Turn- und Sportverein

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1 S A T Z U N G 1 Name, Sitz 1. Der Turn- und Sportverein (TSV) ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Grömitz. 2. Er ist Mitglied im Kreissportverband Ostholstein e.v. 3. Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom bis Er wird nach innen und nach außen vertreten durch den engeren Vorstand. 2 Gemeinnützigkeit, Zweck 1. Der TSV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 a Zahlung von Aufwandsentschädigungen 1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden. 3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der engere Vorstand mit einfacher Mehrheit. Hier bedarf es einer Mehrheit der satzungsgemäßen Mitgliederanzahl des engeren Vorstandes. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

2 3 Mitglieder 1. Der TSV unterscheidet a) ordentliche (aktive und passive) und b) Ehrenmitglieder. 2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die an der Sportförderung Interesse hat, werden. 3. Ehrenmitglied kann jedes ordentliche Mitglied auf Grund besonderer Verdienste um die Belange des Vereins werden. 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. 2. Über die Entscheidung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. 5 Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Beratung und Betreuung im Rahmen dieser Satzung. 6 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den Beschlüssen des TSV zu verhalten. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßig geforderten und ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge zu zahlen. 7 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Auflösung, c) Ausschluss und d) Tod.

3 Zu a) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand angezeigt werden. Er ist nur mit Wirkung zum Quartalsende möglich. Für das laufende Jahr ist der Beitrag entsprechend anteilsmäßig zu entrichten. Zu b) Mit der Auflösung des Vereins ist die Mitgliedschaft erloschen. Zu c) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus wichtigen Gründen erfolgen. Gründe für den Ausschluss sind insbesondere vorhanden, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder gegen die sich hieraus ergebenen Verpflichtungen schuldig gemacht hat. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach Prüfung der Sachlage. Dem Ausgeschlossenen ist der mit der Begründung versehene Beschluss durch Einschreibebrief zuzustellen. Der Ausgeschlossene verliert mit dem rechtsgültigen Ausschluss alle Rechte und Ansprüche an den TSV. Seine Verpflichtungen bleiben bis zu diesem Zeitpunkt bestehen. 8 Organe 1. Die Organe des TSV Grömitz sind a) die Mitgliederversammlung, b) der engere Vorstand und c) der erweiterte Vorstand. 9 Der engere Vorstand 1. Zum engeren Vorstand gehören: a) der Vorsitzende, b) der stellvertretende Vorsitzende, c) der Schriftführer und d) der Kassenwart. 10 Der erweiterte Vorstand 1. Zum erweiterten Vorstand gehören: a) die Mitglieder des engeren Vorstandes, b) sämtliche Spartenleiter als Beisitzer und c) der Jugendwart.

4 11 Geschäftsordnung 1. Der engere Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. 12 Mitgliederversammlung 1. In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, Stimmrecht. 13 Wahl der Vorstandsmitglieder 1. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Damit sichergestellt ist, dass die Arbeit des Vorstandes reibungslos und ohne Unterbrechung weitergeführt werden kann, scheiden die Mitglieder nicht alle in einem Jahr aus, sondern in einem Jahr haben zurückzutreten: der Vorsitzende, der Kassenwart und im darauffolgenden Jahr: der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer. 2. Gewählt wird auf Vorschlag der Mitglieder in offener Abstimmung. Durch Stimmzettel muss abgestimmt werden, wenn ein Mitglied der anwesenden Mitglieder die geheime Abstimmung verlangt. 14 Wahl der Spartenleiter 1. Die Sparten wählen die Leiter auf ihren Veranstaltungen für die Dauer eines Jahres. 15 Wahl des Jugendwartes 1. Die jugendlichen Mitglieder des Vereins im Alter vom Lebensjahr wählen den Jugendwart für die Dauer eines Jahres. 2. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an. 3. Die Wahl wird vom engeren Vorstand geleitet.

5 16 Beschlussfähigkeit 1. Der engere Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 der 4 Mitglieder anwesend sind. 2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. 4. Sollte aufgrund einer ordnungsgemäßen Einladung, die mindestens 5 Tage vor der Versammlung den Vorstandsmitgliedern bzw. Vereinsmitgliedern zugegangen sein muss und die Tagesordnung zu enthalten hat, die Versammlung nicht beschlussfähig sein, so ist eine zweite Einladung, die mindestens 3 Tage vor dem zweiten Termin zugegangen sein muss, zuzustellen. 5. Der engere Vorstand, der erweiterte Vorstand wie auch die Mitgliederversammlung sind dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 17 Protokollführung 1. Über den wesentlichen Inhalt von Sitzungen und Tagungen des engeren Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind, nachdem sie in der darauffolgenden Sitzung des engeren Vorstandes, des erweiterten Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung genehmigt sind. 18 Beiträge der Mitglieder 1. Die ordentlichen Mitglieder haben Beiträge zu zahlen. 2. Die Mindesthöhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. 19 Haushaltsplan 1. Für jedes laufende Geschäftsjahr ist vom engeren Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen. 2. Die Ausgaben dürfen in ihrer Gesamtheit die Einnahmen nicht übersteigen. 3. Die Genehmigung des Hauhaltsplanes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. 20 Rechnungslegung 1. Der engere Vorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Kassenbereicht und den Jahresabschluss aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

6 21 Kassenprüfungen 1. Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung des Jahresrechnung zwei ordentliche Mitglieder, die vor der Einbringung der Jahresrechnung in die Mitgliederversammlung, diese zu prüfen haben. 2. Ein Rechnungsprüfer scheidet alljährlich aus. Wiederwahl ist nicht zulässig. 3. Vorstandmitglieder dürfen nicht als Rechnungsprüfer gewählt werden. 4. Die Rechnungsprüfer haben jährlich mindestens eine angemeldete und eine unangemeldete Kassenprüfung durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfung ist dem erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung schriftlich und mündlich Bericht zu erstatten. 5. Auf Antrag erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden und dem Kassenwart Entlastung. 22 Ehrungen 1. Der engere Vorstand kann folgende Auszeichnungen an ordentliche Mitglieder des TSV verleihen: a) Die silberne Ehrennadel für langjährige aktive Tätigkeit, für besondere Verdienste um den Verein; b) die goldene Ehrennadel für langjährige aktive Tätigkeit, verbunden mit außerordentlichen Verdiensten in der aktiven Vereinstätigkeit; c) die Ehrenmitgliedschaft als höchste Auszeichnung für den aktiven Einsatz für den Verein. Diese Auszeichnung bedarf der Zustimmung einer Mitgliederversammlung. 2. Zu allen Auszeichnungen erhält der Geehrte eine Urkunde, in der der Grund für die Verleihung aufgenommen wird. 23 Auflösung 1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Grömitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat. 2. Die Auflösung des TSV kann nur von einer zum Zwecke der Auflösung einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. 24 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am in Kraft. Grömitz, den Vorsitzender

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