³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³ ³. Beschluss. des 3. Zivilsenats. vom In dem Rechtsstreit. Klägerin und Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin
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1 Oberlandesgericht Dresden Aktenzeichen: 3 W 1582/01 2-O-804/00 LG Bautzen Beschluss des 3. Zivilsenats vom In dem Rechtsstreit L N GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer W. L, B Straße 494, G Klägerin und Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W, Dr. B & Collegen, B 75, H gegen B S GmbH, vertr.d.d. Geschäftsführer K.-E. S, S 4, C Beklagte und Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G T. 22, B P wegen Forderung; HIER: Beschwerde gg. KfB
2 2 hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. N, Richterin am Oberlandesgericht V -K und Richter am Landgericht L beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bautzen vom wie folgt geändert: Die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 5.747,50 DM nebst 4 % Zinsen seit festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 4. Beschwerdewert: 1.436,50 DM Gründe: I. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Bautzen hat der erstattungsberechtigten und in G ansässigen Klägerin eine Verkehrsanwaltsgebühr zugestanden, die Prozess-, Verhandlungs- und Beweisgebühr indes um 10 % gekürzt. Ersteres hält die Beschwerde der Beklagten, letzteres die der Klägerin für falsch. Prozessbevollmächtigter der Klägerin war Rechtsanwalt Dr. B aus Hannover. Er hat am zweiten Verhandlungstermin teilgenommen. Dort wurden Zeugen vernommen. Im ersten Termin war für die Klägerin eine Bautzner Anwältin in Untervollmacht aufgetreten. Zum zweiten Termin war zudem der klägerische Geschäftsführer aus G angereist. Das Prozessgericht hatte angeordnet, dass er persönlich erscheint.
3 3 II. Beide Beschwerden sind zulässig, zumal jeweils am letzten Tag der 14tägigen Frist beim Landgericht, mithin zeitgerecht eingegangen. Begründet ist indes nur die der Beklagten und das auch nur teils. Im Gesamtergebnis obsiegen und unterliegen die Parteien so jeweils hälftig. 1. Zu den Kosten des auswärtigen Anwalts, sei es unter dem Aspekt seiner Reiseaufwendungen, sei es unter demjenigen der Verkehrsanwaltsgebühr, haben die hiesigen Kostensenate stets eingewandt, sie seien nicht nötig. Denn auch der auswärtigen Partei sei die Beauftragung des Anwalts am Sitz des Prozessgerichts abzuverlangen. So musste diese den auswärtigen Anwalt selbst zahlen, sofern ihr dieser die Gebühr nach 52 BRAGO oder die Auslagen nach 28 BRAGO berechnete. Grund dieser Rechtsprechung war ein entsprechendes Verständnis des 91 Abs. 2 ZPO, das weder zwingend noch "billig" und zudem aufwendig war. Denn streng genommen verbietet keiner der Tatbestände des 91 Abs. 2 S. 1 - S. 3 ZPO es der obsiegenden Partei, den Prozessgegner auf Ersatz der behandelten Kosten in Anspruch zu nehmen (dazu gleich). Es ist auch nicht "einzusehen", dass, allgemein gesprochen, der tief im Westen wohnende Gläubiger - um seinen Schuldner kostenmäßig zu schonen - von Bochum nach Görlitz und zurück zum Anwalt fahren soll, nur weil der dort wohnende potentielle Beklagte seine Schulden nicht zahlt. Letztlich ist es im Massengeschäft der Kostenfestsetzung mehr als aufwendig, der auswärtigen Partei einerseits die Kosten ihres "Heimanwaltes" abzusetzen, ihr andererseits aber Kosten einer fiktiven Reise zum Anwalt am Sitz des Prozessgerichts zuzubilligen. Die Kosten des auswärtigen Anwalts können Rechtspfleger und Rechtsmittelrichter ohne weiteres ermitteln. Sie sind tatsächlich erwachsen, also real. Ihre Höhe ist - ohne Wenn und Aber - gesetzlich vorgegeben.
