1 Allgemeines. 1. Die Bibliothek Burg-Bücherei Wettin ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wettin.

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1 Benutzungsordnung der Burg-Bücherei Wettin 1 Allgemeines 1. Die Bibliothek Burg-Bücherei Wettin ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Wettin. 2. Jedermann ist im Rahmen dieser Benutzungsordnung berechtigt, die Bibliothek auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zu benutzen. 2 Öffnungszeiten Die Bibliothek hat festgelegte Öffnungszeiten. Sie werden durch Aushang bekannt gegeben. 3 Anmeldung 1. Für die Benutzung der Bibliothek ist eine Anmeldung und die Ausstellung eines Benutzerausweises erforderlich. 2. Der Benutzer meldet sich unter Vorlage des Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes an. Dazu ist die Angabe des Namens, der Anschrift und des Geburtsdatums auf dem Anmeldeformular notwendig. Die Angaben der Tätigkeit bzw. des Berufes sowie der Staatsangehörigkeit ist freiwillig. Der Benutzer erkennt mit seiner Unterschrift die Benutzungsordnung an. 3. Minderjährige können Benutzer werden, wenn sie 6 Jahre alt sind. Für die Anmeldung legen sie die schriftliche Einwilligung ihres Erziehungsberechtigten vor oder die Erziehungsberechtigten bestätigen die Anmeldung mit der Unterschrift auf dem Anmeldeformular. Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Gebühren. 4. Dienststellen, juristische Personen, Institute und Firmen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu zwei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragsteller wahrnehmen. 5. Der bei der Anmeldung ausgestellte Benutzerausweis ist kostenpflichtig gem. Ziff. 1 des Entgelttarifs und nicht übertragbar. Auf Antrag des Benutzers kann die Gültigkeit des Benutzerausweises jährlich verlängert werden. Die Benutzer sind verpflichtet, Veränderungen des Namens oder der Anschrift sowie den Verlust des Benutzerausweises der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. 4 Wochen nach der Verlustmeldung kann durch die Bibliothek ein Ersatz-Benutzerausweis ausgestellt werden. Dieser ist kostenpflichtig gem. Ziff. 2 des Kostentarifs. 4 Formen der Benutzung 1. Die Benutzung von Medien kann in der Bibliothek oder durch Ausleihe außer Haus erfolgen. 2. Die Bibliothek unterstützt ihre Benutzer bei der Bibliotheksbenutzung durch Beratung, Auskunft und Informationen. -1-

2 -2-3. Die Benutzer können sich mit Hilfe von Katalogen, Literaturverzeichnissen, Bibliographien und anderen Informationsmitteln informieren. Sie können alle öffentlich zugänglichen Studien- und Arbeitsmöglichkeiten, bereitgestellte Hilfsmittel und Benutzungsdienste in Anspruch nehmen. Sie sind berechtigt selbstständig Medien aus den zu Freihandbenutzung aufgestellten Beständen zu entnehmen. 5 Zusätzliche Leistungen der Bibliothek 1. Für die ausgeliehenen Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen gegen Entrichtung einer Gebühr gem. Ziff. 7 für die Benachrichtigung des Entgelttarifes entgegennehmen. 2. Im Auftrag des Benutzers beschafft die Bibliothek nach den dafür geltenden Bestimmungen Literatur über den Leihverkehr aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung gelten zusätzlich die Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliotheken. Der Auftrag ist kostenpflichtig gem. Ziff. 8 des Entgelttarifes. 3. Benutzer können den Kopierservice der Bibliothek entsprechend den festgelegten Bedingungen nutzen, wenn sie die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes beachten. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechts. Die Benutzer können auch in der Bibliothek Kopien aus Bibliotheksgut, mit Ausnahme von Software anfertigen lassen. Die Herstellung der Kopien ist kostenpflichtig gemäß Ziff. 9 des Entgelttarifes. 6 Ausleihe außer Haus 1. Bei der Ausleihe von Medien außer Haus beträgt die Ausleihfrist grundsätzlich 4 Wochen. Einzelnummern von Zeitungen und Einzelhefte von Zeitschriften des laufenden Jahrgangs werden in der Regel nur für 2 Wochen ausgeliehen, Videokassetten nur 3 Tage. Sind Medien mehrfach vorbestellt, kann die Bibliothek die Ausleihfrist verkürzen. 2. Liegt für Entleihung keine Vorbestellung vor, kann die Bibliothek auf Antrag des Benutzers die Ausleihfrist verlängern, für Einzelnummern oder -hefte von Zeitungen oder Zeitschriften nur im Ausnahmefall. Die Bibliothek kann bei Antrag auf Verlängerung der Ausleihfrist die Vorlage der ausgeliehenen Medien verlangen. 3. Bei Überschritung der Ausleihfrist sind Versäumnisgebühren gem. Ziff. 3 des Entgelttarifes zu zahlen, auch wenn der Benutzer keine schriftliche Mahnung erhalten hat. 4. Schriftliche Mahnungen erfolgen, wenn die Ausleihfrist um eine Woche überzogen ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, wird der Benutzer durch Einschreiben mit Rückschein gemahnt. Bei Minderjährigen wird diese Mahnung an die Erziehungsberechtigten gerichtet. Die für die Mahnung entstandenen Porto- und Fernsprechgebühren sind ebenfalls vom Benutzer zu erstatten. 5. Die Bibliothek kann die Entscheidung über die Ausleihe weiterer Medien von der Rückgabe angemahnter Medien sowie von der Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen abhängig machen.

