Pflichtteilsberechnung

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1 Pflichtteilsberechnung Der Pflichtteil gibt dem Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Nachlaß in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Der Wert des Pflichtteils wird also bestimmt durch die Pflichtteilsquote den Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers. 1. Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsberechtigte sind nur der Ehegatte des Erblassers die Kinder des Erblassers die Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder oder Enkel (bzw. Urenkel usw.) vorhanden sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Erblassers nach dem neuen Lebenspartnerschaftsgesetz 2. Ermittlung der Pflichtteilsquote Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, wenn er nicht enterbt worden wäre. Pflichtteilsquote = fiktiver gesetzlicher Erbteil 2

2 a) Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten Der Erbteil des Ehegatten (die Hälfte hiervon ist die Pflichtteilsquote) richtet sich nach dem ehelichen Güterstand und der Anzahl der Verwandten. Übersicht zum gesetzlichen Erbteil: Güterstand Zugewinngemeinschaft Mit Erhöhung des Erbteils um ¼ Gütertrennung Gütergemeinschaft Anzahl lebender Kinder 1 2 mehr als 2 Keine Erben 1. Ordnung, nur Erben 2. Ordnung ½ ½ ½ ¾ 1/1 ½ 1 / 3 ¼ ½ 1/1 ¼ ¼ ¼ ½ 1/1 Keine Erben 1. und 2. Ordnung, Großeltern vorverstorben Anmerkung zum gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (wenn kein anderer Güterstand von den Ehegatten durch notariellen Vertrag vereinbart wurde): Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten beträgt regelmäßig ½, die Pflichtteilsquote ¼ (großer Pflichtteil). Ist der Ehegatte aber nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, hat er nur einen gesetzlichen Erbteil von ¼, also einen kleinen Pflichtteil von 1/8 (sowie unter Umständen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich). b) Pflichtteilsquote von Kindern Die Pflichtteilsquote der Kinder hängt von dem Erbteil des Ehegatten ab. Daher ist immer erst der Erbteil des Ehegatten, dann derjenige der Kinder festzustellen. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Tod des Elternteils vorverstorben, erben dessen Kinder (also die Enkel) kraft eigenen Erbrechts. Beispiel: Der Erblasser war mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand verheiratet. In seinem Testament hat er seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Die beiden gemeinschaftlichen Kinder wurden enterbt. Pflichtteilsquote der Kinder: Erbteil Ehefrau ½ Erbteil beider Kinder insgesamt ½, jedes Kind also ¼. Pflichtteilsquote der Kinder also je 1/8.

3 3. Nachlaßwert am Todestag des Erblassers Der Wert des Pflichtteils ergibt sich aus der Pflichtteilsquote vom Wert des Reinnachlasses des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Der Reinnachlaß folgt aus dem Haben (Aktiva) und den Schulden (Passiva). Der Erbe streitet daher oft mit dem Pflichtteilsberechtigten, welche Aktiva und Passiva im Nachlaß vorhanden sind. Der Erbe spielt den Wert der Aktiva herunter, der Pflichtteilsberechtigte die Passiva. Was also zählt hierzu? Übersicht: a) Aktivnachlaß Zum Aktivnachlaß zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers am Todestag. Beispiele: Grundstücke (Grundbucheintragung entscheidet). Unternehmen oder Beteiligungen. persönliche Habe. Bargeld. Sammlungen, Wertgegenstände, z.b. PKW. Guthaben bei Kreditinstituten nebst Zinsen, auch Schwarzgeld. Oder-Konto bzw. Und-Konto zwischen Erblasser und einer anderen Person: Hier zählt regelmäßig die Hälfte des Guthabens zum Aktivnachlaß. Forderungen des Erblassers, auch wenn sie gegen den Erben gerichtet waren (sog. Konfusion, wenn der Erbe früherer Schuldner des Erblassers war). Der Nachlaß von Ehegatten in Gütergemeinschaft besteht regelmäßig aus der Hälfte des Gesamtguts der Ehegatten und aus dem Vorbehalts- und Sondergut des Erblassers. Geldwerte Persönlichkeitsrechte (Vermarktung von Name, Bild, Ruf). Bausparvertrag. Steuerrückerstattungsansprüche für den Veranlagungsraum vor dem Todesjahr und das abgelaufene Rumpfsteuerjahr.