4 4 Die Kosten der Informationsreise hingegen sind fiktiv und von daher mit reichlich Fragezeichen versehen. Ist eine persönliche Vorsprache überhaupt nötig? Wenn ja, nur eine oder mehrere? Hätte die Partei mit dem Zug, dem Pkw oder dem Flugzeug anreisen müssen bzw. dürfen? Hätte sie übernachten müssen/dürfen? Hätte es Mehraufwand zur Verpflegung gegeben? Hätte sie Verdienstausfall erlitten? Wenn ja, in welcher Höhe? All diese Mühen und Ungereimtheiten mögen den 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden, der - wie der hier entscheidende - Kostenbeschwerden bearbeitet, veranlasst haben, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. In dem einschlägigen Beschluss vom (4 W 1262/01) heißt es: "Der Senat gibt seine Rechtsprechung... auf und schließt sich der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt... und Düsseldorf... sowie des Kammergerichts... an, die nach der Änderung des 78 ZPO die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen Anwalts grundsätzlich anerkennen... Diese Auffassung steht im Einklang mit den kostenrechtlichen Regelungen der 91 ff. ZPO und hat der Sache nach die besseren Gründe für sich. Während 91 Abs. 1 und 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO, die allein auf die Notwendigkeit der verursachten Kosten abstellen, auf den auswärtigen Anwalt zugeschnitten sind, bezieht sich 91 Abs. 2 S. 2 ZPO seinem Wortlaut nach nur auf den nach 18 BRAO zugelassenen Anwalt, also gerade nicht auf den nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen. Die Frage der Notwendigkeit der Kostenverursachung, auf die mithin allein abzustellen ist, entscheidet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die Verursachung der Kosten als sachdienlich ansehen konnte. Bei der Prüfung dieser Frage kommt es auf die Sicht der Partei im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts an. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, dass die Beauftragung eines in der Nähe
5 5 der Partei ansässigen Anwalts im Regelfall in diesem Sinne sachdienlich ist. Dies gilt umso mehr, wenn der ortsansässige Anwalt bereits mit der Sache befasst war oder zu der Partei in ständiger Geschäftsbeziehung steht, weil sich dann die Information einfacher und weniger zeitaufwendig gestaltet und auch für die Vertretung vor dem Prozessgericht eine umfassendere Sachkenntnis und intensivere Interessenvertretung zu erwarten ist. Dem gegenüber stehen nur die anfallenden Reisekosten, die jedoch u.u. durch das Ersparnis von Informationsreisekosten der Partei kompensiert werden. Die grundsätzliche Anerkennung der Anwaltsreisekosten hat den Vorteil transparenter, für die Partei vorhersehbarer Kostenfolgen. Für die Erstattungsfähigkeit von Mahn- oder Verkehrsanwaltskosten sowie der Gebühren eines Unterbevollmächtigten sind danach alleiniger, nach oben begrenzender Maßstab die zu erwartenden Reisekosten des Hauptbevollmächtigten." Dem schließt sich der Senat an. Dabei mag dahinstehen, ob die Neufassung des 78 ZPO den Ausschlag gibt. Jedenfalls sprechen, wie eingangs bemerkt und wie auch vom 4. Zivilsenat herausgestellt, die besseren Gründe dafür, dass der Gegner der obsiegenden Prozesspartei - bis zur Höhe der Auslagen nach 28 BRAGO - die Kosten erstattet, die sie durch Einschaltung ihres "Heimanwaltes" hatte. Im Streitfall kann also die obsiegende Klägerin der Beklagten zunächst die Gebühren und Auslagen berechnen, die sich ihr auswärtiger Prozessbevollmächtigter verdient hat. Das sind zunächst drei - ungekürzte - Gebühren nach 31 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BRAGO. Erstere hat sich Rechtsanwalt Dr. B - spätestens - durch die von ihm verfasste Klageschrift, die letzteren durch die Teilnahme am Verhandlungs- und Beweistermin vom verdient.
6 6 Hinzu kommen die Auslagen nach 26 und 28 BRAGO, wobei der angefochtene Beschluss zu ersterem richtigerweise nur 40,00 DM ansetzt. Damit errechnen sich ,00 DM (3 x 1.105,00 DM), - 630,00 DM (Reisekosten; vgl. die korrekten Angaben im Kostenfestsetzungsantrag), - 40,00 DM (Auslagenpauschale), mithin in der Summe 3.985,00 DM. Eine Verkehrsanwaltsgebühr ist auf Klägerseite nicht erwachsen. Rechtsanwalt Dr. B war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, nicht ihr Verkehrsanwalt. Erwachsen sind der Klägerin allerdings die Kosten nach 53 BRAGO. Diese Gebühren hat sich Rechtsanwältin K. verdient. Sie ist im ersten Termin auf Klägerseite aufgetreten. So berechnen sich, da hier die Kürzung greift, 1.491,75 DM. Da indes die Einschaltung eines zweiten Anwalts nicht notwendig war, ist dieser Betrag auf 630,00 DM zu kürzen. Das sind die Reisekosten, die angefallen wären, wenn der Prozessbevollmächtigte den Termin wahrgenommen hätte. Zu erstatten sind demnach 4.615,00 DM (630,00 DM ,00 DM). Hinzu kommen die Gerichtskosten mit 1.132,50 DM (dazu die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses). Parteiauslagen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das gilt namentlich auch für die Fahrt ihres Geschäftsführers zum zweiten Verhandlungstermin. Denn was sie diese Reise gekostet hat, sagt die Klägerin nicht. Sie erläutert mit Schriftsatz vom nur, was dergleichen kosten könnte. Die dortigen Ausführungen stehen ersichtlich in anderem Zusammenhang. Es fehlen auch die nach 104 Abs. 2 ZPO nötigen Belege.
7 7 So beschränkt sich die nun festzusetzende Summe auf 5.747,50 DM (1.132,50 DM ,00 DM). 2. Die Nebenentscheidungen finden ihre Rechtsgrundlagen in 92 Abs. 1 ZPO, 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GKG, 2, 3 ZPO.
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