Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes A. Problem und Ziel DieJustizisthohenBelastungenausgesetzt.AngesichtsderTatsache,dassdie personellenundsachlichenressourcenvordemhintergrundknapperhaushaltsmittelbegrenztsindundbleiben,giltes,entlastungenzuschaffen,wodiese möglichundverfassungsrechtlichzulässigsind.diezurverfügungstehenden MittelderJustizsinddortzumEinsatzzubringen,wosiedringendbenötigtwerden.EinediesergebotenenEntlastungenstelltdieReduzierungderBagatellverfahrenindenzweitenInstanzenderordentlichenZivilgerichtsbarkeitundder Arbeitsgerichtsbarkeitdar.DieBerufungenmitgeringenStreitwertenbelasten diejustizmithohenkostenundeinemnichtzurechtfertigendenarbeitsaufwand.deraufwandmussinangemessenerrelationzumergebnisstehen.dies istbeieinemzweitinstanzlichenverfahreninsachenmitstreitwertenzwischen 600und1000Euroschondeswegenfraglich,weilnachAbschlussdesVerfahrensinderBerufungsinstanzdieKostendesRechtsstreitsinderRegelweitüber demstreitwertliegen.diedurchführungeinesberufungsverfahrensistdaher auchfürdieparteienkaumvonwirtschaftlicheminteresse,jedenfallsdann nicht,wenndieverfahrenskostenvonihnenselbstgetragenwerdenmüssen.die AnhebungderBerufungssummeistauchvordemHintergrundderallgemeinen Teuerung geboten. Verfassungsrechtlich ist die Anhebung nicht bedenklich. B. Lösung DerMindeststreitwertfüreinezulässigeBerufunginvermögensrechtlichen StreitigkeitenvordenordentlichenGerichtenderZivilgerichtsbarkeitundder Arbeitsgerichtsbarkeit (Berufungssumme)wirdvon600auf1000Euroerhöht. EinegleicheErhöhungerfährtdieBagatellgrenzedes 495aderZivilprozessordnung (ZPO)fürdasamtsgerichtlicheVerfahren,beiderenUnterschreitung dasgerichtdasverfahrennachbilligemermessenbestimmenundinsbesondere ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. C. Alternativen DenkbarwäreeineErhöhungderBerufungssummeaufeinenhöherenBetragals 1000Euro.DieserschienejedochimHinblickaufdenzugewährleistendenangemessenenRechtsschutzproblematisch.DenneinBetrag,der1000Euroübersteigt,liegtüberdemNettoeinkommenvielerBürgerinnenundBürger.Von einembagatellwertkannindiesemzusammenhangnichtmehrgesprochen werden.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Denkbarwäreauch,dieBerufungssummenichtzuerhöhen.VordemHintergrundderbestehendenSparzwängeundderallgemeinenTeuerungerscheintjedoch die Anhebung der Berufungssumme geboten. KeineAlternativegibteszudervorgeschlagenenÄnderungdes 495aZPO. ZwischenderBagatellgrenzenachdieserVorschriftundderBerufungssumme soll ein Gleichlauf bestehen. Daher ist auch die Bagatellgrenze anzuheben. D. Finanzielle Auswirkungen DieÄnderungführtzueinerEntlastungderZivil-undArbeitsgerichtsbarkeit, weilimstreitwertbereichzwischen600und1000euroberufungenwegfallen. IndiesenBereichfielenimJahr2003bundesweit15,4Prozentdervorden LandgerichtengeführtenBerufungsverfahren.BeieinemPersonaleinsatzvon 413,47Richter-Arbeitskraftanteilen (Richter-AKA)beträgtdasEinsparpotenzial63,67Richter-AKA (21,22inderBesoldungsstufeR2 Vorsitzender RichteramLandgericht und42,45inderbesoldungsstufer1 Richteram Landgericht).BeidenOberlandesgerichtenfielen1,4ProzentderBerufungen indiesenwertbereich.eineminderungdesbeidenzivilsenateneingesetzten Personals (855,66Richter-AKA)um1,4ProzentwürdeeinbundesweitesEinsparpotenzialvon11,98Richter-AKA alsoetwa4vorsitzenderichteram Oberlandesgericht (BesoldungsstufeR3)und8Beisitzer (RichteramOberlandesgericht mit Besoldungsstufe R 2) bedeuten. EinsparungenwerdensichauchimBereichderArbeitsgerichteergeben.AngesichtsderTatsache,dassessichumeinenwesentlichkleinerenGerichtszweig handeltalsdieordentlichezivilgerichtsbarkeit,werdendieseabergeringerausfallen. Eine konkrete Bezifferung der Einsparungen ist nicht möglich. VonderAnhebungauf1000EurosindnurRechtsstreitigkeitenbetroffen,bei denendiekostenfürzweiinstanzenwesentlichhöheralsderwertdes Streitgegenstandessind.EineAnhebungderBerufungssummeführtdaherin diesenverfahrenzueinereinsparungvoninrelationzurwirtschaftlichen BedeutungderHauptsacheunverhältnismäßigenKostenderParteienundder Justizhaushalte. DerBundesgerichtshofwirddurchdenWegfallvonRevisionengegenBerufungsurteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten entlastet. DesWeiterenwirdwegendesRückgangsderFallzahlenderBerufungender sonstigepersonal-undsachaufwandbeidengerichtenreduziertwerden.zwar werdenauchgerichtsgebührenfürdieberufungsverfahrenimumfangderzurückgehendenfallzahlennichtmehreingenommenwerden.insgesamtjedoch wirdsicheineinspareffektergeben,weildiegebührendiekostenderöffentlichenhandfürzivilgerichtlicheverfahrennichtdecken.darüberhinauswerdensichdieausgabenderöffentlichenhandfürdiegewährungvonprozesskostenhilfe für den Berufungsrechtszug reduzieren. E. Sonstige Kosten Keine

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/6970

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5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/6970 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung In 495aSatz1, 511Abs.2Nr.1undAbs.4Satz1 Nr.2derZivilprozessordnunginderFassungderBekanntmachungvom5.Dezember2005 (BGBl.IS.3202,2006I S.431,2007IS.1781),diezuletztdurch geändertwordenist,wirdjeweilsdiezahl 600 durchdiezahl 1000 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes DasArbeitsgerichtsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom2.Juli1979 (BGBl.IS.853,1036),zuletztgeändert durch, wird wie folgt geändert: 1.In 64Abs.2BuchstabebwirddieZahl 600 durchdie Zahl 1000 ersetzt. 2. Nach 117 wird folgender 118 eingefügt: 118 Übergangsvorschrift FürdieBerufunggeltendieam [einsetzen:datum destagesderverkündungdiesesgesetzes]geltenden Vorschriftenweiter,wenndiemündlicheVerhandlung, aufdiedasanzufechtendeurteilergeht,vordem [einsetzen:datumdestagesnachderverkündungdieses Gesetzes]geschlossenwordenist.InschriftlichenVerfahrentrittandieStelledesSchlussesdermündlichen VerhandlungderZeitpunkt,biszudemSchriftsätzeeingereicht werden können. Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung DemGesetzbetreffenddieEinführungderZivilprozessordnunginderimBundesgesetzblattTeilIII,Gliederungsnummer310-2,veröffentlichtenbereinigtenFassung,zuletzt geändert durch, wird folgender 36 angefügt: 36 ÜbergangsvorschriftzumGesetzzurÄnderungderZivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes FürdieBerufunggeltendieam [einsetzen:datumdes TagesderVerkündungdiesesGesetzes]geltendenVorschriftenweiter,wenndiemündlicheVerhandlung,aufdiedasanzufechtendeUrteilergeht,vordem [einsetzen:datumdes TagesnachderVerkündungdiesesGesetzes]geschlossen wordenist.inschriftlichenverfahrentrittandiestelledes SchlussesdermündlichenVerhandlungderZeitpunkt,biszu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Artikel 4 Inkrafttreten DiesesGesetztrittamTagnachderVerkündunginKraft.

