Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)
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- Gesche Juliane Weiner
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1 Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA) Vorlesung im Wintersemester 2009 / Vorlesungstag Montag, den
2 Wiederholung Einführung in das Zivilprozessrecht Wiederholung Zivilprozessrecht ist das staatliche angeordnete und geregelte Verfahren vor den Gerichten des Staates zur Feststellung Gestaltung Durchsetzung oder zum vorläufigen Schutz von privatrechtlichen Rechten des Einzelnen.
3 Wiederholung Die Gliederung der Zivilgerichtsbarkeit Wiederholung Die Gliederung der Zivilgerichtsbarkeit Aufbau und Organisation der Zivilgerichte sind im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt. 12 GVG Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt. 13 GVG Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
4 Wiederholung Aufbau und Organisation der Zivilgerichte Wiederholung Aufbau & Organisation der Zivilgerichte
5 Wiederholung Einzelrichter, Kammern und Senate Wiederholung Gerichte und Spruchkörper Amtsgericht Landgericht - Zivilkammer Landgericht Kammer für Handelssachen Oberlandesgericht - Zivilsenate Bundesgerichtshof - Zivilsenate
6 Wiederholung sachliche Zuständigkeit Wiederholung = sachliche Zuständigkeit
7 örtliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit des Gerichts = Gerichtsstände Allgemeiner Gerichtsstand 12 ZPO Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, 13 ZPO Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. 17 ZPO = auf den Beklagten kommt es an. F r e i e W a h l Besonderer Gerichtsstand Forum Shopping Fliehende Gerichtsstände 21 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 27 ZPO Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft 32 ZPO Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung VORRANG! Ausschließliche Gerichtsstände 29a ZPO Ausschließlicher Gerichtsstand bei Mietoder Pachträumen 802 ZPO Ausschließlichkeit der Gerichtsstände für alle Zwangsvollstreckungsangelegenheiten
8 Die Situation vor Klagerhebung Die Situation vor Klagerhebung Möglichkeiten der außergerichtlichen Beilegung durch: Außergerichtliche Schlichtungsstellen Mediation Anwaltsvergleich Schiedsgerichtliches Verfahren zwingendes vorgerichtliches Schlichtungsverfahren
9 1. Die Situation vor Klagerhebung Weitere vorgerichtliche Fragestellungen Anwaltszwang? 78 ZPO Prozesskosten -> GKG, RVG Mögliche Einwendungen des Gegners Beweissituation für alle materiellen Anspruchsvoraussetzungen Erfolgreiche Zwangsvollstreckung
10 1. Ich will / ich benötige eine Enscheidung des Gerichts. Richtiges Gericht 2. Meine Beklagter soll A sein. Richtige Partei 3. Als Rechtsfolge begehre ich XYZ. Richtige Rechtsfolge = Rechtschutzbegehren, Antrag und Klageart
11 Rechtschutzbegehren Mögliche Ziele des Klägers = Rechtsschutzbegehren Zahlung von Geld Herausgabe von Gegenständen Beendigung einer Ehe Feststellung einer Erbenstellung Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung
12 Klagearten Klagearten - Anträge Leistungsklagen Mit einer Leistungsklage kann der Kläger seine Rechte geltend machen, die darin bestehen, dass er von seinem Gegner die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages, die Herausgabe einer Sache, die Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung ein Unterlassen oder die Abgabe einer Willenserklärung begehrt.
13 Klagearten Leistungsklagen Der Antrag einer Leistungsklage beginnt immer mit: Der Beklagte wird verurteilt, Die vom Beklagten zu erbringende Leistung ist zwingend in vollstreckbarer Art und Weise zu beschreiben.
14 Klagearten Feststellungsklagen Mit einer Feststellungsklage kann der Kläger er in positiver Form ein ihm zustehendes Recht oder ein bestimmtes Rechtsverhältnis verbindliche feststellen lassen. In negativer Form kann der Kläger feststellen lassen, dass ein vom Gegner behaupteter Anspruch nicht besteht.
15 Klagearten Feststellungklagen Der Antrag einer Feststellungsklage beginnt immer mit: Es wird festgestellt, dass Aus dem Inhalt einer Feststellungsklage kann nicht vollstreckt werden.
16 Klagearten Gestaltungsklagen Mit einer Gestaltungsklage greift der Richter unmittelbar in ein bestehendes Rechtsverhältnis modifizierend ein. Ohne ein solches Urteil kann die Rechtslage nicht im Sinne des Klägers bzw. Antragstellers verändert werden.
17 Klagearten Gestaltungsklagen Beispiel einer Gestaltungsklage: Es wird beantragt, die am vor dem Standesamt Köpenick unter der Heiratsregisternummer 378 geschlossene Ehe der Parteien zu scheiden. Erst mit Rechtskraft des Urteils ist die Sachlage verändert.
18 Allgemeine Grundsätze des Zivilprozesses Allgemeine Grundsätze des Zivilprozessrechts Durch Anrufung eines Gerichts legt sich der Kläger in dreierlei Hinsicht fest. So bestimmt er: 1. Ich brauche eine Entscheidung dieses Gerichts. = Antragsgrundsatz - wo kein Kläger, da kein Richter. 2. Meine begehrte Rechtsfolge soll X sein. = Dispositionsmaxime ZPO 3. Mein Gegner soll A sein.
19 Allgemeine Grundsätze des Zivilprozessrechts 1. Dispositionsmaxime Das heisst: II. Das Erkenntnisverfahren Allgemeine Grundsätze des Zivilprozesses Die Dispositionsmaxime bedeutet, dass die Parteien des Prozesses die Herren des Verfahrens sind und dass sie daher den Streitgegenstand bestimmen und über ihn verfügen können. Es darf vom Gericht nicht mehr zugesprochen werden als von den Parteien beantragt wurde. 308 ZPO 528, 557 ZPO Die Parteien besitzen auch während des Verfahrens die Verfügungsmacht über den Streitgegenstand. 269 ZPO Klagerücknahme Vergleich 516, 565 ZPO Rücknahme des Rechtsmittels 263 ZPO Klageänderung 91a ZPO Erledigungserklärung 306 ZPO Verzicht 307 ZPO Anerkenntnis
20 Allgemeine Grundsätze des Zivilprozessrechts 1. Einschränkungen der Dispositionsmaxime II. Das Erkenntnisverfahren Allgemeine Grundsätze des Zivilprozesses Ehescheidung: Es kann kein Anerkenntnisurteil ohne entsprechende Sachprüfung ergehen, 617 ZPO Auch kann auch kein Prozessvergleich herbeigeführt werden. Mieterschutz: Das Gericht kann ohne Antrag über die Bedingungen des fortzusetzenden Mietvertrages entscheiden, 308a ZPO. Auch kann auch ohne Antrag eine Räumungsfrist für den Mieter bestimmen, 721 ZPO.
21 Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!
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