Übungsfall 4. Zunächst müssten die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorliegen.
|
|
- Helge Wetzel
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Erkenntnisverfahren Übungsfall 4 Prof. Dr. Florian Jacoby Fall 1: Kläger K aus Karlsruhe reicht beim Amtsgericht Bochum eine Klage gegen den Beklagten B aus Bochum auf Kaufpreiszahlung in Höhe von ein. Die Klageschrift wird dem B am zugestellt. Gleichzeitig erhält B die Ladung zur Güteverhandlung am unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, verbunden mit einer weiteren Ladung zur mündlichen Verhandlung. B ärgert sich, dass man ihn vor Gericht zerrt und denkt nicht daran, sich gütlich zu einigen. Er erscheint deswegen nicht zum Gütetermin. Das Gericht geht unmittelbar in die mündliche Verhandlung über. Der Anwalt des K stellt den Antrag aus der Klageschrift und beantragt zudem den Erlass eines Versäumnisurteils. Wie wird das Gericht entscheiden? Lösung: Das Gericht wird ein Versäumnisurteil gem. 331 ZPO gegen den Beklagten erlassen, wenn die Voraussetzungen eines solchen vorliegen und die Klage zulässig und schlüssig ist. I. Voraussetzungen eines Versäumnisurteils Zunächst müssten die prozessualen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorliegen. 1. Prozessantrag der anwesenden Partei Die anwesende Partei müsste neben dem Sachantrag einen Prozessantrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt haben. Der Anwalt des K hat den Antrag aus der Klageschrift gestellt sowie ausdrücklich den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt. Ein Prozessantrag der anwesenden Partei ist somit gegeben. 2. Ordnungsgemäß angeordneter Termin zur notwendigen mündlichen Verhandlung Ein Versäumnisurteil kann nur im ordnungsgemäß angeordneten Termin zur notwendigen mündlichen Verhandlung ergehen. Notwendiger Termin zur mündlichen Verhandlung können ein früher erster Termin ( 275 ZPO), ein Haupttermin ( 279 ZPO) oder ein
2 -2- Fortsetzungstermin ( 332 ZPO) sein. Dieser muss zudem ordnungsgemäß bestimmt worden sein, 216 I ZPO. Das Gericht hatte zunächst einen Gütetermin anberaumt, 278 II 1 ZPO. Innerhalb dieser Güteverhandlung ist der Erlass eines Versäumnisurteils nicht möglich. Allerdings soll das Gericht gem. 279 I 1 ZPO sofort in die mündliche Verhandlung übergehen, wenn eine Partei zum Gütetermin nicht erscheint. Einem Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils kann bei einem sofortigen Übergang in die mündliche Verhandlung bei Scheitern der Güteverhandlung jedoch nur wirksam entsprochen werden, wenn in der Ladung zum Gütetermin zugleich zur mündlichen Verhandlung geladen wird. Fehlt es an einer solchen zeitgleichen Ladung kann kein Versäumnisurteil ergehen (Greger, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, 278 Rn. 10, 17). Das Amtsgericht Bochum ist vom Gütetermin direkt in die mündliche Verhandlung ( 279 I ZPO) übergegangen, als B nicht erschien. In der Ladung zur Güteverhandlung wurde zugleich zur mündlichen Verhandlung geladen. Der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils erfolgte demnach in einem ordnungsgemäß angeordneten Termin zur mündlichen Verhandlung. 