Formblatt für Stellungnahmen zur MVStättV - Anlage 9 Datum: 28.Februar 2013

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1 1 (1) Nr.2 2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen die insgesamt mehr als Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen; Eingezäunte Freiflächen, die regelmäßig für Veranstaltungen genutzt werden, sollen durch die beabsichtigte Änderung der Fachkommission der ARGEBAU vom Sonderbau als Versammlungsstätte im Freien zum Regelbau herabgestuft werden (vgl. 1 (1) Nr. 2 MBO). Konsequenz: In Ermangelung dauerhaft errichteter Tribünen auf dem Freigelände von Messen, könnte das Außengelände einer Messe nicht mehr als Versammlungsstätte im Freien genehmigt werden. Eine dauerhafte Genehmigung als Versammlungsstätte in Freien, erzeugt allerdings die erforderliche Planungssicherheit für Betreiber und Veranstalter. Die von der Fachkommission vorgeschlagene Änderung jeweils mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind sollte deshalb gestrichen warden. 6 (3) (3) Rettungswege dürfen über Gänge und Treppen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, soweit mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist. Foyers oder Hallen dürfen nicht als Raum zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie dienen. Satz 2 gilt nicht für bestehende Versammlungsstätten, selbst wenn deren Bestandsschutz durch Änderungen oder Umbaumaßnahmen berührt ist. 6 (6) (6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein. 7 (1) (1) Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der für Besucher zugänglichen baulichen Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig Die Entfernung Auch wenn 46 (1) keine Rückwirkung für 6 (3) vorsieht, müssen die gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Bestandsschutzverlustes infolge notwendiger Umbauten, Erweiterungen und Sanierungen speziell bei dieser beabsichtigten Änderung der MVStättV beachtet werden. Die geplante redaktionelle Änderung der Fachkommission sonstige Rettungswege sollte zurückgenommen werden, da sie im Kontext der Bestimmung zu Missverständnissen führt. Die Ergänzung ist notwendig, da ansonsten auch bei dem vorübergehenden Aufbau von zweigeschossigen Messeständen (in einer Halle) auf denen regelmäßig gastronomische Versorgung für Besucher stattfindet eine deutliche Verkürzung der Rettungswege eintreten würde. In neuen Messehallen sind bislang regelmäßig 60 Meter Rettungswegelänge auf Grund der

2 von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Tribünen außerhalb von Versammlungsräumen sinngemäß. Hallenhöhe möglich. Diese Länge würde vielfach durch entsprechende mobile Einrichtungen mit zwei oder mehr Geschossen nicht mehr zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die bestehende Regelung des 7 (5), welche eine Länge von zusätzlichen 20 Meter auf einer Ausstellungsfläche vorsieht, kann der entstehende Widerspruch nur dadurch aufgelöst werden, dass die vorgeschlagene Konkretisierung für bauliche Ebenen erfolgt erfolgt. 7 (4) (4) Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen zulässigen Personenzahl zu bemessen. 2Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. Dabei muss die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei 1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien 1,20 m je 600 Personen, 2. anderen Versammlungsstätten 1,20 m je 200 Personen.Die lichte Mindestbreite eines jeden Teils von Rettungswegen muss 1,20 m betragen. Staffelungen sind in Schritten von 0,60 m für jeweils 100 Besucher in Gebäuden und für 300 Besucher bei Versammlungsstätten im Freien zulässig. Abweichungen von der pauschalen Bemessung sind auf Grundlage eines rechnerischen Nachweises möglich. Bei Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 7Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m Abs. 3 MBO bleibt unberührt. Soweit davon auszugehen ist, dass durch die vorgeschlagene Änderung der Fachkommission der ARGEBAU eine Staffelung zukünftig in jedem Maß zulässig ist, wäre dem Änderungsvorschlag zuzustimmen (z.b.: 1,5 m Rettungswegbreite entspricht bisher 200 Personen aufgrund der 60 cm-staffelung. Zukünftig dürften dann 250 Personen gerechnet werden. 249,9 Personen = 1,5 m x [200 Personen /1,2 m]). Wenn dies seitens der Fachkommission der ARGEBAU gewollt ist, bedarf es einen entsprechenden Hinweises zumindest in der Erläuterung/ Begründung zur MVStättV. Ist dies nicht hingegen seitens der Fachkommission der ARGEBAU nicht so gewollt, sondern bedürfte es in Zukunft jeweils einer Entfluchtungs-Simulation, wäre die Änderung aus folgenden Gründen abzulehen: Die DIN hatte seit Ihrer Entwurfsfassung also auch schon vor der letzten umfangreichen Änderung der MVStättV im Jahr 2005 den 0,60 m Schritt nicht mehr genannt. Der 0,60 m Schritt ist eine wissenschaftlich nicht nachgewiesene aber eine sehr gute Planungsgrundlage für alle Messegesellschaften und Genehmigungsbehörden. Hierbei ist insbesondere auch die nach 7 (5) auf 3 Meter festgelegte Mindestgangbreite in Messehallen zu beachten, die den 0,60 m Schritt mit jeweils 100 Personen als bauliche Planungsgrundlage für neue Messehallen widerspiegelt. Auf die Breite eines 3 Meter

