Materieller Brandschutz nach BauO NRW. von Dipl.-Ing. Thomas Kempen

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1 nach BauO NRW von Dipl.-Ing. Thomas Kempen

2 BauO NRW Novellierung 2016/2017 Referentenentwurf der Landesregierung NRW Themen: Neuordnung und Neufassung der Vorschriften über das Baugenehmigungsverfahren Barrierefreiheit Brandschutz Neuordnung haustechnischer Anlagen Stellplätze Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung 2

3 2 BauO NRW Begriffe (1) Als bauliche Anlagen gelten 8. umfriedete Flächen, innerhalb derer sich Besucher einer öffentlich zugänglichen Veranstaltung oder Einrichtung (z. B. Freizeit- und Vergnügungsparks) aufhalten. 3

4 2 BauO NRW Begriffe (2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windenergieanlagen sind keine Gebäude. 4

5 2 (3) BauO NRW Gebäudehöhen / Grundflächen Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Gilt nun auch für Hochhäuser Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen. Bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht. 5

6 2 (3) BauO NRW Gebäudehöhen Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 1. Gebäudeklasse 1: A 400 m 2 NE 2 a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und i. M. 7,0 m > 6

7 2 (3) BauO NRW Gebäudehöhen 1. Gebäudeklasse 1: b) freistehende landoder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung 7

8 2 (3) BauO NRW Gebäudehöhen 2. Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², A 400 m 2 NE 2 i. M. 7,0 m 8

9 2 (3) BauO NRW Gebäudehöhen 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m 9

10 2 (3) BauO NRW Gebäudehöhen 4. Gebäudeklasse 4: A 400 m 2 Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² 13 m 10

11 2 (3) BauO NRW Gebäudehöhen 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. i. M. 22,0 m 11

12 +22,00 m Oberkante FFB + 22,00 m Brüstung 1 m Summe 23 m Nennrettungshöhe der Drehleiter DLK 23/12 Hochhausgrenze 22 m

13 2 (11) BauO NRW Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie ihrem Zweck entsprechend in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. 13

14 3 BauO NRW Allgemeine Anforderungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird. (2) Die der Wahrung dieser Belange dienenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift ( 86 Absatz 11) als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln. A.a.R.d.T. bleiben, Abweichung wandert nach 87 (1) 14

15 5 (1) BauO NRW Zufahrten Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen 1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude sowie 2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist. Entfall der Bemaßung > 15

16 5 (1) BauO NRW Zufahrten Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über Gelände liegt, 1. ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen und 2. sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen für Hubrettungsfahrzeuge vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. 16

17 Die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr von 2007 (MRFlFW) wird vor der Novellierung der BauO NRW als technische Baubestimmung eingeführt. Größere Breite (3,50 m) bei Länge der Zufahrt mit Bauteilen beidseitig > 12 m. Mindestbreite Aufstellfläche 3,50 m statt bisher 3,00 m. Gesamtbreite von Aufstellflächen rechtwinklig zu einer Außenwand 6 m statt bisher 5,5 m. Die Maße für den Durchgang und die Durchfahrt sind in der MRFlFw enthalten. Bestandsschutz beachten! 17

18 3,50 (3,50)

19 5 (2) BauO NRW Zufahrten Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten. Die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden. Ehemals 5 (6) 19

20 6 BauO NRW Abstandflächen sind nicht Gegenstand dieses Seminars. 20

21 14 (1) BauO NRW Brandschutz Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen ( ) sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 21

22 17 (2) BauO NRW (alt) Baustoffe Baustoffe, die nach Verarbeitung oder dem Einbau leichtentflammbar (B 3) sind, dürfen bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des 1 (1) Satz 2 BauO NRW nicht verwendet werden. Wandert verändert nach 26 (1) 22

23 14 (2) BauO NRW Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ehemals 44 (3) 23

24 17 (3) BauO NRW (alt) Zweiter Rettungsweg Wandert nach 33 24

25 17 (4) BauO NRW (alt) Blitzschutzanlagen Wandert nach 45 25

26 Bauprodukte und Bauarten 17 Bauarten 18 Allgemeine Anforderungen für die Verwendung v. Bauprodukten 19 Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennz. BP 20 Verwendbarkeitsnachweise 21 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung 22 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis 23 Nachweis der Verwendbarkeit von BP im Einzelfall 24 Übereinstimmungsbestätigung und Zertifizierung 25 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen Anpassung an Europarecht 26

