Hanno Liebmann Dr. iur. Rechtsanwalt / Partner. Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH

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2 Wer bin ich? Hanno Liebmann Dr. iur. Rechtsanwalt / Partner Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH A-1010 Wien, Wächtergasse h.liebmann@scwp.com scwp.com AUSTRIA BELGIUM CHINA CZECH REPUBLIC GERMANY HUNGARY ITALY POLAND ROMANIA SLOVAKIA SPAIN TURKEY 2

3 Was machen wir? Wir fahren mit der BIM von 2D über 3D zum Building Information Modeling Salzburg, Feldkirch, Graz, Wien,

4 Was heißt das? Das heißt, dass wir schon drinnen sitzen, Werkzeug haben, und nur alles richtig zusammensetzen müssen Salzburg, Feldkirch, Graz, Wien,

5 BIM ist im Recht 1. BIM als Teil einer neuen Projektkultur (Folien 6 bis 9) 2. Schlüsselfaktor Mensch (10 bis 13) 3. Herausforderung Lebenszyklus (14 bis 16) 4. BIM im Vergaberecht: Vergebt BIM-Verträge (17 bis 19) 5. Vertrag dich mit mir: Vertragsmanagement statt Vertragsunwesen (20 bis 27) 5

6 BIM als Teil einer neuen Projektkultur (1) BIM ist mehr als nur eine Software BIM bedeutet Zusammenarbeit! Bauherr, Planer, Vermesser, Architekt, Projektsteuerer, ÖBA, Bauunternehmer, Haustechniker, Viega, Facility Manager, Prüfer, Sachverständige in Partnerschaft BIM ist ein Kulturwandel! 6

7 Projektkultur (2) Partnerschaftsmodelle gibt es viele, zb laut ÖNORM B 2118 für Großprojekte, nach der ÖNORM B 2203 im Tunnelbau auf der Grundlage von flexiblen Bauverträgen, bei alternativer Streitbeilegung durch Mediation, Schlichtung und Schiedsgutachten. Aber: Sie sind auf einzelne Phasen und vor allem auf die Bauausführung beschränkt. 7

8 Projektkultur (3) Partnerschaftsmodelle, die weiter gehen, und alle Projektphasen einbeziehen, sind zb FIDIC-Standardverträge für Design, Build & Operate Projects (Fédération Internationale des Ingénieurs-Conseils), australischer Alliance Contract mit Leadership Team, in dem alle Beteiligten vertreten sind, niederländische Bauteam für die gemeinsame Entwicklung und Abwicklung, und BIM geht noch weiter 8

9 Projektkultur (4) sämtliche Daten in einem virtuellen Modell dieselben Rahmenbedingungen und einheitliche Maßstäbe für alle Beteiligten gemeinsame Sprache über alle Phasen Alle Beteiligten können immer auf Daten zugreifen! 9

10 Schlüsselfaktor Mensch (1) Sind wir noch nicht soweit? Praxis: Bauherren trennen Planung und Ausführung und häufig die einzelnen Gewerke. Probleme: Schnittstellen, Information, Kommunikation, Dokumentation, Koordination Hier hilft BIM. Also sind wir doch soweit! 10

11 Was der Mensch braucht (2) breites Angebot an Software, ÖNORMEN für die technische Umsetzung ÖNORM A vom Digitale Bauwerksdokumentation, Teil 1: CAD-Datenstrukturen und Building Information Modeling ÖNORM A vom Digitale Bauwerksdokumentation, Teil 2: Building Information Modeling Dann kann es jetzt losgehen! 11

12 was der Mensch machen muss (3) Aber: BIM ist nur gut, wenn es gut gefüttert wird. Building Information Modeling, Zauberwort Information Es sind strategische und organisatorische Maßnahmen erforderlich, um ausreichende Information sicherzustellen. Wer macht was? Brauchen wir einen BIM-Coach, einen BIM-Master und einen BIM-Manager? 12

13 und was noch zu tun und zu lassen ist (4) Ohne Spezialisten geht es nicht, aber alle anderen müssen lernen und Verantwortung übernehmen. Und es gibt auch bei Bauvorhaben mit BIM sieben Todsünden, die niemand begehen darf! Maßlosigkeit bei der Preisgestaltung, Trägheit bei der Dokumentation, Hochmut bei der Problemlösung, Geiz bei Verhandlungen, Wollust als Entscheidungsgrundlage, Neid unter Partnern, Zorn im Gespräch 13

14 Herausforderung Lebenszyklus (1) BIM als laufender Prozess durch alle Phasen BIM als Grundlage für Lebenszyklus-Projekte von der Planung bis zum Abbruch Abbruch? So denkt man heute. Früher wurde für die Ewigkeit gebaut. Die Bauwerke stehen immer noch. Seit 150 Jahren, seit 1500 Jahren, seit 4500 Jahren 14

15 Lebenszyklus (2) Die Einbeziehung aller Phasen erhöht zunächst die Kosten. Aber: Wer billig kauft, kauft teuer! BIM kann helfen, Kosten zu sparen, Effizienz und Qualität zu steigern. Man bedenke, dass das Verschwendungspotenzial am Bau heute bei 30 % liegt. Es kann nur besser werden 15

