Anforderungen an Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei äthiopischer Staatsangehöriger
|
|
- Gisela Grosser
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 VG München, Urteil v M 12 K Titel: Anforderungen an Darlegung einer posttraumatischen Belastungsstörung bei äthiopischer Staatsangehöriger Normenketten: AsylG 71 VwVfG 51 AufenthG 60 Abs. 7 VwGO 102 Abs. 2 Leitsätze: Die Feststellung eines auf gesundheitlichen Gründe gestützten Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7 S.1, 2 AufenthG erfordert das Vorliegen einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die sich nach einer Abschiebung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat wesentlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG BeckRS 2011, 54187). (red. LS Clemens Kurzidem) Nach 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG muss die medizinische Versorgung im Zielstaat der Abschiebung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichwertig sein. Ein Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie und Medikamentenstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht. (red. LS Clemens Kurzidem) Ein fachärztliches Gutachten, das einem Asylbewerber das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) attestiert, muss schlüssig, nachvollziehbar und transparent sein und insbesondere auf einer zutreffenden Grundlage beruhen. Dabei muss der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, da mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln ein sicherer Schluss auf das Vorliegen eines bestimmten Ereignisses nicht möglich ist (wie VGH München BeckRS 2010, 36748). (red. LS Clemens Kurzidem) Ein fachärztliches Attest, das das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert, muss erkennen lassen, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, weshalb Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, erforderlich sind. Des Weiteren soll das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (wie BVerwG BeckRS 2016, 47723). (red. LS Clemens Kurzidem) Psychische Erkrankungen wie paranoide Schizophrenie oder eine posttraumatische Belastungsstörung sind in Äthiopien jedenfalls in Addis Abeba grundsätzlich behandelbar. (red. LS Clemens Kurzidem) Schlagworte: Asylfolgeverfahren, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörung, ärztliches Attest, Darlegungsanforderungen, Äthiopien, medizinische Situation, nationales Abschiebungsverbot Tenor
2 I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben eine am... geborene äthiopische Staatsangehörige. Sie führte bereits einmal ein Asylverfahren durch, das mit Bescheid vom 10. August 2012 bestandskräftig abgelehnt wurde, über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Am... Oktober 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, das Verfahren wieder aufzunehmen und festzustellen, dass bei der Klägerin Abschiebungsverbote gem. 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen (Bl. 1 der Behördenakte - BA). Zur Begründung führte er aus, die Klägerin sei an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt. Sie sei 20 Jahre alt und besuche die...schule in München. Vorgelegt wurde ein fachärztlich-psychotherapeutisches Gutachten von... vom 21. August 2014 (Bl. 4 ff. BA). Mit Bescheid vom 20. August 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung bezüglich der Feststellung zu 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab (Bl. 18 ff. BA). Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. April 2016 zugestellt (Bl. 24 BA). Am... Mai 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. April 2016 zu verpflichten, den Bescheid vom 10. August 2012 dahingehend abzuändern, dass die Voraussetzungen des 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden. Die Beklagte stellte keinen Antrag. Mit Beschluss vom 3. Juni 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Am... Juni 2016 hat der Prozessbevollmächtigte einen psychologisch-psychotherapeutischen Befundbericht von... vom 10. Juni 2016 vorgelegt. Dieser beinhalte den Therapieverlauf seit dem 21. August Die Klägerin habe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Darüber hinaus beantragte er, der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung übergab der Prozessbevollmächtigte einen Brief des...-klinikum vom 20. Mai Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe
3 Das Gericht konnte über die Verwaltungsstreitsache entscheiden, obwohl außer der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten kein Beteiligter zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Die Parteien wurden ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen, dass auch ohne sie verhandelt und entscheiden werden kann, 102 Abs. 2 VwGO. Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob der Bescheid des Bundesamtes vom 19. April 2016 rechtswidrig und deshalb aufzuheben ist und ob die Klägerin einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes hat (vgl. Antrag des Prozessbevollmächtigten vom... Mai 2016). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 19. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Antrag der Klägerin vom... Oktober 2014 stellt einen Folgeantrag i. S. d. 71 Abs. 1 VwVfG dar, denn er wurde nach unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags gestellt. Gem. 71 Abs. 1 AsylG ist danach ein neues Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Dies setzt voraus, dass sich entweder die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sachoder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat ( 51 Abs. 1 Nr.1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden ( 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder aber Wiederaufnahmegründe entsprechend 580 ZPO gegeben sind ( 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in den früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen, 51 Abs. 2 VwVfG. Der Antrag muss binnen 3 Monaten gestellt werden, 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des 51 Absatz 2 und VwVfG sind vorliegend gegeben, da die Klägerin innerhalb der 3-Monats-Frist am... Oktober 2014 ein ärztliches Gutachten vorgelegt hat. Das Erfordernis der Antragstellung und deren Fristgebundenheit nach 51 Abs.1 und 3 VwVfG haben zur Folge, dass der Antragsteller die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst vortragen muss (BVerwG, U. v C 47/87 - juris). