Leistungsbescheid für schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme
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- Elmar Böhmer
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1 VG München, Urteil v M 1 K Titel: Leistungsbescheid für schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme Normenketten: SchfHwG 25 Abs. 2, 26 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VwZVG Art. 18, Art. 19, Art. 36 Abs. 4 S. 3, Art. 41 Abs. 1 KG Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5, Art. 16 Abs. 5 BayVwVfG Art. 28 Abs. 1 Leitsätze: 1 Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (Anschluss an BVerwG BeckRS 9998, 45166). (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Pflicht zu kostensparender Sachbehandlung erfordert auch die Prüfung kostengünstigerer Handlungsalternativen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme, Schornsteinfegerarbeiten, Kosten, Zweitbescheid, Rechtmäßigkeit, Wirksamkeit, Nachforderung, kostensparende Sachbehandlung Entscheidungsgründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 1 K Im Namen des Volkes Urteil vom 5. November Kammer Sachgebiets-Nr. 470 Hauptpunkte: Klage gegen Leistungsbescheid für schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme Rechtsquellen: In der Verwaltungsstreitsache... - Kläger - gegen Freistaat Bayern vertreten durch: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, München - Beklagter - wegen Kosten für Ersatzvornahme nach Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG)
2 erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht... als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 am 5. November 2015 folgendes Urteil: I. Der Leistungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom... Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Kosten der Ersatzvornahme 491,98 Euro überschreiten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens hat der Kläger 82%, der Beklagte 18% zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid, mit dem Kosten i. H. v. 601,93 Euro für eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme festgesetzt werden. Er ist Eigentümer des Anwesens... in... Mit Feuerstättenbescheid vom... Februar 2013 forderte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihn auf, an den Feuerstätten des Anwesens bestimmte Kehr- und Überprüfungsarbeiten in jährlichem bzw. zweijährigem Turnus bis jeweils 30. November eines Jahres durchführen zu lassen und ihm die fristgerechte Durchführung der Arbeiten binnen 14 Tagen nach Ablauf des festgesetzten Zeitraums nachzuweisen. Mit Schreiben vom... Dezember 2013 teilte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dem Landratsamt Rosenheim mit, dass der Kläger die fälligen Arbeiten nicht nachgewiesen habe. Das Landratsamt forderte den Kläger mit Schreiben vom... Dezember 2013 auf, bis 13. Dezember 2013 einen Nachweis über die Durchführung der Arbeiten zu erbringen; für den Fall, dass er dieser Aufforderung nicht nachkomme, kündigte es die zwangsweise Durchsetzung der Arbeiten an. Wegen beruflich bedingter Abwesenheit des Klägers verlängerte das Landratsamt die gesetzte Frist in der Folgezeit mehrmals. Mit Feuerstättenbescheid vom... November 2014, der inhaltsgleich mit dem Feuerstättenbescheid vom... Februar 2013 ist, forderte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Kläger erneut zur Durchführung bestimmter Arbeiten innerhalb bestimmter Fristen und zur Erbringung der entsprechenden Nachweise auf. Mit vom... Dezember 2014 äußerte das Landratsamt gegenüber dem Kläger, die Geduld habe nun ein Ende; er habe die Arbeiten bis spätestens... Dezember 2014 durchführen zu lassen, andernfalls würden sie zwangsweise durchgesetzt. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagiert hatte, verpflichtete das Landratsamt ihn mit Zweitbescheid vom... Januar 2015 zur Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten für das Kalenderjahr 2014 und zur Erbringung eines Nachweises hierüber bis 29. Januar 2015; für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung drohte es unter Nennung der Kosten die Ersatzvornahme für den... Februar 2015 an. Die nach Ablauf der Klagefrist gegen den Zweitbescheid erhobene Klage (M 1 K ) nahm der Kläger am... April 2015 zurück. Am... Februar 2015 von 9.00 bis h wurden die angeordneten Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Da der Kläger zwar zu Hause war, auf Klingeln aber nicht reagierte, wurde ein Schlüsseldienst hinzugezogen. Mit Leistungsbescheid vom... Juni 2015, dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2015, setzte das Landratsamt die Kosten für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten i. H. v. 601,93 Euro fest. Angesetzt wurden:
