Vorlesung Öffentliches Recht II. Öffentliches Unternehmens- und Wettbewerbsrecht

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1 Vorlesung Öffentliches Recht II Öffentliches Unternehmens- und Wettbewerbsrecht

2 Wiederholung Die X AG erhält durch Verwaltungsakt einen Zuschuss zur Errichtung einer neuen Betriebshalle. Die Y AG, die mit der X AG konkurriert, sieht dadurch ihre Wettbewerbsposition gefährdet. Kann die Y AG gegen den Zuschuss gerichtlich vorgehen?

3 Klageart: Anfechtungsklage Problem: Klagebefugnis subjektives öffentliches Recht der Y AG? Ggfs. aus der Rechtsgrundlage des Zuschusses Art. 3 I oder Art. 12 GG nach Rspr. Hohe Hürden Ggfs. EU-Beihilferecht

4 Themen heute Begriff und Organisation öffentlicher Unternehmen Rechtsrahmen öffentlicher Unternehmen Rechtsschutz gegen öffentliche Unternehmen

5 Öffentliches Unternehmen: Begriff Verselbstständigte Einheit Wirtschaftliche Tätigkeit Öffentliche Trägerschaft

6 Öffentliches Unternehmen: Organisation Öffentlich-rechtliche Formen Eigenbetrieb (Bsp.: manche Stadtwerke) Anstalt des öffentlichen Rechts (Bsp.: Sparkassen) Zweckverband (Bsp.: größere Vorhaben wie Mülldeponien, ÖPNV) Privatrechtliche Formen, insb. GmbH oder AG

7 Beispielsfall Der Frankfurter Flughafen wird von der Fraport AG betrieben, der auch das Flughafengelände gehört. Das Land Hessen und die Stadt Frankfurt halten zusammen 52% der Aktien der Fraport AG. Der Rest befindet sich in privatem Streubesitz. V möchte eine Versammlung im Frankfurter Flughafen veranstalten, die gegen Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber gerichtet sein soll. Die Fraport AG untersagt dies unter Berufung auf ihr Hausrecht an dem Flughafen. Ist die Fraport AG unmittelbar an die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) von V gebunden? (nach BVerfGE 128, 226)

8 Unmtb. Grundrechtsbindung (Art. 1 III GG) von Fraport als gemischtwirtschaftlichem Unternehmen? BVerfG: Grundrechtsbindung bei Mehrheitsanteil in öff. Hand; maßgebl. nicht konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung, sondern Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen Gegenposition: Steuerungsmöglichkeiten der öff. Hand entscheidend

9 Rechtsrahmen (1) Unionsrecht Grundfreiheiten Art. 106 AEUV Allgemeine Wettbewerbsregel, Art. 106 I AEUV Betroffene Unternehmen: Öffentliche Unternehmen Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Rechten Folge: grds. Gleichbehandlung privater und öffentlicher Unternehmen Ausnahme: Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Art. 106 II AEUV Besonderer Betrauungsakt erforderlich Allgemeinwirtschaftliches Interesse marktbezogene Tätigkeit, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht wird und darum mit besonderen Gemeinwohlpflichten verbunden ist

10 Rechtsrahmen (2) Verfassungsrecht Kein grundsätzliches Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit des Staates Grundrechtsbindung, keine Grundrechtsberechtigung öffentlicher Unternehmen (Haushaltsrecht) (Wettbewerbsrecht)

11 Beispielsfall Die Stadt S eröffnet einen neuen Flughafen, der als GmbH in städtischer Trägerschaft geführt wird. F betreibt einen mittelgroßen Privatflugplatz in der Nähe von S, der von einigen Fluggesellschaften im Linienverkehr genutzt wird. F befürchtet durch den neuen Flughafen empfindliche wirtschaftliche Einbußen. Ihrer Ansicht nach steht die Eröffnung des Flughafens mit ihren Grundrechten nicht in Einklang, da die Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung von S durch ihren eigenen Flugplatz hinreichend gedeckt würden. Greift die Eröffnung des neuen Flughafens in Grundrechte der F ein?

12 Grundrechtsbindung der GmbH (+), aber: Eingriff in Art. 12 GG kein Schutz vor Konkurrenz, auch nicht vor öffentlicher, bis zur Grenze der Erdrosselung (Rspr) (Art. 14 GG eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb garantiert jedenfalls nicht Wettbewerbsposition)

13 Rechtsrahmen (3) Kommunalrecht Art. 28 II GG als Legitimationsgrundlage wirtschaftlicher Betätigung der Kommunen Konkretisierung durch 102 ff. bwgemo Sachliche Beschränkungen: Vorliegen eines wirtschaftlichen Unternehmens, beachte 102 IV bwgemo Schrankentrias, 102 I bwgemo (Unternehmen in Privatrechtsform, 103 ff. bwgemo) Räumliche Beschränkungen, 102 VII bwgemo

14 Fall Die Stadt S eröffnet einen neuen Flughafen, der als GmbH in städtischer Trägerschaft geführt wird. F betreibt einen mittelgroßen Privatflugplatz in der Nähe von S, der von einigen Fluggesellschaften im Linienverkehr genutzt wird. F befürchtet durch den neuen Flughafen empfindliche wirtschaftliche Einbußen. Ihrer Ansicht nach ist die Eröffnung des Flughafens rechtswidrig, da die Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung von S durch ihren eigenen Flugplatz hinreichend gedeckt würden. F möchte daher gerichtlich gegen die Eröffnung des Flughafens vorgehen. Was kann F unternehmen?

15 Rechtsschutz Alte Rspr. Heute Kein wirksamer Rechtsschutz vor Verwaltungsgerichten, da kein subj. öff. Recht Rechtsschutz vor ordentlichen Gerichten aus 3 UWG ( 1 UWG a.f.) BGH: Verstoß gegen Schrankentrias ist für sich genommen kein unlauterer Wettbewerb i.s.v. 3 UWG Verwaltungsgerichte: Schrankentrias vermittelt Drittschutz (VGH Mannheim: aus 102 I Nr. 3 GemO)

16 Lehren des Tages Organisationsformen öffentlicher Unternehmen Verfassungs- und unionsrechtlicher Rahmen der Betätigung öffentlicher Unternehmen Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden

17 Nacharbeit Ziekow, S Vertiefung: BVerfGE 128, 226 (Fraport) BGH, NJW 2002, 2645 (gemeindliche Wirtschaftstätigkeit und 3 UWG) VGH Mannheim, NVwZ-RR 2006, 714 (Rechtsschutz gegen gemeindliche Wirtschaftstätigkeit)

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