Allgemeine Information. zur. Gefahrgutbeauftragtenverordnung
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- Oldwig Pfeiffer
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1 Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten Puttkamerstr Berlin Tel: 030 / Achtung! Achtung! Achtung! G b V Allgemeine Information zur Gefahrgutbeauftragtenverordnung Stand: April 2005
2 A. Rechtsgrundlage M e r k b l a t t über den Gefahrgutbeauftragten und seine Aufgaben Auf der Grundlage des 3 Abs.1 Nr.14 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG) in der Fassung vom 29. September 1998 (BGBl. I S.3114) wurde die Neufassung der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten und die Schulung der beauftragten Personen in Unternehmen und Betrieben (Gefahrgutbeauftragtenver- ordnung - GbV) vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), veröffentlicht. Damit wird die EG-Sicherheitsberater-Richtlinie vom umgesetzt. Die neue GbV trat am 01. Januar 1999 in Kraft. B. Der Gefahrgutbeauftragte a) Allgemeines Der Erhöhung der Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter kommt, wie schwere Unfälle der letzten Jahre gezeigt haben, eine große Bedeutung zu. Bei Berücksichtigung der nach den Unfällen gewonnenen Erkenntnisse lassen sich Verbesserungen in der Sicherheitslage insbesondere dort erzielen, wo es darum geht, den Unsicherheitsfaktor Mensch im Sicherheitssystem durch geeignete Maßnahmen positiv zu beeinflussen. Eine große Bedeutung haben dabei ausreichende Kenntnisse der beim Transport beteiligten Personen über ihre Pflichten und Verantwortlichkeiten nach den Gefahrgutvorschriften sowie insbesondere auch über die sachgerechte Anwendung dieser Vorschriften. Das Transportrisiko kann dadurch begrenzt werden. Der Gefahrgutbeauftragte soll sicherstellen, dass alle in der Vorphase eines Gefahrguttransportes festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten im erforderlichen Umfang berücksichtigt werden. b) Definition Gefahrgut Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können. Dazu gehören u.a. explosive Stoffe, Gase, entzündbare flüssige und feste Stoffe, giftige oder ätzende Stoffe sowie radioaktive Stoffe. c) Definition "Gefahrgutbeauftragter" Gefahrgutbeauftragter ist, wer vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes dazu schriftlich bestellt wurde oder der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes selbst. Er hat nach Mitteln und Wege zu suchen und Maßnahmen zu veranlassen, die die Einhaltung der Vorschriften zur Beförderung gefährlicher Güter für den jeweiligen Verkehrsträger erleichtern.
3 - 2 - Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten darf nur übertragen werden, wenn die betreffende Person im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises ist. C. Pflicht zur Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten Die Pflicht zur Bestellung mindestens eines Gefahrgutbeauftragten besteht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind. D. Befreiungen Die Vorschriften über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, 1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, See-, Binnenschiffs- und Luftverkehr (z.b. Kapitel 3.4 ADR) beschränken oder sich auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt des ADR beziehen, 2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährliche Güter, bei radioaktiven Stoffen nur die UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, 3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeit zugewiesen sind, 4. die gefährlichen Güter lediglich empfangen, oder 5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz ADR oder Unterabschnitt RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind. E. Bestellung von Gefahrgutbeauftragten Der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes hat folgende Möglichkeiten: a) er nimmt die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, b) er bestellt einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte, die Mitarbeiter seines Unternehmens oder Betriebes sind, c) er bestellt einen oder mehrere Gefahrgutbeauftragte, die nicht zum Unternehmen oder Betrieb gehören.