3 - 388,01 Euro für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten (davon 168,10 Euro für die Arbeiten selbst und 219,91 Euro für die zweistündige Wartezeit von zwei Fachkräften, vgl. Rechnungen v Behördenakte = BA Bl. 38 f.) - 138,99 Euro für den Schlüsseldienst (vgl. Rechnung v BA Bl. 41) - 74,93 Euro für Bedienstete der Behörde (2 Std. 42 Min. zu 27,75 Euro/Std.). Am... August 2015 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München letztendlich mit dem Antrag, den Leistungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom... Juni 2015 aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor, der Leistungsbescheid entbehre jeder Grundlage. Er habe dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bereits im Jahr 2013 einen allgemeinen Auftrag zur Durchführung aller Kehr- und Überprüfungsarbeiten an seinem Anwesen erteilt. Am... November 2014 habe er ihm Zutritt gewährt und angenommen, dass an diesem Tag alle anstehenden Arbeiten ausgeführt würden, was aber bei einigen Arbeiten nicht der Fall gewesen sei. Zu einem für... Januar 2015 mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vereinbarten Termin sei nur einer von dessen Mitarbeitern erschienen. Dieser habe die Abgasüberprüfung nicht durchgeführt; zwar sei der Öltank leer gewesen, es sei jedoch Öl in einem Glasgefäß und Dieselöl in einem Reservekanister vorhanden gewesen. Auch die noch ausstehenden Kehrarbeiten habe der Mitarbeiter nicht vorgenommen. Bei der Ersatzvornahme am... Februar 2015 sei er zwar zu Hause gewesen, habe aber das Klingeln nicht gehört, weshalb der Schlüsseldienst die Haustür aufgebrochen habe. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger habe bei diesem Termin dieselben Arbeiten vorgenommen, deren Durchführung sein Mitarbeiter am... Januar 2015 verweigert habe. Obwohl er sein eigenes Schloss habe einbauen wollen, habe der Schlüsseldienst nach entsprechender Anweisung durch das Landratsamt den mitgebrachten Billigzylinder eingebaut, was überdies nicht fachgerecht geschehen sei. Mit Gründen der Feuersicherheit könne das Vorgehen des Landratsamts nicht gerechtfertigt werden, weil die Heizungsanlage seit 2013 außer Betrieb sei. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, der Ersatzvornahme liege ein bestandskräftiger Zweitbescheid zugrunde. Nachdem der Kläger bei dem Termin der Ersatzvornahme trotz Klingelns und Klopfens die Haustür nicht geöffnet habe, sei ein Schlüsseldienst angefordert worden, der nach circa einer halben Stunde eingetroffen sei. Der Kläger habe erst nach Einbau eines neuen Zylinders angefragt, ob auch der Einbau eines eigenen Zylinders möglich sei. Nachdem hiermit eine Fachfirma beauftragt worden sei, bestünden keine Zweifel an der fachgerechten Ausführung. Durch die ständigen Terminverschiebungen des Klägers, seine Aussage über die Außerbetriebnahme der Heizung und das Nichtvorhalten von Heizöl sei die Durchführung der Arbeiten stets verhindert worden. In der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2015 führten die Vertreter des Beklagten aus, der bei der Ersatzvornahme anwesende Mitarbeiter des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers habe den mitgebrachten Ölkanister halten müssen, damit die Schläuche der Heizungsanlage hineingeführt hätten werden können. Der Kläger entgegnete, die Schläuche seien lang genug, um in einen auf dem Boden stehenden Kanister geführt werden zu können. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakten, auch im Verfahren M 1 K , verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur insoweit Erfolg, als im Leistungsbescheid des Landratsamts Rosenheim vom... Juni 2015 über einen Betrag i. H. v. 491,98 Euro hinausgehende Kosten für die schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme vom... Februar 2015 festgesetzt werden (d. h. i. H. v. 109,95 Euro). Im Übrigen ist der
4 Leistungsbescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). 1. Nach 25 Abs. 2 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind (Satz 1). Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen (Satz 2). Der Bescheid ist nach 25 Abs. 3 SchfHwG schriftlich zu erlassen und zuzustellen. Nach 26 Abs. 1 SchfHwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. Nach 26 Abs. 2 SchfHwG werden für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben (Satz 1). Für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren werden dabei nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) Kosten nach dem Kostengesetz (KG) erhoben, die Gebühren und Auslagen umfassen (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG). 