Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin

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1 FG München, Urteil v K 701/13 Titel: Angabe des genauen Haftungszeitraums als Voraussetzung eines wirksamen Umsatzsteuer-Haftungsbescheids gegenüber ehemaliger GmbH-Geschäftsführerin Normenketten: AO 69 AO 34 UStG 18 Leitsätze: 1. Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche bleiben als selbständige Ansprüche auch dann bestehen, wenn der Jahressteuerbescheid ergeht. Für die Beurteilung eines Haftungsanspruchs wegen einer bestimmten Steuer ist genau auf den Besteuerungszeitraum abzustellen, für den der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. (Leitsatz der LSK-Redaktion) 2. Im Tenor eines gegen den Geschäftsführer gerichteten Haftungsbescheides wegen Umsatzsteuerschulden der GmbH muss deshalb auch nach Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheids der genaue Voranmeldungszeitraum genannt werden, auf den sich die dem Haftungsschuldner vorgeworfene Pflichtverletzung bezieht. Das gilt bei Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH für deren Umsatzsteuerverbindlichkeiten insbesondere dann, wenn der Haftungsschuldner bereits vor Ergehen des Jahresumsatzsteuerbescheids als Geschäftsführer abberufen worden ist. (Leitsatz der LSK- Redaktion) 3. Die sich aus der Rechtsnatur der Haftung ergebende Abhängigkeit der Haftungsschuld zum Entstehen und Bestehen der Steuerschuld führt nicht zu einer inhaltlichen Identität ihres verfahrensrechtlichen Schicksals. Vielmehr ist die Haftung trotz ihrer Akzessorietät gegenüber der Steuerschuld weitgehend verselbständigt, so dass die Betriebssteuerschuld des Steuerschuldners unterschieden werden muss von der eigenständigen Haftungsschuld des Haftenden. Auf den Haftenden geht nicht die Steuerschuld über, sondern der Anspruch des FA auf Haftung für eine bestimmte Steuerschuld tritt neben dessen Steuerforderung. (Leitsatz der LSK-Redaktion) Schlagwort: Umsatzsteuer-Vorauszahlung Entscheidungsgründe Finanzgericht München Az.: 3 K 701/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil Stichwort: 1. Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche bleiben als selbstständige Ansprüche auch dann bestehen, wenn der Jahressteuerbescheid ergeht. Für die Beurteilung eines Haftungsanspruchs wegen einer bestimmten Steuer ist genau auf den Besteuerungszeitraum abzustellen, für den der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll.

2 2. Im Tenor eines Haftungsbescheides muss deshalb der Besteuerungszeitraum genannt werden, auf den sich die dem Haftungsschuldner vorgeworfene Pflichtverletzung bezieht. In der Streitsache... Klägerin prozessbevollmächtigt:... Rechtsanwälte gegen Finanzamt... vertreten durch den Amtsleiter Beklagter wegen Haftungsbescheid vom betreffend Umsatzsteuerrückstände der Fa. A GmbH hat der 3. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht, den Richter am Finanzgericht und den Richter am Finanzgericht sowie die ehrenamtlichen Richter... und... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 für Recht erkannt: 1. Der Haftungsbescheid vom 24. April 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 werden aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

3 zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach , München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen. Gründe: I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gegenüber der Klägerin für Steuerschulden einer Firma A GmbH. Die Klägerin war seit dem 6. März 2007 bis zum 23. September 2008 alleinige Geschäftsführerin und alleinige Gesellschafterin der mit Gesellschaftsvertrag vom 6. März 2007 gegründeten A GmbH mit dem damaligen Sitz in B. In ihrer am 11. Februar 2008 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2007 errechnete die A GmbH eine negative Umsatzsteuer von 9.848,58. Das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) stimmte dieser Voranmeldung zu und zahlte den Erstattungsbetrag aus. Mit geschätztem Steuerbescheid vom 12. August 2009 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2007 auf ,69 fest; dies ergab eine Nachzahlung von ,94. In ihrer am 8. Dezember 2009 (Frühleerung) eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2007 errechnete die A GmbH eine Umsatzsteuer von ,34. Mit Umsatzsteuerbescheid vom 4. Januar 2010 setzte das FA die Umsatzsteuer der A GmbH für 2007 auf den Betrag von ,34 fest; daraus errechnete sich eine weitere Nachzahlung von ,65. Insgesamt ergab sich daraus, gegenüber den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen der A GmbH für das Jahr 2007 mit einer zu zahlenden Umsatzsteuer von ,75, eine Nachzahlung von ,59. Mit Beschluss des Amtsgerichts C vom 19. April 2010 wurde über das Vermögen der A GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2011 wandte sich das FA an die Klägerin zur Prüfung der persönlichen Haftungsinanspruchnahme wegen der Abgabe unzutreffender UmsatzsteuerVoranmeldungen für den Zeitraum März bis Dezember 2007.

