die VDKF-LEC-Betreiberversion kann entweder in die bestehende Unternehmens-IT eingebunden oder alternativ auch auf speziell eingerichteten exklusiven Servern extern gehostet werden. Neue F-Gase Verordnung
19 Gesamtübersicht über den Status Quo aller Kälteanlagen Beim Start der VDKF-LEC-Betreiberversion erscheint ggf. eine Liste mit nicht durchgeführten oder überschrittenen Prüffristen und Wartungsintervallen. Um zur entsprechenden Anlage zu gelangen genügt ein Klick auf die Anlage. Neue F-Gase Verordnung
20 Digitales Anlagenlogbuch Das LEC-Anlagenlogbuch erfüllt alle gesetzlichen Anforderungen und kann dem Betreiber vom Fachbetrieb als digitale Datei (pdf-datei) oder als Ausdruck zur Verfügung gestellt werden und ist in der VDKF-LEC-Betreiberversion hinterlegt. Bei einer Prüfung der Kälte- und Klimaanlagen des Betreibers durch eine Behörde sind alle relevanten Anlagendaten sofort als PDF-Datei oder als Ausdruck verfügbar. Neue F-Gase Verordnung
21 Ihre Ansprechpartner bei Fragen: IKK Messe- Wirtschafts- und Informationsdienste GmbH Volker Hudetz Kaiser-Friedrich-Str Bonn Tel: +49 (0) Fax: +49 (0) volker.hudetz@vdkf.de Internet: Neue F-Gase Verordnung
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