3 breiten Messegangs der auf einen 3 Meter breiten Ausgang zuläuft können nach aktueller MVStättV Fassung 500 Besucher angesetzt werden. Entfiele diese Planungsgrundlage nun in Gänze, steht zu befürchten, dass seitens der Bauaufsichtsbehörden für jeden neu einzureichenden Rettungswege- und Bestuhlungsplan nach 44 (als rechnerischer Nachweis) eine extrem kostenaufwendige Räumungssimulation durchgeführt warden muss. Mit der vorgeschlagenen Formulierung besteht, (wie auch bislang schon), die Möglichkeit im Einzelfall über einen Abweichungsantrag einen rechnerischen Nachweis zu führen. 16 (2) Nr.6 16 (11) 6. Bühnen und Szenenflächen, wenn für diese Bühnen und Szenenflächen an der obersten Stelle des Bühnenraumes oder des Raumes oberhalb der Szenenfläche Öffnungen zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von insgesamt mindestens 3 v. H. ihrer Grundfläche, für Großbühnen mit einem freien Querschnitt von mindestens 8 v. H. ihrer Grundfläche angeordnet werden. Zuluftflächen müssen in insgesamt gleicher Größe im unteren Raumdrittel vorhanden sein; bei Bühnen mit Schutzvorhang müssen die Zuluftflächen so angeordnet sein, dass sie auch bei geschlossenem Schutzvorhang im Bühnenbereich wirksam sind. Satz 1 gilt nicht für temporär in eine Versammlungsstätte eingebrachte Szenenflächen. Die Absätze (1) bis (10) gelten ausschließlich für die Neuerrichtung von Versammlungsstätten. Sie gelten nicht für bestehende Versammlungsstätten, selbst wenn deren Bestandsschutz durch Änderungen oder Umbaumaßnahmen berührt ist. Die Klarstellung ist erforderlich, da ansonsten im Rahmen der nach 44 MVStättV einzureichenden Aufplaungungen (Rettungswege- und Bestuhlungspläne) auch mobile vorübergehend eingebrachte Szenenflächen erfasst würden und eine flexible Nutzung von Ausstellungs- oder Mehrzweckhallen nahezu unmöglich würde. Die Ergänzung um einen neuen Absatz 11 ist erforderlich, da in den nächsten Jahren in erheblichem Umfang Umbauten, Sanierungen und Ertüchtigungen in der deutschen Messewirtschaft geplant sind. Diese Maßnahmen sind nicht durchführbar, wenn durch den Verlust des Bestandsschutzes (infolge dieser Eingriffe), die neuen Forderungen zur Rauchableitung auf für bestehende Hallen umzusetzen sind.

