Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz,
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- Renate Fried
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1 Reglement für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik Das Rektorat der Fachhochschule Westschweiz, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung über die Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 6. Mai 011, gestützt auf das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vom 15. Juli 01, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich Art. 1 1 Das vorliegende Reglement präzisiert das Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik. Es gilt für alle Personen, die an der HES-SO immatrikuliert sind und den Titel Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik anstreben. Unterrichtssprache Art. 1 Die Ausbildung wird in Französisch oder Deutsch erteilt. Es wird ein zweisprachiges Programm angeboten. Bestimmte Module können in englischer Sprache erteilt werden. Definitionen Art. 1 Der Rahmenstudienplan legt den Aufbau der Ausbildung und die Aufteilung der allen Hochschulen gemeinsamen Module bzw. die für jede Hochschule spezifischen Module fest. Der Studienplan entspricht der Anwendung des Rahmenstudienplans auf Hochschulebene und beinhaltet insbesondere die Variationen der Wahlmodule einer Schule. Ein Modul ist eine strukturierte und kohärente Kombination von Vorlesungseinheiten, die dem Erwerb von genau abgegrenzten Kenntnissen und der Erreichung festgelegter Lehrziele dienen, für die ECTS-Credits verliehen werden. Eine Vorlesungseinheit (oder Unterrichtseinheit) ist ein Unterrichts- oder Lernbaustein, dessen Dauer und dessen Ziele genau festgelegt sind und der Bestandteil eines Moduls ist. Seite 1/5
2 Ausbildungsart und -dauer Art. 1 Der Studiengang bietet eine Vollzeitausbildung und eine Teilzeitausbildung. Die Hochschulen entscheiden auf lokaler Ebene über die angebotenen Ausbildungsarten sowie über die Unterrichtssprachen. In Sonderfällen können von der Hochschule ausnahmsweise Abweichungen von der maximalen Studiendauer von 1 Semestern bewilligt werden. Für die in Absatz erwähnten Sonderfälle muss der Antrag begründet und vor Beginn eines Studienjahres bei der Hochschule eingereicht werden. Wechsel der Ausbildungsart Art. 5 1 Studierende können bei der Hochschule einen Wechsel der Ausbildungsart zum Beginn eines Semesters beantragen. Die Hochschule entscheidet formell darüber. Die Modalitäten für die Anmeldung zu den Modulen im Falle eines Wechsels der Ausbildungsart werden von der jeweiligen Hochschule beschlossen. Wechsel zwischen Hochschulen Art.6 1 Studierende können beantragen, ihre Ausbildung in demselben Studiengang an einer anderen Hochschule der HES-SO fortzusetzen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie wurden nicht definitiv vom Studium ausgeschlossen. b) Sie haben alle Evaluationen absolviert, die für den Erwerb der ECTS- Credits der Module, zu denen sie angemeldet waren, erforderlich sind. Für jedes nicht abgeschlossene Modul wird die Note 1 vergeben. Studierende müssen ihren Verlegungsantrag zwingend an die Hochschule richten, an der sie ihr Studium fortsetzen möchten, mit Kopie an die Hochschule, an der sie immatrikuliert waren. Grundsätzlich können Genehmigungen für einen Wechsel nur auf den Beginn eines neuen Studienjahres erteilt werden. Die Hochschule ist verpflichtet, den Wechsel von Studierenden zu akzeptieren, die die vorstehenden Bedingungen erfüllen. II. Organisation des Studiums Organisationsprinzipien Art. 7 Die Ausbildung beruht auf dem im Rahmenstudienplan des Studiengangs definierten Kompetenzprofil. Seite /5
3 Hochschulübergreifende Module Art. 8 1 Der Studiengang kann hochschulübergreifende Module organisieren. Bei externen Aufenthalten zum Besuch eines Teils der Unterrichtsveranstaltungen an einer anderen Hochschule bleiben die Studierenden unter der Verantwortung der Hochschule, die für den Studiengang verantwortlich ist. Sie haben die an der Gastschule geltenden Vorschriften einzuhalten. Mobilität Art. 9 Studierende, die sich dafür entscheiden und die Genehmigung erhalten, einen Teil ihrer Ausbildung im Rahmen einer Mobilität zu absolvieren, absolvieren diesen entweder auf Semester- oder auf Jahresbasis. Validierung der Module Art. 10 Jedes Modul ist Gegenstand einer Evaluation, für die ein numerischer Notenwert als Zehntelnote auf einer Notenskala von 1.0 bis 6.0 vergeben wird. Die Note.0 ist die Mindestnote für das Bestehen des Moduls. Anmeldung zu den Modulen und Teilnahme an den Evaluationen Art Die Studierenden melden sich zu allen Modulen an, die im Rahmenstudienplan vorgesehen sind. Sobald Studierende zu einem Modul angemeldet sind, sind sie verpflichtet, zu allen von der Hochschule organisierten Evaluationen zu erscheinen. Jede Abwesenheit bei einer Evaluation muss durch ein ärztliches Zeugnis oder ein offizielles Dokument begründet werden, das innerhalb der von der Hochschule festgelegten Frist vorzulegen ist. Im Falle einer unbegründeten Abwesenheit oder wenn die Arbeiten nicht fristgerecht abgegeben werden, erhalten die Studierenden für die Evaluation die Note Im Falle einer begründeten Abwesenheit bei einer Evaluation am Ende eines Moduls werden die Studierenden grundsätzlich zum nächsten Prüfungstermin eingeladen. 