4 Mit Schreiben vom 29. September 2011 teilte die Klägerin dem FA mit, dass in der Umsatzsteuer- Voranmeldung für den Dezember 2007 nicht alle Umsätze dieses Besteuerungszeitraums erfasst worden seien. Diese Umsätze seien dann zeitnah im Februar 2008 vom damaligen Steuerberater eingebucht worden, woraus sich für den Dezember 2007 eine Umsatzsteuer von ,89 errechnet habe, was zu einer Nachzahlung von ,47 geführt habe. Dieser Betrag decke sich in etwa mit der endgültigen Abschlusszahlung für Eine entsprechend berichtigte Umsatzsteuer- Voranmeldung sei allerdings nicht beim FA angekommen und eine Zahlung in dieser Höhe sei auch nicht geleistet worden. Die Übermittlung sei wohl aus technischen Gründen gescheitert und für den Steuerberater nicht erkennbar gewesen. Mit Haftungsbescheid vom 24. April 2012 nahm das FA die Klägerin als Geschäftsführerin der A GmbH für deren Umsatzsteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum 2007 in Höhe von insgesamt ,67 in Haftung. Dieser Betrag setzte sich nach dem Haftungsbescheid aus den am 17. September 2009 fällig gewordenen Beträgen von 6.594,32 und 3.675,70 sowie dem am 8. Februar 2010 fällig gewordenen Betrag von ,65 zusammen. Die Pflichtverletzung der Klägerin sah das FA in der nicht rechtzeitigen Abgabe einer zutreffenden Umsatzsteuer- Voranmeldung für den Dezember Das FA ging weiter von einer hundertprozentigen Tilgungsquote im Haftungszeitraum aus und nahm die Haftungsinanspruchnahme teilweise gesamtschuldnerisch mit dem Nachfolgegeschäftsführer der Klägerin - dem D - vor. Dieser wurde mit Haftungsbescheid vom 13. September 2011 für Steuerschulden der A GmbH in Höhe von insgesamt 3.200,96 gleichfalls als deren Geschäftsführer in Haftung genommen. Zu den Einzelheiten wird auf den Haftungsbescheid vom 13. September 2011 gegen D verwiesen. Gegen den Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin vom 24. April 2012 war der am 29. Mai 2012 (Frühleerung) eingegangene Einspruch gerichtet. Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 setzte das FA wegen Zahlungen aus der Schlussverteilung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH den Haftungsbetrag für die Umsatzsteuer 2007 auf ,04 herab, im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen ist die Klage vom 6. März 2013 gerichtet. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie deshalb zu Unrecht in Haftung genommen worden sei, weil sie bei den Fälligkeitsterminen der Umsatzsteuer 2007 am 17. September 2009 und am 8. Februar 2010 nicht mehr Geschäftsführerin der A GmbH gewesen sei. Sie habe hier auch nicht deshalb eine Pflichtverletzung begangen, weil eine berichtigte Abgabe der fehlerhaften Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2007 unterblieben sei. So habe sie sich völlig korrekt verhalten, weil sie die offenen, umsatzsteuerlich noch nicht erfassten Rechnungen für 2007 dem Steuerberater zeitnah zur Verfügung gestellt habe, um diesen in die Lage zu versetzen, eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2007 zu erstellen. Somit sei von ihr alles getan worden, um die erforderliche Korrektur herbeizuführen. Auch den damaligen Steuerberater treffe hier kein Verschulden, das sie sich anrechnen lassen müsse, denn bei der komplizierten elektronischen Übermittlung von Daten könnten sich immer wieder Fehler einschleichen, die für den Anwender nicht erkennbar seien. Sie sei vom Steuerberater auch nicht darüber informiert worden, dass sich aus der verunglückten berichtigten Umsatzsteuer- Voranmeldung für den Dezember 2007 eine Nachzahlung von ,47 ergeben würde. Zu dem weiteren Vorbringen der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 6. März 2013 nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin beantragt,