3. Säumnis B müsste auch säumig gewesen sein. Säumig ist eine Partei, wenn sie nach Aufruf der Sache am richtigen Ort ( 219 ZPO), in richtiger Art und Weise ( 220 ZPO) und nicht vor der festgesetzten Zeit nicht erscheint oder nicht verhandelt ( 333 ZPO). Im Anwaltsprozess ( 78 I 1 ZPO) gilt eine Partei als nicht erschienen, wenn kein zugelassener Rechtsanwalt für sie verhandelt. B erscheint nicht vor Gericht; von einem Aufruf der Sache am richtigen Ort und in richtiger Art und Weise ist auszugehen. B ist somit säumig. Exkurs: Ein Verhandeln im Sinne von 333 ZPO setzt einen Sachantrag des Klägers voraus. Neben dem Stellen des Antrags muss auch eine Erörterung der Sache durch die beantragende Partei erfolgen (Mündlichkeitsgrundsatz: Entscheidungsgrundlage darf nur sein, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war; die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien reichen als solche nicht aus, sondern müssen in die mündliche Verhandlung eingeführt werden). Deswegen wird die bloße Antragstellung für ein Verhandeln nicht als ausreichend erachtet. Allerdings wird in der Verlesung der Sachanträge ( 297 ZPO)
3 -3- regelmäßig die Bezugnahme auf das schriftliche Vorbringen ( 137 III ZPO) gesehen, was wiederum für ein Verhandeln genügt. 4. Kein Erlasshindernis gem. 335 ZPO Ein Versäumnisurteil darf nicht erlassen werden, soweit einer der in 335 I ZPO genannten Gründe gegeben ist. Ein solcher Grund ist hier nicht einschlägig, insbesondere nicht der des 335 I Nr. 2 ZPO. Die zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung (hier des vorangeschalteten Gütetermins) liegende Einlassungsfrist ( 274 III 1 ZPO) betrug mehr als die geforderten zwei Wochen. Auch die Ladungsfrist des 217 ZPO wurde eingehalten. B wurde somit ordnungsgemäß geladen. 5. Keine Vertagung von Amts wegen gem. 337 ZPO Eine Vertagung von Amts wegen muss erfolgen, wenn die vom Vorsitzenden bestimmten Einlassungs- oder Ladungsfristen zu kurz bemessen sind oder die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Hinweis: Im Fall einer zu kurz bemessenen (oben erwähnten) Einlassungsfrist ( 274 III 1 ZPO) hätte der Beklagte zum einen ein Recht zur Rüge und auf Vertagung gem. 337 ZPO, zum anderen darf gegen ihn kein Versäumnisurteil ergehen, 335 I Nr. 2 ZPO. 337 ZPO und 335 ZPO können also gleichzeitig vorliegen. II. Zulässigkeit der Klage Die Klage des K müsste zulässig sein. Das Amtsgericht ist aufgrund des Streitwertes in Höhe von gem. 23 Nr. 1, 71 I GVG, 1 I ZPO sachlich zuständig. B hat seinen Wohnsitz in Bochum. Folglich liegt der allgemeine Gerichtsstand gem. 12, 13 ZPO i.v.m. 7 I BGB in Bochum. Zudem befindet sich der Erfüllungsort der Geldschuld als qualifizierte Schickschuld ( 270 IV, 269 I BGB) am Wohnsitz des Schuldners, sodass der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. 29 I ZPO ebenfalls in Bochum begründet ist. Folglich ist das Amtsgericht Bochum gem. 12, 13 ZPO und 29 I ZPO örtlich zuständig. Die Klage ist somit zulässig. Hinweis: Das Versäumnisurteil ist ein Sachurteil, welches der materiellen Rechtskraft fähig ist. Da ein Sachurteil nur ergehen darf, soweit die Sachurteilsvoraussetzungen (jene Voraussetzungen, die bei Nichtvorliegen zu einem Prozessurteil führen) vorliegen, muss die Zulässigkeit der Klage immer vorrangig geprüft werden. Soweit die Klage bereits unzulässig ist, muss sie durch Prozessurteil
