Vom Inhaltsübersicht. Präambel

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1 Studien- und Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang Elektromobilität an der Technischen Hochschule Ingolstadt (THI) in Kooperation mit der Westsächsischen Hochschule Zwickau (WHZ) Vom Aufgrund von Art. 3 Abs., 58 Abs. Satz und 6 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes BayHSchG vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS WFK) und 32 Abs. 8, 36 Abs. und 34 i.v.m. 3 Abs. 4 sowie i.v.m. 6 Abs. 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (sächshsfg) vom 0. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900 ff.), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Dezember 203 (SächsGVBl. S. 970, 97), erlässt die Technische Hochschule Ingolstadt in Kooperation mit der Westsächsischen Hochschule Zwickau folgende Satzung: Vorbemerkung: Um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Satzung zu wahren, wird auf die durchgehende Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für Frauen und Männer verzichtet. Mit allen im Text verwandten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint. Inhaltsübersicht Träger des Masterstudiengangs 2 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung 3 Ziel des Studiums 4 Qualifikation für das Studium 5 Zulassungsverfahren 6 Art und Dauer des Studiengangs 7 Leistungspunkte 8 Module und Leistungsnachweise 9 Studienplan 0 Prüfungskommission Masterarbeit 2 Bewertung von Leistungen, Prüfungsgesamtnote 3 Masterprüfungszeugnis 4 Akademischer Grad 5 Inkrafttreten Präambel Im Rahmen des Projekts Akademische Bildungsinitiative zur Elektromobilität Bayern-Sachsen wurde der Masterstudiengang Elektromobilität von den beiden Trägerhochschulen THI und WHZ gemeinsam entwickelt. Für die WHZ handelt es sich um ein Reformmodell gemäß 6 Abs. 3 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes (sächshsfg). Träger des Masterstudiengangs Der berufsbegleitende Masterstudiengang Elektromobilität wird von der Technischen Hochschule Ingolstadt und der Westsächsischen Hochschule Zwickau gemeinsam durchgeführt.

2 2 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung Diese Studien- und Prüfungsordnung dient der Ausfüllung und Ergänzung der Rahmenprüfungsordnung für die Fachhochschulen (RaPO) vom 7. Oktober 200 (GVBl S. 686, Bay RS WFK) und der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt (APO THI) vom in ihrer jeweiligen Fassung. 3 Ziel des Studiums Ziel des weiterbildenden Masterstudiengangs Elektromobilität ist es, Elektrotechnikingenieure durch praxisorientierte Studieninhalte auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden gezielt für Tätigkeiten in der Elektromobilität zu qualifizieren. 2 Die Absolventen des weiterbildenden Masterstudiengangs Elektromobilität werden auf Fach- und Führungsfunktionen in international agierenden Unternehmen (OEMs und Supplier) vorbereitet. 3 Ein erfolgreicher Abschluss qualifiziert die Absolventen zur Bearbeitung technisch komplexer Problemstellungen und befähigt sie, in interdisziplinären Teams erfolgreich in der Entwicklung zu agieren. Der Studiengang vermittelt neben fachlichem und methodischem Wissen auch soziale Kompetenzen. 4 Qualifikation für das Studium () Qualifikationsvoraussetzungen für das Weiterbildungsstudium sind a) der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Elektrotechnik oder einer verwandten Fachrichtung an einer deutschen Hochschule mit mindestens 20 ECTS-Leistungspunkten oder äquivalentem Studienumfang oder ein gleichwertiger erfolgreicher inoder ausländischer Abschluss. b) eine mindestens zweijährige einschlägige qualifizierte Berufserfahrung nach Abschluss des in lit. a) genannten Hochschulstudiums bzw. gleichwertigen Abschlusses. 2 Eine einschlägige qualifizierte Berufserfahrung liegt vor bei Tätigkeiten im Umfeld der Elektrotechnik. 3 Diese ist durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu belegen. 4 Über die Gleichwertigkeit und die Umrechnung nach Satz lit. a) sowie die einschlägige Berufserfahrung nach lit. b) entscheidet die Prüfungskommission. (2) Bei Bewerbern, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachweisen, für das weniger als 20, jedoch mindestens 80 ECTS-Punkte vergeben wurden, kann mit Zustimmung der Prüfungskommission die qualifizierte Berufserfahrung gemäß Abs. Satz lit. b) als Qualifikationsnachweis zum Ausgleich der fehlenden ECTS-Punkte anerkannt werden, wenn diese im Wesentlichen einem Praxissemester eines ingenieurswissenschaftlichen oder technischen Bachelorstudiums z.b. an der Hochschule Ingolstadt entspricht. 2 Dies ist durch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu belegen. 3 Dieses muss einen Nachweis über die Art, die Dauer, den Inhalt und den Umfang der konkret ausgeübten Tätigkeit des Bewerbers erbringen. (3) Die in Absatz lit. a) lit b) genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. () Die Zulassung zum Studium setzt voraus 5 Zulassungsverfahren