5 den Haftungsbescheid vom 24. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 aufzuheben; hilfsweise die Haftung um 1.182,63 herabzusetzen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass die Klägerin als Geschäftsführerin der A GmbH hafte, weil Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht rechtzeitig erfüllt worden seien. Die grob fahrlässige Pflichtverletzung der Klägerin bestehe hier in der Abgabe der falschen Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2007, denn statt der zutreffenden Umsatzsteuernachzahlung von ,89 sei eine Überzahlung von 9.848,58 angemeldet worden. Bei dieser erheblichen Abweichung hätte es der Klägerin - bei Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten - auffallen müssen, dass die abgegebene UmsatzsteuerVoranmeldung falsch gewesen sei. Eine Pflichtverletzung scheide auch nicht deshalb aus, weil die Klägerin die Wahrnehmung dieser steuerlichen Angelegenheiten einem Steuerberater überlassen habe, denn sie hätte sich durch laufende Überwachung dieser Person von der richtigen Erfüllung der steuerlichen Pflichten überzeugen müssen. Bei der Ermittlung einer möglichen Tilgungsquote habe die Klägerin nicht mitgewirkt, so dass das FA eine hundertprozentige Tilgungsquote annehmen habe müssen. Zu dem weiteren Vorbringen des FA wird auf die Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 und die Stellungnahme vom 6. Juni 2013 verwiesen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen. II. Die Klage ist begründet. Der Haftungsbescheid vom 24. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 ist rechtswidrig, weil der im Tenor des Haftungsbescheides genannte Besteuerungszeitraum nicht im Zusammenhang mit der Begründung dieses Bescheides steht und die Klägerin zu den dort genannten Fälligkeitszeitpunkten nicht mehr Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen ist. 1. Gemäß 191 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) kann derjenige, der kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. a) Derartige gesetzlich angeordnete Haftungsansprüche finden sich insbesondere in 69 und 71 AO. Nach 69 Satz 1 AO haften die in den 34 und 35 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ( 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Dabei hat der Geschäftsführer als der gesetzliche Vertreter einer GmbH nach 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) auch deren steuerliche Pflichten wahrzunehmen. Zu diesen Pflichten gehört gemäß 34 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere, dass die Steuern aus den vom Geschäftsführer verwalteten Mitteln entrichtet werden. b) Nach dem Tenor des Haftungsbescheides vom 24. April 2012 ist die Klägerin als Geschäftsführerin der A GmbH für deren Umsatzsteuerschulden aus dem Veranlagungszeitraum 2007 i. H. v. insgesamt ,67 in Haftung genommen worden. Die im Haftungsbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkte (17. September 2009 und 8. Februar 2010) entsprechen den im Umsatzsteuerjahresbescheid für 2007 vom 4. Januar 2010 gesetzten verschiedenen Fälligkeitszeitpunkten für die Umsatzsteuerjahresschuld In der Begründung des streitigen