6 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Begründung A. Allgemeiner Teil DieZiviljustizisthohenBelastungenausgesetzt,diedurch Personalverstärkungennichtaufgefangenwerdenkönnen. Esgiltdaher,dievorhandenenRessourcensinnvolleinzusetzen.Dasheißt,dasssiedortzumEinsatzkommenmüssen, wodiejustizgewährungunabdingbarist.diesekonzentrationderknappenmittelbedeutetaberauch,dassindenjenigen BereichenEinsparungenerfolgen,indenensieverfassungsrechtlichundjustizpolitischvertretbarerscheinen.Dasistin Bezug auf die Anhebung der Berufungssumme der Fall. DieJustizhaushaltewerdeninfolgedesWegfallsderBerufungsverfahrenindenBereichenzwischen600und1000 EurodurchVerringerungdesPersonalbedarfsimrichterlichenundnachgeordnetenBereichentlastetwerden.ImrichterlichenBereichkönnenbundesweitca.65Stelleneingespartwerden.DarüberhinauswerdensichdieAusgabenfür Prozesskostenhilfereduzieren,dadurchdieGesetzesänderungdieGewährungvonProzesskostenhilfefürdieBerufungsinstanz in dem betroffenen Streitwertbereich entfällt. FürdieParteienbedeutetdieDurchführungeinesBerufungsverfahrensbeigeringenStreitwertenregelmäßig,dass diekostendesrechtsstreitsdemstreitwertentsprechen oderihnsogarübersteigen.insbesonderederjenigenpartei, diekeininteresseanderdurchführungdesberufungsverfahrenshat,wirddaherdurchdenberufungsrechtszugein Risikoauferlegt,dasseinzugehenunvernünftigerscheint.Es istnichtsinnvoll,wennrechtsstreitigkeitennichtwegender eigentlichenhauptsache,sondernauskosteninteressengeführt werden. MitdemGesetzzurReformdesZivilprozessesvom27.Juli 2001 (BGBl.IS.1887)wurdedieBerufungssummevon damals1500dmauf600euroherabgesetzt.damitwurde dieberufungssummemitderbagatellgrenzedes 495a ZPOharmonisiert,dieesdemAmtsgerichterlaubt,das VerfahrennachbilligemErmessenzubestimmen.Vordem HintergrundderobenbeschriebenenWirtschaftlichkeitsargumente,aberauchimZugedesallgemeinenPreisanstiegs erscheintesnunmehrgeboten,diesegrenzejedenfallsfür die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit neu zu fassen. AusdiesenGründenhatdieJustizministerkonferenzam 1.und2.Juni2006beschlossenvorzuschlagen,dieBerufungssummevon600Euroaufmindestens1000Euro anzuhebenunddarüberhinausdierechtsmitteldesarbeitsgerichtlichenunddeszivilgerichtlichenverfahrensanzugleichen.derentwurfdientderumsetzungdiesesbeschlusses. DieEinschränkungderRechtsmittelmöglichkeitenistverfassungsrechtlichnichtbedenklich.DasBundesverfassungsgerichthatinseinemPlenarbeschlussvom30.April2005 (BVerfGE107,385 <402>)indiesemZusammenhangausgeführt,dieGarantieeinergerichtlichenRechtsschutzmöglichkeitgegenbehaupteteRechtsverletzungeneröffnekeinenunbegrenztenRechtsweg.DerRechtswegmüsseoffenstehenunddieEntscheidungeinesGerichtsermöglichen. GrundsätzlichseivonVerfassungswegenaberdieeinmalige MöglichkeiteinergerichtlichenEntscheidungausreichend. EsseiAufgabedesGesetzgebers,unterAbwägungderverschiedenenInteressenzuentscheiden,obmehrereInstanzen bereitgestelltwürdenundunterwelchenvoraussetzungen sieangerufenwerdenkönnten.eininstanzenzugseinicht garantiert. NachderverfassungsrechtlichgebotenenAbwägungkann