A: 2008 Kleinunternehmer, da Prognose für 2008 unter EUR , 19 I S. 1 UStG

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1 Übungsaufgaben zum Thema "Unternehmer" Bestimmen Sie in den nachfolgenden Übungsaufgaben, ob die beteiligten Personen Unternehmer i.s.d. Umsatzsteuerrechts sind. Ihre Antwort sollte kurz das Ergebnis darstellen, sowie die Angabe einer kurzen Begründung und des anzuwenden Paragraphen des UStG beinhalten. Sie können die Antworten auch in Stichworten geben. Bsp.: A betreibt einen Marktstand in Bochum für den Verkauf von Obst und Gemüse. Für das Jahr 2008 geht er von einem Umsatz i.h.v. EUR aus. Tatsächlich erzielte er im Jahr 2008 Einkünfte i.h.v. EUR und im Jahr 2009 Einkünfte i.h.v. EUR Für 2010 rechnet er mit einem Umsatz i.h.v. EUR Antwort: A ist in 2008 Kleinunternehmer, da er 2007 nicht unternehmerisch tätig war und die Prognose für 2008 unter EUR lag ( 19 I S. 1 UStG). Ebenso ist A in 2010 Kleinunternehmer, da er in 2009 die Grenze i.h.v. EUR nicht überschritten hat und die Prognose für 2010 wieder unter EUR liegt ( 19 I S. 1 UStG). A ist jedoch in 2009 Unternehmer i.s.d. 2 I UStG, da er in 2008 die Umsatzgrenze i.h.v. EUR überschritten hat und daher nicht mehr als Kleinunternehmer angesehen werden kann. oder: A: 2008 Kleinunternehmer, da Prognose für 2008 unter EUR , 19 I S. 1 UStG A: 2009 Unternehmer, da Umsatz in 2008 über EUR , 19 I S. 1 UStG A: 2010: Kleinunternehmer, da Umsatz in 2009 unter EUR und Prognose 2010 unter EUR , 19 I S. 1 UStG

2 Übungsfälle: 1) Die Bauunternehmer A & B schließen sich zur Arbeitsgemeinschaft "Ausbau A52" zusammen. Im Juni 2009 geben sie ihr Angebot als Arbeitsgemeinschaft ab und erhalten im Dezember 2009 den Zuschlag. Der Ausbau beginnt im März Person Ergebnis Begründung des UStG A B 2009 & 2010: Unternehmer 2009 & 2010: Unternehmer A ist Bauunternehmer und somit auch außerhalb der Arbeitsgemeinschaft Unternehmer. B ist Bauunternehmer und somit auch außerhalb der Arbeitsgemeinschaft Unternehmer. 2 I 2 I Arbeitsgemeisnchaft 2009 & 2010: Unternehmer AG tritt am Markt auf und ist damit Unternehmer. Erster Marktauftritt in 2009 bei Angebotsabgabe 2 I 2) Dr. A betreibt in 2009 eine Einzelpraxis. In 2010 schließt er sich mit Dr. B zusammen, der bislang als angestellter Arzt im Krankenhaus tätig war. Dr. A vermietet seine medizinischen Geräte, die er in 2009 in der Einzelpraxis genutzt hat, im Jahr 2010 an die Gemeinschaftspraxis. Person Ergebnis Begründung des UStG Gemeinschaftspraxis 2010 Gemeinschaftspraxis ist Personengesellschaft, die eine berufliche Tätigkeit (ärztliche Heilbehandlung) ausübt. 2 I Dr. A 2009: Unternehmer A ist Arzt und übt eine berufliche Tätigkeit selbständig aus. 2 I Dr. A 2010: Unternehmer Durch Vermietung der med. Geräte übt er weiterhin selbständig eine gewerbliche Tätigkeit aus. 2 I Dr. B 2009: kein Unternehmer B ist Angestellter und übt die Tätigkeit nicht selbständig aus s.o. Dr. B 2010: kein Unternehmer B übt die Tätigkeit nicht selbständig aus, da die Gemeinschaftspraxis eine GbR ist und als Unternehmer anzusehen ist. s.o.