6 Haftungsbescheides und in der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 werden dagegen als Pflichtverletzungen der Klägerin die Abgabe einer unzutreffenden Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2007 sowie die fehlende Berichtigung dieser Voranmeldung genannt. Die Klägerin ist demnach mit dem vorliegenden Haftungsbescheid für Steuerschulden der A GmbH aus der Umsatzsteuer für 2007 in Haftung genommen worden, obwohl sich die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen ausschließlich auf die zeitlich vorhergehende Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2007 bezieht. Im Streitfall kommt diesem Umstand deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil die Klägerin nur bis zum 23. September 2008 Geschäftsführerin der Steuerschuldnerin gewesen ist; die genannten Fälligkeitstermine der Umsatzsteuer 2007 (17. September 2009 und 8. Februar 2010) liegen aber weit nach diesem Zeitpunkt und somit außerhalb des Haftungszeitraums. Eine dahingehende Haftung der Klägerin ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Nichtzahlung der vom FA zu den genannten Zeitpunkten fällig gestellten Beträge begangen. c) Für eine Haftungsinanspruchnahme ist es zwar ohne Bedeutung, dass die UmsatzsteuerVoranmeldungen und eventuelle Vorauszahlungsfestsetzungen gegenüber dem Steuerschuldner - wie im Streitfall - durch den Erlass des Jahressteuerbescheids ihre Wirksamkeit verloren haben und nur mehr die sich aus Letzterem ergebende - mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstandene - Jahressteuer verwirklicht werden kann. Denn das Recht zur Haftungsinanspruchnahme folgt aus der Tatbestandsverwirklichung als haftungsauslösendes Element und nicht aus der Festsetzung der Steuerschuld. Entscheidend ist daher, dass der entstandene Primäranspruch - hier die materiellrechtliche Vorauszahlungsschuld gegen die GmbH - durch die Festsetzung der Jahressteuerschuld nicht erloschen oder sonst untergegangen ist (vgl. Bundesfinanzhof - BFH-Urteile vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486, Rz. 32 und vom 5. November 1992 I R 41/92, BStBl II 1993, 407). Die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsansprüche bleiben demnach als selbstständige Ansprüche auch dann bestehen, wenn der Jahressteuerbescheid ergeht. Denn die Abgabe von Steuererklärungen für den Besteuerungszeitraum (= das Kalenderjahr) berührt die bereits abgegebenen Voranmeldungen bzw. die Festsetzungen von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht. Diese werden weder geändert, noch ergänzt oder aufgehoben. Für die Inanspruchnahme eines für rückständige Vorauszahlungen Haftenden bedeutet dies, dass der Primäranspruch des FA auf die Entrichtung der rückständigen Vorauszahlungsschulden auch nach Festsetzung der Jahressteuerschuld weiterhin besteht und dass der Haftende bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486, Rz. 25, 27). Die sich aus der Rechtsnatur der Haftung ergebende Abhängigkeit der Haftungsschuld zum Entstehen und Bestehen der Steuerschuld führt demnach nicht zu einer inhaltlichen Identität ihres verfahrensrechtlichen Schicksals. Vielmehr ist die Haftung trotz der dargestellten Akzessorietät gegenüber der Steuerschuld weitgehend verselbstständigt, so dass die Betriebssteuerschuld des Steuerschuldners unterschieden werden muss von der eigenständigen Haftungsschuld des Haftenden. Auf den Haftenden geht nicht die Steuerschuld über, sondern der Anspruch des FA auf Haftung für eine bestimmte Steuerschuld tritt neben dessen Steuerforderung (BFH-Urteil vom 12. Oktober 1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 486, Rz. 31). Allgemein ist demnach zur Beurteilung eines Haftungsanspruchs wegen einer bestimmten Steuer auf den Besteuerungszeitraum abzustellen, für den der Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll (BFH-Urteil vom 25. Mai 2004 VII R 29/02, BStBl II 2005, 3, Rz. 20).