2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des vom Landratsamt geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 5 KG, nach dem Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Für die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme ist erforderlich, dass zum einen ein unanfechtbarer oder vollziehbarer, auf Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt (vgl. Art. 18 und 19 VwZVG), zum anderen eine wirksame Androhung, die mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann (vgl. Art. 36 VwZVG), vorliegen und zudem bei der Ersatzvornahme selbst keine Rechtsfehler passiert sind. Darauf, ob der auf Vornahme der Handlung gerichtete Verwaltungsakt und die Androhung der Ersatzvornahme rechtmäßig sind, kommt es, wenn sie nicht nichtig und auch nicht mehr anfechtbar sind, nicht an. Tragender Grundsatz des Verwaltungs-Vollstreckungsrechts ist, dass die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist (vgl. nur BVerwG, U.v C 31/81 - NJW 1984, juris Rn. 12). Anhaltspunkte dafür, dass der Zweitbescheid oder die in ihm enthaltene Androhung der Ersatzvornahme, die beide wegen Verfristung der hiergegeben erhobenen Klage M 1 K unanfechtbar geworden sind, nichtig sein könnten, gibt es nicht. Der Umstand, dass die vor Erlass des Zweitbescheids erforderliche Anhörung (Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) wohl nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, führt nicht zur Nichtigkeit des Zweitbescheids, sondern lediglich zu deren Rechtswidrigkeit; vor Androhung der Ersatzvornahme war eine Anhörung ohnehin nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG nicht erforderlich. Die vom Kläger gegen den Zweitbescheid erhobenen umfangreichen Einwände berühren die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids daher nicht. 3. Bei der Ersatzvornahme selbst liegt jedoch insoweit ein Rechtsfehler vor, als hier - neben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - eine Hilfsperson zugezogen und dem Kläger für deren Einsatz ein Betrag i. H. v. 109,95 Euro in Rechnung gestellt wurde. Die veranschlagten Kosten für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten i. H. v. 388,01 Euro beinhalten laut der Rechnung vom... Februar 2015 (Bl. 38) Kosten für die Begleitung zur Ersatzvornahme am Wartezeit 2 Fachkräfte von , so dass für die Wartezeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und seines Mitarbeiters jeweils 109,95 Euro angesetzt wurden. Unschädlich ist zwar, dass die Kosten für einen Mitarbeiter nicht in der Androhung der Ersatzvornahme im Zweitbescheid vom... Januar 2015 genannt wurden. Eine Begrenzung des Erstattungsanspruchs auf einen Betrag unterhalb der tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes entnehmen. Vielmehr sieht Art. 36 Abs. 4 Satz 3 VwZVG vor, dass das Recht auf Nachforderung unberührt bleibt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht und besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, die Bindung an den im Kostenvoranschlag angegebenen Betrag auszuschließen (BVerwG, U.v
5 4 C 31/81 - NJW 1984, juris Rn. 15). Die Zuziehung eines Mitarbeiters war jedoch nicht erforderlich. Die Pflicht zu kostensparender Sachbehandlung (vgl. Art. 16 Abs. 5 KG) erfordert auch die Prüfung kostengünstigerer Handlungsalternativen. Die Vertreter des Beklagten haben die Notwendigkeit der Anwesenheit eines Mitarbeiters des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass dieser den mitgebrachten Kanister mit Öl habe halten und die Schläuche der Heizungsanlage in diesem habe fixieren müssen. Es leuchtet jedoch im Hinblick auf die Kostenminderungspflicht der Behörde nicht ein, dass der Kanister nicht auch auf dem Boden abgestellt und die Schläuche anders - z. B. mittels Klebeband - fixiert werden konnte. 4. Im Übrigen, d. h. i. H. v. 491,98 Euro, hat das Landratsamt dem Kläger die Kosten der Ersatzvornahme in rechtmäßiger Weise in Rechnung gestellt. Für die Kosten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers i. H. v. 278,05 Euro (168,10 und 109,95 Euro) und des Schlüsseldienstes i. H. v. 138,99 Euro ergibt sich dies aus Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG. Soweit der Kläger vorträgt, er habe einen eigenen Zylinder in das Haustürschloss einbauen wollen und der Einbau sei nicht fachgerecht ausgeführt worden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Die Absicht, dass er statt des vom Schlüsseldienst verwendeten Zylinders einen eigenen einbauen wollte, hat er erst nach Abschluss der Einbauarbeiten geäußert. Trotz der Einwendungen des Klägers liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der eingebaute Zylinder seine Funktion nicht erfüllen würde. Der Beklagte hat hierfür eine Fachfirma beauftragt. Die Gebührenerhebung für die behördlich aufgewendete Zeit von 2 Stunden und 42 Minuten zu einem Stundensatz i. H. v. 27,75 Euro, insgesamt 74,93 Euro, ist nach Tarifnummer 2.IV.8/10 i. V. m. Tarifnummer 1.I.8/2 zulässig, die Gebühren i. H. v. 50,- bis 2.500,- Euro ermöglichen, und von der Höhe her angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und trägt dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Parteien Rechnung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, München, oder Postanschrift in München: Postfach , München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss:
6 Der Streitwert wird auf Euro 601,93 festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, München, oder Postanschrift: Postfach , München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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