3 3) Die Stadt Düsseldorf betreibt ein Parkhaus an der Königsallee. Im Jahr 2009 erzielte sie dadurch Einnahmen i.h.v. EUR Die Prognose für 2010 geht von einem Umsatz in gleichem Umfang aus. Die Stadt Düsseldorf ist in 2009 und 2010 als Unternehmerin anzusehen, da das Parkhaus als Betrieb gewerblicher Art anzusehen ist und die Umsatzgrenzen i.h.v. EUR bzw. EUR überschritten sind ( 2 Abs. 3 UStG - Hinweis: vgl. Abschn. 23 UStR) 4) A betreibt in Köln ein Architekturbüro und erzielt damit in 2010 einen Umsatz i.h.v. EUR Darüber hinaus betreibt er unter dem Namen "A-Bau" in Düsseldorf ein Bauunternehmen, mit dem er in 2010 einen Umsatz i.h.v. EUR erzielt. A ist Einzelunternehmer, da er eine berufliche (Architekturbüro) und eine gewerbliche Tätigkeit (Bauunternehmer) selbständig betreibt ( 2 Abs. 1 UStG). Dabei umfasst das Unternehmer des A sowohl das Architekturbüro, als auch das Bauunternehmen (vgl. Abschn. 20 UStR). 5) Abwandlung zu Fall 4) A betreibt das Bauunternehmen in Düsseldorf als GmbH. Er hat dafür B als Geschäftsführer eingestellt. A ist Unternehmer, soweit er das Architekturbüro betreibt (siehe Fall 4). Darüber hinaus ist die GmbH Unternehmer, da sie das Bauunternehmen betreibt und somit eine gewerbliche Tätigkeit ausübt ( 2 Abs. 1 UStG). Da A und GmbH juristisch unterschiedliche Personen sind, können sie grundsätzlich nicht zu einem Unternehmen zusammengefasst werden. Eine umsatzsteuerliche Organschaft i.s.d. 2 Abs. 2 UStG scheidet aus, da B Geschäftsführer der GmbH ist und A daher seinen Willen nicht unmittelbar durchsetzen kann (organisatorische Eingliederung) 6) Abwandlung zu Fall 5) A ist auch als Geschäftsführer der GmbH tätig. Grundsätzlich sind A & GmbH als jeweils eigenständige Unternehmer anzusehen (s.o.). Im vorliegenden Fall ist die GmbH aber in das Unternehmen des A finanziell (A ist Alleingesellschafter), wirtschaftlich (Architekturbüro und Bauunternehmen ergänzen sich) und organisatorisch (Personenidentität der "Geschäftsführer") eingegliedert, so dass die GmbH Organgesellschaft des Unternehmens "A" und nicht selbständiger Unternehmer ist. 7) Nachdem A mehr Erfolg mit dem Bauunternehmen hat, stellt er das Architekturbüro ein und ist nur noch als Geschäftsführer des Bauunternehmens tätig. Er nimmt einen Partner P in das Bauunternehmen auf und sie führen es nun als ohg, an der A zu 51% beteiligt ist. Er vermietet seinen Pkw, den er bislang als Firmenfahrzeug im Rahmen des Architekturbüros genutzt hat, an das Bauunternehmen. Die ohg ist als Unternehmerin anzusehen, da sie das Bauunternehmen fortführt und als Personengesellschaft selbst eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt ( 2 I UStG). A ist darüber hinaus Unternehmer, da er seinen Pkw an die ohg vermietet und damit eine gewerbliche Tätigkeit ausübt ( 2 I UStG). Es liegt jedoch keine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen A und der ohg vor, da eine Personengesellschaft nicht in das Unternehmen des A eingegliedert sein kann ( 2 Abs. 3 UStG). P ist nicht Unternehmer, da die gewerbliche Tätigkeit durch die ohg ausgeübt wird.