7 d) Dies bedeutet für den Streitfall, dass das FA im Tenor des Haftungsbescheides denjenigen Besteuerungszeitraum hätte nennen müssen, auf den sich die der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung bezieht. Dies ist vorliegend der Voranmeldungszeitraum Dezember 2007, der aber lediglich in der Begründung des Bescheides genannt wird. Nur hinsichtlich dieses Besteuerungszeitraumes erscheint eine Haftungsinanspruchnahme der Klägerin wegen ihrer zeitlich begrenzten Tätigkeit als Geschäftsführerin überhaupt möglich. Technische Vorgaben des Veranlagungsverfahrens oder kassentechnische Abwicklungen ändern nichts daran, dass einem Haftungsschuldner in dem verselbstständigten Haftungsverfahren eindeutig mitgeteilt werden muss, hinsichtlich welcher steuerlichen Pflichten für welchen konkreten Besteuerungszeitraum er einen oder mehrere Pflichtverstöße begangen haben soll. Daran fehlt es aber hier, der Tenor des Haftungsbescheides weist vielmehr ausdrücklich auf einen anderen, später fällig werdenden Besteuerungszeitraum als den Voranmeldungszeitraum Dezember 2007 hin. Dieser Mangel ist auch durch die Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 als letzte Verwaltungsentscheidung nicht beseitigt worden. e) Die unrichtige Bezugnahme auf die Jahresumsatzsteuer für 2007 im Haftungsbescheid vom 24. April 2012 ist im Streitfall auch daraus zu ersehen, dass sich der Haftungsbetrag auf die Jahressteuer und nicht auf den Betrag der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2007 bezieht. So ergab die mit Bescheid vom 4. Januar 2010 festgesetzte Umsatzsteuer 2007 der A GmbH von ,34 - gegenüber der Zahllast laut den eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Höhe von ,75 - eine Nachzahlung von ,59. Dieser Betrag übersteigt aber den bei Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Dezember 2007 der Klägerin als Pflichtverletzung zugrunde gelegten Betrag von ,47 um 1.429,12. Es kann hier dahingestellt bleiben, worauf diese Differenz beruht. Jedenfalls kann dieser weitere Betrag aber nicht mit dem vorliegenden Haftungsbescheid gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden, solange nicht auch eine dahingehende Pflichtverletzung vorliegt. Entsprechende weitere Pflichtwidrigkeiten sind aber weder erkennbar noch vom FA vorgetragen worden, zudem ist die Klägerin bei Abgabe der Umsatzsteuererklärung für 2007 nicht mehr Geschäftsführerin der A GmbH gewesen. Insoweit geht der Haftungsbescheid von einer unrichtigen, zu hohen Bemessungsgrundlage aus und ist auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Die Notwendigkeit einer genauen Bezeichnung des für die Pflichtverletzung relevanten Besteuerungszeitraums wird des Weiteren bei der Verjährung von Haftungsansprüchen deutlich, was im Streitfall insbesondere beim (möglichen) Erlass eines neuen Haftungsbescheides relevant werden könnte. Gemäß 191 Abs. 3 Satz 1 AO sind hier die Vorschriften über die Festsetzungsfrist auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Nach dem Satz 3 des 191 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Insoweit ist hier an den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Abgabe der jeweiligen Steueranmeldung oder Steuererklärung anzuknüpfen. Bezogen auf den Streitfall kann deshalb die Festsetzungsverjährung einer Haftung für die Umsatzsteuer 2007 von der Verjährung einer Haftung für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Dezember 2007 abweichen. f) Der Haftungsbescheid vom 24. April 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2013 leidet auch insoweit an einem Begründungsmangel, als aus ihm nicht zu erkennen ist, wie die im Tenor genannten drei unterschiedliche Beträge der Umsatzsteuer für 2007 errechnet worden sind, welche zur Grundlage der Haftung geworden sind. So sind hier nach dem Vorbringen des FA Zahlungen und Umbuchungen berücksichtigt worden, die aber mangels Begründung weder aus dem Haftungsbescheid noch aus der nachfolgenden Einspruchsentscheidung heraus durch die Klägerin nachgeprüft werden konnten. Der Klägerin sind die Einzelheiten der Berechnung erst mit Schreiben

8 vom 1. März mithin erst nach dem Erlass der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar erläutert worden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i. V. m. 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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