SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 2 B 317/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: - Antragstellerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1, Dresden - Antragsgegner - wegen Unwirksamkeit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Berufsschule hier: Antrag nach 47 Abs. 6 VwGO

2 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Tolkmitt und den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer am 20. Juni 2013 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf ,00 festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt Schulen in freier Trägerschaft, u. a. in... die Berufsfachschule für Technik mit den Bildungsgängen Bekleidungstechnischer Assistent, Chemisch-Technischer Assistent, Schwerpunkt Biotechnologie und Schwerpunkt Umweltschutztechnik, sowie Gestaltungstechnischer Assistent. Sie begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel, Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Berufsschule vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 789) insoweit vorläufig außer Vollzug zu setzen, als er sich auf die Berufsfachschule für Technik bezieht. 2 Aufgrund von 62 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 bis 10, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 SchulG sowie 19 Nr. 3 und 4 SächsFrTrSchulG erließ das Sächsische Staatsministerium für Kultus und Sport die Verordnung über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule - BFSO) vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 120). Diese wurde durch Artikel 1 der am 10. Dezember 2012 vom Sächsische Staatsministerium für Kultus erlassenen Verordnung zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Berufsschule (im Folgenden: Änderungsverordnung) auszugsweise wie folgt geändert:

3 3 Artikel 1 Änderung der Schulordnung Berufsfachschule Teil 2 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: aa) bb) In Unterabschnitt 4 werden die Angaben zu den 74 bis 82 wie folgt gefassst: 74 bis 82 (aufgehoben). cc) Die 74 bis 82 werden aufgehoben Dem 126 wird folgender Absatz 9 angefügt: (9) Für Schüler, die sich am 1. Januar 2013 in einer beruflichen Ausbildung an einer Berufsfachschule für Technik oder 3. befanden, gilt diese Verordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum Abschluss ihrer Ausbildung fort. Ein Beginn der Ausbildung in Bildungsgängen der in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Berufsfachschulen ist ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr zulässig. Zustimmungen gemäß 24 Abs. 1 SchulG, Genehmigungen gemäß 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß 8 SächsFrTrSchulG gelten bis zum Abschluss der Ausbildungen fort. Sie erlöschen für die Bildungsgänge an der Berufsfachschule für Technik spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2016, 3. 3 Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Berufsschule vom 10. Dezember 2012 wurde im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 31. Dezember 2012 verkündet und trat gemäß ihrem Artikel 3 am 1. Januar 2013 in Kraft. 4 Die Antragstellerin hat am 27. Februar 2013 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und zugleich den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

4 4 II. 5 Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil eine solche nicht vorgeschrieben ist und der Senat sie auch nicht für erforderlich hält. 6 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg Der Antrag ist zulässig. 8 Die vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus erlassene Verordnung zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Berufsschule vom 10. Dezember 2012 ist eine im Rang unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschrift (vgl. 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 24 Abs. 1 SächsJG); sie war im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats auch in Kraft getreten. Die Antragstellerin kann geltend machen, durch einzelne Bestimmungen dieser Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein (vgl. 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Als Trägerin einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Technik gehört sie zu dem von Art. 1 der Änderungsverordnung (Änderung der Schulordnung Berufsfachschule) betroffenen Personenkreis. Dies begründet ihre Antragsbefugnis Der Antrag ist unbegründet. 10 Der Senat kann auf Antrag die Anwendung der Änderungsverordnung ganz oder teilweise vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist (vgl. 47 Abs. 6 VwGO). Da sich der Wortlaut der Vorschrift an die Bestimmung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze auch bei der Anwendung des 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Danach ist bei der Prüfung, ob eine einstweilige Anordnung auf Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm geboten ist, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bei der Entscheidung haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorschrift anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag in

