Der Gemeinsame Bundesausschuss. PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss

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1 Der Gemeinsame Bundesausschuss PD Dr. med. Matthias Perleth, MPH Gemeinsamer Bundesausschuss

2 historischer Abriss: G-BA 1913/1923: Reichsausschuss Ärzte/Krankenkassen 1956: Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen 2000: Koordinierungsausschuss (Übergangsphase) Etablierung Ausschuss Krankenhaus Erlaubnis- / Verbotsvorbehalt 2004: Gemeinsamer Bundesausschuss vereint die bisherigen Ausschüsse übernimmt Geschäftsführung Patientenvertretung 2008: Weiterentwicklung des G-BA hauptamtliche Unparteiische öffentliche Sitzungen des Plenums (in Berlin) seit Januar 2010: Geschäftsstelle in Berlin 2015: Innovationsausschuss im G-BA soll 300 Mio. (225/75) pro Jahr vergeben

3 Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen (= Träger) konkretisiert in Form von Richtlinien (untergesetzliche Normen) verbindlich den Leistungskatalog der GKV für etwa 70 Millionen Versicherte steht unter der Rechtsaufsicht des BMG, ist aber keine nachgeordnete Behörde > mittelbare Staatsverwaltung Gesetzliche Grundlage: 91, 92 SGB V

4 Aufbau und Sitzverteilung im G-BA

5 Hauptamtliche unparteiische Mitglieder J. Hecken Unparteiischer Vorsitzender ( ) Dr. H. Deisler Unparteiisches Mitglied ( ) Dr. R. Klakow-Franck Unparteiisches Mitglied ( )

6 Rechtsstellung Ministerium

7 Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens Geschäftsordnung: regelt die Arbeitsweise des G-BA Verfahrensordnung: legt Entscheidungskriterien und Vorgehensweisen für verschiedene Bewertungsverfahren fest

8 Geschäftsstelle des G-BA

9 Struktur: Gremien und Unterausschüsse

10 Auftrag Arzneimittel / frühe Nutzenbewertung Qualitätssicherung nicht-medikamentöse (diagnost. & therap.) Methoden Prävention, Impfungen Psychotherapie veranlasste Leistungen Zahnmedizin Ambulante spezialfachärztliche Versorgung DMP-Richtlinien Bedarfsplanung

11 Arbeitsweise Beratungsantrag Priorisierung Beschluss in Kraft Ankündigung der Beratung und Aufruf zur Stellungnahme Veröffentlichung im Bundesanzeiger Arbeitsgruppen, Externe Aufträge Beratungen im Unterausschuss Beanstandung Nichtbeanstandung, (ggf. mit Auflagen) Stellungnahmeverfahren Beratung und Beschluss Prüfung durch BMG

12 Wichtig zu wissen: Erlaubnis- vs. Verbotsvorbehalt auch Arzneimittel und ASV

13 Aktuelle Themenschwerpunkte Ambulante spezialfachärztliche Versorgung Neuer Versorgungssektor für schwere Krankheitsverläufe und Erbringung hochspezialisierter Leistungen - G-BA erstellt Richtlinie mit konkreten Vorgaben (welche Krankheiten sind wie und unter welchen Voraussetzungen bzw. Anforderungen zu behandeln) Frühe Nutzenbewertung von Arzneimitteln Dossierpflicht für Hersteller seit G-BA beauftragt IQWiG mit Bewertung und entscheidet über Ausmaß des Zusatznutzens - Bewertung von Orphan Drugs in der Geschäftsstelle

14 Weitere Schwerpunkte: Seit 2013: - Neustrukturierung Krebsfrüherkennung Darmkrebs und Gebärmutterhalskrebs - Erprobungsregelung für innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden nach 137e SGB V seit 2015: - neues Qualitätsinstitut IQTiG ( Rechtsform analog IQWiG) ab 2016: - frühe Nutzenbewertung von innovativen Hochrisiko- Medizinprodukten im Krankenhaus - Innovationsfonds / Versorgungsforschung

15 Grundsätzliche Probleme Interessenkonstellationen durch die Zusammensetzung des Plenums Identifikation mit G-BA? bisher keine normative Instanz fast komplette Antragssteuerung außer bei früher Nutzenbewertung Arzneimittel Anträge oft interessengesteuert tw. widersprüchliche Regelungen z.b. Erlaubnis- vs. Verbotsvorbehalt konfliktive Dauerberatungsthemen im G-BA V.a. in der Methodenbewertung, aber auch PT oder E-Ber fast keine fristgebundenen Verfahren

16

17 Patientenbeteiligung im G-BA bis 2004 keine Beteiligung Etablierung durch GKV-Modernisierungsgesetz (2003) die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen ( 140f SGB V) Anforderungen an maßgebliche Organisationen (PatBeteiligungsV): Förderung der Belange von Pat. / Selbsthilfe, Vertretung auf Bundesebene, seit >3 J. bestehen, leistungsfähig, gemeinnützig, Finanzierung offen legen

18 Patientenbeteiligung im G-BA (2) Durch Gesetzgeber akkreditiert: Dt. Behindertenrat (DBR), Dt. Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V., BundesArbeitsGemeinschaft der PatientInnenstellen (BAGP), Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. Antrags- und Mitberatungsrecht, kein Stimmrecht, Votum wird im Plenum dennoch eingeholt Erhalten sämtliche Sitzungs- und Beratungsunterlagen, in allen Gremien vertreten Eigene Stabsstelle in der Geschäftsstelle

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