4 -3- Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten muss schriftlich erfolgen, ausgenommen Punkt a). Diese Entscheidung muss im Unternehmen oder Betrieb bekannt gegeben werden, d.h. den Mitarbeitern im Unternehmen oder Betrieb muss deutlich gemacht werden, wer die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten wahrnimmt. Dies gilt auch für den Fall, dass kein Gefahrgutbeauftragter bestellt wurde und der Unternehmer oder Betriebsinhaber selbst diese Funktion ausübt. Als Gefahrgutbeauftragter darf nur tätig werden, wer Inhaber eines für den oder die betreffenden Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises ist. Der Unternehmer oder Inhaber des Betriebes muss auf Verlangen auch der zuständigen Überwachungsbehörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten bekannt geben. F. Beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen Beauftragte Personen sind solche, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhaber eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften zu erfüllen haben. Als beauftragte Personen sind immer Betriebsleiter (auch für den Teil eines Betriebes) anzusehen. Alle übrigen beauftragten Personen müssen durch Delegation ausdrücklich beauftragt worden sein, Aufgaben nach den Gefahrgutvorschriften in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Sonstige verantwortliche Personen sind solche, denen nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden sind, insbesondere Fahrzeugführer, Schiffsführer, ausgenommen Unternehmer und Inhaber von Betrieben. Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen müssen ausreichend Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. A C H T U N G! Auch Unternehmen und Betriebe, die Befreiungen nach Punkt D. in Anspruch nehmen können müssen beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen schulen oder schulen lassen. Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgehen muss. Diese Bescheinigung ist der Zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. G. Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten Der Gefahrgutbeauftragte nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung, 2. unverzügliche Anzeige von Mängeln, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, an den Unternehmer oder Inhaber des Betriebes, 3. Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung, 4. Erstellung eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Unternehmens in bezug auf die Gefahrgutbeförderung innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres.
5 - 4 - Der Jahresbericht sollte insbesondere enthalten: a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen, b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen bis 5 t mehr als 5 t bis 50 t mehr als 50 t bis 100t mehr als 1000 t, c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht erstellt worden ist, d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Sicherheit wichtig sind. Die Berichte sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen. 5. Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört insbesondere auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden Tätigkeiten: Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrgutes sichergestellt werden soll, Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen, Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird, ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte, Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden, Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden, Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,
6 - 5 - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten, Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt, Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrgutes, Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen, Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen. H. Pflichten der Unternehmer und Inhaber von Betrieben gegenüber dem Gefahrgutbeauftragten Der Gefahrgutbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. Unternehmen und Inhaber von Betrieben haben dafür zu sorgen, dass 1. der Gefahrgutbeauftragte a) vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und auf die Tätigkeiten des Unternehmens oder Betriebes abgestellten Schulungsnachweises nach 2 GbV ist, b) alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, soweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betreffen, c) die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung erhält, d) jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle im Unternehmen oder Betrieb vortragen kann, e) zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung nehmen kann, f) alle Aufgaben, die ihm übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann; 2. der Jahresbericht und der Unfallbericht mindestens fünf Jahre aufbewahrt und der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt wird;
7 beauftragte Personen und sonstige verantwortliche Personen im Besitz einer für ihre Aufgabenbereiche ausgestellten Schulungsbescheinigung sind. I. Hinweise 1. Für Bund, Länder und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten die Vorschriften entsprechend. 2. Auch wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten nicht vorliegen kann die zuständige Überwachungsbehörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen, wenn: von der Art und Menge der gefährlichen Güter besondere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeinschaftsgüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere, und Sachen und die Umwelt ausgehen können oder im Unternehmen oder Betrieb wiederholt oder schwerwiegend den Verpflichtungen zuwidergehandelt wurde, die nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften dem Unternehmer, Inhaber des Betriebes oder Gefahrgutbeauftragten obliegen. 3. Die zuständige Überwachungsbehörde kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten anordnen. J. Sonstiges Bei Nichtbeachtung der Regelungen der GbV können aufgrund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter erhebliche Bußgelder festgesetzt werden. Auch für den Fall, dass ein Gefahrgutbeauftragter nicht zwingend vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich unter Umständen im Hinblick auf die Sicherungspflichten aus den einzelnen Verordnungen (z.b. 4 GGVSE), einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen.
8 - 7 - Das vorliegende Merkblatt soll Ihnen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe dienen, wobei aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht auf alle Details eingegangen werden konnte. Rechtlich verbindlich ist der gesetzliche Text der GbV. Eine Haftung für Vollständigkeit und Inhalt wird nicht übernommen. Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Bürger-und Ordnungsangelegenheiten Puttkamerstr Berlin unter der Telefonnummer (030) oder 2391 Veröffentlicht im Internet unter : frank.seelandt@labo.verwalt-berlin.de juergen.kuchinke@labo.verwalt-berlin.de
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