16 Lebenszyklus (3) Lebenszyklus und Kosten sind vergaberechtlich und vertraglich zu erfassen. Es kann und muss aber nicht jedes Detail von Anfang an fixiert sein. Die Regelung von Leistungsänderungen und ihren Folgen ist jetzt schon Standard (zb nach den ÖNORMEN B 2110 und B 2118). Ebenso können spätere Vorschläge für Einsparungen berücksichtigt werden (zb durch ein Value Engineering laut ÖNORM B 2118). 16

17 BIM im Vergaberecht: Vergebt BIM-Verträge (1) Derzeit gibt es keine gesetzliche Regelung für BIM. Eine solche ist aber auch nicht erforderlich. Es lässt sich alles vertraglich regeln. Vergaberichtlinien, die noch nicht umgesetzt wurden, unterstützen die Einführung von BIM (RL 2014/24/EU für klassische öffentliche Aufträge und RL 2014/25/EU für Sektoren). Auftraggeber können elektronische Instrumente für die Gebäudedatenmodellierung vorschreiben, wenn damit niemand diskriminiert und der Wettbewerb nicht beschränkt wird. 17

18 Vergaberecht (2) Beachtung der vergaberechtlichen Grundsätze, wenn Leistungen erbracht werden sollen, die mit BIM zusammenhängen Gleichbehandlung der Bewerber und Bieter, vor allem durch eine neutrale Leistungsbeschreibung Gebot des freien, lauteren und fairen Wettbewerbs, vor allem keine Vor- oder Nachteile für Bieter 18

19 Vergaberecht (3) BIM könnte wegen der geringen Verbreitung am Vergaberecht scheitern. Die zwingende Vorgabe würde uu Bieter diskriminieren und den Wettbewerb einengen. Was dann? Der Auftraggeber kann zb selbst die Software beschaffen und den Bietern zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber kann auch eine übliche Datenschnittstelle vorgeben und offene Software-Standards beschreiben. 19

20 Vertrag dich mit mir (1) Vertragsmanagement statt Vertragsunwesen 20

21 Verträge, die man zb für ein Bauwerk braucht... (2) Letter of Intent, Memo of Understanding, Option, Vorvertrag Werkvertrag Gesellschafts- und Syndikatsvertrag Kauf- und Liefervertrag Miet-, Pacht- und Leasingvertrag Kredit-, Darlehens- und Garantievertrag Arbeits- und Dienstvertrag 21

22 und noch mehr Verträge für ein Bauwerk (3) Forschungs- und Entwicklungsvertrag Lizenz- und Know-how-Vertrag Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung Schienennetz-Nutzungsvertrag Beförderungs-, Transport- und Verwahrungsvertrag Versicherungsvertrag Schiedsvertrag 22

23 und jetzt auch noch BIM-Verträge (4) ein Muss: Einbindung aller Beteiligten durch einzelne Verträge Ein einheitlicher Vertrag mit allen Beteiligten hat praktisch nur Nachteile und ist nicht zu empfehlen. aber: einheitliche BIM-Regeln für alle Einzelverträge, allgemeine Vertragsbedingungen Software ist urheberrechtlich geschützt und erfordert Werknutzungsbewilligungen ( Software-Lizenzen ). 23

24 BIM-Verträge (5) interdisziplinäre Leistungsbeschreibung: Leistungs-Soll für das virtuelle Gebäudemodell, inhaltliche Voraussetzungen und Leistungsverzeichnisse, technisches Regelwerk für Informationen interdisziplinäre Leistungsbeschreibung als ganzheitliches Werk für ein gemeinsames Ergebnis wesentliche Auswirkungen auf Verantwortungsbereiche, Sorgfalts- und Warnpflichten sowie Haftungen 24

25 BIM-Verträge (6) neue Leistungsbilder, neue interdisziplinäre Verschränkungen, neue Honorare: vertragliche Anpassung und Abstimmung der Regelwerke Honorar Information Architektur (Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten) Leitfaden zur Kostenabschätzung von Planungsleistungen (Bundesinnung Bau) Preisermittlung für Bauleistungen (ÖNORM B 2061) 25

26 Vertragsmanagement (7) BIM-Coach? BIM-Master? BIM-Manager? Ja, unbedingt! Es muss Verantwortliche für Eingaben und Koordination geben. Kooperation statt Konfrontation, BIM heißt best for the project nicht nur Building Information Modeling, sondern auch Building Information Management und im Streitfall: schlichten statt richten 26

27 Vertragsmanagement und alternative Streitbeilegung (8) Mediation Partnerschaftsmodelle Schiedsverfahren Schiedsgutachten 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 28

29

30 Diese Präsentation oder Teile davon können dem Marken- oder Urheberrechtsschutz unterliegen. Das ausschließliche Nutzungsrecht liegt bei der Viega GmbH & Co. KG. Die unautorisierte Nutzung, die ganze oder teilweise Vervielfältigung sowie jede Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Viega GmbH & Co.KG Viega Platz Attendorn info@viega.de

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