3 . Das fristgerechte Einreichen des Antrags auf Zulassung zum Studiengang. Dem aus gefüllten Antragsformular sind beizufügen: a) Abschlusszeugnis und -urkunde über den als Qualifikation nachzuweisenden Abschluss nach 4 Abs. Satz lit. a) b) Tabellarischer Lebenslauf c) Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten 2. das Erfüllen der Qualifikationsvoraussetzungen nach Maßgabe des 4. (2) Es gilt die Immatrikulationssatzung der Technischen Hochschule Ingolstadt. 6 Art und Dauer des Studiengangs () Der Weiterbildungsstudiengang wird als berufsbegleitender Teilzeitstudiengang geführt. (2) Der Studiengang umfasst eine Regelstudienzeit von fünf theoretischen Semestern mit einer Workload von 90 ECTS. 2 In dieser Regelstudienzeit soll auch die Masterarbeit erstellt werden. 3 Er entspricht einem Vollzeitäquivalent von drei Semestern. (3) Ein Anspruch darauf, dass der Masterstudiengang bei nicht ausreichender Anzahl von qualifizierten Teilnehmern durchgeführt wird, besteht nicht. 2 Ebenso besteht kein Anspruch darauf, dass sämtliche Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule in jedem Semester angeboten werden. 7 Leistungspunkte Für bestandene Prüfungen und studienbegleitende Leistungsnachweise pro Modul werden Leistungspunkte gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS) vergeben. 2 Pro Studienjahr werden in der Regel maximal 40 Leistungspunkte vergeben. 3 Dabei entspricht ein Leistungspunkt einer Studienbelastung von 25 Zeitstunden, die sich aus Präsenzveranstaltungen und Selbstlernphasen zusammensetzen. 4 Die Anzahl der Leistungspunkte ergibt sich aus Anlage zu dieser Studien- und Prüfungsordnung. 8 Module und Leistungsnachweise () Die Module, ihre Stundenzahlen, die Art der Lehrveranstaltungen, die Prüfungen, die studienbegleitenden Leistungsnachweise sowie weitere Bestimmungen hierzu sind in der Anlage zu dieser Satzung festgelegt. (2) Alle Module sind entweder Pflichtmodule oder Wahlpflichtmodule:. Pflichtmodule sind die Module des Studiengangs, die für alle Studierenden verbindlich sind. 2. Wahlpflichtmodule sind die Module des Studiengangs, die einzeln oder in Gruppen alternativ angeboten werden. 2 Jeder Studierende muss unter ihnen nach Maßgabe dieser Satzung eine bestimmte Auswahl treffen. 3 Die gewählten Module werden wie Pflichtmodule behandelt. 9 Studienplan () Der zuständige Studiengangleiter erstellt zur Sicherstellung des Lehrangebots und zur Information der Studierenden einen Studienplan, aus dem sich der Ablauf des Studiums