27 26 (1) BauO NRW Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbar, 2. schwerentflammbar, 3. normalentflammbar. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind. 27

28 26 (2) BauO NRW Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständige, 2. hochfeuerhemmende, 3. feuerhemmende. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. 28

29 26 (2) BauO NRW Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Bauteile werden zusätzlich nach dem Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, Mindestanforderung für feuerbeständig > 29

30 26 (2) BauO NRW Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, Mindestanforderung für hochfeuerhemmend 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. (vgl. Bauregelliste A Teil 1) 30

31 26 (2) BauO NRW Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2, 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 entsprechen. 31

32 29 (1) BauO NRW (alt) Wände, Pfeiler, Stützen Die Darstellung der Anforderungen in einer Tabelle wird aufgegeben. 32

33 Didaktik der neuen BauO NRW Schutzziel und allgemeine Anforderung Konkrete Anforderung Ausnahmen Tipp: Regelungen vollständig lesen! 33

34 27 (1) BauO NRW Tragende Wände und Stützen Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen 1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, 2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und 3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Satz 2 gilt 1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind und 2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. Im Falle des Satzes 3 Nummer 1 bleibt 29 Absatz 4 unberührt. 34

35 27 (2) BauO NRW Tragende Wände und Stützen Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. "AB" entfällt 35

36 Tabelle Bauteilanforderungen Legende: fb = Feuerbeständige Bauteile ia = von innen nach außen hfh = Hochfeuerhemmende Bauteile ai = von außen nach innen fh = feuerhemmende Bauteile rb = Ausbildung als wmb = widerstandsfähig gegen raumabschließendes Bauteil mechanische Beanspruchung dt = dichtschließend sfl = schwerentflammbar dts = dicht- und selbstschließend nbr = nichtbrennbar rdts = rauchdicht und selbstschließend d0 = nicht brennend abtropfend V = Vorkehrungen gegen Brandausbreitung 36

37 Tabelle Bauteilanforderungen Bauteile Gebäudeklassen 27 Tragende und aussteifende Wände und Stützen Tragende und aussteifende Wände und Stützen im Dachgeschoss, wenn darüber noch Aufenthaltsräume sind Mindestanforderungen ohne fh fh hfh fb ohne fh fh hfh fb im obersten Dachgeschoss ohne ohne ohne ohne ohne Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen ohne ohne ohne ohne ohne Im Kellergeschoss fh fh fb fb fb Quelle: Die Bauordnung für Berlin, herausgegeben durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung 37

38 28 (1) BauO NRW Außenwände Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Schutzziel: Einschränkung des aktiven Beitrags der Fassade zum Brand 38

39 28 (2) BauO NRW Außenwände Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind. Satz 1 und 2 gilt nicht für 1. Türen und Fenster, 2. Fugendichtungen und 3. brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen. 39

40 28 (3) BauO NRW Außenwände Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen schwerentflammbar sein. Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt sind. = Brandausbreitung (ausreichend lang!) begrenzt 40

41 28 (3) BauO NRW Außenwände Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden, und mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden müssen schwerentflammbar sein. Jetzt immer B1 41

42 28 (3) BauO NRW Außenwände Schwerentflammbare Baustoffe in Bauteilen nach den Sätzen 1 und 3 dürfen nicht brennend abfallen oder abtropfen. Bezeichnung d0 42

43 28 (4) BauO NRW Außenwände Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohloder Lufträumen wie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen. Satz 1 gilt für Doppelfassaden entsprechend. Brandsperre 43

44 Neu: 28 (5) BauO NRW Außenwände Absätze 2, 3 und 4 Satz 1 gelten nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3; geringe Höhe = B2 Absatz 4 Satz 2 gilt nicht für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 44

