Tarifbindung - das unbekannte Wesen
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- Arnim Meinhardt
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1 Tarifbindung - das unbekannte Wesen Thomas Rudrof Fachbereich Recht Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth
2 Rechtsquellen im Arbeitsrecht Rechtsprechung Gesetze Arbeitsverträge Tarifverträge Arbeitsgericht Landesarbeitsgericht Bundesarbeitsgericht Europäischer Gerichtshof EU Richtlinien, AGG MuschG, BBiG, ArbZG, KüschG, EntgeltfortzG,. schriftlich / mündlich AV auf unbestimmte Zeit AV auf Zeit (mit / ohne Grund, Berufsausbildungsvertrag) branchentypische Regelungen möglich Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 2
3 Der Tarifvertrag Arbeitgeberverband Arbeitnehmerverband Rechtliche Grundlagen Verfassungsrechtliche Garantie: Art 9 Abs. 3 GG Tarifvertragsgesetz Regelung Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Ordnen von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen ( 1 Abs. 1 TVG) Tarifregister Auslage im Betrieb Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 3
4 Der Tarifvertrag Arten Flächentarifvertrag Branchentarifvertrag Firmen- oder Haustarifvertrag Mantel- / Rahmentarifvertrag TV-Entgelt (LohnTV) / MindestlohnTV Auszubildender TV TV über Weihnachtszuwendung / Jahressondervergütung / 13. Monatsgehalt TV über vermögenswirksame Leistungen / Zusatzversorgung Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 4
5 Tarifvertragsparteien Arbeitnehmerverbände Gewerkschaften Gewerkschaftlicher Dachverband Arbeitgeberverbände (auch einzelne Arbeitgeber) Innungen und Innungsverbände Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 5
6 Tarifbindung Arbeitsvertragspartner sind beiderseits organisiert Tarifvertrag ist für allgemeinverbindlich erklärt RVO nach ArbeitnehmerEntsendeG Arbeitgeber ist Mitglied der Innung und Arbeitnehmer ist Mitglied der Gewerkschaft wenn bei tarifgebundenen AG nicht weniger als 50% der unter den Geltungsbereich des TV fallende AN beschäftigt sind und öffentliches Interesse besteht MindestlohnTV Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 6
7 Allgemeinverbindlichkeit Bundesministerium für Arbeit und Soziales Link: Betroffene Branchen (Stand ) Bäckerhandwerk (Mantel TV - Bayern; TV über tarifliche Altersvorsorge - Bayern) Friseurhandwerk (Mantel TV - Bayern; Mantel TV - für Auszubildende - Bayern; Entgelt TV - Bayern) Gebäudereinigung (Rahmen TV - Bund) Baugewerbe (u. a. Bundesrahmen TV; TV über Berufsbildung - Bund; TV Winterausgleichszahlung - alte Bundesländer) Maler- und Lackiererhandwerk (u. a. Rahmen TV - Bund; TV über zusätzliche Altersversorgung - Bund) Dachdeckerhandwerk (u. a. Rahmen TV - Bund; TV über vermögenswirksame Leistungen - Bund) Gerüstbauerhandwerk (u. a. Rahmen TV - Bund; TV - Lohnausgleich - Bund; TV über Sozialkassenverfahren - Bund) Steinmetzen- und Steinbildhauerhandwerk (u. a. Rahmen TV - Bund; TV über Berufsbildung - Bund) Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 7
8 Tarifbindung Durch RechtsVO nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz geregelte verbindliche MindestlohnTVe (zur Zeit in Bayern) Elektrohandwerk (9,70 bis ) Baugewerbe (LGr 1: 10,90 ; LGr 2: 12,95 bis ) Maler- und Lackiererhandwerk (Mindestlohn 1: 9,50 ; Mindestlohn 2: 11,50 bis ) Dachdeckerhandwerk (10,80 bis ) Gebäudereinigung (LGr 1: 8,55 ; LGr 6: 11,33 bis ) Wäschereidienstleistungen (7,65 bis ) Abfallwirtschaft (8,24 bis ) Pflegebranche (8,50 bis ) Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 8
9 Folgen der Tarifbindung Tarifvorrang / Tarifvorbehalt Spezialregelung Öffnungsklauseln Unabdingbarkeit / Günstigkeitsprinzip zwingend, kein Verzicht möglich Abweichung im Arbeitsvertrag nur zu Gunsten des Arbeitnehmers Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 9
10 Vereinbarung im Arbeitsvertrag Ausdrückliche Regelung im Arbeitsvertrag Bezugnahmeklauseln statische (es gilt nur ein bestimmter TV in bestimmter Fassung) dynamische (es gelten sämtliche Bestimmungen des jeweils gültigen TV) Vorsicht geboten, evtl. Verzicht auf Klausel ratsam tarifungebundener AG tarifgebundener AG Gleichstellungsabrede muss deutlich erkennbar sein! Ansonsten Weitergeltung auch wenn Tarifbindung wegfällt Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 10
11 Tarifeinheit / Tarifpluralität bisher: Grundsatz der Tarifeinheit 1 Betrieb, 1 Tarifvertrag Tarifzugehörigkeit richtet sich nach dem Betrieb, nicht nach der Tätigkeit des einzelnen Arbeitnehmers Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit, Gepräge Prinzip der Rechtssicherheit, Rechtsklarheit, Praktikabilität Urteil BAG vom : Prinzip der Tarifpluralität Prinzip der Tarifeinheit verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar innerhalb 1 Betriebs gelten bei unterschiedlicher Gewerkschaftszugehörigkeit mehrere Tarifverträge nebeneinander (1 Betrieb, mehrere Tarifverträge) Rechtsunsicherheit Konsequenzen Bundesregierung denkt über gesetzliche Regelung der Tarifeinheit nach Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 11
12 Ihr Ansprechpartner Assessor Thomas Rudrof Telefon Telefax HWK für Oberfranken, Recht Kerschensteinerstraße Bayreuth Handwerkskammer für Oberfranken Kerschensteinerstraße Bayreuth 12
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