Deutsch-Italienische Erbschaften

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1 Deutsch-Italienische Erbschaften 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Italien 2010 Florenz, 30.9./ Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht

2 Nachvermächtnis contra Pflichtteilsrecht (I.) Beispiel Eine Tante (deutsche Staatsangehörige, Wohnsitz in Deutschland) möchte ihrem Neffen (italienischer Staatsangehöriger, wohnhaft in Mailand) Vermögen zukommen lassen, aber verhindern, dass nach seinem (nachfolgenden) Ableben auch sein nicht ehelicher Sohn, zu dem er von Geburt an keinen Kontakt hat, an dem von der Tante erworbenen Vermögen als dann freier Nachlass seines Vaters partizipiert. 2

3 Nachvermächtnis contra Pflichtteilsrecht (II.) Regelt sie ein Vorvermächtnis (ggf. auch eine Vorerbschaft) zu Gunsten des Neffen mit Nachvermächtnis zu Gunsten ihr genehmerer Erwerber, unter Ausschluss des nicht ehelichen Kindes, etwa der ehelichen Kinder des Neffen, führt das - nach dem auf ihren Nachlass anwendbaren deutschen Erbrecht - zu einem zulässigen Vor- und Nachvermächtnis ( 2191 BGB) und im Ergebnis dazu, dass beim Tod des Neffen die Nachvermächtnisnehmer zumindest einen schuldrechtlichen Anspruch gegen seinen Nachlass haben, der letztlich die Erbansprüche des Erwerbers wirtschaftlich entwertet, der ausgeschlossen werden soll. Der Nachlass des Neffen bleibt italienischem Recht unterworfen, aber der Anspruch der von der Tante Begünstigten wirkt wie der eines Nachlassgläubigers. 3

4 Nichtigkeit eines gemeinsamen Testaments (I.) Sachverhalt: Ein zeitlebens in Deutschland ansässiger italienischer Staatsangehöriger und seine zweite Ehefrau, ursprünglich Deutsche, durch die Heirat mit einem Italiner nach italienischem Recht Deutsch- Italienerin, haben fälschlicherweise ein notarielles gemeinsames Testament abgeschlossen. Ähnlich einem Berliner Testament haben sie sich gegenseitig zu Erben für den Tod des Vorversterbenden eingesetzt; Schlusserben sollten die in Deutschland lebenden Kinder aus erster Ehe des Ehemannes sein 4

5 Nichtigkeit eines gemeinsamen Testaments (II.) Lösung: Nach dem Tod reklamieren die Kinder vor dem deutschen Nachlassgericht die Nichtigkeit des Testaments. Vorwurf ist, das Verbot eines gemeinsamen Testaments im italienischen Recht könne als materielles Verbot auch nicht durch Abfassung des Testaments im Ausland umgangen werden. Zutreffend wird das Testament vom Nachlassgericht in Deutschland für nichtig erklärt; entsprechend wird ein Erbschein erteilt, der die gesetzliche Erbfolge ausweist. Unterstellt wird dabei die im italienischen Recht maßgebliche gesetzliche Erbverteilung von 2/3 für mehrere überlebende Kinder des Erblassers und 1/3 für den Ehepartner. 5

6 Nichtigkeit eines gemeinsamen Testaments (III.) Das Legalwohnrecht an der ehelichen Wohnung bis zum Auszug (kein Nießbrauch) wird nicht im Erbschein ausgewiesen, weil es im deutschen Recht keine dingliche Wirkung haben soll (kein Vindikationslegat ). In der Folgezeit vergleichen sich - mehr oder weniger streitig - Witwe und ihre Stiefkinder: Entsprechend Art. 25 Abs. 2 EGBGB wird eine konkludente Rechtswahl des Erblassers - aus Sicht des deutschen internationalen Privatrechts - hin zum deutschen Recht für deutschen Grundbesitz unterstellt (Erbfolge ½ überlebender Ehepartner, ½ alle Kinder). Auf Grund Heirat der Eheleute in Deutschland wird die Anwendbarkeit des deutschen Güterrechts einschließlich der Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau unterstellt und diese geschätzt. Im Übrigen wird die im Erbschein ausgewiesene Erbfolge nach italienischem Erbrecht (alle Kinder zusammen 2/3, überlebender Ehepartner 1/3) unterstellt. 6

