Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau

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1 VG München, Urteil v M 2 K Titel: Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für Teilstreckenausbau Normenkette: BayKAG Art. 5 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: Wie weit eine einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung isv Art. 5 Abs. 1 S. 1 BayKAG reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt (wie VGH München BeckRS 2014, 55891). Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise aus einem Blickwinkel am Boden, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht können dabei im Einzelfall spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen, insbesondere dann, wenn Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. (redaktioneller Leitsatz) Erstreckt sich eine gemeindliche Straßenbaumaßnahme nicht auf die jeweilige Anlage insgesamt, sondern mangels weitergehenden Erneuerungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke (sog. Teilstreckenausbau), kann ausbaubeitragsrechtlich eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (wie VGH München NVwZ-RR 2010, 622). (redaktioneller Leitsatz) Die Abrechnung eines durchgeführten Teilstreckenausbaus, bei der das Abrechnungsgebiet aus allen an der gesamten Anlage anliegenden Grundstücken besteht, ist erst dann möglich, wenn auch in der (oder den) restlichen Teilstrecke(n) kein Erneuerungsbedarf hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung (mehr) besteht. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Straßenausbaubeitrag, Straßenbaumaßnahme, Teilstreckenausbau, Erneuerungsbedarf, gesonderte Abrechnung, Vorteilsgerechtigkeit, Gemeindeanteil Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2015 und der Widerspruchsbescheid der Regierung vom 29. Februar 2016 werden aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand

2 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag. Er ist Eigentümer des bebauten Grundstücks...straße 3 (FlNr.... Gemarkung...) im Gebiet der Beklagten. In den Jahren 2011/2012 führte die Beklagte in der...-straße zwischen...-straße und der Straße... Straßenbaumaßnahmen durch. Anlass hierfür war eine vorangegangene Erneuerung der Wasser- und Stromleitungen durch die örtlichen Stadtwerke. Mit Bescheid der Beklagten vom 3. August 2015 wurde für einen Teilstreckenausbau der Anlage...- Straße/...-straße für das Grundstück des Klägers ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 881,57 wegen der Erneuerung und Verbesserung von Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung festgesetzt und der Kläger zur Zahlung binnen einen Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aufgefordert. Die Aufwendungen zur Wiederherstellung der Fahrbahndecke wurden von der Beklagten ausweislich eines Schreibens vom 28. August 2015 an den Kläger als Folgemaßnahme der Spartenarbeiten und nicht als beitragsfähiger Aufwand gewertet. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 14. August 2015 Widerspruch. Eine am 22. November 2015 zusätzlich erhobene Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten nahm der Kläger zurück, das Gerichtsverfahren (M 2 K ) wurde mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 eingestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2016, dem Kläger zugestellt am 4. März 2016, wies die Regierung... den Widerspruch zurück. Am 8. März 2016 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und nahm auf seine Ausführungen im früheren Klageverfahren Bezug. Darin führte der Kläger insbesondere an, die Beklagte habe zwecks Beitragserhebung für das gesamte Quartier...-Straße/...-straße eine Ringstraße konstruiert, obwohl die angegebenen Maßnahmen nicht im gesamten Gebiet getätigt worden seien. Im gesamten Ringstraßenbereich hätten keine Maßnahmen stattgefunden. Möglicherweise habe die Beklagte im Hinblick auf künftige Änderungen des Kommunalabgabenrechts noch schnell Fakten zulasten der Anlieger schaffen wollen. Mit Schriftsatz vom 18. März 2016 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen, und verwies auf die Klageerwiderung im früheren Gerichtsverfahren. Darin wurde in der Sache im Wesentlichen ausgeführt: Der abgerechnete Straßenzug -Straße/ -straße sei nach der natürlichen Betrachtungsweise als eine einheitliche Einrichtung zu qualifizieren. Die Erneuerung des Fahrbahnbelags, die Ertüchtigung der Straßenentwässerung und die Erneuerung der Straßenbeleuchtung sei in der...-straße ab der Einmündung der...-straße südlicherseits bis zur südlichen Einmündung der...-straße in die Straße... erfolgt. Im Übrigen habe kein anderer Widerspruchsführer die tatsächliche Durchführung der Bauarbeiten bestritten. Zu einem gerichtlichen Aufklärungsschreiben nahm die Beklagte am 13. Juli 2016 unter Vorlage von Lichtbildern Stellung: Die...-straße sei bereits erstmalig endgültig hergestellt, Erschließungsbeiträge könnten für sie nicht mehr erhoben werden. Die abgerechnete Anlage setze sich nach ihrem Erscheinungsbild nicht in der...-straße fort. Es werde auf die unterschiedlichen Entwässerungsleiteinrichtungen und auf die unterschiedliche Ausstattung mit Gehwegen und Parkbuchten hingewiesen. Zum Erneuerungsbedarf im nördlichen Teilstück der abgerechneten Anlage wurden zwei Aktenvermerke vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die von der Widerspruchsbehörde vorgelegte Behördenakte Bezug genommen ( 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Entscheidungsgründe