daherimregelfalldiemöglichkeit,infällengeringerstreitwerteeinrechtsmittelvorzusehen,entfallen.insachenvon grundsätzlicherbedeutungbleibtesbeidermöglichenzulassungderberufungdurchdaserstinstanzlichegerichtgemäß 511Abs.4ZPO.SoweiteineSachekeinegrundsätzlicheBedeutunghat,aberderAnsprucheinerParteiauf GewährungrechtlichenGehörsversagtwordenseinsollte, stehtderparteidierügederverletzungrechtlichengehörs gemäß 321a ZPO zu. AuchderVergleichmitdenVerfahrensordnungenanderer LänderlegteineErhöhungderBerufungssummenahe.SoweitinandereneuropäischenStaatendieStatthaftigkeitder BerufungvonderErreichungeinerBerufungssummeabhängigist,liegtdiesestetshöheralsnachgegenwärtigemdeutschemRecht.IndenNiederlandenbeträgtdieBerufungssumme1750Euro,inFrankreichsogar4000Euro.In ItaliensindBerufungengegenUrteiledesFriedensrichters grundsätzlichnurabeinerberufungssummevon1100euro zulässig.inösterreichsindberufungenzwargenerellmöglich.übersteigtderwertdersachejedoch2000euronicht, soisteinvereinfachtesverfahrenmitgeringererkontrolldichte (Bagatellberufung) vorgesehen. DerMindeststreitwertfüreinezulässigeBerufunginvermögensrechtlichenStreitigkeiteninarbeitsgerichtlichenVerfahrenwirdebenfallsvon600auf1000Euroerhöht.Damit wirddieerstmaligimjahr2000vollzogeneanpassungder BerufungssummeandiederordentlichenGerichtsbarkeit beibehaltenunddereinheitlichkeitderprozessordnungen weiterhin Rechnung getragen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung) Zu 495a (Satz 1) MitdervorgeschlagenenBerufungssummesolldieWertgrenzefürdasVerfahrennachbilligemErmessen ( 495a ZPO)übereinstimmen,wiediesaufderBasisvon600Euro auch gegenwärtig der Fall ist. Zu 511 (Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) DieBerufungssummedes 511Abs.2Nr.1ZPOwurde durchdasam1.januar2002inkraftgetretenezivilprozessreformgesetzvon1500dmauf600euroherabgesetzt.sie soll nunmehr auf Euro angehoben werden. AlsFolgeänderungistauchdieSummein 511Abs.4 Satz1Nr.2ZPOandiegeänderteBerufungssummeanzupassen.DiesemussderBerufungssummeentsprechen,weil dievorschriftdes 511Abs.4ZPOdieausnahmsweiseZulassungvonBerufungenindenFällenregelt,indenendie

7 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 7 Drucksache 16/6970 Berufungssummenach 511Abs.1ZPOnichterreicht wird. Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) Zu Nummer 1 ( 64 Abs.2 Buchstabe b) MitderAnhebungderBerufungssummeimArbeitsgerichtsgesetzwirddieimJahr2000erstmaligvollzogeneAnpassungdiesesWertesandenderordentlichenGerichtsbarkeit beibehaltenunddamitdereinheitlichkeitderprozessordnungenweiterhinrechnunggetragen.dieänderungführt iminteressederrechtsuchendendarüberhinauszueiner nennenswertenverfahrensbeschleunigungindenverfahren, dienichtdiefürdiearbeitnehmerinnenundarbeitnehmer existenziellwichtigenarbeitsverhältnisseundeinenhieraus resultierenden Bestandsschutz zum Gegenstand haben. Zu Nummer 2 ( 118 neu ) FürdasarbeitsgerichtlicheVerfahrenwirdeineeigenständigeÜbergangsvorschriftmitdemRegelungsinhaltdesArtikels 3 aufgenommen. Zu Artikel 3 (ÄnderungdesGesetzesbetreffenddie Einführung der Zivilprozessordnung) 36EGZPO-EentsprichtderdurchdasGesetzzurReform