4 8) B ist Handwerksmeister und hat seinen Betrieb im Jahre 2001 eingestellt. Im Jahr 2010 findet er schließlich einen Käufer für das Grundstück, auf dem er seinen Handwerksbetrieb bis 2001 geführt hat. B ist sowohl im Jahr 2001, als auch im Jahr 2010 (und den dazwischen liegenden Jahren) Unternehmer, da er eine gewerbliche Tätigkeit selbständig ausgeübt hat ( 2 Abs. 1 UStG) und diese erst endet, wenn alle Rechtsbeziehungen abgewickelt wurden, die im Zusammenhang mit den Unternehmen stehen (vgl. Abschn. 19 Abs. 6 UStR). Dies war erst mit dem Verkauf des Betriebsgrundstücks im Jahr 2010 der Fall. 9) A verkauft regelmäßig Gegenstände über eine Internetplattform. Im Jahr 2009 erzielte er damit insgesamt EUR und im Jahr 2010 erzielte er bislang EUR Eine Prognose des maßgeblichen Umsatzes für 2010 hat er nicht vorgenommen. A ist in 2009 Kleinunternehmer, da er 2008 nicht unternehmerisch tätig war und er für 2009 keine Prognose über EUR abgegeben hat ( 19 I S. 1 UStG). Ebenso ist A in 2010 Kleinunternehmer, da er in 2009 die Grenze i.h.v. EUR nicht überschritten hat und keine Prognose für 2010 über EUR vorliegt ( 19 I S. 1 UStG). 10) Arbeitnehmer A geht mit 55 Jahren in den Vorruhestand. Er erhält von seinem Arbeitgeber u.a. einen Betrag i.h.v. EUR dafür, dass er in den kommenden 10 Jahren nicht in der gleichen Branche tätig sein wird (Wettbewerbsklausel). A ist nicht Unternehmer, da er das Geld in seiner Eigenschaft als ehemaliger Angestellter des Arbeitgebers erhält und somit nicht selbständig eine Leistung erbringt ( 2 I UStG).

5 Übungsaufgaben zum Thema "Leistungsaustausch" Bestimmen Sie, ob nachfolgend ein Leistungsaustausch gegeben ist und ob eine Lieferung oder sonstige Leistung vorliegt. 1) M besitzt eine Betriebsgelände in München, da er zur Produktion von Kabeln verwendet. Im Dezember 2009 enteignet die Stadt München dem um hinsichtlich eines brach liegenden Teils des Grundstückes, um es für den Ausbau einer Umgehungsstraße zu nutzen. M erhält eine Entschädigung i.h.v. EUR M erbringt mit der Übertragung des Eigentum an dem Grundstück eine Lieferung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da der Leistungswille durch die behördliche Anordnung der Enteignung ersetzt wird. 2) D besitzt in der Innenstadt von Düsseldorf ein Gebäude mit einem Ladenlokal. Im Nebengebäude befindet sich die Apotheke des A. D verpflichtet sich gegenüber A, das Ladenlokal nicht an einen anderen Apotheker zu vermieten. A zahlt dafür monatlich einen Betrag i.h.v. EUR D erbringt an A eine sonstige Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG, da auch das Unterlassen der Vermietung ein steuerbarer Vorgang sein kann. Durch die unterlassene Vermietung erbringt D dem A auch einen wirtschaftlichen Vorteil, da durch die unterlassene Vermietung für A kein Wettbewerb entsteht. 3) A betreibt in Köln ein Architekturbüro und erzielt damit in 2010 einen Umsatz i.h.v. EUR Darüber hinaus betreibt er unter dem Namen "A-Bau" in Düsseldorf ein Bauunternehmen, mit dem er in 2010 einen Umsatz i.h.v. EUR erzielt. Im Mai 2010 erteilt das Bauunternehmer dem Architekturbüro den Auftrag ein Bürogebäude in der Ratinger Innenstadt zu planen. Es liegt kein Leistungsaustausch i.s.d. 1 Abs. Nr. 1 UstG zwischen dem Architekturbüro und dem Bauunternehmer vor, da das Unternehmer des A sowohl das Architekturbüro, als auch das Bauunternehmen umfasst (vgl. Abschn. 20 UStR) und somit mit der Planung des Bürogebäudes keinem anderen ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet wird.. 4) Steuerberater S erstellt für B, die eine Boutique betreibt, die entsprechenden Steuererklärungen. A und B vereinbaren, dass A für diese Tätigkeit ein Kleidungsstück aus der Boutique erhalten soll, das sich A aussuchen darf. S erbringt eine sonstige Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG, indem er die Steuererklärungen für B erstellt. Die Lieferung des Kleidungsstücks ist als Gegenleistung für diese Tätigkeit anzusehen - es liegt ein tauschähnlicher Umsatz i.s.d. 3 Abs. 12 S. 2 UStG vor. B erbringt eine Lieferung i.s.d. 3 Abs. 1 UStG, indem die Verfügungsmacht an dem Kleidungsstück übertragen wird. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz i.s.d. 3 Abs. 12 S. 2 UStG vor. 5) S bittet seinen Freund F, seiner Großmutter ein Geburtstagsständchen zu bringen. Die Großmutter ist so begeistert, dass sie dem F EUR 20 und dem S ebenfalls EUR 20 gibt. S investiert das Geld in eine Kasten Bier und schenkt ihn dem F. F erbringt keine steuerbare Leistung i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da er das Geburtstagsständchen erbracht hat, ohne mit einer Gegenleistung zu rechnen. Sowohl das Geld der Großmutter, als auch der Bierkasten können daher nicht als Gegenleistung für das Ständchen angesehen werden.