5 5 der Hauptsache erweist sich von vornherein als unzulässig oder die angegriffene Norm als offensichtlich gültig oder offensichtlich ungültig. Abgesehen von diesem Ausnahmefall sind allein die Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschl. v. 10. September B 238/10 -, juris Rn. 37; VGH BW, Beschl. v. 18. Dezember 2000, NvWZ 2001, 827; OVG LSA, Beschl. v. 7. September R 240/09 -, juris; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 591 ff). 11 Hier ist der Normenkontrollantrag der Antragstellerin aller Voraussicht nach ebenso zulässig wie der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die begehrte zeitweilige Außervollzugsetzung der die Berufsfachschule für Technik betreffenden Bestimmungen der Änderungsverordnung kann jedoch nicht erfolgen, weil der Normenkontrollantrag jedenfalls nicht offensichtlich begründet ist und die gebotene Folgenabwägung dazu führt, dass der Antragstellerin die Hinnahme des Vollzugs der Änderungsverordnung bis zur Entscheidung über ihren Normenkontrollantrag zugemutet werden kann. 12 a) Die Änderungsverordnung, insbesondere die vorgesehene Aufhebung der Berufsfachschule für Technik und die hierzu ergangene Übergangsvorschrift des 126 Abs. 9 BFSO n. F., beruht auf einer den Anforderungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf genügenden Verordnungsermächtigung. 13 Nach Art. 75 Abs. 1 SächsVerf kann die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nur durch Gesetz erteilt werden. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt werden. Bleiben danach Einzelregelungen einer Rechtsverordnung überlassen, muss sich aus dem Gesetz ergeben, welches Programm durch die Verordnung erreicht werden soll, wobei es genügt, wenn das Gesetz die Grenzen der auf seiner Grundlage möglichen Regelung hinreichend deutlich macht. Tendenz und Programm sind jedoch schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen. Die gesetzlichen Vorgaben müssen sich jedoch nicht unmittelbar aus dem

6 6 Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. März 1989, BVerfGE 80, 1; Beschl. v. 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 19). 14 Die in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule und der Schulordnung Berufsschule vom 10. Dezember 2012 angegebene Vorschrift des 62 Abs. 1 SchulG ermächtigt das Staatsministerium für Kultus allgemein, durch Rechtsverordnung Schulordnungen über Einzelheiten des Schulverhältnisses und Prüfungsordnungen zu erlassen. Die Vorschrift enthält damit - ebenso wie die weiter genannten Verordnungsermächtigungen - zwar keine unmittelbare Ermächtigung für das Staatsministerium für Kultus, die einzelnen Arten und Bildungsgänge der Berufsfachschulen festzulegen und somit auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob und in welchen Ausbildungsberufen schulische Ausbildungen i. S. v. 9 SchulG vorgesehen sind. Eine solche Ermächtigungsnorm lässt sich jedoch mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen. Nach 62 Abs. 4 SchulG kann in den Schul- und Prüfungsordnungen für die Berufsschule, die Berufsfachschule und die Fachschule sowie die entsprechenden Förderschulen darüber hinaus bestimmt werden, dass in einzelnen oder allen Bildungsgängen der Erwerb des mittleren Schulabschlusses oder der Fachhochschulreife möglich ist. 62 Abs. 4 SchulG setzt die Normierung von Bildungsgängen u. a. an Berufsfachschulen voraus. Eine entsprechende Normierung durch formelles Gesetz gibt es nicht. In dem die Berufsfachschule betreffenden 9 SchulG wird diese lediglich allgemein dahin definiert, dass in ihr die Schüler in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet werden. Setzt aber 62 Abs. 4 SchulG die Normierung von Bildungsgängen an Berufsfachschulen voraus und enthält das Gesetz keine solche Regelungen, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die notwendigen Regelungen durch Rechtsverordnung in der entsprechenden Schulordnung erfolgen sollen. 62 Abs. 1 SchulG ist deshalb unter Berücksichtigung des 62 Abs. 4 SchulG entsprechend weit auszulegen. Hierfür spricht auch das Regelungskonzept der 4 ff. SchulG: Die wesentlichen Merkmale der einzelnen in 4 SchulG aufgeführten Schularten werden in den nachfolgenden Vorschriften definiert und voneinander abgegrenzt; Einzelheiten

