HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS)

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1 HANDELSMITTELSCHULE SCHAFFHAUSEN (HMS) Reglement über die Abschlussprüfungen zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses und der kaufmännischen Berufsmaturität, gültig ab Ausbildungsbeginn 2015

2 Inhaltsverzeichnis 1 Gesetzliche Grundlagen Allgemeine Richtlinien Notenbegriffe und Rundungsregeln Systematik der Prüfungselemente und Zeitpunkt der Validierung Allgemeines Schulisches Qualifikationsverfahren Prüfungen und Fächer für die Berufsmaturität Notengewichtung Berufsmaturität Prüfungen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Übernahme Berufsmaturitätsnoten für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Prüfungsinhalte, Prüfungsbewertungen, Prüfungsexperten Betriebliches Qualifikationsverfahren Prüfungen Prüfungsdauer, Lern- und Leistungsdokumentation Bestehensnorm Berufsmatura Bestehensnorm Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Schulischer Teil Betrieblicher Teil Gesamte Bestehensnorm Eröffnung der Ergebnisse Wiederholung der schulischen Prüfungen Wiederholung der betrieblichen Prüfung Rechtspflege Semesternoten Prüfungsresultate Schlussbestimmungen Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 2

3 1 Gesetzliche Grundlagen Aufgrund folgender Gesetze und Verordnungen erlässt die Handelsmittelschule Schaffhausen sowie die Kantonale Berufsmaturitätskommission das nachstehende Reglement über die Zulassung und die Promotion: Bundesgesetz über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) vom 13. Dezember 2002 (SR ) Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 (SR ) Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 8. Mai 2006 (SHR ) Verordnung zum Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 28. November 2006 (SHR ) Bildungsplan Kauffrau / Kaufmann EFZ für die schulisch organisierte Grundbildung vom 21. November 2014 Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität kaufmännische Richtung vom 18. Dezember 2012 Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität vom 24. Juni 2009 Aide mémoire IV vom (Einbezug externer Sprachdiplome) 1 Allgemeine Richtlinien Die Leiterin bzw. der Leiter der HMS ist Prüfungsleiterin bzw. Prüfungsleiter. Sie bzw. er legt die Prüfungsdaten fest und erstellt den Prüfungsplan. Die Kreisprüfungskommission entscheidet über das Bestehen des eidgenössischen Fähigkeitsausweises. Für das Bestehen der Berufsmaturität ist die Schulleitung zuständig. Die Prüfungen finden grundsätzlich am Ende des dritten Schuljahres statt. Einzelne Prüfungen können auch früher abgelegt werden. Die Zulassung zur Prüfung setzt den Besuch von drei Jahreskursen einer vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) anerkannten Handelsmittelschule voraus. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen mindestens während des vollen letzten Jahres die Handelsmittelschule Schaffhausen regelmässig besucht haben und alle für die Zulassung zur Schlussprüfung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung. Wenn ein Kandidat oder eine Kandidatin unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Zieht sich ein Kandidat im Verlauf der Prüfungen zurück, hat er nicht bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über welche die Prüfungsleiterin/der Prüfungsleiter entscheidet. Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 3

