Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Standorte Hansestadt Rostock und Hansestadt Greifswald
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- Monika Keller
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1 Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern Standorte Hansestadt Rostock und Hansestadt Greifswald U. a. prüfungsrechtliche Begleitung der 1. und 2. Phase der Lehrerausbildung, z.b.: Anmeldung zur wissenschaftlichen Abschlussarbeit Anmeldung zu mündlichen Prüfungen Zeugnisse Staatsexamen Rechtsgrundlagen Lehrerbildungsgesetz Lehrerprüfungsverordnung Lehrervorbereitungsdienstverordnung
2 Erste Staatsprüfung (Lehrerprüfungsverordnung 2000 M-V) 1. Personen und Verantwortlichkeiten 2. Termine für die Erste Staatsprüfung 3. Hausarbeit 4. Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung 5. Prüfungsteile 6. Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
3 1. Personen und Verantwortlichkeiten Leiter des Lehrerprüfungsamtes (LPA): Herr Dr. Frank Mehlhaff (Tel / oder 0381/ ) stellvertretende Leiterin und Referentin in Rostock: Frau Dr. Evelyn Gaßmann (Tel. 0381/ ). Lehrerprüfungsamt Standort Greifswald Bahnhofstraße 33/ Greifswald
4 1. Personen und Verantwortlichkeiten Referentin Greifswald: Frau Barbara Wölms (Tel /775922) Sekretariat Greifswald: Frau Katy Schröder (Tel /775921), Sachbearbeitung 1. Staatsprüfung, insbesondere Prüfungsplanung Frau Sabrina Schröder (Tel /775924) Telefax: Sprechzeiten: Dienstag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr; 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr Abgabe von Hausarbeiten auch montags bis freitags
5 2. Termine für die Erste Staatsprüfung Grundlage für die Erste Staatsprüfung: Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel 2000 vom 7. August 2000 (Lehrerprüfungsverordnung LehPrVO 2000 M-V) Termine: Alle vom LPA gesetzten Termine sind einzuhalten!
6 3. Hausarbeit ( 10 LehPrVO 2000 M-V) Im Laufe des letzten Studienjahres vor der Meldung zu den Arbeiten unter Aufsicht und den mündlichen Prüfungen hat der Bewerber eine Hausarbeit anzufertigen. Die Aufgabe für die Arbeit stellt das Lehrerprüfungsamt auf Vorschlag eines vom Bewerber benannten Prüfers Die Aufgabe soll fest umrissen und so begrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Formulare im Internet:
7 3. Hausarbeit ( 10 LehPrVO 2000 M-V) nach Einreichen des Antrages auf Zulassung zur Hausarbeit ca. zwei Wochen Bearbeitungsfrist, schriftliche Bestätigung des Themas und Bekanntgabe des Abgabetermins durch das LPA, Abgabe der Hausarbeit gebunden und in dreifacher Ausfertigung beim LPA (auch per Post, Datum des Poststempels) Antrag auf Fristverlängerung gemäß 10, Abs. 5, Fristverlängerung bis zu sechs Wochen, bei Krankheit ist unverzüglich ein amtsärztliches Attest vorzulegen (Nachteilsausgleiche!) Gutachten müssen vier Wochen vor dem Termin der Meldung zur Prüfung vorliegen
8 4. Meldung zur Ersten Staatsprüfung ( 7 LehPrVO 2000 M-V) - Termine beachten! - Formulare (Anmeldeformular, Erklärung, Prüferlisten Sammelbelege) - Zulassung zur Prüfung, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, - Scheine dürfen bis eine Woche nach Vorlesungsende nachgereicht werden,
9 4. Meldung zur Ersten Staatsprüfung ( 7 LehPrVO 2000 M-V) - Regelstudienzeit ( 7, Abs. 2) Der Bewerber meldet sich so rechtzeitig zur Prüfung, dass er sie mit dem Ende der Regelstudienzeit abschließt. Hat der Bewerber die gesamte Prüfung nach ununterbrochenem Studium bis zum Ende des neunten Semesters erstmals vollständig abgelegt, so gilt die Prüfung im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Auf Antrag des Bewerbers, der mit der Meldung zur Prüfung zu stellen ist, wird die Prüfung abweichend von Satz 2 gemäß 19 Abs. 1 und 2 als nicht bestanden gewertet. Überschreitet der Bewerber den gemäß Satz 1 festgelegten Meldetermin aus von ihm zu vertretenden Gründen um mehr als zwei Semester, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
10 Planung der Prüfungen der 148 Prüflinge Deu Eng Ev. Rel. Ge Philo Geo Kunst Russ Bio Deu Eng Ev. Rel Ge Philo Geo Kunst Russ Bio Summe
11 5. Prüfungsteile ( 5 LehPrVO 2000 M-V) Zeugnis i. d. R. nach einer Woche im LPA abzuholen, Einsicht in die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfungen nur mit abgesprochenem Termin im LPA
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14 6. Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung 19 LehPrVO 2000 M-V (1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistung in einem Prüfungsfach schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden ist, so braucht er die Prüfung nur in diesem Fach zu wiederholen (Ergänzungsprüfung). Hat er die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so muss er die Prüfung insgesamt wiederholen (Wiederholungsprüfung). (2) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, weil seine Leistungen in zwei oder mehr Prüfungsfächern schlechter als mit "ausreichend" bewertet worden sind, oder ist die Prüfung nach 17 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 18 Abs. 1 Satz 3 nicht bestanden, so kann er sie nur im Ganzen wiederholen (Wiederholungsprüfung). (3) Eine im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestandene Lehramtsprüfung kann weder wiederholt noch ergänzt werden.
15 6. Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung 19 LehPrVO 2000 M-V (4) Das Lehrerprüfungsamt rechnet bisher erbrachte mindestens "ausreichende" Leistungen in der Hausarbeit und mindestens "befriedigende" Leistungen in einem Prüfungsfach für die Wiederholungsprüfung sowie mindestens "befriedigende" Leistungen in einer Arbeit unter Aufsicht oder in einer praktischen Prüfung für die Ergänzungsprüfung an. (5) Der Bewerber hat sich innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Prüfungsergebnisses zur Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung zu melden. Das Lehrerprüfungsamt kann in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen. Hat der Bewerber sich aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der vorgegebenen Frist zur entsprechenden Prüfung gemeldet und wurde vom Lehrerprüfungsamt keine Ausnahmeregelung getroffen, so gilt diese Ergänzungs- oder Wiederholungsprüfung als nicht bestanden.
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