7 7 15 sind in den Schul- und Prüfungsordnungen zu regeln (vgl. Senatsurt. v. 15. Mai D 36/07 -, juris Rn. 26, 27). b) Die hier in Rede stehenden Regelungen über die Berufsfachschule für Technik, insbesondere 126 Abs. 9 BFSO n. F., enthalten, anders als die Antragstellerin meint, im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz keine so wesentlichen Entscheidungen, dass sie der Gesetzgeber selbst hätte treffen müssen. Es handelt sich lediglich um schulorganisationsrechtliche Vorschriften darüber, welche Bildungsgänge an öffentlichen Berufsfachschulen angeboten werden sollen. 16 Nach Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates. Zur Schulaufsicht gehört die Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens einschließlich der organisatorischen Gliederung der Schulen und der strukturellen Festlegung des Ausbildungssystems. Die Bestandsgarantie der Privatschule aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf bewirkt keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Schulorganisationsgewalt. Der Staat kann einzelne Ausbildungszweige aus dem Gebiet des öffentlichen Schulwesens ausgliedern, wenn er dies für sachgerecht hält. Daran ist er nicht deshalb gehindert, weil bisher Privatschulen sich einem solchen Ausbildungszweig gewidmet haben. Insofern besteht eine Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule, die zur Folge hat, dass Befugnisse einer Privatschule nur in dem Umfang bestehen, in dem sie auch den öffentlichen Schulen zukommen. Gegen mittelbare Auswirkungen, die von Eingriffen in das staatliche Schulwesen ausgehen, schützt die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 102 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2007, NVwZ 2007, 958; BVerfG, Beschl. v. 11. Juni 1974, BVerwGE 37, 314, 319, 320). 17 Eine Grundrechtsrelevanz kommt den angegriffenen Bestimmungen auch nicht deshalb zu, weil 126 Abs. 9 BFSO n. F. nicht nur die Regelung enthält, dass ein Beginn der Ausbildung in den Bildungsgängen der in Satz 1 des Absatzes genannten Berufsfachschulen, zu denen u. a. die Berufsfachschule für Technik gehört, ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr zulässig ist, sondern weiter regelt, dass Genehmigungen gemäß 4 SächsFrTrSchulG und Anerkennungen gemäß 8 SächsFrTrSchulG in diesen Bildungsgängen (nur) solange fortgelten, wie Schüler im jeweiligen

8 8 Bildungsgang unterrichtet werden und für Bildungsgänge an der Berufsfachschule für Technik spätestens mit Ablauf des 31. Juli 2016 erlöschen. Darin liegt kein Verstoß gegen das Verbot des Formenmissbrauchs, indem in einer die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 SächsVerf verkürzenden Weise ein Verwaltungsakt in unzulässiger Weise durch Rechtsverordnung statt durch Verwaltungsakt aufgehoben wird. Im Hinblick auf die Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule werden die hinsichtlich der vorliegend in Rede stehenden Bildungsgänge erteilten Genehmigungen und Anerkennungen mit dem Auslaufen der Möglichkeit, die Bildungsgänge an öffentlichen Berufsfachschulen anzubieten, gegenstandslos. Dies wird in 126 Abs. 9 Satz 3 und 4 BFSO n. F. lediglich klarstellend ausgeführt (vgl. Senatsurt. v. 15. Mai D 36/07 -, juris Rn. 29). 18 Aus 6 SächsFrTrSchulG folgt nichts anderes. Danach erlischt die Genehmigung, wenn die Ersatzschule nicht binnen eines Jahres eröffnet, ein Jahr ohne Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde nicht betrieben oder der Betrieb ganz aufgegeben wird. Die Genehmigung berechtigt, verpflichtet den Antragsteller aber nicht, die private Schule zu errichten und zu betreiben (vgl. Niebes/Becher/Pollmann, Schulgesetz im Freistaat Sachsen, 4. Aufl. 6 SächsFrTrSchulG). Dies rechtfertigt, dass der Gesetzgeber ihr Erlöschen anordnet, wenn von der Genehmigung nicht innerhalb bestimmter Fristen oder überhaupt kein Gebrauch (mehr) gemacht wird. Damit knüpft 6 SächsFrTrSchulG, anders als 126 Abs. 9 BFSO n. F., nicht an den Akzessorietätsgrundsatz an: Erlöschensgrund der nach 4 SächsFrTrSchulG erteilten Ersatzschulgenehmigung ist nicht die von vornherein oder nachträglich entfallene Eigenschaft der Schule als Ersatzschule im Sinn von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, sondern das Nicht(mehr)gebrauchmachen von der Genehmigung durch den Antragsteller bzw. den Schulträger. 19 c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geben weder die Verhältnisse im vorliegenden Einzelfall noch ihre Ausführungen in der Antragsbegründung Anlass dazu, vom Grundsatz der Akzessorietät der privaten Ersatzschule zur öffentlichen Schule abzuweichen oder diesen gar aufzugeben. Hieran ist vielmehr weiterhin festzuhalten.