7 Nichtigkeit eines gemeinsamen Testaments (IV.) Alternative: Eine richtige Gestaltung zu Lebzeiten wäre hier gewesen, dass der Ehepartner zunächst in einem isoliert errichteten Einzeltestament eine Rechtswahl zum deutschen Recht getroffen hätte, die angesichts des Wohnsitzes der Kinder in Deutschland auch nicht die Rechte in Italien lebender Pflichtteilsberechtigter hätte verletzen können. Diese Rechtswahl muss unbedingt getrennt von einem gemeinsamen Testament getroffen werden, weil sich ihre Zulässigkeit eben nach dem italienischen Recht, also der Rechtsordndung beurteilt, aus der man sich auswählt. 7

8 Nichtigkeit eines gemeinsamen Testaments (V.) In einem zweiten, zeitlich nachfolgenden Testament hätten dann die Eheleute die gewünschten, entsprechend wechselbezüglichen und sie bindenden Verfügungen treffen können. Für die Ehefrau hätte aus deutscher Sicht jedenfalls wegen Vorrangs der deutschen Staatsangehörigkeit unter mehreren (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) deutsches Erbrecht gegolten. Den Kindern hätten nur schuldrechtliche, auf Geld lautende Pflichtteilsansprüche von insgesamt 25 % beim Erbfall nach ihrem Vater zugestanden. 8

9 Grenzüberschreitender Erbschaftsteuerfall (I.) Sachverhalt: Der Erblasser, in Italien wohnhaft, vermacht u.a. seiner in Deutschland wohnenden Tochter eine Kapitalgesellschaftsbeteiligung in Italien, wobei er an der Gesellschaft 60 % Beteiligung hatte sowie eine weitere Kapitalgesellschaftsbeteiligung, Beteiligungsquote 20 %. Zudem erhält die Tochter in Deutschland ein Depot im Wert von EUR 1,5 Mio. 9

10 Grenzüberschreitender Erbschaftsteuerfall (II.) Lösung (auszugsweise; vgl. ausführlich im Skript): In Italien ist die 60 %-ige Kapitalgesellschaftsbeteiligung als sog. Kontrollbeteiligung steuerfrei, wenn die Tochter als direkter Abkömmling des Erblassers die Erklärung abgibt, die 5-jährige Nachsteuerfrist zu beachten und die Beteiligung nicht zu veräußern bzw. die Kontrolle in der Gesellschafterversammlung beizubehalten. Für die Beteiligung von 20 % kommt, selbst wenn das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, in einer der geographisch begünstigten kleinen Gemeinden liegt, kein Wertabschlag von bis zu 40 % in Betracht, denn es geht keine Beteiligung an einer Personengesellschaft über. 10

11 Grenzüberschreitender Erbschaftsteuerfall (III.) Im Übrigen zahlt die Tochter den Steuersatz von 4 % in Italien. Das Depot in Deutschland wird ebenfalls in Italien mit 4 % besteuert. Eine Vermeidung der Doppelbesteuerung ist grundsätzlich in Italien und in Deutschland denkbar. In Italien würde die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer sowohl auf die Kapitalgesellschaftsbeteiligung von 20 % als auch auf das Depot bis zur Höhe der italienischen Erbschaftsteuer von 4 % angerechnet. Eine Anrechnung der - etwa bei Verfehlen der Vollbefreiung auf die Restbemessungsgrundlage von 15 % der erhobenen Steuer muss dagegen ausscheiden, weil diese Position in Italien nicht besteuert wird. 11

12 Kontakt: Dr. Marc Jülicher Fachanwalt für Steuerrecht BONN Johanna-Kinkel-Straße Bonn Telefon: / Telefax: / bonn@fgs.de BERLIN Friedrichstraße Berlin Telefon: 0 30 / Telefax: 0 30 / berlin@fgs.de FRANKFURT AM MAIN Platz der Einheit Frankfurt/Main Telefon: 0 69 / Telefax: 0 69 / frankfurt@fgs.de MÜNCHEN Brienner Straße München Telefon: 0 89 / Telefax: 0 89 / muenchen@fgs.de 12

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