4 Kandidatinnen und Kandidaten werden zur Wiederholung der ungenügenden Schulprüfungen zugelassen, auch wenn sie schon einmal das erste oder das zweite Schuljahr repetiert haben. 2 Notenbegriffe und Rundungsregeln Erfahrungsnote Prüfungsnote Fachnote Gesamtnote Die Erfahrungsnote in einem Fach entspricht dem arithmetischen Mittel aller Semesternoten dieses Faches und wird auf eine halbe oder ganze Note gerundet. Prüfungsergebnisse sind ausschliesslich mit ganzen oder halben Noten zu bewerten. Wenn die Prüfung in einem Fach aus mehreren separat bewerteten Teilen besteht (z.b. mündliche und schriftliche Prüfung), so sind diese Teile mit ganzen oder halben Noten zu bewerten. Das Mittel aus mehreren Prüfungsteilen ist auf halbe oder ganze Noten zu runden. Die Fachnote entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Erfahrungsnote und der Prüfungsnote und wird auf halbe oder ganze Noten gerundet. In Fächern ohne Abschlussprüfung entspricht sie der Erfahrungsnote. Für den Berufsmatura-Abschluss zählen alle Fächer gemäss Rahmenlehrplan. Jedes Fach liefert eine Fachnote; das arithmetische Mittel aller Fachnoten gilt als Gesamtnote. Die Gesamtnote wird auf eine Dezimale gerundet. 3 Systematik der Prüfungselemente und Zeitpunkt der Validierung 3.1 Allgemeines Die Abschlussprüfungen erfolgen in zwei Teilgebieten: Schulische Abschlussprüfungen Betriebliche Qualifikationsnachweise Die Validierung der schulischen Abschlussprüfungen an der Handelsmittelschule Schaffhausen nach dem Modell 3+1 findet am Ende der drei schulischen Ausbildungsjahre statt. Die Validierung des betrieblichen Qualifikationsverfahrens findet am Ende des einjährigen Betriebspraktikums statt. 3.2 Schulisches Qualifikationsverfahren Dieses richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Berufsmaturität (BM Verordnung vom 24. Juni 2009 und der Verordnung über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann vom 26. September Ebenso gelten für das schulische Qualifikationsverfahren der Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität vom Dezember 2012 sowie der Bildungsplan für die schulisch organisierte Grundbildung vom 21. November Prüfungen und Fächer für die Berufsmaturität Deutsch Französisch Englisch Mathematik Wirtschaft und Recht Schriftliche und mündliche Prüfung Ende des 6. Semesters Schriftliche und mündliche Prüfung (die Prüfungsleitung kann anstelle der Prüfungen gemäss den Richtlinien der Kaufmännischen Grundbildung ein international anerkanntes Diplom akkreditieren) Ende des 6. Semesters Schriftliche und mündliche Prüfung (die Prüfungsleitung kann anstelle der Prüfungen gemäss den Richtlinien der Kaufmännischen Grundbildung ein international anerkanntes Diplom akkreditieren) Ende des 6. Semesters Schriftliche Prüfung Ende des 4. Semesters Schriftliche Prüfung Ende des 6. Semesters Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 4

5 Finanz- und Rechnungswesen Geschichte und Politik Technik und Umwelt Interdisziplinäres Arbeiten über alle Fächer Schriftliche Prüfung Ende des 6. Semesters keine Prüfung, Erfahrungsnote keine Prüfung, Erfahrungsnote keine Prüfung, Erfahrungsnote Notengewichtung Berufsmaturität Prüfungen für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Deutsch Französisch Englisch Wirtschaft und Gesellschaft 1 Wirtschaft und Gesellschaft 2 Information, Kommunikation und Administration Projektarbeiten (V&V Module, SA) Übernahme Fachnote Berufsmaturität Übernahme Fachnote Berufsmaturität Übernahme Fachnote Berufsmaturität Das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der Prüfungsnoten für «Finanz- & Rechnungswesen» und «Wirtschaft und Recht». Das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der Erfahrungsnoten für «Finanz- & Rechnungswesen» und «Wirtschaft und Recht» Schriftliche Prüfung Zeitpunkt: Ende des 4. Semester keine Prüfung, nur Erfahrungsnote Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 5

6 3.2.4 Übernahme Berufsmaturitätsnoten für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Prüfungsinhalte, Prüfungsbewertungen, Prüfungsexperten Die Prüfungen berücksichtigen im Allgemeinen den Stoff der drei Unterrichtsjahre. Auf das Verständnis der Zusammenhänge wird mehr Gewicht gelegt als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse. Die sprachliche Formulierung wird angemessen berücksichtigt. Die erlaubten Hilfsmittel werden auf Antrag der Fachlehrpersonen durch die Prüfungsleiterin/den Prüfungsleiter bekannt gegeben. Die Leistungen werden in allen Fächern mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 ist die beste Note, 1 die schlechteste Note. 4 und höhere Noten bezeichnen genügende Leistungen, Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Die Prüfungen werden durch die Fachlehrperson unter Beizug von Expertinnen oder Experten abgenommen. Expertin oder Experte sowie die prüfenden Fachlehrpersonen setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. 3.3 Betriebliches Qualifikationsverfahren Dieses richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis vom 26. September Prüfungen Berufspraxis - schriftlich Gegenstand dieser Prüfung sind die Leistungsziele des Betriebs und der überbetrieblichen Kurse, sie dauert 120 Minuten. Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 6