9 9 20 Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf gewährleistet unter den dort genannten Voraussetzungen unter Absage an ein staatliches Schulmonopol die Freiheit, Privatschulen zu errichten. Das Recht zur Errichtung von Privatschulen als Ersatz für öffentliche Schulen ist jedoch durch den Vorbehalt staatlicher Genehmigung beschränkt. Ersatzschulen im Sinn von Art. 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 GG sind solche Privatschulen, die nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck für eine in dem Land vorhandene oder grundsätzlich vorgesehene öffentliche Schule dienen sollen. Während der Landesgesetzgeber bei Normierung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung über einen Regelungsspielraum verfügt, ist ihm der durch Art. 7 Abs. 4 GG abschließend normierte Ersatzschulbegriff verfassungsrechtlich bindend vorgegeben. Insoweit steht dem Landesgesetzgeber auch keine ergänzende Bestimmungsbefugnis zu. Das Landesrecht beeinflusst jedoch die praktische Reichweite des verfassungsrechtlichen Ersatzschulbegriffs insofern, als es regelt, welche öffentlichen Schulen es gibt, denen eine Ersatzschule überhaupt entsprechen kann. In diesem Sinne kann von einer Akzessorietät der Ersatzschulen zu den öffentlichen Schulen gesprochen werden. Hierin manifestiert sich die staatliche Schulhoheit (Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 SächsVerf), die im Bereich der Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf) abgeschwächt gilt, jedoch nicht aufgehoben ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 8. Juni 2011, NVwZ 2011, 1384, 1385; BVerwG, Urt. v. 30. Januar 2013, NVwZ-RR 2013, 363, 364, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts; Senatsurt. v. 17. April C 24/10 - Rn. 27, 28 und v. 15. März A 273/10 - Rn. 16, beide juris). 21 Der Ersatzschulbegriff führt sonach zum Ausschluss der Genehmigungsfähigkeit solcher privater Schulen, für die es im öffentlichen Schulwesen ihrer Art nach keine Entsprechung gibt. Das öffentliche Schulwesen im Freistaat Sachsen gliedert sich in Schularten (vgl. 4 Abs. 1 SchulG) und Schulstufen (vgl. 4 Abs. 2 SchulG). Schularten sind die allgemein bildenden, die berufsbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungswegs. Zu den berufsbildenden Schulen gehören die Berufs- und die Berufsfachschule, die Fach- und die Fachoberschule, das Berufliche Gymnasium sowie die entsprechenden berufsbildenden Förderschulen (vgl. 4 Abs. 1 Nr. 2 SchulG). Hinsichtlich der im vorliegenden Zusammenhang interessierenden Berufsfachschule bestimmt 9 SchulG, dass diese in der Regel Vollzeitschule ist und

10 10 die Aufgabe hat, auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten oder für einen Beruf auszubilden. Welche Berufsfachschule zur Berufsvorbereitung oder Berufsausbildung besucht werden kann, welche verschiedenen Bildungsgänge der Berufsfachschule es gibt, in welchen Ausbildungsberufen schulische Ausbildungen vorgesehen sind und zu welchen anerkannten Berufsabschlüssen die Bildungsgänge führen, ist, wie vorstehend (zu II. 2. a) dargelegt, in der vom Staatsministerium für Kultus erlassenen Schulordnung Berufsfachschule geregelt. Die Schulstruktur im Bereich der Berufsfachschule wird damit nicht nur dadurch geprägt, ob es die öffentliche Berufsfachschule als Schulart im Sinn von 4 Abs. 1 Nr. 2 SchulG im Freistaat Sachsen überhaupt gibt. Entscheidend sind vielmehr die Bildungsgänge, die an der öffentlichen Berufsfachschule auf Grundlage der Schulordnung und damit normativ festgelegt zulässigerweise eingerichtet werden dürfen, die zu ebenfalls normativ festgelegten Abschlüssen und damit zu einer Berufsausbildung im Sinn von 9 Abs. 1 SchulG führen. Für die Ersatzschule der Antragstellerin bedeutet dies, dass eine Akzessorietät nicht lediglich hinsichtlich der Schulart Berufsfachschule als solche besteht, sondern gerade auch hinsichtlich der an der Schule angebotenen Bildungsgänge. Werden daher Bildungsgänge an der öffentlichen Berufsfachschule aufgrund einer Rechtsänderung aus dem staatlichen Schulwesen ausgegliedert, ist eine entsprechende private Ersatzschule nicht befugt, ihre Ausbildung auf diese staatlich nicht mehr geregelten Bildungsgänge und Abschlüsse auszurichten. 22 Darin liegt kein Eingriff in die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG. Durch die Aufhebung der die Berufsfachschule für Technik betreffenden Vorschriften der 74 bis 82 BFSO a. F. mit Wirkung vom 1. Januar 2013 wird unmittelbar nur in den Bestand und die Befugnisse der öffentlichen Berufsfachschulen im Freistaat Sachsen eingegriffen. Gegen die hiervon auf die Antragstellerin und die von ihr betriebene Berufsfachschule für Technik ausgehenden mittelbaren Auswirkungen schützt die Privatschulfreiheit des Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Juni 1974 a. a. O., 320; BVerwG, Beschl. v. 10. Januar 2007 a. a. O.). Der hiergegen von der Antragstellerin erhobene Einwand, das Bundesverfassungsgericht habe im Beschluss vom 26. Juni 2002 (BVerfGE 105, 279, 299 ff) den Schutz vor Grundrechtsbeeinträchtigungen auf die faktisch-mittelbare Beeinträchtigung ausgedehnt, weshalb der Erlass der angegriffenen Änderungsverordnung sie als Trägerin einer privaten Ersatzschule in ihrem Grundrecht aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art

