HOCHSCHULE BOCHUM BOCHUM UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. Schlüsselübergabe.
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- Jürgen Simen
- vor 6 Jahren
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1 Schlüsselübergabe 1
2 Abnahme der Architektenleistung durch den Bauherrn / Auftraggeber 2
3 Projektübergabe LPH. 8 Grundleistungen der HOAI LPH 8: 8.10 Kostenfeststellung nach DIN Antrag auf behördliche Abnahme und Teilabnahme 8.12 Übergabe des Objektes einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen, Prüfprotokolle, Bedienungs- und Pflegeanleitungen. 3
4 Kostenfeststellung nach DIN 276 Grundleistungen der HOAI LPH 8: 1. Kostenschätzung Die Kostenschätzung ist eine überschlägige Ermittlung der Kosten. 2. Kostenberechnung Die Kostenberechnung ist eine angenäherte Ermittlung der Kosten. 3. Kostenanschlag Der Kostenanschlag ist eine möglichst genaue Ermittlung der Kosten. 4. Kostenfeststellung Der Kostenfeststellung ist die Ermittlung der tatsächlich entstandenen Kosten. 4
5 Projektübergabe Lph. 8 Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.11 Antrag auf behördliche Abnahme und Teilabnahme 8.12 Übergabe des Objektes einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen, Prüfprotokolle, Bedienungs- und Pflegeanleitungen. 5
6 Formalrechtliche Übergabe eines Gebäudes an den Nach Erhalt der Baugenehmigung müssen beim Bauordnungsamt folgende Anzeigen erfolgen: 1. Baubeginn 1. Rohbaufertigstellung 1. Baufertigstellung, Antrag auf Bauabnahme 6
7 Fertigstellung 7
8 HOCHSCHULE BOCHUM 8
9 9
10 Projektübergabe Lph. 8 (12) Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.12 Übergabe des Objektes einschließlich Zusammenstellung und Übergabe der erforderlichen Unterlagen, Nachweise, Bescheinigungen, Prüfprotokolle, Bedienungs- und Pflegeanleitungen Auflisten der Gewährleistungsfristen 8.14 Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel 10
11 Technische Prüfverordnung2 Hinweis: Nach der technischen Prüfordnung gibt es zwei unterschiedliche Prüfnachweisverfahren: 1. Prüfung durch einen stattlich anerkannten Sachverständigen: Gutachter, TÜV 2. Prüfung durch einen Sachkundigen: Fachunternehmerbescheinigung 11
12 Technische Prüfverordnung1 Auszug aus: Landesbauordnung-NRW 12
13 Technische Prüfverordnung1 Auszug aus: Landesbauordnung-NRW 13
14 BOULEVARD EG 14
15 15
16 16
17 HÖRSAAL GESTÜHL HÖRSAAL AUDITORIUM 17
18 Projektübergabe Lph. 8 (13) Grundleistungen der HOAI Lph 8: 8.13 Auflisten der Gewährleistungsfristen / Mängelansprüche 8.14 Überwachen der Beseitigung der bei der Abnahme der Bauleistungen festgestellten Mängel 18
19 Mangelanspruchsfristen Vergabe einheit VE Leistungs.- Verzeichnis LV Auftragnehmer AN Abnahme Gewährlei stungsfris t Gewährlei stungs Ende Aufforderu ng zur Mängelbes. VE 01 Rohbau Pick Jahre VE 04 Außenputz Fa. Glomb Jahre VE 22 Innenputz Fa. Windsh. VE 29 Maler Fa. Classen Jahre Jahre
20 Abnahmeniederschrift 2 Verjährungsfrist Anfang Verjährungsfrist Ende: Vorbehalt der Vertragsstrafe: Alle Ansprüche des AG auf Mängelbeseitigung und Schadenersatz bleiben unberührt. Der AG behält sich vor, die vereinbarte Vertragsstrafe geltend zu machen. 20
21 Projektübergabe Lph. 9 Grundleistungen der HOAI 15, Lph 9: 9. Objektbetreuung und Dokumentation 9.1 Objektbetreuung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Mängelansprüchen gegenüber den Bau ausführenden Unternehmen 9.2 Überwachen der Beseitigung der Mängel, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistung auftreten. 9.3 Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen 9.4 Systematische Zusammenstellung der zeichnerische Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes 21
22 Plandokumentation 22
23 Plandokumentation 23
24 9.4 Plandokumentation 24
25 9.4 Plandokumentation 25