45 Tabelle Bauteilanforderungen Bauteile 28 Außenwände Gebäudeklassen nichttragende Außenwände u. nichttragende Teile tragender Außenwände Oberflächen von Außenwänden, Außenwandbekleidungen, Balkonbekleidungen gem. Abs. 3 Satz 2 Solaranlagen, die mehr als zwei Geschosse überbrücken Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- und Lufträumen Mindestanforderungen ohne ohne ohne nbr* oder fh und rb nbr* oder fh und rb ohne ohne ohne sfl sfl ohne ohne ohne sfl d0 sfl d0 ohne ohne ohne V V Doppelfassaden ohne ohne V V V * Satz 1 gilt nicht für Türen und Fenster sowie Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen. 45

46 29 (1) BauO NRW Trennwände Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Schutzziel 46

47 29 (2) BauO NRW Trennwände Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Keller- und Dachgeschoss und 4. zwischen Aufenthaltsräumen und Wohnungen einschließlich ihrer Zugänge und nichtausgebauten Räumen im Dachraum. 47

48 "Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr." 48

49 29 (2) BauO NRW Trennwände Beachte: Trennwand Flurwand Trennwände für Aufenthaltsräume im Kellergeschoss nicht mehr feuerbeständig 49

50 29 (3) BauO NRW Trennwände Trennwände nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 müssen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses haben, jedoch mindestens feuerhemmend sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 2 (Brandgefahr) müssen feuerbeständig sein. Trennwände nach Absatz 2 Nummer 4 (Dachraum) müssen mindestens feuerhemmend sein. 50

51 29 (4) BauO NRW Trennwände Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen. Werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschließendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen. Prinzip "Rettungstunnel" 51

52 29 (5) BauO NRW Trennwände Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Nicht T30 RS E I 2 30 C 5 S 200 Sondern T30 E I 2 30 C 5 (3 Dichtungen) 52

53 29 (6) BauO NRW Trennwände Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. Keine Anforderungen bei Ein- und Zweifamilienhäusern 53

54 Tabelle Bauteilanforderungen Bauteile 29 Trennwände Trennwände Gebäudeklassen Trennwände in den obersten Geschossen von Dachräumen wegen der Nutzung erforderliche Öffnungen in Trennwänden nach Abs. 2 Mindestanforderungen fh, bei Wohngeb. ohne fh und rb, bei Wohngeb. ohne fh und dts bei Wohngeb. ohne fh und rb fh und rb fh und dts hfh und rb fh und rb fh und dts Fb und rb fh und rb fh und dts 54

55 30 BauO NRW Brandwände Frühere Regelungen zu Gebäudetrennwänden Gebäudeabschlusswänden und Bauliche Anforderungen an Brandwände werden zusammengefasst. 55

56 30 (1) BauO NRW Brandwände Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern. Schutzziel 56

57 30 (2) BauO NRW Brandwände Brandwände sind erforderlich 1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist, 57

58 30 (2) BauO NRW Brandwände Grenze Abschlusswand < 5 m 58

59 30 (2) BauO NRW Brandwände Brandwände sind erforderlich 2. als innere Brandwand (Gebäudetrennwand) zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, Größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen und Gestattung größerer Abstände 59

60 30 (2) BauO NRW Brandwände Brandwände sind erforderlich 3. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden oder angebauten Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich oder vergleichbar genutzten Teil eines Gebäudes. Beschränkung auf Betriebsteile > m 3 entfällt. Wand bei < m 3 aber nur feuerbeständig. 60

61 Materieller Brandschutz 30 (2) BauO NRW Brandwände Gemeinsame Brandwände sind zulässig. 61

62 Terrassenüberdachung Balkon Altan Erker 62

63 30 (2) BauO NRW Brandwände Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für 1. Terrassenüberdachungen, Balkone und Altane, Vereinfachung! 2. Außenwände, bei denen geringere Tiefen der Abstandflächen nach 6 Absätze 14 oder 15 gestattet werden und 3. seitliche Wände von Vorbauten wie Erker, die nicht mehr als 1,6 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt. Erker wie bisher 63

64 30 (3) BauO NRW Brandwände Brandwände müssen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brandwand immer fb und wmb bzw. REI90-M 64

65 30 (3) BauO NRW Brandwände Anstelle von Brandwänden sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig, 1. für Gebäude der Gebäudeklasse 4 Wände, die auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend sind, Nicht Brandwand F60, sondern Wand hfh wmb Terminus technicus: Wand anstelle von Brandwand 65