4 -4- abgewiesen werden. Es würde sich dann um ein sog. unechtes Versäumnisurteil handeln. Ein solches ist gegeben, wenn die Abweisung der Klage nicht aufgrund der Säumnis, sondern aufgrund der fehlenden Zulässigkeit (oder auch Schlüssigkeit) erfolgt, 331 II 2. HS ZPO. III. Schlüssigkeit der Klage Zudem müsste die Klage schlüssig sein. Eine Klage ist schlüssig, wenn das als wahr anzusehende tatsächliche Vorbringen des Klägers den gestellten Klageantrag rechtfertigt. Der Kläger muss demnach alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten. Dabei muss er darauf achten, neben den anspruchsbegründenden Tatsachen keinen für ihn nachteiligen Sachverhalt (sog. inkorporierte Einrede) vorzutragen, der seine eigene Klage unschlüssig machen könnte. Einen solchen Vortrag würde das Gericht berücksichtigen. Mangels anderweitiger Angaben ist die Schlüssigkeit vorliegend anzunehmen. Exkurs: 1. Unechtes VU: Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht, wenn die Klage unzulässig oder unschlüssig ist. 2. Prüfungsumfang beim Versäumnisurteil gegen den Kläger: Bei einem beantragten Versäumnisurteil gegen den Kläger ( 330 ZPO) ist die Schlüssigkeit der Klage hingegen nicht zu prüfen. Das Gericht erkennt den prozessualen Anspruch des Klägers ohne Sachprüfung ab. IV. Ergebnis Das Gericht wird folglich ein Versäumnisurteil gegen B erlassen. Fall 2: U klagt gegen B, beide wohnhaft in Bielefeld, auf Zahlung aus Werkvertrag vor dem Amtsgericht Bielefeld. In der Klageschrift beantragt U neben der Zahlung des Werklohnes in Höhe von den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren, sofern B sich nicht zur Klage äußert. B wird die Klage zugestellt und aufgefordert innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung seine Verteidigungsabsicht anzuzeigen. Das Gericht weist ihn darauf hin, dass eine Nichtanzeige innerhalb der Frist zum Erlass eines Versäumnisurteils führen kann. B will sich gegen die Klage wehren, reagiert aber nicht, weil er mit anderen
5 -5- Sachen beschäftigt ist. Das Amtsgericht Bielefeld erlässt am (Dienstag) ein Versäumnisurteil gegen B. Das Versäumnisurteil wird dem U am (Samstag), dem B schon am (Donnerstag) zugestellt. B legt am (Freitag) Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Wie wird das Gericht entscheiden? I. Zulässigkeit des Einspruchs Das Gericht prüft zunächst die Zulässigkeit des Einspruchs. 1. Statthaftigkeit des Einspruchs, 338 ZPO Der Einspruch ist für die säumige Partei gegen ein echtes Versäumnisurteil statthaft, 338 S. 1 ZPO. Ein echtes Versäumnisurteil ist ein Urteil, dass aufgrund der Säumnis gegen den Säumigen ergeht. Gegen B wurde ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gem. 331 III 1, 276 ZPO erlassen, weil B nicht innerhalb der Einlassungsfrist seine Verteidigungsabsicht gem. 276 I 1 ZPO geäußert hat. Es erging aufgrund der Säumnis des B (die Säumnis ist in diesem Fall die Nichtanzeige der Verteidigungsbereitschaft), sodass es sich um ein echtes Versäumnisurteil handelt. Der Einspruch ist somit statthaft. Merke: An dieser Stelle ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vorlagen. Für die Statthaftigkeit des Einspruchs ist es unerheblich, ob das Versäumnisurteil hätte ergehen dürfen oder ob es in gesetzlicher Weise ergangen ist. Der Einspruch führt nicht zur Überprüfung des Versäumnisurteils, sondern zur Nachholung der versäumten Verhandlung. 2. Frist, 339 ZPO Die Einspruchsfrist beträgt gem. 339 I ZPO zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Es handelt sich um eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann.