26 URHEBERRECHT: Das Urheberrecht bezeichnet das subjektive und absolute Recht auf Schutz geistigen Eigentums in ideeller und materieller Hinsicht. Die Regelschutzfrist beträgt in der Europäischen Union und der Schweiz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris) Hinweis: Nicht jedes Bauwerk ist urheberrechtlich geschützt. Es setzt eine entsprechende Schöpfungshöhe voraus. Unter Schöpfungshöhe (auch Werkhöhe, Gestaltungshöhe) wird... Das Maß an Individualität in einem Werk (Bauwerk) bezeichnet. Nicht jedes Reihenhaus ist gleichzeitig urheberrechtlich geschützt. 26
27 GRD-Fassade Schneider von Essleben 1. Schneider von Essleben,
28 GRD-Fassade Schneider von Essleben 1. 28
29 Fassadenausschreibung GRD-vorher - nachher 29
30 GRD-Fassade Schneider von Essleben 1. Prof. Dr. e.h. Schneider von Essleben,
31 GRD-Stahlplastik 31
32 Nutzerzufriedenheit 32
33 Nutzerzufriedenheit 33
34 HOCHSCHULE BOCHUM Nutzerzufriedenheit 34
35 Empfehlungsschreiben Referenzschreiben des Bauherrn für spätere Bewerbungen 35
36 Fälligkeit der SR Auftragnehmer Architekt Auftraggeber Bauherr Abnahme 1. Fälligkeit der Schlußrechnung Hinweis: -Möglichst 2 getrennte Architektenverträge abschließen a)vertrag von LPH 1 8 (Abrechnung von 98,0% d. Arch.-Leistung) b) Vertrag von LPH 9 (Abrechnung der Restleistung 2%) HOAI kennt keine Sicherheiten 36
37 Honorarrechnungen Korrekte Rechnungsstellung: 1.Anschrift an den Auftraggeber 2. Rechnungsdatum 3.Rechnungsnummer: z. B. HKH Steuernummer des Büros vom Finanzamt 5. Rechnungsstellung: - Erbrachte netto Leistung - Abzüglich netto Abschlagszahl. - Netto Zwischensumme - Mehrwertsteuer 19% - Brutto Honorar 6. Anlage: Honorarermittlung 37
38 Honorarrechnungen 38
39 Fälligkeit der SR Auftragnehmer Architekt Auftraggeber Bauherr Abnahme 1. Fälligkeit der Schlußrechnung 2. Regelung der Gewährleistungspflicht Hinweis: - Möglichst 2 getrennte Architektenverträge abschließen: LPH Sicherheitseinbehalt des Bauherrn kann damit umgangen werden. 39
40 Honorar-Schlussrechnung 40
41 4.3 Übersicht über Folgen einer Bauvertragsrechtlichen Abnahme 41
42 Verjährungsfrist Hinweis bei den Gewerkeabnahmen: Mit dieser Abnahme werden auch die zum Gewerk gehörigen Architekten- und Ingenieurleistungen bis zur Leistungsphase 8 abgenommen. Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber ebenfalls festzuhalten. 42
43 Gewährleistung des Architekten Die Verjährungsfrist für / gegen einen Architekten beginnt erst mit Abnahme seiner Werkleistung oder mit der abnahmereifen (mängelfreien) Herstellung sämtlicher geschuldeter Leistungen, einschließlich einer etwa vereinbarten Objektbetreuung. (Für sämtliche Leistungen gilt eine einheitliche Verjährungsfrist) Firmen Mängelbes. Fertigstellung Gebäude Mangelanspruch gegen Firmen Haftung Arch. 5 Jahre bei LPH 8 Haftung Arch. 9 Jahre bei LPH
44 Verjährungsfrist Bestandteil des Architektenvertrages: Aus einem Architektenvertrag:... Die Verjährung der Ansprüche gegen den AN bestimmt sich nach den Vorschriften des Werkvertrages und beginnt mit der Abnahme der Leistungen. Der AN ist berechtigt, n a c h E r r e i c h u n g e i n e s j e d e n Teilleistungserfolges, spätestens nach Abschluss der Ausführung des Bauobjektes, eine Abnahme der bis dahin erbrachten Leistungen zu verlangen. (Vgl. BGB 634a Nr. 2 Verjährung der Mängelansprüche, 5 Jahre) 44
45 Verjährungsfristen / Gewährleistung des Architekten bis zu 30 Jahren 30 Jahre Hinweis: Die Verjährungsfrist beträgt abweichend von 638 BGB 30 Jahre ( 195 ff BGB regelmäßige Verjährungsfrist), wenn dem Architekten arglistiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, der Architekt gegenüber dem AG zum Zeitpunkt der Abnahme einen bestehenden Mangel verschweigt, organisatorische Missstände des Architekten die Feststellung bestehender Mängel verhindern werden. 45
46 Dipl. -Ing. Freier Architekt... an sich glauben und weitermachen! Mies van der Rohe 46
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