3 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2015 und der zurückweisende Widerspruchbescheid vom 29. Februar 2016 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in eigenen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Beitragsbescheid der Beklagten beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG i. V. m. der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 26. Oktober 2010 (ABS). Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von (u. a.) Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. Gemäß 1 ABS erhebt die Beklagte entsprechende Beiträge. Nach 2 ABS sind beitragspflichtig solche Grundstücke, die aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweils hergestellten, angeschafften, verbesserten oder erneuerten öffentlichen Einrichtung - hier Ortsstraße - einen besonderen Vorteil ziehen können. 2. Der Beitragsbescheid vom 3. August 2015 ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Straßenbaumaßnahme nicht nach den Grundsätzen eines Teilstreckenausbaus abrechnen durfte, da die abgerechneten Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung jedenfalls in einer weiteren Teilstrecke der maßgeblichen Anlage (nachfolgend a)) ebenfalls erneuerungsbedürftig sind (nachfolgend b)). a) Die Abgrenzung der abgerechneten Anlage durch die Beklagte erscheint nicht zweifelsfrei. Wie weit eine einzelne Ortsstraße als die maßgebliche öffentliche Einrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG reicht und wo eine andere Anlage beginnt, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B. v ZB juris Rn. 8; B. v ZB juris Rn. 4 jeweils m. w. N.) nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln. Zu fragen ist dabei, inwieweit sich die zu beurteilende Straße als augenfällig eigenständiges Element des örtlichen Straßennetzes darstellt. Dabei hat sich der ausschlaggebende Gesamteindruck nicht an Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, sondern, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise aus einem Blickwinkel am Boden, an der Straßenführung, der Straßenlänge, der Straßenbreite und der Straßenausstattung auszurichten. Im Straßenausbaubeitragsrecht können dabei im Einzelfall spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen, insbesondere dann, wenn Verkehrsanlagen unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dienen, die zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Gemessen hieran ist die Beklagte zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die...-straße und die...- Straße (jeweils bis zur Straße ) als eine Anlage i. S.-v. Art. 5 BayKAG anzusehen sind. Nicht zweifelsfrei erscheint indes die Bewertung der Beklagten, dass diese Anlage an der (südlichen) Kreuzung mit der Straße ende und sich nicht in der...-straße fortsetze. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist diese Frage jedoch nicht entscheidungserheblich und muss deshalb nicht weiter aufgeklärt und entschieden werden. b) Nach eigener Bewertung der Beklagten besteht hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung auch in einer weiteren Teilstrecke der Anlage (nämlich zwischen der Einmündung...-straße und der Einmündung der...-straße in die Straße...) derselbe Erneuerungsbedarf, wie er in der ausgebauten Teilstrecke vor Durchführung der Baumaßnahmen bestand. Dies folgt zweifelsfrei bereits aus dem Aktenvermerk vom 18. Dezember 2014 über ein Gespräch der Beitragssachbearbeiterin mit dem Tiefbauamt der Beklagten (Blatt 11 der Behördenakte) sowie aus der auf die gerichtliche Anfrage hin eingeholten Stellungnahme der Beklagten (Aktenvermerke vom 8. Juli 2016 hinsichtlich der Straßenentwässerung, vom 12. Juli 2016 hinsichtlich der Straßenbeleuchtung). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v BV juris Rn. 13 f.) kann ausbaubeitragsrechtlich in dem Fall, dass sich eine gemeindliche Straßenbaumaßnahme nicht auf die jeweilige Anlage insgesamt, sondern mangels weitergehenden Erneuerungsbedarfs lediglich

4 auf eine Teilstrecke erstreckt (sog. Teilstreckenausbau), eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden, wenn die betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Die in dieser Entscheidung angelegte Voraussetzung eines abrechenbaren Teilstreckenausbaus, dass die Reststrecke der Anlage nicht ebenso erneuerungsbedürftig sein darf wie die ausgebaute Teilstrecke selbst, beruht darauf, dass im Ausbaubeitragsrecht aus Gründen der Vorteilsgerechtigkeit und Rechtssicherheit eine Abrechnung nach zeitlichen Bauphasen nicht zulässig ist (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, 32 Rn. 11 a. E. m. w. N.). Die Beklagte durfte die Straßenbaumaßnahme deshalb nicht nach den Grundsätzen eines Teilstreckenausbaus abrechnen. Die Abrechnung des durchgeführten Teilstreckenausbaus, bei der das Abrechnungsgebiet aus allen an der gesamten Anlage anliegenden Grundstücken besteht, wird erst möglich sein, wenn auch in der (oder den) restlichen Teilstrecke(n) kein Erneuerungsbedarf hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung (mehr) besteht. Anzumerken bleibt, dass es der Beklagten aus Rechtsgründen auch nicht möglich gewesen wäre, die erneuerte Teilstrecke als Abschnitt der maßgeblichen Anlage rechtlich zu verselbstständigen und gesondert abzurechnen. Neben weiteren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einer - vorliegend ohnehin nicht beschlossenen - Abschnittsbildung (vgl. hierzu: BayVGH, B. v B juris Rn. 17 ff.; B. v AS juris Rn. 4; B. v CS juris Rn. 17; B. v CS juris) scheiterte die gesonderte Abrechnung vor allem daran, dass ausweislich der Behördenakte (vgl. Aktenvermerk vom , Blatt 11 der Behördenakte: Aufgrund der angespannten Haushaltslage sei jedoch ein Ausbau in den nächsten 5-10 Jahren nicht realistisch ) noch keinerlei Aussage der Beklagten dazu möglich ist, wann die Erneuerung fortgeführt werden soll, geschweige denn, dass eine inhaltliche Planung und ein zeitlicher Horizont für die Fortführung der Maßnahme im Sinne eines konkreten Bauprogramms gegeben gewesen wäre (vgl. hierzu: BayVGH, B. v ZB juris Rn. 10; U. v BV juris Rn. 16). Der Klage war deshalb mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen ( 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

5 Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 881,57 festgesetzt ( 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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