4 Nicht zu Aktiva zählen beispielsweise: Laufende (nicht rückständige) Forderungen auf Gehalt, Rente, Miete, Pacht. Dies sind Einkünfte. Bedingte, unsichere und zweifelhafte Rechte, 2313 Abs. 1 BGB (Beispiel: Eine Nachlaßforderung ist vor Gericht umstritten). Fällt die Ungewißheit weg, hat eine Nachzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen. Angelegte Kautionen des Erblassers als Vermieter. Geleaste Gegenstände. Zu Lasten von Kindern und Eltern Gegenstände, die zum Voraus des Ehegatten zählen. Dies ist nur der Fall, wen der Ehegatte gesetzlicher Erbe wird. Alle Vermögenspositionen, die nicht vererblich (höchstpersönliche Rechte). Alle Vermögenspositionen, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen (Beispiele: Nießbrauch, Wohnrecht). Alle Vermögenspositionen, die außerhalb der Erbfolge übergehen (Beispiel: Vertrag zugunsten Dritter, insbesondere die begünstigende Lebensversicherung). Das Vermögen einer Vorerbschaft des Erblassers, bzw. eine Erbschaft oder ein Vermächtnis des Erblassers, das er fristgemäß ausschlägt. b) Passivnachlaß Faustregeln: Vom Aktivnachlaß sind die Schulden des Erblassers am Todestag abzuziehen. Nach dem Erbfall entstandene Schulden nur, soweit sie spätestens am Todestag entstanden oder angelegt waren. Im Ergebnis keine Rolle spielen Schulden, soweit sie wirtschaftlich nicht bestehen. Das ist der Fall, wenn der Schuld auf der einen Seite eine Forderung auf der anderen Seite gegenübersteht, etwa Erstattungs-, Regreß- und Freistellungsansprüche. Beispiel: Krankenhauskosten des Erblassers, die von der Krankenkasse erstattet werden. Schulden, die der Erbe wegen einer Einrede nicht bezahlen muß, gehen nicht zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten. Beispiel: Ein Klempner macht eine verjährte Reparaturrechnung geltend. Das gilt auch dann, wenn der Erbe sie bezahlt.

5 Beispiele für abzugsfähige Schulden: Notwendige Anwalts- und Gerichtskosten, wenn der Erbe das Verfahren im Nachlaßinteresse führt. Kosten eines Erbscheinsverfahrens sind nur abzugsfähig, wenn es vom Pflichtteilsberechtigten ohne berechtigten Anlaß betrieben wurde. Anwaltskosten des Erben für die Pflichtteilsberechnung sind nicht abzusetzen. Auskunfts- und Wertermittlungskosten für Nachlaßgegenstände. Angemessene Beerdigungskosten (auch Trauerkleidung, Grabkosten ohne Grabpflege-, Leichenschmaus). Darlehen mit dem Stand am Todestag nebst angefallener Zinsen. Bei kreditsichernden Lebensversicherungen gelten Besonderheiten. Gesamtschulden, soweit sie der Erblasser gegenüber seinem Mitschuldner zu tragen hat. Bei Ehegatten ist die Schuld im Zweifel zu halbieren. Hat der Erblasser aber als Alleinverdiener die Schuld gegenüber seinem Ehepartner zu tragen, ist sie voll anzusetzen. Grundschulden und Hypotheken nur, soweit die gesicherte Forderung (Beispiel: der Kredit) noch offen ist und der Gläubiger die Sicherheiten in Anspruch nehmen will. Kosten für die Nachlaßverwaltung-, sicherung,- und pflegschaft, die Inventarerrichtung, die Ermittlung der Nachlaßgläubiger, das Aufgebotsverfahren, das Gläubigeraufgebot und solche des vorläufigen Erben. Testamentsvollstreckungskosten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Abzug ist geboten, soweit die Vollstreckung dem Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil bringt. Beispiel: Der Erbe erspart durch die Vollstreckung Kosten für die Feststellung und Sicherung des Nachlasses, die der Pflichtteilsberechtigte sonst anteilig zu tragen hätte. Nießbrauch, Wohnrecht und Leibgeding, die mit ihrem Kapitalwert anzusetzen sind (das gilt nicht für entsprechende Vermächtnisse im Testament des Erblassers). Rückständige oder noch nicht fällige Steuerschulden, soweit sie den Erblasser betreffen, nebst angemessenen Steuerberatergebühren. Ist der Erblasser in einer Ehe Alleinverdiener, trifft ihn die volle Einkommensteuerschuld. Zugewinnausgleichsansprüche, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird.

6 Keine Passiva sind beispielsweise: Kosten der Erbauseinandersetzung unter den Erben. Kosten, die im Zusammenhang mit einem Testament entstehen. Beispiele: Kosten des Erbscheins oder der Testamentseröffnung. Laufende Grabpflegekosten. Erbschaftsteuern, Kosten der Erbschaftsteuererklärung und eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens. Latente Ertragsteuern. Nachlaßverwertungs- und Verwaltungskosten. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Vermächtnisse und Auflagen. Zweifelhafte Schulden, 2313 Abs. 2 BGB. Beispiel: Der Erbe streitet mit einem Nachlaßgläubiger über die Verjährung einer Nachlaßforderung. Sobald feststeht, daß die Forderung nicht verjährt ist, muß die Schuld vom Aktivnachlaß abgezogen werden. Der Pflichtteil wird neu berechnet. Ggfs. hat der Pflichtteilsberechtigte einen bereits erhaltenen überhöhten Pflichtteil zurückzuzahlen. 4. Pflichtteilsergänzungsansprüche Zusätzlich zum Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche haben. Der Wert des Ergänzungsanspruchs wird bestimmt durch die Pflichtteilsquote den Wert der Schenkung, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat (bei Schenkungen unter Ehegatten ist die Frist während der Ehe gehemmt).

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