6 -6- Stellt man auf die Zustellung des Versäumnisurteils an B am ab, wäre Fristbeginn gem. 222 I ZPO i.v.m. 187 I BGB Freitag, der um 0.00 Uhr. Fristende wäre gem. 222 I ZPO i.v.m. 188 II BGB Donnerstag, der um Uhr. Die Einlegung des Einspruchs am wäre somit verspätet. Bei einem Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren gem. 331 III, 276 ZPO beginnt die Einspruchsfrist jedoch nicht vor Ausführung der Amtszustellung des Urteils an beiden Parteien. Die Verkündung des Versäumnisurteils wird im schriftlichen Vorverfahren durch dessen Zustellung an die Parteien ersetzt, 310 III 1 ZPO. Um die Verkündung vollständig zu ersetzen, müssen also beide Parteien das Versäumnisurteil erhalten haben, sodass die letzte der beiden Zustellungen maßgeblich ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Zustellung an den obsiegenden Kläger erst nach der Zustellung an den Beklagten erfolgt. Das Versäumnisurteil wurde K zeitlich später, nämlich am , zugestellt. Als letzte der beiden Zustellungen ist diese für den Beginn der Einspruchsfrist entscheidend. Fristbeginn ist gem. 222 I ZPO i.v.m. 187 I BGB Sonntag, der um 0.00 Uhr. Das Fristende fällt gem. 222 I ZPO i.v.m. 188 II BGB auf Samstag, den um Uhr. Wegen 222 II ZPO endet die Frist sogar erst mit Ablauf des nächsten Werktages, also Montag, den um Uhr. Der am eingelegte Einspruch wurde somit noch innerhalb der Frist eingelegt. 3. Form, 340 ZPO Die Einlegung des Einspruchs muss bei dem Gericht erfolgen, das das Versäumnisurteil erlassen hat, 340 I ZPO. Der Inhalt der Einspruchsschrift richtet sich nach 340 II ZPO und muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde, enthalten. Mangels anderweitiger Angaben ist von einem formgerechten Einspruch auszugehen. 4. Kein Verzicht, keine Rücknahme, 346 ZPO Zudem dürfte kein Verzicht auf die Einlegung eines Einspruchs oder eine Rücknahme des Einspruchs gem. 346 ZPO gegeben sein. Vorliegend sind weder ein Verzicht noch eine Rücknahme ersichtlich.
7 -7-5. Wirkung des zulässigen Einspruchs, 342 ZPO Der Einspruch des B ist zulässig. Der Prozess wird dadurch in die Lage vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt, 342 ZPO. Das Versäumnisurteil selbst wird durch den Einspruch jedoch nicht beseitigt. Das Gericht wird einen Termin zur mündlichen Verhandlung gem. 341a ZPO bestimmen. II. Zulässigkeit der Klage Durch die Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Eintritt der Säumnis ist nun die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Von dieser ist mangels Angaben auszugehen. Hinweis: Die Zulässigkeit (und unten auch die Begründetheit) der Klage ist hier ausnahmsweise zu unterstellen, um den Ablauf der Einspruchsprüfung zu erläutern und darzustellen. Der Sachverhalt kann an dieser Stelle selbstverständlich gut mit materiellen Fragestellungen versehen werden, um vom Prüfling eine anschließende umfassende Prüfung der Klage zu erhalten. An dieser Stelle sind wie gewohnt erst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage und dann die Begründetheit zu prüfen. III. Begründetheit der Klage Ebenso müsste die Klage auch begründet sein. Auch dieses ist aufgrund fehlender Anhaltspunkte zu unterstellen. Merke: An dieser Stelle (Zulässigkeit und Begründetheit der Klage) darf keine Prüfung der Begründetheit des Einspruchs erfolgen. Die Zulässigkeit des Einspruchs führt zur Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Eintritt der Säumnis. Die Einspruchsprüfung ist damit beendet. Es wäre falsch mit der Begründetheit des Einspruchs weiter zu machen. IV. Ergebnis Das Gericht wird ein Urteil erlassen, in dem B zur Zahlung von an U verurteilt wird. Fall 3: Gegen B wurde ein Versäumnisurteil erlassen, welches ihm am zugestellt wird. Er legt am Einspruch ein. Daraufhin beraumt das Gericht einen neuen
8 -8- Verhandlungstermin an. In diesem Termin erscheint B erneut nicht, weil er den Termin schlicht vergessen hat. Der Anwalt des Klägers K beantragt den Erlass eines 2. Versäumnisurteils. Wie wird das Gericht entscheiden? Das Gericht wird ein zweites Versäumnisurteil erlassen, soweit die Voraussetzungen für ein solches vorliegen (insb. 345 ZPO). I. Prozessantrag Für den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils müsste ein Prozessantrag der anwesenden Partei gestellt worden sein. Der Anwalt des K beantragt ausdrücklich ein solches zweites Versäumnisurteil. II. Zulässiger Einspruch Das zweite Versäumnisurteil setzt einen zulässigen Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil voraus. Ist ein Einspruch bereits unzulässig, wird dieser ungeachtet der Säumnis als unzulässig verworfen. 345 ZPO käme dann nicht mehr zur Anwendung. 1. Statthaftigkeit des Einspruchs, 338 ZPO Der Einspruch ist für die säumige Partei gegen ein echtes Versäumnisurteil statthaft, 338 S. 1 ZPO. Das Versäumnisurteil erging gegen B aufgrund seiner Säumnis, sodass der Einspruch der statthafte Rechtsbehelf ist. 2. Frist, 339 ZPO Die Einspruchsfrist beträgt gem. 339 I ZPO zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils. Die Zustellung erfolgte am , die Einlegung des Einspruchs am , also deutlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist.