4 Für einen Großteil der bestehenden Versammlungsstätten kämen die neuen Forderungen zur Rauchableitung einer Abrissverfügung gleich. Auch wenn 46 (1) keine generelle Rückwirkung für 16 vorsieht, müssen die gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Bestandsschutzverlustes infolge notwendiger Umbauten, Erweiterungen und Sanierungen bei der beabsichtigten Änderung der MVStättV beachtet werden. Der neue Absatz 11 ist deshalb zwingend erforderlich. 42 (1) (1) 1Der Betreiber oder ein von ihm Beauftragter hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2In der Brandschutzordnung sind auch 1. die Erforderlichkeit und die Aufgaben eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie 2. die erforderlichen Maßnahmen, die im Gefahren- fall für eine schnelle und geordnete Räumung der gesamten Versammlungsstätte oder einzelner Bereiche getroffen werden müssen, soweit es sich um Gebäude handelt, die auch von Personen genutzt werden, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können. 3Die Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 sind bei Versammlungsstätten, die für mehr als Besucher bestimmt sind, gesondert in einem Räumungskonzept darzustellen, sofern diese Maßnahmen nicht bereits Bestandteil des Sicherheitskonzepts nach 43 sind. Die Aufnahme der Forderung zum Räumungskonzept in 42 ist grundsätzlich zu Beführworten, sie sorgt allerdings für nicht unerhebliche Widersprüchen gegenüber den Angaben der Fachkommission der ARGEBAU zur Rauchableitung. Dort heißt es (in Anlage 1 zur vorliegenden Anhörung): Bei Sonderbauten mit ausschließlich baulichen Rettungswegen bedarf es für die Personenrettung in aller Regel nicht der Mitwirkung der Feuerwehr. Die Gebäude sind so zu planen, dass sich die Personen darin im Gefahrenfall selbst in Sicherheit bringen können. Soweit es sich um Gebäude handelt, die überwiegend von Personen genutzt werden, die sich nicht oder nur eingeschränkt selbst retten können (z. B. Personen mit Mobilitätseinschränkung, Kinder, alte Menschen oder Patienten), muss die Evakuierung (Räumung) als Teil der Personenrettung im Brandfall Gegenstand geeigneter betrieblicher/organisatorischer Maßnahmen sein (in aller Regel eingewiesenes Personal / Verbringen in einen sicheren Bereich).

5 NEU 43 (5) (5) 1 Das Ordnungsdienstpersonal muss unter Berücksichtigung der Art und Größe der Veranstaltung, sowie des zu erwartenden Gefährdungspotentials angemessen qualifiziert sein. 2 Ein Sachkundenachweises nach den Bestimmungen für das Bewachungsgewerbe ist bei Veranstaltungen erforderlich, bei denen Körper- oder Taschenkontrollen durch Ordnungsdienstkräfte durchgeführt oder Sicherheitskräfte zur Bewachung fremden Eigentums eingesetzt werden. 3 Bei Veranstaltungen bei denen kein erhöhtes Gefährdungspotential für Personen besteht, können die Aufgabenbereiche des Ordnungsdienstes auch durch geeignete Mitarbeiter des Betreibers und des Veranstalters übernommen werden. Die vorgeschlagene Ergänzung des 43 um einen Absatz 5 steht in Verbindung mit der beabsichtigten Änderung des 42. Um Veranstaltungen gerade im kulturellen Bereich finanziell überhaupt noch durchführen zu können, muss für alle Beteiligte klar sein, dass die Forderung nach dem Räumungskonzept gemäß 42 nicht darauf abzielt, ausschließlich professionelle Ordner mit der Qualifikation nach 34aGeWO zum Einsatz zu bringen. Es muss deutlich gemacht werden, dass auch Mitarbeiter des Betreibers und des Veranstalters als Ordnungskräfte eingesetzt werden können.

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