deszivilprozesses (ZPO-Reformgesetz)vom27.Juli2001 in 26Nr.5EGZPOeingefügtenÜbergangsbestimmung ausanlassdesindiesemgesetzgeändertenberufungsrechts.durchsieist 511Abs.2Nr.1ZPOinderneuen FassungaufimZeitpunktderGesetzesänderunganhängige Verfahrennureingeschränktanwendbar.FürVerfahren,die zudiesemzeitpunktbereitsanhängigsindundindenendie mündlicheverhandlungbereitsgeschlossenistoder in VerfahrenohnemündlicheVerhandlung dievomgericht gesetztefristfürschriftlichesvorbringenabgelaufenistund zumabschlussderinstanznurnocheinurteilergehenmuss, giltdasalterechtfort.infällen,indenennochkeineentscheidungsreifeeingetretenist,solldasneuerechtmitder höherenberufungssummemaßgebendsein.diezulässigkeit derberufungsollnichtvondervondenparteiennichtzubeeinflussendenfrageabhängen,wanndasurteilergeht.insbesonderewenneinverkündungstermineinmalodermehrfachverschobenwirdundsoderterminderverkündungdes UrteilsaufeinenZeitpunktnachInkrafttretendesneuenBerufungsrechtshinausgeschobenwird,dürfteesalsungerecht empfundenwerden,derunterlegenenparteidieberufungsmöglichkeitabzuschneiden,alleinweildasgerichtdas UrteilnichtunmittelbaraufdiemündlicheVerhandlung sondernerstzueinemspäterenzeitpunktverkündet.die gleichengrundsätzemüssengelten,wenndasgerichtohne mündlicheverhandlungentscheidetundderverhandlungstermindurcheinenterminersetztwird,biszudemschriftsätzeeingereichtwerdenkönnen.demgegenüberistesin denfällen,indenendieverhandlungnochnichtabgeschlossenist,denparteienzuzumuten,dassdierechtsänderung das von ihnen geführte Verfahren beeinflusst. Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) DieVorschriftregeltdasInkrafttretendesGesetzes.DieVorschriftensollenamTagnachderVerkündungdesGesetzes in Kraft treten.

8 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung DieBundesregierungnimmtzumGesetzentwurfdesBundesrates wie folgt Stellung: A. Allgemeines DervomBundesratvorgelegteGesetzentwurfverfolgtdas Ziel,richterlicheArbeitskrafteinzusparenundeinenfürdie Justiz,aberauchfürdieParteien,wirtschaftlichunangemessenenAufwandbeiderDurchführungvonBagatellverfahren zuvermeiden.diejustizsollnachdementwurfdurchden WegfallvonzivilprozessualenBerufungsverfahrenmit einemstreitwertzwischen600und1000eurobundesweit ineinemumfangvon63,67richter-arbeitskraftanteilen (Richter-AKA)beidenLandgerichtenund11,98Richter-AKAbeidenOberlandesgerichtenentlastetwerden. ZwarseiauchmitMindereinnahmenbeidenGerichtsgebührenzurechnen,weilüber10000Berufungsverfahrenwegfielen.TrotzdemergibtsichnachAuffassungdesBundesrateseinEinspareffekt,dadieGebührendieKostender öffentlichenhandfürzivilgerichtlicheverfahrennichtdeckenwürden.außerdemwerdederbundesgerichtshofdurch denwegfallvonrevisionengegenberufungsurteileaus demunterenstreitwertsegmententlastet.desweiterensoll auchdiestreitwertgrenzefürdasvereinfachteverfahrengemäß 495aZPOsowiedieBerufungssummefürdasarbeitsgerichtlicheVerfahrenvonderzeit600Euroauf1000Euro angehobenwerden.welcheeinsparungendurchdiesemaßnahmen bewirkt werden sollen, lässt der Entwurf