9 -9-3. Form, 340 ZPO Die Einlegung des Einspruchs muss bei dem Gericht erfolgen, das das Versäumnisurteil erlassen hat, 340 I ZPO. Die Einspruchsschrift muss den in 340 II ZPO genannten Inhalt haben. Von einem formgerechten Einspruch ist hier auszugehen. 4. Kein Verzicht, keine Rücknahme, 346 ZPO Anhaltspunkte für einen Einspruchsverzicht oder eine Rücknahme liegen nicht vor. 5. Zwischenergebnis Der Einspruch war folglich zulässig. III. Säumnis im Einspruchstermin Die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, müsste in der vom Gericht daraufhin anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erschienen sein oder nicht verhandelt haben, 345 ZPO. B ist in dem vom Gericht neu anberaumten Verhandlungstermin nicht erschienen, da er es schlicht vergessen hatte. Er war somit im Einspruchstermin erneut säumig. IV. Kein Erlasshindernis gem. 335 ZPO Anhaltspunkte für ein Erlasshindernis nach 335 ZPO liegen nicht vor. V. Kein Vertagungsgrund gem. 337 ZPO Ein Grund für eine Vertagung gem. 337 ZPO ist nicht gegeben. VI. Prüfungsumfang des Gerichts Es ist umstritten, ob das Gericht vor dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils prüfen muss, ob das erste Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen ist.
10 Prüfung der Gesetzmäßigkeit des 1. VU Nach einer Ansicht muss das Gericht die Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils im Interesse einer materiell richtigen Entscheidung prüfen. Sie begründet dies mit der Restitutionswirkung des 342 ZPO. Diese beinhaltet die Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor Eintritt der Säumnis. Ein erneutes Versäumnisurteil dürfe nach dieser Zurückversetzung aber nur dann ergehen, wenn die Klage auch zulässig und schlüssig sei. Dieser Ansicht folgend müsste das Gericht prüfen, ob die Klage des K zulässig und schlüssig ist. 2. Keine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des 1. VU Der BGH hingegen fordert von den Gerichten keine Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils (BGH NJW 1999, 2599). Er stützt seine Ansicht auf einen Umkehrschluss aus 700 VI ZPO. Danach darf ein Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid (der Vollstreckungsbescheid steht einem ersten Versäumnisurteil gem. 700 I ZPO gleich) durch zweites Versäumnisurteil nur verworfen werden, wenn die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen und der mit dem Vollstreckungsbescheid verfolgte Anspruch schlüssig ist. Bei einem ersten Versäumnisurteil habe das Gericht die Zulässigkeit der Klage und die Schlüssigkeit des Anspruchs bereits geprüft, bei einem Vollstreckungsbescheid habe der gem. 20 I RPflG zuständige Rechtspfleger diese Prüfung nicht vorgenommen. 700 VI ZPO ließe sich nicht erklären, wenn vor Erlass des zweiten Versäumnisurteils nochmals die Zulässig- und Schlüssigkeit des ersten Versäumnisurteils untersucht werden müsste. Zudem werde der die Restitutionswirkung anordnende 342 ZPO durch 345 ZPO als speziellere Norm verdrängt. Mit der erneuten Säumnis verzichte die säumige Partei gerade auf eine Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache. Ebenso sei der Fortbestand des möglicherweise sachlich falschen ersten Versäumnisurteils die vom Gesetzgeber gewollte Sanktionswirkung des 345 ZPO. Denn eine Partei sei nach einem gegen sie erlassenen Versäumnisurteil im Interesse der Verfahrensbeschleunigung zu besonders sorgfältiger Prozessführung angehalten. Nach Ansicht des BGH wäre die Zulässig- und Schlüssigkeit des ersten Versäumnisurteils nicht mehr zu prüfen.