6 Im Falle einer begründeten Abwesenheit bei einer fortlaufenden Kontrolle werden die Modalitäten der Evaluation von der Hochschule festgelegt. 7 Jeder Abbruch wird als Nichtbestehen eines Moduls betrachtet. Besuch der Vorlesungen Art. 1 Die Modalitäten für den Besuch der Vorlesungen sind in den Reglementen der Hochschulen angegeben und können in den Modulbeschrieben näher ausgeführt werden. Seite /5
4 Zusatzarbeit Art. 1 1 Wenn Studierende für ein Modul eine Note zwischen.5 und.9 erhalten, können sie die Möglichkeit einer Zusatzarbeit in Anspruch nehmen, deren Modalitäten im Modulbeschrieb festgelegt sind. Von der Hochschule werden die folgenden Grundsätze angewandt: a) für ein Modul kann nur ein einziges Mal eine Zusatzarbeit geleistet werden; b) zwei Arten von Zusatzarbeiten sind möglich, die in den Modulbeschrieben formell erklärt werden: eine vollständig neue Evaluation: in diesem Fall ist die Zusatzarbeit nur bei dem ersten Versuch möglich; eine teilweise Reevaluation (beschränkt auf die Lücken und Mankos): nach Erhalt der Evaluation für den ersten Versuch des Moduls entscheiden sich die Studierenden, ob sie eine Zusatzarbeit leisten oder stattdessen ihren Anspruch auf eine Zusatzarbeit für den zweiten Versuch zum Bestehen des Moduls beibehalten möchten. Studierende, die eine Zusatzarbeit erfolgreich absolvieren, erhalten die Note.0. Wiederholung Art. 1 1 Die Modalitäten für eine Wiederholung sind im Modulbeschrieb festgelegt. Jedes Modul kann nur ein einziges Mal wiederholt werden. Ein nicht bestandenes Modul muss obligatorisch wiederholt werden, sobald es erneut angeboten wird. Das Nichtbestehen eines wiederholten Moduls führt zur Exmatrikulation der Studierenden wegen definitiven Nichtbestehens. Bachelorarbeit Art Für eine bestandene Bachelorarbeit werden 1 ECTS-Credits vergeben. Sie wird grundsätzlich während des letzten Semesters der Ausbildung durchgeführt. Die Bachelorarbeit wird von einem/einer verantwortlichen Dozierenden betreut. Die Studierenden verfassen einen Bericht und verteidigen ihre Bachelorarbeit. Die Bachelorarbeit und die Verteidigung werden zusammen evaluiert. Die Modalitäten für die Evaluation und die Verteidigung sind im Modulbeschrieb festgelegt. 5 Studierende, die ihre Bachelorarbeit unter der Leitung eines/einer Dozierenden durchführen, der/die an eine andere Hochschule angegliedert ist, unterliegen weiterhin den Vorschriften der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind. Seite /5
5 Betrug Art Jeder Betrug oder Betrugsversuch hat mindestens die Vergabe der Note 1.0 für das betroffene Modul zur Folge, was das Nichtbestehen dieses Moduls bedeutet. Von der Hochschule können zusätzliche Sanktionen beschlossen werden, wie sie in dem Reglement über die Grundausbildung (Bachelor- und Masterstudiengänge) an der HES-SO vorgesehen sind. Im Falle eines Beschlusses über den Ausschluss aus dem Studiengang erteilt die Hochschule ihren Beschluss nach Stellungnahme des Bereichsrats. Diplom Art. 17 Studierende, die die im Rahmenstudienplan vorgesehenen 180 ECTS- Credits innerhalb der vorgeschriebenen Zeit erworben haben, erhalten das Diplom Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik. Wiederaufnahme des Studiums (ausser bei definitivem Nichtbestehen) Art Bewerber/innen, die innerhalb von 5 Jahren nach einer Exmatrikulation aus dem Studiengang Wirtschaftsinformatik der HES-SO ein Studium in demselben Studiengang wiederaufnehmen möchten, müssen das ordentliche Zulassungsverfahren erneut durchlaufen, sofern die Exmatrikulation aus anderen Gründen als einem definitiven Nichtbestehen oder disziplinarischen Gründen erfolgt ist. Die während der vorhergehenden Immatrikulation erworbenen Module werden durch Anerkennung von Ausbildungsleistungen bei der erneuten Immatrikulation als erworben betrachtet. Im Falle einer erneuten Immatrikulation verfügen sie nur über einen einzigen Versuch, um die zuvor nicht bestandenen Module erfolgreich abzuschliessen. III. Schlussbestimmungen Rechtsvorschriften der Hochschulen Art. 19 Das vorliegende Reglement wird von den Hochschulen unter Einhaltung der Referenztexte angewandt. Inkrafttreten und Aufhebung Art. 0 1 Die Richtlinien für den Studiengang Bachelor of Science HES-SO in Wirtschaftsinformatik vom 0. Oktober 01 werden aufgehoben. Das vorliegende Reglement tritt am 15. September 01 in Kraft. Das vorliegende Reglement wurde mit dem Beschluss R 01//79 vom Rektorat der HES-SO an seiner Sitzung vom 15. Juli 01 verabschiedet. Seite 5/5
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