6 6) E kauft bei dem Elektronikhändler H ein neues Handy für EUR 250. Gleichzeitig kauft er ein Handy für seine Ehefrau für EUR 150 EUR. Als er die Geräte zu Hause ausprobiert, stellt er fest, dass sein Handy defekt ist. Seine Frau möchte lieber ein anderes Handy haben, so dass er zu H zurückgeht und für sein Handy ein Austauschgerät und das Handy seiner Frau zurückgibt. H erbringt mit der Übergabe der Handys an E eine Lieferung i.s.d. 3 Abs. 1 UStG, da er E Verfügungsmacht an beiden Geräten verschafft. Der Umtausch des defekten Gerätes durch E ist umsatzsteuerlich ohne Auswirkung, da E ein gesetzliches Umtauschrecht aufgrund des defektes hat. Da das Handy der Ehefrau jedoch nicht defekt war, liegt keine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung vor, da die Rückgabe auf einem neuen Entschluss des E beruht. Grundsätzlich wäre daher eine Lieferung des E an H gegeben, die jedoch im vorliegenden Fall nicht steuerbar ist, da E nicht Unternehmer ist.

7 Übungsaufgaben zum Thema "Lieferungen" Bestimmen Sie, Lieferort und, soweit möglich, Lieferzeitpunkt. 1) Fußballfan F kauft am 4. Juni 2010 bei dem Elektronikmarkt E einen Großbildfernseher für die Fußball-WM für EUR Da er die Summe nicht auf einmal aufbringen kann, vereinbart er monatliche Ratenzahlung (45 Monate Laufzeit) i.h.v. EUR 150 und eine Anzahlung von EUR Zugleich vereinbaren die Parteien, dass der Fernseher bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von E bleibt. E erbringt bereits im Juni 2010 eine Lieferung i.s.d. 1 I Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 UStG, da E dem F zu diesem Zeitpunkt bereits Verfügungsmacht an dem Fernseher verschafft. Die Tatsache, dass ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wird und somit das zivilrechtliche Eigentum erst später übergeht, ist umsatzsteuerlich irrelevant. 2) A und B schließen am einen Kaufvertrag über ein Grundstück in München. Im Kaufvertrag wir vereinbart, dass Nutzen und Lasten an dem Grundstück zum von A auf B übergehen. Der Eigentumswechsel wird am in das Grundbuch eingetragen. A erbringt an B eine Lieferung gemäß 1 I Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 UStG. Die Lieferung ist gem. 3 Abs. 7 UStG in München steuerbar, da dort das Grundstück belegen ist. Der leistungszeitpunkt entfällt auf den Zeitpunkt, zu dem die Verfügungsmacht übertragen wird; dies ist am mit Übertragung der Nutzen und Lasten der Fall. 3) B aus Düsseldorf bestellt am bei A in Dresden ein Ersatzteil für seinen Rasenmäher. Da A und B Vorauskasse vereinbart haben, erstellt A am eine Rechnung und versendet sie an B. B zahlt die Rechnung am Am übergibt A das Ersatzteil einem Kurierdienst für den Versand an B. B erhält das Ersatzteil am A erbringt an B eine Lieferung gemäß 1 I Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 UStG. Die Lieferung ist gem. 3 Abs. 6 UStG in Dresden steuerbar, da der Transport der Ware in Dresden beginnt. Der Leistungszeitpunkt bestimmt sich nach dem leistungsort und ist somit am , da der Transport der Ware zu diesem Zeitpunkt beginnt. 4) Am bestellt B aus Berlin bei A aus Augsburg einen neuen Computer. A baut in den Computer noch eine größere Festplatte ein und versendet ihn dann am an sein Auslieferungslager in München. Am wird der Computer von einem Mitarbeiter des Auslieferungslagers an einen Kurierdienst übergeben. B erhält den Computer am A erbringt an B eine Lieferung gemäß 1 I Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 UStG. Die Lieferung ist gem. 3 Abs. 6 UStG in Augsburg steuerbar, da der Transport der Ware in Augsburg beginnt. Die Tatsache, dass A den Computer zunächst zu seinem Auslieferungslager in Augsburg versendet ist irrelevant, da bereits bei Versand aus Augsburg feststeht, dass dieser Computer für B bestimmt ist, da u.a. eine besondere Festplatte eingebaut wurde. Der Zwischenstopp im Auslieferungslager geschieht daher allein aus logistischen Gründen und ist für die Lieferung unerheblich. Der Leistungszeitpunkt bestimmt sich nach dem Leistungsort und ist somit am , da der Transport der Ware zu diesem Zeitpunkt beginnt.