7 Berufspraxis mündlich Zeitpunkt: 6. Semester Diese Prüfung findet in Form eines Fachgesprächs oder Rollenspiels statt; Gegenstand sind die Leistungsziele des Betriebs und der überbetrieblichen Kurse, sie dauert 30 Minuten. Zeitpunkt: 6. Semester Prüfungsdauer, Lern- und Leistungsdokumentation Die schriftliche Prüfung dauert 120 Minuten, die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Die Steuerung des Lernprozesses der Lernenden in den integrierten Praxisteilen und im Betriebspraktikum erfolgt gemäss Wegleitung der Schweizerischen Prüfungskommission für die Kaufmännische Grundbildung für die Lern- und Leistungsdokumentation (LLD) für die Bildung in beruflicher Praxis an Handelsmittelschulen mittels Lern- und Leistungsdokumentation. Für das Modell 3+1 entspricht die Lern- und Leistungsdokumentation dem auf die Bedürfnisse des Langzeitpraktikums angepassten Modelllehrgang der beteiligten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen. Die Vorgaben für die Lern- und Leistungsdokumentation werden von den vom BBT zugelassenen und an der Umsetzung des Modells 3+1 beteiligten Ausbildungs- und Prüfungsbranchen erlassen. Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 7

8 4 Bestehensnorm Berufsmatura Die Berufsmatura ist bestanden, wenn 1. die Gesamtnote (Durchschnitt aller Fachnoten) mindestens 4 beträgt; 2. die Differenz der ungenügenden Noten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt; und 3. nicht mehr als zwei Noten unter 4 erteilt wurden. 5 Bestehensnorm Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis 5.1 Schulischer Teil Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn für den schulischen Teil: 1. die Note 4.0 oder höher ist, und 2. nicht mehr als zwei Fachnoten des schulischen Teils ungenügend sind, und 3. die Summe der gewichteten negativen Notenabweichungen zur Note 4.0 nicht mehr als 2.0 Notenpunkte beträgt. 5.2 Betrieblicher Teil Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn für den betrieblichen Teil: 1. die Note 4.0 oder höher ist, und 2. nicht mehr als eine Fachnote des betrieblichen Teils ungenügend ist, und 3. keine Fachnote des betrieblichen Teils unter 3.0 liegt 6 Gesamte Bestehensnorm Das eidgenössische Fähigkeitszeugnis gilt als bestanden, wenn sowohl im betrieblichen als auch im schulischen Qualifikationsverfahren die Bestehensnormen erfüllt sind. Für das schulische Qualifikationsverfahren des EFZ werden die Noten der Berufsmaturaprüfungen übernommen (siehe oben). Das Berufsmaturazeugnis wird nur ausgehändigt, wenn die Bestehensnorm des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses erfüllt ist. Der Mittelwert der Gesamtnote des schulischen Qualifikationsverfahrens (EFZ-Noten) und der Gesamtnote Betrieb, mathematisch gerundet auf eine Dezimalstelle, ergibt die massgebende Note für die Rangkandidaten. 7 Eröffnung der Ergebnisse Nach der Schlusssitzung der Kreiskommission Schaffhausen können die Kandidatinnen und Kandidaten mit einem persönlichen Passwort unter nachsehen, ob sie die Prüfung bestanden haben. Im Fall von Nichtbestanden werden die Noten und das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung sofort nach der Schlusssitzung den entsprechenden Personen zugestellt. Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 8

