Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung
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- Thomas Armbruster
- vor 8 Jahren
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1 Versicherungen und Vorsorgeeinrichtung
2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatz Sozialversicherungen AHV, IV, ALV, EO, MV Berufliche Vorsorge Unfallversicherung Krankentaggeldversicherung Krankenversicherung Haftpflichtversicherung
3 1 Grundsatz Die Mitarbeiterin ist während des unbefristeten Arbeitsverhältnisses beim Wohn- und Pflegeheim im Geltungsbereich dieses Reglements gemäss den gesetzlichen Vorschriften versichert. Die Beitragssätze werden der Mitarbeiterin direkt vom Lohn abgezogen. Grundlagen für die Gesundheit der Mitarbeiterin sind die Vorgaben des Bundesamtes für das Gesundheitswesen und des Kantonsarztamtes, EKAS und Arbeitsgesetz. Ziel dieser Massnahmen ist der Schutz von Dritten sowie der Mitarbeiterinnen, Prävention und Schutz übertragbarer Krankheiten sowie gesunde und leistungsfähige Mitarbeiterinnen. Relevante Angaben und Änderungen des Gesundheitszustandes sind dann zwingend zu melden, wenn die Gefahr einer Übertragung von Krankheiten auf Dritte (insbesondere Bewohner, Angehörige und Kolleginnen) besteht. Die Information über Hepatitis B sowie der Fragebogen für die Mitarbeiterin werden mit dem Vertrag abgegeben und müssen zwingend in der ersten Arbeitswoche im Personalbüro abgegeben werden. 2 Sozialversicherungen AHV, IV, ALV, EO, MV,NBU, KTG, BVG Es gelangen die gesetzlichen Bestimmungen über die entsprechenden Sozialversicherungen zur Anwendung. Beitragssätze: Gemäss den aktuellen Versicherungsvereinbarungen
4 3 Berufliche Vorsorge Die obligatorische Versicherungspflicht ist im Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom geregelt. Die Mitarbeiterin ist obligatorisch Renten versichert: Frühestens ab dem 1. Januar nach der Vollendung des 19. Altersjahres und/oder wenn der Grundlohn eine bestimmte Limite (Koordinationsabzug) pro Jahr erreicht hat. Jüngere Versicherte und Personen, welche sich im BVG-Alter zwischen 20 und 24 Jahren befinden und/oder eine befristete Anstellung bis 3 Monate vereinbart wurde (Praktikanten, Studenten, Hilfsassistenten, Aushilfen, Stellvertretungen), werden in die Risikoversicherung eingeteilt. Das Wohn- und Pflegeheim ist der anerkannten Vorsorgeeinrichtung Bernische Pensionskasse BPK angeschlossen und wendet deren geltende Versicherungsregelungen an. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages stimmt die Mitarbeiterin der automatischen Zuweisung an diese Vorsorgeeinrichtung zu. Beitragssatz auf koordinierter Lohnsumme: gemäss aktuellen Versicherungsbedingungen 4 Unfallversicherung Die Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 8 Stunden pro Woche ist gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) versichert. Mitarbeiterinnen mit einem Pensum unter 8 Stunden/Woche sind nur gegen die Folgen von Berufsunfall und -krankheiten versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem effektiven Dienstantritt und dauert bis längstens 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsvertrages. Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, jeden in den Versicherungsschutz fallenden Unfall unverzüglich der Leiterin Personal zu melden. Die Versicherungsleistungen umfassen: Kostenvergütung für ambulante und stationäre Behandlung (allgemeine Abteilung), ärztlich verordnete Arzneimittel, Analysen und Kuren, Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionen ausgleichen, die notwendigen Reise-, Transport- und Rettungskosten. 80 % Unfalltaggeld (fällt an das Wohn- und Pflegeheim während der reglementarischen Lohnfortzahlungspflicht) Invaliden- und Hinterlassenenrente. Die Prämie für die obligatorische Berufsunfallversicherung wird durch den Arbeitgeber entrichtet. An der Prämie für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung kann die Mitarbeiterin ganz oder teilweise beteiligt werden. Die der Mitarbeiterin überbundenen Prämienanteile werden vom Gehalt abgezogen. Über die Prämiensätze und deren Aufteilung wird jeweils anfangs Jahr informiert
5 5 Krankentaggeldversicherung Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit werden vom Krankenversicherer nach einer bestimmten Karenzfrist 80 % Krankentaggeld bezahlt. Während der reglementarischen Lohnfortzahlungspflicht wird das Krankentaggeld an das Wohn- und Pflegeheim vergütet. Die Leistungen der Krankentaggeldversicherung werden maximal während 730 Tagen ausgerichtet. Danach folgen nach vorheriger Anmeldung und Verfügung Rentenleistungen der eidg. Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung. Die Finanzierung der Taggeldversicherung erfolgt mittels Gehaltsprozenten, wobei sich das Wohn- und Pflegeheim und die Mitarbeiterin je hälftig an den Prämien beteiligen. 6 Krankenversicherung Die Mitarbeiterin ist verpflichtet, sich bei einer anerkannten Krankenkasse gegen die Folgen von Krankheit mindestens im Rahmen der Grundversicherung zu versichern. Der Arbeitgeber leistet keine Beiträge an eine persönliche Krankenversicherung. Es besteht keine Kollektivkrankenversicherung. 7 Haftpflichtversicherung Die Mitarbeiterin ist für Schäden gegenüber Dritten aus der ihr übertragenen Arbeit durch das Wohn- und Pflegeheim versichert. Sofern der Schaden durch grobes Eigenverschulden, beispielsweise aus vorsätzlichen Handlungen, verursacht wurde, kann die Mitarbeiterin haftbar gemacht werden. Jeder Schadenfall ist unverzüglich der Verwaltung zu melden. Die Versicherungsprämien gehen zu Lasten des Wohn- und Pflegeheimes
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