Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung)
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- Roland Weber
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1 S A T Z U N G für die Erhebung eines Kurbeitrages in der Gemeinde Ofterschwang vom Auf Grund des Art. 7 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Ofterschwang folgende Satzung für die Erhebung eines Kurbeitrages (Kurbeitragssatzung) 1 - Beitragspflicht Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurgebiet der Gemeinde aufhalten, ohne dort ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechtes zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird, sind verpflichtet, einen Kurbeitrag zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang Einrichtungen, die Kurzwecken dienen, tatsächlich in Anspruch genommen werden. 2 - Kurgebiet (1) Kurgebiet ist das Gebiet der Kurbezirke I und II. (2) Der Kurbezirk I (grün gekennzeichnet) umfasst die gemeindlichen Ortsteile Ofterschwang, Sigiswang, Muderbolz, Wielenberg, Schweineberg, Tiefenberg, Hüttenberg und Bettenried. (3) Der Kurbezirk II (gelb gekennzeichnet) umfasst die gemeindlichen Ortsteile Sigishofen, Westerhofen und Oberzollbrücke. (4) Die genaue Abgrenzung der Kurbezirke ist aus einer Karte (Maßstab 1 : ) ersichtlich, die Bestandteil dieser Satzung ist und während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung und im Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe eingesehen werden kann. 3 - Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Kurbeitrages (1) Die Kurbeitragsschuld entsteht für jeden Aufenthaltstag mit Beginn des jeweiligen Tages. (2) Der Kurbeitrag wird mit dem Entstehen fällig.
2 (3) Der Kurbeitrag ist an den zur Einhebung Verpflichteten ( 6) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Gemeinde zu entrichten. (4) Zum Nachweis der Entrichtung des Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtige eine elektronische Gästekarte. 4 - Höhe des Kurbeitrages (1) Der Kurbeitrag wird nach der Anzahl der Aufenthaltstage berechnet. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Die Tage der An- und Abreise werden als ein Aufenthaltstag berechnet. (2) Im Kurbezirk I beträgt der Beitrag pro Aufenthaltstag für Personen ab dem 12. Lebensjahr 1,20. Kinder bis zum 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. (3) Im Kurbezirk II beträgt der Beitrag pro Aufenthaltstag für Personen ab dem 12. Lebensjahr 1,10. Kinder bis zum 12. Lebensjahres sind kurbeitragsfrei. (4) Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet übernachten, haben den Kurbeitrag nach den Sätzen des Kurbezirks II zu entrichten. (5) Im Kurbeitrag ist die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. 5 - Erklärung des Kurbeitragspflichtigen (1) Kurbeitragspflichtige, die im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, haben der Gemeinde spätestens am Tage nach ihrer Ankunft, Kurbeitragspflichtige, die nicht im Kurgebiet der Gemeinde übernachten, am ersten Tag ihres Aufenthaltes mittels eines hierfür bei der Gemeinde erhältlichen Formblatts die für die Feststellung der Kurbeitragspflicht erforderlichen Angaben zu machen. (2) Die Meldepflicht entfällt für Personen, die nach 6 Abs. 1 oder 6 Abs. 3 gemeldet werden oder die nach 7 eine Kurbeitragspauschale zu entrichten haben. 6 - Einhebung und Haftung (1) Natürliche und juristische Personen, die Kurbeitragspflichtige beherbergen oder ihnen Wohnraum überlassen, sowie Inhaber von Camping- und Wohnmobilstellplätzen, sind verpflichtet, der Gemeinde die Beitragspflichtigen innerhalb von 3 Tagen ab deren Abreise mit dem EDV-System Allgäu-Walser-Card zu melden, sofern diese sich nicht selbst gemeldet haben. Sie sind weiterhin verpflichtet, den Kurbeitrag einzuheben und haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen Eingang des Beitrages.