8 5) A verkauft seinen gebrauchten Schreibtisch über eine Internetplattform. Am stellt er das Angebot ein. Die Auktion endet am B gibt am das Höchstgebot ab, das bis zum Ablauf der Versteigerungsfrist nicht mehr überboten wird. B holt den Schreibtisch am bei A in Düsseldorf ab. A erbringt an B eine Lieferung gemäß 1 I Nr. 1 i.v.m. 3 Abs. 1 UStG. Die Lieferung ist gem. 3 Abs. 6 UStG in Düsseldorf steuerbar, da der Transport der Ware in Düsseldorf beginnt. Die Tatsache, dass B den Schreibtisch abholt, ist unerheblich, da auch Abhollieferungen als bewegte Lieferungen anzusehen sind. Der Leistungszeitpunkt bestimmt sich nach dem Leistungsort und ist somit am , da der Transport der Ware zu diesem Zeitpunkt beginnt. 6) A aus Augsburg bestellt einen Computer bei einem Computermarkt B in Berlin, der den Computer wiederum bei dem Großhändler G in Groß-Gerau bestellt. Da G den Computer ebenfalls nicht vorrätig hat, bestellt er ihn bei dem Hersteller H in Hannover. Die Parteien einigen sich darauf, dass B den Computer bei dem Hersteller in Hannover abholt und zu A nach Augsburg transportiert. Es handelt sich um ein Reihengeschäft, da mehrere Unternehmer über einen Liefergegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Ware direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer transportiert wird. Da B die Ware abholt, ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung. Lieferort für die Lieferung des G an B ist gem. 3 Abs. 6 UStG in Hannover. Die Lieferung des H an G ist hingegen als vorgelagerte Lieferung gem. 3 Abs. 7 Nr. 1 UStG in Hannover steuerbar, während die Lieferung von B an A der warenbewegten Lieferung nachfolgt und daher in Augsburg gem. 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG steuerbar ist.