11 Abs. 3 SächsVerf beeinträchtige, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch bei Annahme einer mittelbar faktischen Wirkung auf die Privatschulfreiheit bliebe es gleichwohl bei einer mittelbaren Grundrechtsbeeinträchtigung, vor der Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG aber nicht schützt. 23 d) Die von der Antragstellerin gegen die die Berufsfachschule für Technik betreffende Übergangsvorschrift des 126 Abs. 9 BFSO n. F. vorgetragenen Bedenken rechtfertigen ebenfalls nicht, die angegriffenen Bestimmungen der Änderungsverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. 24 Nach 126 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 BFSO n. F. ist ein Beginn der Ausbildung in den Bildungsgängen der Berufsfachschule für Technik ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr zulässig. Die Änderungsverordnung datiert vom 10. Dezember 2012, wurde am 31. Dezember 2012 bekannt gemacht und trat am darauffolgenden Tag in Kraft. Damit fehlt es, worauf die Antragstellerin zutreffend hinweist, an einer Übergangsregelung im Hinblick auf die Möglichkeit zur zumindest übergangsweisen Neuaufnahme von Schülerinnen und Schülern. Eine Übergangsregelung enthält 126 Abs. 9 Satz 1 BFSO n. F. lediglich für bereits in einer beruflichen Ausbildung befindliche Schüler; diese können ihre Ausbildung nach Maßgabe der Schulordnung Berufsfachschule a. F., insbesondere der 74 bis 82 BFSO a. F., fortführen und beenden. Unter diesen Umständen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass der Verordnungsgeber im Rahmen des Normsetzungsverfahrens überhaupt Belange der Träger privater Berufsfachschulen oder diesen durch den unmittelbaren und übergangslosen Wegfall der Bildungsgänge der Berufsfachschule für Technik und das Verbot der Aufnahme neuer Schüler von einem Tag auf den anderen möglicherweise drohende Nachteile in seine Überlegungen einbezogen hat. Dazu hätte zumindest deshalb Anlass bestanden, weil jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen ist, dass sich das Auslaufen der Bildungsgänge an den betroffenen Berufsfachschulen nicht nur auf die in Ausbildung befindlichen Schüler, sondern auch auf die privaten Träger dieser Schulen auswirkt. Insofern könnte sich die Übergangsvorschrift unter Verstoß gegen Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit möglicherweise als unvollständig erweisen.