11 Stellungnahme Die aufgeführten Ansichten kommen zu einem unterschiedlichen Ergebnis, sodass es einer Stellungnahme bedarf. Insbesondere 700 VI ZPO mit dem für den Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheids angeordneten Prüfungsumfang verlöre seinen Sinn, würde man eine Zulässigkeits- und Schlüssigkeitsprüfung auch vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils mit vorangegangenem ersten Versäumnisurteil fordern. Zudem entspricht es nicht dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, eine bereits durch das Gericht vorgenommene Prüfung bzgl. des ersten Versäumnisurteils zu wiederholen. Es ist daher der Ansicht des BGH zu folgen (a.a. vertretbar). VII. Ergebnis Die Voraussetzungen für ein zweites Versäumnisurteil liegen vor. Das Gericht wird ein solches erlassen. Exkurs 1: Wie kann B gerichtlich gegen ein 2. Versäumnisurteil vorgehen? Statthafter Rechtsbehelf ist die Berufung gem. 511 ZPO. 514 I ZPO hält fest, dass ein Versäumnisurteil weder mit der Berufung noch mit der Anschlussberufung angefochten werden kann. Maßgeblicher Rechtsbehelf ist vielmehr der Einspruch gem. 338 ZPO. Davon macht 514 II ZPO jedoch bei Versäumnisurteilen, gegen die der Einspruch nicht statthaft ist, eine Ausnahme. Gegen zweite Versäumnisurteile ist der Einspruch gem. 345 ZPO nicht mehr möglich, sodass sie unter die Ausnahme des 514 II ZPO fallen. Dieser schränkt jedoch die Berufung dahingehend ein, dass sie nur darauf gestützt werden kann, dass ein Fall der schuldhaften Säumnis nicht vorgelegen habe. B kann also nur Berufung einlegen, wenn er darlegt, dass er nicht schuldhaft säumig war. Da er den Termin schlicht vergessen hat, wird ihm das nicht gelingen.
12 -12- Exkurs 2: Was wäre, wenn gegen B ein Vollstreckungsbescheid erlassen wurde, er gegen diesen Einspruch eingelegt hätte und im daraufhin anberaumten Verhandlungstermin nicht erschienen wäre? Soweit ein Vollstreckungsbescheid dem Einspruch vorausgeht, bestimmt 700 VI ZPO ausdrücklich, dass der Einspruch nur verworfen werden darf, soweit die Voraussetzungen des 331 I, II 1. HS ZPO für ein Versäumnisurteil vorliegen. Das Gericht muss also vor Erlass eines zweiten Versäumnisurteils sowohl die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen als auch die Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs prüfen. Zudem ist zu untersuchen, ob der Vollstreckungsbescheid verfahrensfehlerfrei erlassen wurde. Grund der Regelung des 700 VI ZPO ist, dass bei einem Vollstreckungsbescheid das Bestehen des Anspruchs nicht geprüft wird. Der Rechtspfleger, der gem. 20 Nr. 1 RPflG für den Erlass zuständig ist, prüft nur, ob der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den vorgeschalteten Mahnbescheid eingelegt hat, 699 I 1 ZPO.
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren
MehrNicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.
Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung
MehrLandesarbeitsgericht München BESCHLUSS
27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrLösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht
Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts
Mehr4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit
Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
MehrDer Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten
Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich
MehrLösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen. Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB)
3 Lösungsstichworte zu den Handelsregister-Fällen Zu Fall 1: Anspruch des K gegen V auf Lieferung des Safts ( 433 I BGB) Hierfür müsste zwischen diesen Parteien ein Kaufvertrag geschlossen worden sein.
MehrDas öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen
Das öffentliche Recht in der zweiten juristischen Staatsprüfung: Band 4 der Lehrbuchreihe zum Assessorexamen von Sebastian Homeier Erstauflage Diplomica Verlag 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung
7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrProf. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen
Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12 Universität Leipzig Bürgerliches Recht I Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen 13 Fall: Stellvertretung Rechtsschein Schlossallee Lösung A.