9 Übungsaufgaben zum Thema "sonstige Leistungen" Bestimmen Sie Leistungsort und Leistungszeitpunkt. 1) A mit Sitz in Augsburg beauftragt den Spediteur S mit dem Transport eines Gegenstandes von Augsburg nach München. S erbringt eine sonstige Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG. Sofern A Unternehmer ist, ist die Leistung in Augsburg steuerbar ( 3a Abs.2 UStG). Ist A nicht Unternehmer ist die Beförderung dort steuerbar, wenn sie tatsächlich ausgeführt wird ( 3b Abs. 1 S. 3 UStG). Da die Beförderung nur in Deutschland stattfindet, ist sie insgesamt in Deutschland steuerbar. 2) A vermietet sein Haus in Rostock für 2 Wochen an die Urlauber U. S erbringt eine sonstige Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG. Unabhängig von der Frage, ob U Unternehmer sind oder nicht, ist die Leistung gemäß 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Rostock steuerbar. 3) A veranstaltet ein Rockkonzert im Kölner Stadion. Er verkauft Eintrittskarten sowohl an Unternehmer, als auch an Privatpersonen für eine Verkaufspreis i.h.v. EUR 55. A erbringt eine sonstige Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG. Unabhängig von der Frage, ob die Leistungsempfänger Unternehmer sind oder nicht, ist die Leistung gemäß 3a Abs. 3 Nr. 3 a) UStG in Köln steuerbar. 4) Der Unternehmer U aus Usbekistan mietet bei dem Mietwagenunternehmen M in Hamburg einen Mietwagen für 2 Wochen. Bei seiner Ankunft am Hamburger Flughafen am 17. Mai 2010 wird ihm das Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Am 31. Mail gibt er das Fahrzeug zurück. M erbringt eine sonstige Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG. Da das Fahrzeug nur für 14 Tage vermietet wird, liegt eine kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (unter 30 tagen) i.s.d. 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG vor. Leistungsort ist daher in Hamburg, da das Fahrzeug hier zur Verfügung gestellt wurde. Leistungszeitpunkt ist mit Beendigung der sonstigen leistung, d.h. am gegeben. 5) Abwandlung zu Fall 4) Ändert sich etwas, wenn U nicht Unternehmer ist? Nein, Leistungsortbestimmung des 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG gilt sowohl für Unternehmer als auch Privatpersonen als Leistungsempfänger. Unabhängig von der Frage, ob U Unternehmer sind oder nicht, ist die Leistung gemäß 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Rostock steuerbar. 6) P beauftragt G in seinem Privathaus in Essen einen Gartenteich anzulegen. Die notwendigen Materialien stellt P dem G zur Verfügung. G erbringt eine sonstige Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG, da er dem P an dem Gartenteich keine verfügungsmacht verschafft, da P sämtliche Materialien bereits im Eigentum des P stehen. Unabhängig von der Frage, ob P Unternehmer ist oder nicht, ist die Leistung gemäß 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG in Essen steuerbar. 7) Abwandlung zu Fall6) Ändert sich etwas, wenn G die Materialien für den Teich selbst einkauft? Ja, da G dann die Hauptstoffe für ein zu erbringendes Werk selbst beschafft, liegt eine Werklieferung i.s.d. 3 Abs. 4 UStG vor. Werklieferung sind wie Lieferungen zu behandeln,

10 so dass sich der leistungsort nach Abs. 7 UStG ergibt und in Essen ist. Es liegt keine bewegte Lieferung vor, da der Transport der Materialien nach Essen als reine Vorbereitungshandlung anzusehen ist. 8) S kauft im Januar 2009 bei einem Elektronikmarkt E eine DVD mit einem Standard- Virenscanner für seinen Computer. Im Januar 2010 kauft er ein Update für den Virenscanner, den er über einen Internetlink des Herstellers H herunterlädt. E erbringt im Januar 2009 eine Lieferung i.s.d. 3 Abs. 1 UStG, da der Verkauf von Standardsoftware auf einem Datenträger als Lieferung anzusehen ist (vgl. Abschn. 25 Abs. 2 Nr. 7 UStR). Der Lieferort ist gemäß 3 Abs. 7 UStG dort, wo S die DVD kauft. H erbringt hingegen im Januar 2010 eine sonstige Leistung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG. Sofern S Unternehmer ist, ist der leistungsort gemäß 3a Abs. UStG dort, wo der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Ist S nicht Unternehmer ist der leistungsort gemäß 3a Abs. 1 UStG dort wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Leistungszeitpunkt ist Januar 2010.