12 12 25 Die Beantwortung der Frage, welche Rechtsfolgen sich hieraus für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Änderungsverordnung ergeben, insbesondere ob der Verordnungsgeber in 126 Abs. 9 BFSO n. F. eine Übergangsfrist für das Auslaufen aller oder einzelner Bildungsgänge der Berufsfachschulen auch zugunsten der privaten Schulträger hätte vorsehen müssen und wie lange diese Frist gegebenenfalls zu bemessen wäre, ist nicht Aufgabe des vorliegenden Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach 47 Abs. 6 VwGO. Diese Entscheidung ist vielmehr dem Hauptsacheverfahren über den Normenkontrollantrag vorbehalten, dessen Ausgang sich beim derzeitigen Sach- und Streitstand indes nicht abschließend beurteilen lässt. 26 e) Die sonach erforderliche Folgenabwägung führt dazu, dass die beantragte vorläufige Außervollzugsetzung der die Berufsfachschule für Technik betreffenden Bestimmungen der Änderungsverordnung nicht gemäß 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr der Antragstellerin drohender schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Grundsätzlich müssen, wenn eine einstweilige Anordnung ergehen soll, die dafür sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass der Erlass unabweisbar erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., 47 Rn. 148). Solche Umstände, die ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen lassen, weil der Vollzug der angegriffenen Bestimmungen ihre Rechte oder rechtlich geschützte Interessen in ganz besonderem Maße beeinträchtigen würde, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen; diese sind auch sonst nicht ersichtlich. 27 Sowohl im Verfahren über den Normenkontrollantrag als auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin, wie sie in der Antragsbegründung ausführt, das Ziel, den bisherigen Status der von ihr betriebenen Berufsfachschulen für Technik als anerkannte Ersatzschulen auch zukünftig aufrecht zu erhalten. Mit dem vorliegenden Rechtsschutzantrag wende sie sich, so die Antragstellerin weiter, insbesondere gegen das übergangslose Verbot einer Neuaufnahme von Schülerinnen und Schülern an ihren Berufsfachschulen für Technik bereits mit Wirkung ab dem 1. Januar Zur Begründung macht die Antragstellerin neben formellen Mängeln unter Hinweis auf die Verletzung der Privatschulfreiheit aus Art. 7 Abs. 4 GG, Art. 102 Abs. 3 SächsVerf, des Grundrechts

13 13 der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf und der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, Art 31 Abs. 1 SächsVerf sowie allgemeiner rechtsstaatlicher Grundsätze geltend, durch die angegriffenen Änderungsbestimmungen an der Neuaufnahme von Schülern und damit an der Fortführung ihrer Berufsfachschulen für Technik bereits jetzt massiv gehindert zu werden, die Schulen würden ihren Ersatzschulstatus und die Antragstellerin damit zugleich den Anspruch auf staatliche Finanzhilfe verlieren, was faktisch die Vernichtung ihrer Berufsfachschulen für Technik in ihrer Existenz bedeute. Zwar mag es sich hierbei um schwere Nachteile handeln. Diese Nachteile müsste die Antragstellerin aber auch dann hinnehmen, wenn zu ihren Gunsten eine Übergangsfrist für die Aufnahme von Schülern im bzw. ab dem Schuljahr 2013/2014 eingriffe; in diesem Fall würde der Nachteil, wenn auch mit einer um die Übergangsfrist verlängerten zeitlichen Verzögerung, ebenfalls eintreten. Gleiches gilt hinsichtlich ihres Vortrags, sie habe in beträchtlichem Umfang finanzielle Investitionen in das Schulgebäude getätigt und beschäftige derzeit 20 Lehrkräfte. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin Gebäude und Lehrkräfte weiterhin bis zur Abwicklung der bestehenden Schul- und Ausbildungsverhältnisse ohnehin benötigen dürfte und deshalb wird beibehalten müssen, würde eine Übergangsfrist ebenfalls lediglich dazu führen, dass sie die Schule zu einem späteren Zeitpunkt schließen müsste oder nur noch als Ergänzungsschule weiter betreiben könnte. Zu diesen für die Fortführung ihrer Berufsfachschule für Technik als Ersatzschule nachteiligen Folgen käme es aber auch im Falle eines Erfolgs des Normenkontrollantrags: Würden die Übergangsvorschrift des 126 Abs. 9 BFSO n. F. bzw. die von der Antragstellerin angegriffenen Vorschriften der Änderungsverordnung insgesamt wegen Fehlens einer hinreichenden Übergangsfrist für unwirksam erklärt, wäre der Verordnungsgeber befugt, die Änderungsverordnung unter Normierung einer entsprechenden Übergangsfrist, aber mit im Übrigen gleichem Inhalt erneut zu erlassen. Ein die vorläufige Suspendierung der angegriffenen Vorschriften der Änderungsverordnung rechtfertigender schwerer Nachteil liegt unter diesen Umständen nicht vor. Die Antragstellerin muss deren Weitergeltung bis zur Entscheidung im Normenkontrollverfahren daher hinnehmen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO.

14 14 29 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts lehnt sich der Senat an Nr des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei: Kopp/Schenke a. a. O., Anhang 164 Rn. 14) an. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren betreffend die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule ,00. Dieser Wert ist wegen der Vorläufigkeit des Verfahren zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). 30 Der Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke gez.: Tolkmitt Tischer Ausgefertigt: Bautzen, den Sächsisches Oberverwaltungsgericht Pech Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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