MehrUrteil. Im Namen des Volkes. - Kläger/Berufungskläger/Restitutionskläger -
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Aktenzeichen: 4 Sa 303/04 1 Ca 333/01 ArbG Flensburg (Bitte bei allen Schreiben angeben!) Verkündet am 16. Dezember 2004 Gez. Selmer als Urkundsbeamt. d. Geschäftsstelle
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
MehrAnerkenntnis.- und Schlussurteil
Abschrift Amtsgericht Nürnberg Az.: 18 C 10269/14 In dem Rechtsstreit IM NAMEN DES VOLKES... K- 'r'i*'m'""'ll i-l-ilt -K""'l...iHo..,.M""'t~M-.@"F\:1-:-'_, i:ü"'"'lf!f. =te K RECHTSANWÄLT~ ~ 61 ti, - Kläger
MehrPALIAKOUDIS BILGER GERMALIDIS RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT
PARTNERSCHAFT TÜBINGER STR. 13 15 D 70178 STUTTGART fon: +49 (0)711 16 22 11-0 fax: +49 (0)711 16 22 11-10 e-mail: info@pbg-rae.de Umgang mit Schuldnern Differenziere: außergerichtliches Verfahren gerichtliches
MehrRechtsbehelfsbelehrungsmuster
Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht
6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma
MehrSOZIALGERICHT HANNOVER
SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.
MehrDIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER
Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar 2009. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 21/08 BESCHLUSS vom 20. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 114, 233 Hc, 234 A Wird die beantragte Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes
MehrMuster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens
Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags
BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April 2006. in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/05 vom 6. April 2006 in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 121 Abs. 2 Ist eine Vertretung durch Anwälte
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift
MehrIm Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:
Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf
MehrBeschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -
Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,
MehrAmtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil
Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der
MehrIm Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...
Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer
MehrVerjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft
Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 31. Oktober 2006. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 20/06 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
Mehr13 Verpflichtungsklage Prüfungsschema
Prüfungsschema A. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 40 I 1 VwGO; öffentlich rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art; keine besondere Rechtswegzuweisung B. Zulässigkeit I. Statthafte
MehrDNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung
MehrLandesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS
7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer
MehrDie Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren
217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrRECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht
RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung
MehrA. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB
Lösungsskizze Fall 1: Frage 1: A. Biergarten Schöne Aussicht gegen S GmbH aus 280 I, 437 Nr.3, 434, 433 BGB Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Biergarten Schöne Aussicht Klage erhoben hätte, die
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrB e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
8 A 2958/08 26 K 2066/08 Düsseldorf B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Informationszugangs nach dem IFG NRW; hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 8. Senat des
MehrEnde von Vertragsbeziehungen
Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch
MehrDNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai 2011. in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 221/09 BESCHLUSS vom 12. Mai 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290 Abs.1 Nr. 3 Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung
MehrOberlandesgericht Köln
2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten
MehrA4sfertigung. lryna, geb. geboren am 12.1977, Staatsangehörigkeit: ukrainisch, - unbekannten
A4sfertigung Amtsgericht München Abteilung für Familiensachen 5 Az.: :\ er Familiensache Anatol. geboren am - Antragsteller - ;/ gegen.05.1966, Staatsangehörigkeit deutsch. lryna, geb. geboren am 12.1977,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli 2008. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 151/07 BESCHLUSS vom Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja 17. Juli 2008 in dem Rechtsstreit ZPO 519 Abs. 2 Nr. 2 Der für eine wirksame Berufungseinlegung notwendige Wille, das
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,
Mehr14 Die Berechnung des Gegenstandswertes
14 Die Berechnung des Gegenstandswertes (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 3) Die Kostenrechnungen für den Rechtsanwalt und das Gericht setzen bei Wertgebühren einen Gegenstandswert voraus, nach dem sich dann
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 AV 2.03 VG 6 A 32/03 und 6 A 41/03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrWie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?
Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrLANDGERICHT MÜNCHEN I
LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
MehrO B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N
O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MehrInfoblatt für Frauenhäuser. Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren
RIGG Materialien Nr.7 Juli 2002 Infoblatt für Frauenhäuser Gerichtszuständigkeit in Zivilverfahren Herausgegeben von Rheinland-pfälzisches Interventionsprojekt gegen Gewalt in engen sozialen Beziehungen
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrLANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit
7 Ta 174/03 4 Ha 6/03 (Weiden) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A... -... - Prozessbevollmächtigte:... g e g e n B... -... - Prozessbevollmächtigte:... wegen Kündigung und sonstiges
MehrAußerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV)
Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung. Stellungnahme zu den Fristen bzw. Fristverkürzung im Beteiligungsverfahren. Jürgen Jendral (HMAV) Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung einer Mitarbeiterin
MehrStudienplatzbeschaffung
Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!
MehrOLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.
OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2011. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/10 BESCHLUSS vom 13. September 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Macht die bei einem auswärtigen Gericht verklagte
MehrHAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN
HAFTUNG AUS FEHLERHAFTEN GUTACHTEN Fortbildungsveranstaltung des Bundesverbandes unabhängiger Pflegesachverständiger, 22.02.2014, Lübeck Dr. Roland Uphoff, M.mel. Fachanwalt für Medizinrecht 839a BGB Haftung
MehrZivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10. Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d.
Zivilrecht - BGB Schuldrecht AT_ Übersicht Nr. 3 Seite 1 von 10 Schuldnerverzug Beachte: Schuldnerverzug ist Sonderfall der Pflichtverletzung i.s.d. 280 BGB Aber: Verzögerungsschaden nur nach 280 II BGB,
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;
Mehr20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47)
20 III. 2 c) Beweislastumkehr bei Verletzung einer Befundsicherungspflicht (BGHZ 132, 47) Anspruch aus 280 I SV: Behandlungsvertrag Pflichtverletzung? 1. Wenn EKG auffällig war, wäre Entlassen ohne Therapie
MehrPropädeutische Übung. Dr. Georgios Zagouras
Propädeutische Übung Dr. Georgios Zagouras Gliederungsebenen Grundsätzlich hat man freie Auswahl wie man gliedert. Aber: Es muss irgendein System erkennbar sein! HIER: Da zwei Unterschiedliche Tatbestände
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht
MehrLösungsentwurf. 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht. gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach
I. Entscheidungskompetenz Lösungsentwurf 1. Verwaltungsrechtsweg, 40 VwGO 2. Zuständiges Gericht gem. 45, 52 Nr. 1 VwGO i.v.m. Art. 1 II Nr. 4 AGVwGO das VG Ansbach II. Zulässigkeit 1. Statthafte Klageart
MehrÜbersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen
Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.
Mehr1. Berufung wird durch Beschluss verworfen
Für den im Berufungsverfahren tätigen Anwalt gibt es mehrere Möglichkeiten, die Terminsgebühr zu verdienen. von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Der folgende Beitrag zu Gebühren im Berufungsverfahren
MehrTeil I Rechtsanwaltsgebühren Gebühren- und Kostenrecht mit Lösungen
Name: Prüfungssimulation am 16. April 2011 im Brenner Hotel in Bielefeld für die schriftliche Abschlussprüfung 2011 im Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r Teil I Rechtsanwaltsgebühren
MehrRechtsanwalt. Arbeitsverhältnis
Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
MehrAktuelle Urteile und Rechtsfälle. 27. Februar 2014
Aktuelle Urteile und Rechtsfälle 27. Februar 2014 1. Zustellungsbevollmächtigung des Admin-C Ziffer VIII der DENIC-Domainrichtlinien: [ ] Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte
MehrRückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger Eröffnungsantrag
DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 9zb284_09 letzte Aktualisierung: 29.7.2011 BGH, 19.5.2011 - IX ZB 284/09 InsO 88, 312 Abs. 1 S. 3 Rückschlagsperre und zunächst verfahrensrechtlich unzulässiger
MehrPrivatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz
Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit
MehrDer Verein hat nach vier Wochen immer noch nicht gezahlt. Herr Süffig schreibt daraufhin eine Mahnung:
Praxis der Forderungsbeitreibung Herr Süffig betreibt ein wunderschönes Brauhaus in München. Bei ihm feiert am 04. Oktober 2012 der Bayern-Rhône-Ehemaligen Verein mit Sitz in München, bestehend aus 150
MehrRechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014
Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte
MehrTitel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht
LArbG Nürnberg, Beschluss v. 29.02.2016 7 Ta 17/16 Titel: Einstweilige Zwangsvollstreckungseinstellung bei der Titelgegenklage im Arbeitsrecht Normenketten: ZPO 707 II, 767, 769 ArbGG 62 I Leitsätze: 1.
Mehr