4 im Einzelnen ergibt. 2 Der Studienplan wird vom Studienfakultätsrat beschlossen und ist hochschulöffentlich bekannt zu machen. 3 Die Bekanntmachung neuer Regelungen muss spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen, in dem die Regelungen erstmals anzuwenden sind. (2) Der Studienplan enthält insbesondere Regelungen und Angaben über. die Aufteilung der Semesterwochenstunden je Modul und Studiensemester, 2. die Lehrveranstaltungsart in den einzelnen Modulen, soweit sie nicht in der Anlage abschließend festgelegt wurde, 3. die Studienziele und -inhalte der einzelnen Module, 4. nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der Modulprüfungen, soweit diese nicht in der Anlage abschließend festgelegt wurden, 5. nähere Bestimmungen für Lehrveranstaltungen, die über neue Medien angeboten werden, 6. nähere Bestimmungen zum Kolloquium 0 Prüfungskommission An der THI wird eine Prüfungskommission gebildet, welche aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der THI sowie zwei Mitgliedern der WHZ besteht. 2 Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen hauptamtliche Professoren der THI und der WHZ sein. Masterarbeit () In der Masterarbeit sollen die Studierenden ihre Fähigkeit nachweisen, die im Studium erworbenen Kenntnisse in einer selbständigen wissenschaftlichen Arbeit auf komplexe Aufgabenstellungen der Praxis anzuwenden. (2) Die Ausgabe der Masterarbeit erfolgt frühestens am Ende der Vorlesungszeit des dritten und spätestens bis Mitte des vierten Studiensemesters. 2 Voraussetzung für die Ausgabe des Themas ist, dass der Studierende bereits 30 ECTS-Leistungspunkte erzielt hat. (3) Die Frist von der Ausgabe der Themenstellung bis zur Abgabe beträgt neun Monate. 2 Die Bewertung der Masterarbeit erfolgt durch zwei Prüfer. (4) An die Masterarbeit schließt sich ein Kolloquium (mündliche Prüfung) an. 2 Im Rahmen des Kolloquiums sollen die Studierenden ihre Masterarbeit verteidigen. 3 Das Kolloquium wird vor einem Prüfer, welcher in der Regel die Masterarbeit betreut hat, sowie einem Beisitzer abgelegt. 4 Die Dauer des Kolloquiums beträgt 5 Minuten, es kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2 Bewertung von Leistungen, Prüfungsgesamtnote Die Prüfungsgesamtnote wird aus den gewichteten Endnoten aller Module und der Masterarbeit einschließlich Abschlusskolloquium gemäß Anlage gebildet. 2 Die Endnoten werden entsprechend der ECTS-Leistungspunkte gemäß Anlage gewichtet.

5 3 Masterprüfungszeugnis () Über die bestandene Masterprüfung wird ein Zeugnis gemäß dem in der Allgemeinen Prüfungsordnung der Technischen Hochschule Ingolstadt (APO THI) in der jeweiligen Fassung enthaltenem Muster ausgestellt. ²Das Zeugnismuster wird entsprechend dieser Studien- und Prüfungsordnung konkretisiert. 3 Es wird durch beide Hochschulen unterzeichnet. (2) Zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene Masterprüfung wird ein Diploma Supplement gemäß dem in der APO THI enthaltenen Muster ausgestellt. ²Das Muster wird entsprechend dieser Studien- und Prüfungsordnung konkretisiert. 3 Es enthält die Logos beider Trägerhochschulen und wird durch beide Hochschulen unterzeichnet. 4 Akademischer Grad () Für den erfolgreichen Abschluss der Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Engineering, Kurzform: M.Eng. gemeinsam von den Hochschulen Ingolstadt und Zwickau verliehen. (2) Über die Verleihung des akademischen Grades wird eine Urkunde gemäß dem in der Anlage zur APO THI enthaltenen Muster ausgestellt. ²Das Muster wird entsprechend dieser Studien- und Prüfungsordnung konkretisiert. ³Es enthält die Logos beider Trägerhochschulen und wird durch beide Hochschulen unterzeichnet. 5 Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in diesem Studiengang ab dem Sommersemester 206 aufnehmen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Technischen Hochschule Ingolstadt vom , des Beschlusses des Hochschulrats vom und der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom , Az.: VIII.5-H3444.IN.35/7 und durch den Präsidenten der Technischen Hochschule Ingolstadt genehmigt. Ingolstadt, Prof. Dr. Walter Schober Präsident Diese Satzung wurde am in der Technischen Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am durch Aushang bekannt gegeben. Tag der Bekanntgabe ist daher der

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