SATZUNG "Katholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Göttingen"

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1 : -. SATZUNG "Katholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Göttingen" 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Katholische Erwachsenenbildung - Bildungswerk Göttingen". 2 Aufgaben 1) Das Bildungswerk hat die Aufgabe, im Dekanat Göttingen Erwachsenenbildung auf der Grundlage eines christlichen Menschen- und Weltverständnisses anzuregen, zu unterstützen, zu koordinieren und durchzuführen. 2) Das Bildungswerk pflegt die Beziehungen zu den anderen Trägem der Erwachsenenbildung in Göttingen, besonders jedoch - um der Ökumene willen - zur evangelischen Erwachsenenbildung. 3) Das Bildungswerk vertritt die katholische Erwachsenenbildung in der a) Arbeitsgemeinschaft für kath. Erwachsenenbildung In der SüdregIon der Diözese Hildesheim. b) Kath. Erwachsenenbildung in der Diözese Hildesheim ev. c) Kath. Erwachsenenbildung im Lande Niedersachsen e. V. 3 Gemeinnützigkeit Das Bildungswerk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung und erstrebt keinerlei wirtschaftlichen Gewinn. Etwa erzielte Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4 Mitgliedschaft Die kath. Gemeinden des Dekanates Göttingen sind geborene Mitglieder. Mitglieder können sein: a) die Bezirksstelle der Kath. Jugend, Göttingen, b) die Ehe-, Familien- und Lebensberatung Göttingen, c) die kath. Verbände, die - neben anderen Aufgaben - auch kontinuierlich Erwachsenenbildungsarbeit leisten, d) Gruppen und Einrichtungen, die neben anderen Aufgaben auch die Erwachsenenbildung pflegen, die Ziele des Katholischen Bildungswerkes Göttingen akzeptieren und seine Arbeit fördern, e) der/die Pastoralreferentl-referentin des Dekanates, 1

2 f) Einzelpersonen, die die katholische Erwachsenenbildung fördern und unterstützten. 5 Aufnahme und Austritt. 1) Die kath. Gemeinden des Dekanates sind geborene Mitglieder. 2) Aufnahme- und Austrittsanträge weiterer Mitglieder bedürfen der Schriftform. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung, die einer Begründung bedarf, hat der Antragsteller das Recht, die Entscheidung der Mitglied rversammlung herbeizuführen. 3) Mitglieder können zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten ausscheiden. 4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden. 6 Finanzierung, Beiträge Der Verein ist auf freiwillige Beiträge und Zuwendungen für die Durchführung seiner Aufgaben angewiesen. Er finanziert sich aus der Einbehaltung eines Anteils der Finanzhilfe, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Falls die Mitgliederversammlung es mit den anwesenden Mitgliedern mehrheitlich für erforderlich hält, kann ein fester Beitrag beschlossen werden. 7 Organe des Bildungswerkes Organe des Bildungswerkes sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der Planungsbeirat. 8 Mitgliederversammlung 1) 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: a) dem Dechanten, dem/de r Pastoralreferenten/ -referentin des Dekanates, dem/der Dekanatsratsvorsitzenden des Dekanates Göttingen oder ihren Vertreter, bzw. ihrer Vertreterin, sowie den Pfarrern und Pfarrgemeinderatsvorsitzenden) der Gemeinden oder deren Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, b) dem Leiter oder der Leiterin der Bezirksstelle der Kath. Jugend oder seinenir bzw. ihremir Vertreterlin, 2

3 c) dem Leiter oder der Leiterin der Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Göttirigen oder seinemir bzw. ihrem/r Vertreterlin, d) jeweils ein Vertreter des Verbandes vgl. 4, c), e) jeweils ein Vertreter der Gruppe oder der Einrichtung vgl. A d), f) den Einzelpersonen. 2. Die Mitglieder nach 1: a) haben je eine Stimme, Die Mitglieder nach 1. b) bis d) haben eine Stimme, Die Mitglieder nach 1. e) bis 1. f) dürfen zusammen nicht über mehr Stimmen verfügen als die in Abs. 1. a) - 1. d) Genannten. 3. Die Mitgtiederversammlung tagt mindestens einmal innerhalb eines Kalenderjahres. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung verlangt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen. 2) Die M itgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist. 3) Soweit nicht anders bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 4) Satzungsänderungen und ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere: 1. Festlegung von Richtlinien für die Tätigkeit des Bildungswerkes. 2. Erarbeitet Vorschläge für die laufende Bildungsarbeit. 3. Wahl des/ der Vorsitzenden) und des/der stellvertretenden Vorsitzenden). 4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern Ueweils für ein Jahr). 5. Entgegennahme und Verabschiedung des Arbeits- und Geschäftsberichtes. 6. Entgegennahme des Finanzberichtes und des Berichts der Rechnungsprüfer. 7. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes. 8. Beschlussfassung über die Beiträge der Mitglieder. 3

4 4, ' 10 Vorstand 1) Dem Vorstand gehören an: 1. als gewählte Mitglieder a) der/ die Vorsitzender) b) der/ die stellvertretender) Vorsitzender) 2. als geborenes Mitglied der Dechant oder der/die von ihm delegierte Pastoralreferentl-referentin des Dekanates. 3. mit beratender Stimme der Pädagoge/ die Pädagogin der Geschäftsstelle der Kath. Erwachsenenbildung in der Diözese Hildesheim -Region Süd - dem/der in der Regel die Geschäftsführung übertragen wird. 2) Die unter 1) 1. a - b genannten Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Sie sind Vertreter des Bildungswerkes im Sinne von 26 BGB. 3) Der Vorstand führt die taufenden Geschäfte des Bildungswerkes. Er nimmt alle Aufgaben wahr, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung oder dem Beirat vorbehalten sind. 11 Planungsbeirat 1. Der Vorstand und von ihm herangezogene Fachleute aus verschiedenen Arbeitsbereichen bilden den Planungsbeirat. 2. Der Planungsbeirat erarbeitet auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliederversammlung Bildungsangbote. 12 Protokolle Über Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführ.er unterzeichnet werden. Darin sind.aüe gefassten Beschlüsse festzuhalten. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 13 Geschäftsjahr 14 Auflösung 1) Ein Antrag auf Auflösung des Bildungswerkes kann nur von mindestens einem Drittel der Mitglieder gemeinsam unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. 2) Der Antrag auf Auflösung ist mindestens vier Wochen vor der Abstimmung schriftlich zur Kenntnis zu geben. 3) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen - nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten - an die Kath.

5 5 Erwachsenenbildung in der Diözese Hildesheim e.v., die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Bildungsarbeit im Dekanat Göttingen verwenden muss. 15 Schlussbestimmung Diese Satzung ist von der Mitgliede rversammlung am 22. September 1992 in Göttingen beschlossen und am verändert worden. Sie ist vom selben Tage an gültig.

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