offen. DieBundesregierungunterstütztdieLänderbeidernotwendigenKonsolidierungihreröffentlichenHaushalte.DievorgeschlagenenEinsparmaßnahmeninderJustizdürfenjedochzukeinerunnötigenundunvertretbarenVerkürzung desrechtsschutzesfürdiebürgerinnenundbürgerführen. GleichwohlbestehtdieBereitschaftzurPrüfungweiterer Entlastungsmöglichkeiten.DieAuswirkungenjederMaßnahmeaufdieJustizhaushaltederLändermüssendabeiim Einzelnen dargelegt werden. DieBerufungssummeimZivilprozessistzuletztdurchdas GesetzzurReformdesZivilprozessesvom27.Juli2001 (BGBl.IS.1887)von1500DMauf600Euroabgesenkt worden.diebundesregierunghatdiesenschrittdamitbegründet,dassdieneukonzeptionderberufungeserlaubt, nachdendiversen,stetsmiteinschränkungenderrechtsschutzmöglichkeitenverbundenenentlastungsgesetzender letztenjahrzehntedierechtsschutzmöglichkeitenfürden BürgerwiederaufdasangemesseneMaßzuerweitern (Bundestagsdrucksache14/4722,S.65).AndieserEinschätzunghältdieBundesregierungfest.DieBürgerinnenund BürgerhabeneinRechtdarauf,dassihneneineÜberprüfung erstinstanzlicherurteileinangemessenemumfangeingeräumtwird.derzeitsindrund57prozentalleramtsgerichtlichenurteiledurchdieberufungüberprüfbar.diesequote würdedurchdievombundesratvorgeschlageneanhebung derberufungssummevoraussichtlichaufunter45prozent fallen.nichteinmaljedeszweiteamtsgerichtlicheurteil wärenochüberprüfbar.zudemkönntemehralsdiehälfte alleramtsgerichtichenverfahrenimvereinfachtenverfahren nach 495aZPOmitreduziertenVerfahrensgarantienerledigt werden. DieBundesregierungträgtdiesemassiveVerkürzungdes Rechtsschutzesnichtmit,zumaldieAbsenkungderBerufungssummeimZugederReformdesZivilprozessesnicht zueinemanstiegderberufungengegenurteilederamtsgerichtegeführthat.diezahlderberufungenhatvielmehrseit deminkrafttretenderreformdeszivilprozessesimjahre 2002signifikantabgenommen.ZudemhatdasmitderReformeingeführteBerufungsrechtdenGerichtendieMöglichkeiteröffnet,aussichtsloseBerufungenschnellundunaufwändigzurückzuweisen.VondieserMöglichkeitmachen dieberufungsgerichteauchinzunehmendemumfanggebrauch.diebelastungderberufungsgerichtekonntedurch diereformdeszivilprozessesinsgesamterheblichreduziert werden.dieländerhabendaraufreagiertundseit2002 mehrals150richterstellenbeidenberufungsgerichtenabgebaut.angesichtsdieserbereitserbrachteneinsparleistung istdienotwendigkeiteinesweiterenstellenabbausunterinkaufnahmeeinermassivenrechtsschutzverkürzungnicht ersichtlich. ZudemfehltesaneinernachvollziehbarenBerechnungdes mitdenvorschlägendesbundesratesverbundeneneinspareffekts.überdieswürdediezurückdrängungderwertberufungeinenanstiegderzulassungsberufungmitsich bringen,dereinenteildesprognostizierteneinspareffekts zunichtemachenwürde.auchwerdendiemitdemvorschlagverbundenenerheblichengebührenmindereinnahmennichtbeziffert,diedenerwarteteneinspareffektebenfallsdeutlichreduzierenwürden.derentwurfenthältauch fürdieübrigenvorgeschlagenenmaßnahmenkeinefolgenabschätzung. EineEntlastungfürdenBundesgerichtshofistmitdemEntwurfnichtverbunden.DieRevisionzumBundesgerichtshof istnach 543ZPOzulässig,soweitdasBerufungsgerichtsie imurteiloderdasrevisionsgerichtsieaufeinenichtzulassungsbeschwerdehinzugelassenhat.allerdingsisteine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfallsbisende2011 