Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien

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1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung der Französischen Republik zu den Artikeln 6, 7, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 7450/04, COPEN 30; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.3. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl sollte den französischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. I.5. Der Europäische Haftbefehl ist in die französische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 6 Werktagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an den französischen Behörden vorliegen. Für vor dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt: a) Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1986 II S. 631), b) Artikel des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),

2 c) Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2012 II S. 258), d) Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2012 II S. 262). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl II S. 1778), zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 357), zu d) bzgl. Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 707), - die von der Regierung der Französischen Republik zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 14, 16, 21, 23 und 27 (BGBl II S. 631), zu c) bzgl. Artikel 7, 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 258) zu d) bzgl. Artikel 5, 7, 12, 13 und 18 (BGBl II S. 262). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich; es bedarf in diesen Fällen jedoch jeweils einer Einzelfallvereinbarung nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, die nach französischer Auffassung bereits vor dem Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft zu schließen ist. Eine Auslieferung wegen der in Artikel 50 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten fiskalischen Straftaten ist ohne Einzelfallvereinbarung möglich. Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem französischen Außenministerium andererseits übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der französischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.

3 II. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]). - die von der Regierung der Französischen Republik zu Artikel 2, 7 Abs. 4, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 11299/14, COPEN 180 [vom 26. Juni 2014]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Derzeit findet kein Vollstreckungshilfeverkehr statt. Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung der Französischen Republik zu Artikel 3 Abs. 2, 7 Abs. 5 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17038/10, COPEN 272 [vom 26. November 2010]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die für den zuletzt bekannten Wohnort des Verurteilten oder dessen Festnahmeort örtlich zuständige Staatsanwalt-

4 schaft zu richten. Sofern die maßgeblichen Handlungen auf französischem Staatsgebiet ausgeführt wurden, kann das Vollstreckungshilfeersuchen auch an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Straftat begangen wurde. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. (In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14344/16, COPEN 335 [vom 16. November 2016]). II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die französische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des maßgeblichen Urteils bedarf es grds. nicht. Der zuständigen französischen Staatsanwaltschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten in Fällen, in denen der Inhalt der Bescheinigung unzureichend für eine Entscheidung über die Vollstreckung ist, eine Übersetzung des maßgeblichen Urteils oder eines Teiles davon in die französische Sprache anzufordern. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die französische Sprache erforderlich; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:

5 - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung der Französischen Republik abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 7, 15, 22, 24 und 25 des Übereinkommens (BGBl II S. 1803), zu c) bzgl. Artikel 6, 10 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 9 des Protokolls (BGBl II S. 1379), - die Artikel III, IX Abs. 1, X und XI des Vertrages vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 328; 1980 II S. 1435). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder französischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

6 III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Frankreichs aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind je nach Inhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft, den Ermittlungsrichter oder den Haftrichter zu richten. (In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU- Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]). III.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die französische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. (In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU- Ratsdokument 9617/14, COPEN 143 [vom 14. Mai 2014]). IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Frankreich sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen. IV.2. Frankreich ist Mitglied der Interpol.

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