3 -3-7 Ausleihbeschränkungen Medien, die als Informations- und Lesesaalbestand jederzeit für die Benutzer zur Verfügung stehen müssen oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe außer Haus ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft der Leiter der Bibliothek. 8 Pflichten der Benutzer 1. Die Benutzer sind verpflichtet Medien und Einrichtungen der Bibliothek sorgfältig und pfleglich zu behandeln und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Bei der Ausleihe außer Haus haben die Benutzer den Zustand und die Vollständigkeit der Medien, die sie entleihen wollen, zu überprüfen und sichtbare Mängel sofort, andere Mängel unverzüglich nach ihrer Feststellung der Bibliothek anzuzeigen. 2. In den Bibliotheksräumen haben die Benutzer aufeinander Rücksicht zu nehmen, die erforderliche Ruhe zu bewahren und andere Verhaltensweisen, die die ungestörte Nutzung beeinträchtigen oder die Medien gefährden, zu unterlassen. 9 Ordnung in der Bibliothek 1. Große, schwere oder sperrige Gegenstände dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. Die Bibliothek kann verlangen, dass die Benutzer ihre Taschen während des Bibliotheksbesuches im Taschenschrank verschließen. 2. Zur Gewährleistung einer ungestörten und dem Ziel der Bibliotheksbenutzung dienenden Ordnung hat die Bibliothek das Recht, Benutzer, die die öffentliche Ruhe stören, aus der Bibliothek zu weisen und bei wiederholten Verstößen gegen die Verhaltenspflichten von der Benutzung der Bibliothek ganz oder für eine gwisse Dauer auszuschließen und den Benutzerausweis einzuziehen. Mit dem Benutzungsverhältnis entstandene Verpflichtungen bleiben unberührt. 10 Haftung der Benutzer 1. Für den Verlust oder die Beschädigung von Bibliotheksgut während der Benutzung hat der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollen Ersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.er haftet auch in jedem Falle für die unzulässige Weitergabe an Dritte. 2. Der Verlust und die Beschädigung entliehener Medien sind der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Es ist untersagt Beschädigungen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 3. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter.

4 -4-11 Schadensersatz 1. Für Schäden jeglicher Art haftet der Benutzer bzw. der gesetzliche Vertreter. 2. Die Bibliothek kann bei Verlust oder Beschädigung von entliehenen Medien den Benutzer zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzexemplars verpflichten oder stattdessen die Kosten der Wiederbeschaffung des Originals, einer Kopie durch Nachdruck oder die Kosten in Höhe des festgestellten Wertes in Rechnung stellen. Wird als verlorengemeldetes Bibliotheksgut nachträglich zurückgegeben, so hat der Benutzer Anspruch auf Übergabe des Ersatzexemplars oder der inzwischen ausgefertigten Kopie. 3. Bei Beschädigung oder Verlust von Magnettonbändern (Kassetten, Offenspulen, Schallplatten, Disketten u.ä.) sind grundsätzlich der Wiederbeschaffungspreis sowie die Einarbeitungskosten zu erstatten. Bei nur geringfügigen Beschädigungen kann eine geringere Ersatzleistung gem. Ziff. 4 und 5 des Entgelttarifes. 12 Maßnahme gegen säumige Benutzer 1. Die Einziehung der ausgeliehenen Medien, der Versäumnisentgelte sowie Ersatzleistungen, zu deren Rückgabe bzw. Begleichung vergeblich aufgefordert wurde, kann durch das Verwaltungsvollstreckungsverfahren erfolgen. 2. Wer Bibliotheksgut nicht zurück gibt und auch auf Mahnungen nicht reagiert, gibt zur Vermutung Anlass, er wolle es sich rechtswidrig an eignen. 13 Haftung der Bibliothek Der Benutzer haftet für Garderobe und mitgebrachte Gegenstände selbst. 14 Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzerordnung vom außer Kraft. Zur Benutzungsordnung gehören: Anlage 1: Ordnung für die Internetnutzung Anlage 2: Entgelttarif für die Benutzung der Burg-Bücherei Wettin Anlage 3: Allgemeine Verwaltungsgebühren der Burg-Bücherei