nur beieinerbeschwerab20000eurozulässig.imhierinteressierendenstreitwertsegmentzwischen600und1000euro kommteinerevisionalsonuraufzulassungdesberufungsgerichtswegengrundsätzlicherbedeutungsowiezurfortbildungdesrechtsoderzursicherungeinereinheitlichen RechtsprechunginBetracht.DieZahlderzugelassenenund eingelegtenrevisionenimunterenstreitwertsegmentist abergrundsätzlichunabhängigvonderhöhederberufungssumme,dadaserstinstanzlichegerichtineinemrechtsstreit miteinerüberdeneinzelfallhinausgehendenbedeutunggemäß 511Abs.4ZPOverpflichtetist,dieBerufungzuzulassen,wenneineWertberufungwegenzugeringerBeschwerausscheidet.DieseSachen,indeneneineZulassung derrevisioninbetrachtkommt,gelangenalsoinfolgeder ZulassungsberufungunabhängigvonderHöhederBeru-

9 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9 Drucksache 16/6970 fungssummeindieberufungsinstanz.dievombundesrat vorgeschlageneerhöhungderberufungssummehatdeswegenkeineneinflussaufdiezahldervomberufungsgericht zugelassenenrevisionenimunterenstreitwertsegmentund kanneineentlastungdesbundesgerichtshofsnichtherbeiführen. B. Zu den einzelnen Vorschlägen Zu Artikel 1 (Änderung des Zivilprozessordnung) DieBundesregierungstimmtderinArtikel1vorgeschlagen Änderung der Zivilprozessordnung nicht zu. DievorgeschlageneErhöhungderWertgrenzedes 511 ZPOschwächtdieRechtederaneinemZivilprozessbeteiligtenParteienüberGebühr.SiebegegneterheblichenverfassungspolitischenBedenken,dadiedurchdenEntwurfbeabsichtigteBeschränkungdesZugangszurBerufungausden nachfolgendengründensachlichnichtgerechtfertigtist.der BundesratnenntalswesentlichenGrundfürdievorgeschlageneErhöhungderBerufungssummediehoheBelastungder Justiz.DieVerfahrenseingängebeidenBerufungskammern derlandgerichtesindjedochvon88450imjahre2001auf 66835imJahre2005starkzurückgegangen,obwohldieBerufungssummemitdemGesetzzurReformdesZivilprozessrechtsvom27.Juli2001 (BGBl.IS.1887)zum1.Januar 2002von1500DMauf600Euroabgesenktwurde.Wegen diesesrückgangsderberufungengegenurteilederamtsgerichtekonntendieländerindenjahren2001bis2005 bundesweitmehrals100richterstellenbeidenberufungskammernderlandgerichteeinsparen.diebundesregierung hältangesichtsderbereitserbrachteneinsparleistungder JustizeineBeschränkungdesZugangszurBerufungsinstanz zumzweckeweiterereinsparungenfürsachlichnichtgerechtfertigt. DenvomBundesraterwartetenEinsparungenstündezudem einmassiververlustanrechtsschutzfürdiebürgerinnen undbürgergegenüber.eineanhebungderberufungssummeauf1000eurowürde wieobendargestellt dazu führen,dassüberdiehälftealleramtsgerichtlichenurteile unanfechtbarwäre.derentwurfführtdadurchzueinerbedenklichen,sachlichnichtgerechtfertigtenverkürzungdes Rechtsschutzes für die Bürgerinnen und Bürger. NachAuffassungderBundesregierungbedarfesauchkeiner AnhebungderWertgrenzefürdasVerfahrennachbilligem Ermessengemäß 495aZPO.Bereitsjetztwerden26,4ProzentalleramtsgerichtlichenVerfahren,diemitstreitigem Urteilenden,imvereinfachtenVerfahrennach 495aZPO erledigt (2005).EineErhöhungdiesesAnteilsistwedernotwendignochwünschenswert.DieZahlderbeidenAmtsgerichteneingegangenKlagenistindenletztenJahrentendenzielleherzurückgegangen.Seit1999habendieLändernach eigenenangabenbeidenamtsgerichtenmehrals200richterstelleneingespart.gleichwohlistdiedurchschnittliche DauerderamtsgerichtlichenVerfahrenmit4,4Monaten (2005)konstantgeblieben.DiegegenwärtigeSituationbei denamtsgerichtenbegründetdahernachauffassungder BundesregierungkeineNotwendigkeit,denRechtsschutzfür diebürgerinnenundbürgerdurchausweitungdesvereinfachten Verfahrens einzuschränken. EineErhöhungderStreitwertgrenzefürdasvereinfachte Verfahrengemäß 495aZPOauf1000EurohältdieBundesregierungdarüberhinausauchausgrundsätzlichenErwägungenfürproblematisch.Siewürdedazuführen,dass mehrals40prozentalleramtsgerichtlichenverfahrennach billigemermessengeführtwerden.einderartweiteranwendungsbereichwürdediegrundsätzedesstrengbeweises unddermündlichkeitinzugroßemumfangpreisgeben.das StrengbeweisverfahrengewährleistetdieVerfahrensrechte derparteienzuverlässigeralsderfreibeweis,denndiebeweisaufnahmefindetgrundsätzlichunmittelbarvordemerkennendengerichtinanwesenheitderparteienstatt;dagegenkönnenzeugenimfreibeweisverfahrenvomgericht schriftlichodertelefonischvernommenwerden.dergrundsatzderparteiöffentlichkeitistdortalsonichtgewahrt.der Mündlichkeitsgrundsatz,derimVerfahrennach 495aZPO eingeschränktist,stellteintragendesrechtzugunstender BürgergegenüberderJudikativedar,dennersichertdie TransparenzderRechtsprechungundvermeidetdenAnschein einer geheimen Justiz. Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) DieBundesregierungstimmtdeninArtikel2vorgeschlagenen Änderungen des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht zu. Zu Nummer 1 EineErhöhungderBerufungssummeistimarbeitsgerichtlichenVerfahrennichtnotwendig.DerRechtsschutzfürBürgerinnenundBürgerwürdehierdurchohnezureichenden Grundeingeschränkt.DieEntwurfsbegründungführtnicht aus,inwievielenverfahreninderarbeitsgerichtsbarkeit künftigdieberufungabgeschnittenwerdensollundwelches EinsparpotentialrichterlicherArbeitskraftsichdieLänder daraus versprechen. DieZahlderBerufungenistzudemauchimarbeitsgerichtlichenVerfahrenrückläufig;imJahre2006wargegenüber demvorjahreinrückgangvon12,41prozentzuverzeichnen.diebearbeitungderberufungsverfahrenistauchnicht besondersaufwändig;fast40prozentallerverfahrenwerden imwegeeinesvergleichserledigt.vordiesemhintergrund bestehtauchunterkostengesichtspunktenkeingrund,den RechtsschutzfürdieBürgerinnenundBürgereinzuschränken. DiedurchdenEntwurfbeabsichtigteBeschränkungdes ZugangszurBerufungistdeshalb,auchsoweitdieArbeitsgerichtsbarkeit betroffen ist, sachlich nicht gerechtfertigt. Zu Nummer 2 EshandeltsichumeineFolgeänderungzuNummer1.Auf die Ausführungen zu Nummer 1 wird verwiesen. Zu Artikel 3 (ÄnderungdesGesetzesbetreffenddie Einführung der Zivilprozessordnung) EshandeltsichumeineFolgeänderungzuArtikel1.Aufdie Ausführungen zu Artikel 1 wird verwiesen.

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12 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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