9 Im Fall von Bestanden werden die Noten und das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens an der traditionellen Abschlussfeier überreicht. 8 Wiederholung der schulischen Prüfungen Wer die schulische Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist, kann schulische Fachnoten für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis zweimal wiederholen, Fachnoten der Berufsmatura können nur einmal wiederholt werden. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsnoten. An die Stelle ungenügender Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht geprüft wurden, findet bei Wiederholung eine Prüfung statt. Wird zur Vorbereitung der Prüfungswiederholung der ordentliche Unterricht während zweier Semester erneut besucht, so werden die neuen Zeugnisnoten als Erfahrungsnote für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt. In Fächern, in denen die schulischen Abschlussprüfungen nicht wiederholt werden müssen, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen. Auf Gesuch an die Schulleitung können alle Fächer wiederholt werden. 9 Wiederholung der betrieblichen Prüfung Wer die betrieblichen Abschlussprüfungen nicht bestanden hat, oder ausgeschlossen worden ist, kann sie höchstens zweimal wiederholen. Es müssen alle ungenügenden Prüfungsfächer wiederholt werden. Bei einer Verlängerung der Praktikumszeit werden ungenügende Fachnoten in den Fächern Arbeitsund Lernsituationen und Prozesseinheiten durch die neuen Noten ersetzt. Für den Abschluss zählen die neu erworbenen Noten. Ohne Verlängerung der Praktikumszeit ist die gesamtschweizerische Ersatzprüfung nach Weisungen der Schweizerischen Prüfungskommission abzulegen. 10 Rechtspflege 10.1 Semesternoten Gegen schulische Semesternoten kann von den Handelsmittelschülerinnen und schüler bzw. von deren gesetzlichen Vertretern innert 20 Tagen seit dem Erhalt der Mitteilung bei der Schulleitung Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid der Schulleitung ist innert 20 Tagen seit dem Erhalt der Mitteilung mit Rekurs bei der zuständigen Aufsichtskommission anfechtbar. Die für die Handelsmittelschule als Erfahrungsnoten massgeblichen Semesternoten können nicht erst im Falle des Nichtbestehens der entsprechenden Abschlussprüfung Gegenstand einer Einsprache oder eines Rekurses sein. Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 9

10 10.2 Prüfungsresultate Bei Nichtbestehen von Qualifikationsverfahren sowie gegen vorgezogene ungenügende Teile von Qualifikationsverfahren kann von den Prüflingen resp. deren gesetzlichen Vertretern oder Ausbildungsverantwortlichen innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Prüfungsresultats bei der zuständigen Prüfungskommission (Kreiskommission Schaffhausen) bzw. im Bereich der Berufsmaturität bei der Schulleitung HKV Einsprache erhoben werden. Der Einspracheentscheid der zuständigen Prüfungskommission ist beim Berufsbildungsrat, derjenige der zuständigen Schulleitung bei der Kantonalen Berufsmaturitätskommission innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs anfechtbar. Entscheide der Kantonalen Berufsmaturitätskommission können innert 20 Tagen seit dem Erhalt des Entscheids mit Rekurs an den Berufsbildungsrat weitergezogen werden. Vorgezogene Teile von Qualifikationsverfahren können nicht erst im Falle des Nichtbestehens des Qualifikationsverfahrens Gegenstand einer Einsprache oder eines Rekurses sein. 11 Schlussbestimmungen Dieses Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft und gilt für alle Schülerinnen und Schüler mit Ausbildungsbeginn HKV Schaffhausen Kantonale Berufsmaturitätskommission Christine Wüscher Leiterin HMS Ernst Schläpfer Präsident KBMK Genehmigt durch das Erziehungsdepartement Christian Amsler Regierungsrat Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 10

11 Handelsmittelschule Schaffhausen Baumgartenstrasse Schaffhausen Tel Fax info@hms-sh.ch Prüfungsreglement HMS, gültig ab Schulbeginn 2015, Version I Seite 11

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