5 Ausfertigungsvermerk: Die vom Stadtrat der Stadt Wettin in seiner öffentlichen Sitzung am beschlossene Neufassung der Benutzungsordnung der Burg-Bücherei Wettin wird hiermit ausgefertigt. Wettin, Koch Bürgermeisterin Bekanntmachungsanordnung: Die vom Stadtrat der Stadt Wettin in seiner öffentlichen Sitzung am beschlossene und mit Datum vom ausgefertigte Neufassung der Benutzungsordnung der Burg- Bücherei Wettin und die dazugehörigen Anlagen werden hiermit öffentlich bekanntgemacht. Wettin, Koch Bürgermeisterin

6 Anlage 2 Anlage zur Benutzungsordnung der Burg-Bücherei Wettin Entgelttarif für die Benutzung der Burg-Bücherei Wettin vom Ausstellen eines Benutzerausweises - für Erwachsene 4,00 jährliche Verlängerung 2,00 - für Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) 2,00 jährliche Verlängerung 2,00 2. Ausstellen eines Ersatzbenutzerausweises bei Verlust - für Erwachsene 1,00 - für Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) 0,50 3. Versäumnisgebühr für das Überschreiten der Ausleihfrist pro Medium und Woche - für Erwachsene 0,50 - für Kinder 0,50 4. Kostenersatz pauschal - bei Beschädigung oder Verlust von CD- und Kassettenhüllen lt. Katalogpreis / Wiederbeschaffung 5. Gebühr für die Einarbeitung des Ersatzexemplars eines beschädigten oder in Verlust geratenen Mediums 4,00 7. Vorbestellung von Büchern und anderen Medien alle anfallenden Auslagen einschließlich Portokosten 8. Bei Fernleihen sind Kosten, die von der auswärtigen Bibliothek in Rechnung gestellt werden sowie Portokosten vom Besteller zu tragen. 9. Kopieren aus Büchern und Zeitschriften (Ausführung durch Bibliothekspersonal) pro Kopie / Blatt A 4 0,10 pro Kopie / Blatt A 3 0,20 ausgefertigt: Wettin, den

7 Anlage 3 Anlage zur Benutzungsordnung der Burg-Bücherei Wettin Allgemeine Verwaltungsgebühren der Burg-Bücherei Wettin Auf Grund der 2, 3 und 44 Abs.3 Nr.6 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen- Anhalt (GO LSA) in der z.zt. gültigen Fassung beschließt der Stadtrat Wettin folgende Verwaltungsgebühren für Dienstleistungs- und Servicetätigkeiten der Burg-Bücherei der Stadt Wettin. 1. Kopieren A 4 pro Seite 0,10 Kopieren A 3 pro Seite 0,20 2. Benutzung des Fax-Gerätes pro Seite 0,10 3. a) Gebühren für Wettiner Veranstaltungen pro Auftrag 0,10 /Person b) Gebühren für die Vermittlung von Veranstaltungskarten von Agenturen pro Auftrag 2,00 /Person 4. Zusammenstellen und Versenden von Informationsmaterial 4.1 Portokosten entsprechend den jeweiligen gültigen Versandtarifen 4.2 kostenpflichtigem Informationsmaterial nach Abgabepreis 4.3 kostenfreiem Info-Material pro Auftrag 2,00 (Unkosten für Auslagen) ausgefertigt: Wettin, den

8 Anlage 4 zur Benutzungsordnung der Burg-Bücherei Wettin Gebührenordnung Eintritt Museum und Stadtführung davon an Wettin-Information Eintritt Museum Erwachsene 1,00 0,50 Kinder 0,50 0,25 Stadtführung ohne Museum, 1 Std. / Pers. 1,25 /Pers Mind. Teilnehmer 12 Personen 0,25 /Pers. Stadtführung mit Museum 1 Std. / Pers. 2,00 /Pers. 0,50 /Pers. Mind. Teilnehmer 12 Personen gez. Kunze Heimat- und Geschichtsverein Wettin, April 2002 gez. Irmisch Wettin-Information

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