BFH-Leitsatz-Entscheidungen

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1 BFH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: Erbschaftsteuer: Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Urteil vom , Az. II R 10/11 Grunderwerbsteuer: Verwertungsbefugnis an Grundstücken gemäß 1 Abs. 2 GrEStG Urteil vom , Az. II R 32/11 Kindergeld: Erfassung monatlich wiederkehrender Einkünfte und Bezüge bei behinderten Kindern Urteil vom , Az. III R 35/11 Umsatzsteuer: Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen Urteil vom , Az. V R 8/10 Bilanz: Keine Verteilung eines Übergangsverlusts bei Wechsel von Überschussrechnung zu Bilanzierung Urteil vom , Az. VIII R 17/10 Abgabenordnung: Leichtfertige Steuerverkürzung bei abweichenden Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung Urteil vom , Az. VIII R 32/11 Erbauseinandersetzung: Anschaffungsnebenkosten für Gebäude bei unentgeltlichem Erwerb Urteil vom , Az. IX R 43/11 Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht nach 18 Abs. 4 UmwStG 1995 auch bei Betriebsveräußerung gegen Leibrente Urteil vom , Az. X R 40/10 Urteile und Beschlüsse: Erbschaftsteuer: Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Urteil vom , Az. II R 10/11 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG, 32 Abs. 1 Satz 1, 31 Abs. 5 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG), 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, 155 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO), 124 Abs. 1 Satz 1 AO, b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 1 -

2 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, 122 Abs. 1 Satz 1 AO, 31 Abs. 5 ErbStG, 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung Ein Testamentsvollstrecker ist nach 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt. Grunderwerbsteuer: Verwertungsbefugnis an Grundstücken gemäß 1 Abs. 2 GrEStG Urteil vom , Az. II R 32/11 1 Abs. 2 GrEStG, 17 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, 1 Abs. 1 GrEStG, 1 Abs. 3 GrEStG Nach 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug reichen dafür nicht aus. Kindergeld: Erfassung monatlich wiederkehrender Einkünfte und Bezüge bei behinderten Kindern Urteil vom , Az. III R 35/11 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, 11 EStG, 16b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), 82 SGB XII, 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung, 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes, EStG, 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes 1. Monatlich wiederkehrende Einkünfte und Bezüge, die im Rahmen der nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG durchzuführenden --monatsbezogenen-- Vergleichsrechnung nach dem Zuflussprinzip des 11 EStG zu erfassen sind und dem behinderten Kind kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 2 -

3 Kalendermonats, für den sie bestimmt sind, zufließen, sind in dem bestimmungsgemäßen Monat zu erfassen. 2. Als kurze Zeit gilt ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen. Umsatzsteuer: Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen Urteil vom , Az. V R 8/ BGB, 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes, UStG, 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG, UStG, 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, 4 Nr. 8 Buchst. c UStG, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, 51 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) 1. Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine entgeltliche Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL, UR 2011, 933, [EuGH Rs. C-93/10] DStR 2011, 2093, [EuGH Rs. C-93/10] und BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFH/NV 2012, 678). 2. Soweit wegen Rückbeziehung der übertragenen Forderungen auf einen zurückliegenden Stichtag der Forderungsverkäufer noch das Portfolio verwaltet, liegt hierin eine unselbständige Nebenleistung zum steuerfreien Forderungsverkauf, die das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Bilanz: Keine Verteilung eines Übergangsverlusts bei Wechsel von Überschussrechnung zu Bilanzierung Urteil vom , Az. VIII R 17/10 4 Abs. 3 EStG, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG, 141 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG), 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG, EStR 2001, R 17 Abs. 1 Satz 4 EStR 2001, 163 AO Es ist aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht geboten, einen Übergangsverlust, der bei dem Wechsel von der Überschussrechnung nach 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG entsteht, auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre zu verteilen. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 3 -

4 Abgabenordnung: Leichtfertige Steuerverkürzung bei abweichenden Angaben in Einkommensteuer- und Gewinnfeststellungserklärung Urteil vom , Az. VIII R 32/ Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), 169 Abs. 2 Satz 2 AO, 169 Abs. 2 Satz 2 AO, 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, 169 Abs. 2 Satz 2 AO, 370 Abs. 1, Abs. 4 AO, 378 Abs. 1 AO, 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), 169 Abs. 2 Satz 2 AO Deklarieren Kläger ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus ihrer Arztpraxis in ihrer Gewinnfeststellungserklärung in zutreffender Höhe, geben sie in der zeitgleich abgegebenen Einkommensteuererklärung die Einkünfte der Klägerin aber nur in hälftiger Höhe an, kann darin eine leichtfertige Steuerverkürzung liegen. Erbauseinandersetzung: Anschaffungsnebenkosten für Gebäude bei unentgeltlichem Erwerb Urteil vom , Az. IX R 43/ Abs. 1 Satz 2 HGB, 11d Abs. 1 EStDV, EStDV, 9 Abs. 1, 7 Abs. 1, 4 des Einkommensteuergesetzes, 11d EStDV, 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, 9 Abs. 1 Satz 2 EStG 1. Erbauseinandersetzungskosten sind als Anschaffungsnebenkosten i.s. des 255 Abs. 1 Satz 2 HGB im Wege der AfA abziehbar, wenn sie der Überführung der bebauten Grundstücke von der fremden in die eigene Verfügungsmacht und damit der alleinigen Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftserzielung dienen d Abs. 1 EStDV orientiert sich an den Werten des Rechtsvorgängers, erfasst daher nicht die beim Rechtsnachfolger angefallenen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht nach 18 Abs. 4 UmwStG 1995 auch bei Betriebsveräußerung gegen Leibrente Urteil vom , Az. X R 40/10 18 Abs. 4 UmwStG, 18 Abs. 3 UmwStG 2006, 18 Abs. 3 UmwStG 2006, PartG, Sterbetafel, PartG, 18 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes, 18 Abs. 3 UmwStG 1. Wird der Betrieb einer Personengesellschaft oder natürlichen Person veräußert, der innerhalb von fünf Jahren vor der Veräußerung aus der Umwandlung einer b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 4 -

5 Kapitalgesellschaft hervorgegangen war, unterliegt der Veräußerungsgewinn auch dann gemäß 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ( 18 Abs. 3 UmwStG 2006) im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn der Veräußerungspreis in Form wiederkehrender Bezüge gezahlt wird und der Veräußerer einkommensteuerrechtlich die Zuflussbesteuerung wählt (Bestätigung des BMF- Schreibens vom 11. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Tz 18.06). 2. Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist unter den Voraussetzungen des 18 Abs. 4 UmwStG 1995 ( 18 Abs. 3 UmwStG 2006) auch dann gewerbesteuerpflichtig, wenn der aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft hervorgegangene Betrieb der Personengesellschaft oder natürlichen Person als solcher nicht Gegenstand der Gewerbesteuer ist. b.b.h. Fortbildungswerk Steuern und Wirtschaftsrecht Seite - 5 -

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