11 Übungsaufgaben zum Thema "grenzüberschreitende Tatbestände" Bestimmen Sie, ob die erbrachten Lieferungen und Erwerbe bzw. Einfuhren in deutschland steuerbar sind. 1) A verfügt über eine deutsche USt-IDNr. und kauft von einem dänischen Unternehmer U Gegenstände ein, die ihm v der dänische Unternehmer nach Deutschland liefert. U erbringt eine Lieferung i.s.d. 3 Abs. 9 UStG, da er dem A Verfügungsmacht an den Gegenständen verschafft. Der Lieferort befindet sich in Dänemark, da dort die Lieferung beginnt ( 3 Abs. 6 UStG). Die Lieferung ist daher in Deutschland nicht steuerbar. A erfüllt jedoch den Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs i.s.d. 1a UStG, da er einen Gegenstand im Rahme einer Lieferung erworben hat, der aus einem EU-Ausland nach Deutschland transportiert wurde. Der i.g. Erwerb ist in Deutschland steuerbar, da die Warenbewegung hier endet. ( 3d UStG). 2) A mit Sitz in Aachen verkauft Gegenstände an einen Unternehmer U in Frankreich. Dieser verwendet seine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und bittet A die Gegenstände direkt zu seiner Tochtergesellschaft nach Belgien zu transportieren. A erbringt eine Lieferung i.s.d. 3 Abs. 1 UStG. Leistungsempfänger ist U und nicht die Tochtergesellschaft, da U der zivilrechtliche Vertragspartner ist. Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar, da die Lieferung in Aachen beginnt ( 3 Abs. 6 UStG). Gleichzeitig greift jedoch die Steuerbefreiung des 4 Nr. 1 B i.v.m. 6 UStG, da A den Gegenstand in ein anderen EU-Mitgliedstaat transportiert, U Unternehmer ist und die Erwerb in einem anderen EU-Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Die Tatsache, dass U seine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet, obwohl die Ware nach Belgien geht, ist irrelevant, da F aufgrund der im französischen Recht vergleichbaren Regelung des 3d UStG einen Erwerb in Frankreich erklären muss. 3) A aus Aachen verkauft Ware an K aus Köln, der die Ware an U aus Usbekistan verkauft. Die Parteien einigen sich darauf, dass K die Ware nach Usbekistan transportiert. Es handelt sich um ein Reihengeschäft, da mehrere Unternehmer über einen Liefergegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und die Ware direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer transportiert wird. Da K die Ware abholt, ist die Lieferung an ihn die bewegte Lieferung. Lieferort für die Lieferung des A an K ist gem. 3 Abs. 6 UStG in Aachen. Eine Steuerbefreiung gemäß 4 Nr. 1a i.v.m. 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG kommt nicht in Betracht, da K kein ausländischer Abnehmer ist. Die Lieferung des K an U ist hingegen als nachgelagerte Lieferung gem. 3 Abs. 7 Nr. 2 UStG in Usbekistan steuerbar und unterliegt daher nicht der deutschen Umsatzsteuer, 4) Die Stadt Düsseldorf kauft Computer bei dem belgischen Hersteller H. Sie beauftragt einen Spediteur, die Computer von Belgien nach Düsseldorf zu transportieren. Die Computer sollen für das Ordnungsamt genutzt werden und haben einen Einkaufspreis i.h.v. EUR H erbringt eine Lieferung i.s.d. 3 Abs. 1 UStG. Diese ist in Belgien steuerbar und liegt damit außerhalb des Anwendungsbereichs der deutschen Umsatzsteuer, da die Lieferung in Belgien beginnt ( 3 Abs. 6 UStG). Es liegt kein Fall des 3c UStG vor, das die Stadt Düsseldorf die Computer in Belgien abholt.

12 Die Stadt Düsseldorf muss jedoch einen innergemeinschaftlichen Erwerb erklären, da die Computer im Rahmen einer Lieferung von Belgien nach Deutschland gelangen und die Stadt Düsseldorf eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die die Erwerbsschwelle i.h.v. EUR überschreitet ( 1a Abs. 3 UStG). Der Erwerb ist in Deutschland gemäß 3d UStG zu versteuern. 5) Der Unternehmer U mit Sitz in der Schweiz liefert hochwertige Taschenuhren an den Juwelier J in Deutschland. Die Parteien vereinbaren, dass U die Uhren zu J liefert, aber J für den Import der Waren in Deutschland verantwortlich sein soll. U erbringt eine Lieferung i.s.d. 3 Abs.1 UStG, die gem. 3 Abs. 6 UStG in der Schweiz steuerbar ist, da die Lieferung in der Schweiz beginnt. Die Lieferung unterliegt daher nicht der deutschen Umsatzsteuer. J muss jedoch eine Einfuhr i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erklären, da die Uhren aus der Schweiz nach Deutschland gelangen und hier in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. 6) Abwandlung zu5) Ändert sich etwas, wenn U die Einfuhr in Deutschland übernimmt. Ja, der Lieferort der Lieferung von U an J verlagert sich aus der Schweiz nach Deutschland ( 3 Abs. 8 UStG). Außerdem muss U die Einfuhr i.s.d. 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG erklären, da die Uhren aus der Schweiz nach Deutschland gelangen und hier in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden..

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