3 (2) Wenn alle meldepflichtigen Daten auf elektronischem Weg über die aktuelle Allgäu-Walser-Card Software der Oberallgäu Tourismus Service GmbH (OATS) erfasst und auf elektronischem Weg weitergeleitet werden, entfällt grundsätzlich die Vorlage des unterschriebenen Meldescheins an die Gemeinde. Die Vorschriften des 23 und 24 Meldegesetz bleiben unberührt. (3) Werden alle meldepflichtigen Daten über eine Hotelreservierungssoftware erfasst, ist ein Datenimport in die Allgäu-Walser-Card Software nur mit der aktuellen Schnittstellenversion der OATS zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass auf dem ausgedruckten amtlichen Meldeschein die zugeteilte Allgäu-Walser- Card Nummer ausgedruckt wird. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Meldung unmittelbar über die Allgäu-Walser-Card Software erfolgen und es gehlten im Übrigen die Bestimmungen des Abs. 2. (4) Ausnahmsweise können Beherbergungsbetriebe, die nicht über die technische Ausstattung zur elektronischen Weiterleitung der Meldungen über das EDV- System Allgäu-Walser-Card verfügen, die Meldungen der Gemeinde oder mittels einer Autorisierungskarte über zugelassene Terminals anderer Nutzer abgeben. (5) Der Kurbeitrag ist von dem zur Einhebung Verpflichteten, sofern im Rahmen der EDV-Abrechnung kein Abbuchungsauftrag besteht, spätestens am dritten Tag nach der Zustellung des jeweiligen Bescheides auf ein Konto der Verwaltungsgemeinschaft Hörnergruppe, Fischen i. Allgäu einzuzahlen. (6) Die amtlichen Meldescheine werden von der Gemeinde als fortlaufend nummerierte Wertscheine erstellt und an die Kurbeitragspflichtigen ( 5) sowie an die Beherbergungsbetriebe herausgegeben. Beherbergungsbetriebe, welche nach 6 Abs. 2 die Meldungen weiterleiten, haben den im EDV-System Allgäu-Walser- Card integrierten amtlichen Meldeschein zu verwenden. (7) Fehlerhaft ausgefüllte oder durch Beschädigung unbrauchbar gewordene Meldescheine sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben. 7 - Besondere Vorschriften für Zweitwohnungsbesitzer (1) Mit Personen, die eine zweite oder weitere Wohnung in der Gemeinde innehaben, sowie deren Ehegatten und deren einkommensteuerrechtlich dem Haushalt des Beitragspflichtigen zugerechnete Kinder, die nach 1 kurbeitragspflichtig sind, kann die Gemeinde eine Jahrespauschalkurbeitrag vereinbaren. Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwägen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden. Zum Nachweis der Entrichtung des pauschalen Kurbeitrages erhält der Beitragspflichtige eine elektronische Gästekarte (Jahreskarte). (2) In der Vereinbarung können auch Regelungen über die Fälligkeit des Beitrags getroffen werden.
4 (3) Die Gemeinde kann zur Feststellung der Kurbeitragspflicht verlangen, dass Inhaber von Zweitwohnungen ihr über die Benutzung der Zweitwohnung Auskunft geben. Weist eine nach Abs. 1 vom Jahrespauschalkurbeitrag erfasste Person nach, dass sie sich im Veranlagungszeitraum nicht zu Kur- und Erholungszwecken in der Gemeinde aufgehalten hat, wird ihm der Pauschalbeitrag zurückerstattet. 8 Hinweise, Ausnahmen und Anordnungen (1) Soweit zutreffend, gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung und des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (2) In begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, wenn die Vorschriften der Kurbeitragssatzung eine besondere Härte darstellen sollte. (3) Um die Erfüllung der sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen, kann die Gemeinde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen erlassen. 9 - Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt zum in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom außer Kraft. Ofterschwang, den GEMEINDE OFTERSCHWANG Gez. Alois Ried Erster Bürgermeister
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