66 30 (3) BauO NRW Brandwände 2. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 hochfeuerhemmende Wände und 3. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 sind anstelle von Brandwänden feuerbeständige Wände zulässig, wenn der Brutto- Rauminhalt des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als m 3 ist. siehe oben 66

67 30 (4) BauO NRW Brandwände Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. 67

68 30 (4) BauO NRW Brandwände Decken F 90 A versetzte Brandwand durchgehende Brandwand Unterstützende Bauteile F 90 A Außenwände Gebäudeabschnitt F 90 AB 68

69 30 (4) BauO NRW Brandwände Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn 1. die Wände im Übrigen Absatz 3 Satz 1 entsprechen, 2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben, 3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und 5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist. 69

70 30 (5) BauO NRW Brandwände Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen. 70

71 30 (5) BauO NRW Brandwände 71

72 30 (5) BauO NRW Brandwände 72

73 32 (5) BauO NRW Dächer Von der Außenfläche von Brandwänden und von der Mittellinie gemeinsamer Brandwände müssen 1. mindestens 1,25 m entfernt sein a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über die Bedachung geführt sind und 73

74 30 (5) BauO NRW Brandwände Darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Korrekt Falsch 74

75 30 (5) BauO NRW Brandwände Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen. 75

76 30 (5) BauO NRW Brandwände 76

77 30 (6) BauO NRW Brandwände Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 3 m hinausragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120 Grad über Eck zusammenstoßen oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4 als öffnungslose hochfeuerhemmende Wand ausgebildet ist. Brandwand: 3 m FB-Wand: 5 m (GK 5) HFH-Wand: 5 m (GK 1-4) 77

78 30 (6) BauO NRW Brandwände 5 m Fb- oder Hfh- Wand 3 m 3 m 3 m Brandwand 78

79 30 (7) BauO NRW Brandwände Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände oder die feuerbeständige Platte nach Absatz 5 Satz 1 nicht hinweggeführt werden. 79

80 30 (7) BauO NRW Brandwände Bei Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können wie hinterlüftete Außenwandbekleidungen oder Doppelfassaden, sind gegen die Brandausbreitung im Bereich der Brandwände besondere Vorkehrungen zu treffen. Vgl. dazu auch Ziffer 29.3 VVBauO NRW alt 80

81 30 (7) BauO NRW Brandwände Außenwandbekleidungen von Gebäudeabschlusswänden und inneren Brandwänden, die über Dach als Außenwand höherer Gebäudeteile geführt werden, müssen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen nichtbrennbar sein. Klarstellung! 81

82 30 (7) BauO NRW Brandwände Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird. Für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine gilt dies entsprechend. 82

83 30 (8) BauO NRW Brandwände Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. Die Öffnungen müssen feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. T90 E I 2 90 C 5 83

84 30 (9) BauO NRW Brandwände In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind. F(G)90 E I 90 (E90) 84

85 30 (10) BauO NRW Brandwände Die Absätze 4 bis 9 gelten entsprechend auch für Wände, die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 anstelle von Brandwänden zulässig sind. Versatzqualität Überdachführung Innere Ecke Bekleidung / keine brennbaren Bauteile Keine Öffnungen Verglasungen Gilt auch für: - HFH-WmB-Wände in GK 4 - HFH-Wände in GK FH/FB-Wände in GK

86 Tabelle Bauteilanforderungen Bauteile 30 Brandwände Brandwände Gebäudeklassen zulässige andere Wände anstelle von Brandwänden Gebäudeabschlusswände Gebäudeabschlusswände zw. Wohngebäude und angebautem landwirtschaftl. Gebäude, welches > als 2000 m³ hat wegen der Nutzung erforderl. Öffnungen in inneren BW und anderen Wänden anstelle von BW Mindestanforderungen hfh hfh hfh ia: fh und ai: fb ia: fh und ai: fb ia: fh und ai: fb hfh und wmb hfh und wmb fb und wmb fb und wmb fb fb fb fb fb hfh und dts hfh und dts hfh und dts hfh und dts fb und dts 86

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