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gem. 60 Abs. 5 AufenthG, da dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen (BVerwG, B. v B juris). Es ist nach 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie und Medikamentenstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (VG Düsseldorf, U. v K 2897/14.A - juris). Für die Bestimmung der Gefahr gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutsverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BayVGH, U. v B juris). Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich ein Abschiebungsverbot derzeit nicht feststellen. Die Klägerin kann kein Abschiebungsverbot wegen der von Dr. T., Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (...), mit fachärztlich-psychotherapeutischem Gutachten vom 21. August 2014, der Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. B... vom 10. Juni 2016 (Bl. 64 GA)
4 und dem...-klinikum am 20. Mai 2016 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und einer psychischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie beanspruchen. Die von der Klägerin vorgelegten und oben genannten ärztlichen Atteste genügen nicht den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Zwar lassen sich die Anforderungen an die Qualität eines Gutachtens zum Vorliegen einer PTBS nicht abstrakt bestimmen. In erster Linie ist es dem Sachverständigen überlassen, in welcher Art und Weise er seine Stellungnahme unterbreitet. Dabei ist auch zu bedenken, dass das Gericht bei den in diesem Zusammenhang entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen keine eigene, nicht durch entsprechenden medizinischen Sachverstand vermittelte Sachkunde besitzt (BVerwG v , 10B 13/11). Gleichwohl ist dem Ergebnis eines Gutachtens oder der fachlichen Stellungnahme nicht blindlings, sondern nur dann zu folgen, wenn es schlüssig, nachvollziehbar und transparent hergeleitet ist und auf einer zutreffenden Grundlage beruht. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden. Der objektive Erlebnisaspekt ist nämlich nicht Gegenstand der gutachtlichen ärztlichen Untersuchung zu einer posttraumatischen Belastungsstörung. Allein mit psychiatrisch-psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (BayVGH B. v , 9 ZB ). Dem Umstand, dass es Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die Frage nach der Glaubhaftigkeit und dem Wahrheitsgehalt des von dem Schutzsuchenden zur Stützung seines Begehrens im gerichtlichen Verfahren unterbreiteten konkreten Sachverhalts zu beantworten, entspricht es aus medizinischer Sicht, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur diagnostiziert werden kann, wenn das Trauma nachgewiesen ist, wenn also vor Gericht oder vor der Behörde, nicht vom Gutachter, nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden kann, das das behauptete traumatisierende Ereignis stattgefunden hat (VGH BW v A 9 S 1157/06 - juris). Hinzu kommt, dass die Symptome einer PTBS keine spezifischen Symptome für ein Krankheitsbild sind, sondern auch bei zahlreichen anderen psychiatrischen Erkrankungen, wie z. B. depressiven Störungen, Angststörungen oder Anpassungsstörungen auftreten können. damit kommt der Frage des Traumas zentrale Bedeutung zu, denn ohne traumatisches Ereignis kann keine PTBS vorliegen. Entscheidend ist daher die Frage, ob das traumatische Ereignis überhaupt erlebt worden ist. Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein komplexes psychisches Krankheitsbild, bei dem nicht äußerlich feststellbare objektive Befundtatsachen, sondern innerpsychische Erlebnisse im Mittelpunkt stehen, so dass es entscheidend auf Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit des geschilderten inneren Erlebens und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen ankommt. Aufgrund dieser Eigenart des Krankheitsbildes bestehen entsprechende Anforderungen an ärztliches Vorgehen und Diagnostik, die nur von Fachärzten für Psychiatrie oder für Psychotherapeutische Medizin erfüllt werden können. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik gehört zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v C 17/07 - Buchholz Abs. 2ff AufenthG Nr. 31) regelmäßig die Vorlage eines, gewissen Mindestanforderungen genügenden, fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen der PTBS auf traumatische Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Krankheit nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG v , a. a. O.). Vorgelegte Gutachten müssen im Besonderen nachvollziehbar sein und den genannten Mindestanforderungen entsprechen (VG Düsseldorf v , juris).
5 Das Attest der Dr. T. (...) vom 21. August 2014 übernimmt in II. Vorgeschichte und IV. Diagnosen ungeprüft die Angaben der Klägerin zur Vorverfolgung. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss der Schutzsuchende gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachweisen bzw. wahrscheinlich machen (vgl. obige Ausführungen). Der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes wegen der Vorverfolgung wurde bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnt, so dass von einer Vorverfolgung der Klägerin, die ein traumatisierendes Ereignis hätte auslösen können, nicht auszugehen ist. Das Ergebnis des bestandskräftigen Bescheides vom 10. August 2012 kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die Klägerin ihre (im Asylverfahren für unglaubhaft befundene) Vorfluchtgeschichte dem Arzt erzählt und dieser daraus eine Grundlage für eine Diagnose bildet. Im Attest selbst ist darauf hingewiesen, dass die Symptomatologie des psychopathologischen Befundes generell keine Rekonstruktion der objektiven Seite des traumatisierenden Ereignisses ermögliche (VII. des Gutachtens vom ). Es fehlt im Gutachten eine Abklärung, ob die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Es fehlt auch an einer nachvollziehbaren, fundierten und ernsthaften Auseinandersetzung der Gutachterin mit den Angaben der Klägerin. Keinesfalls ist aufgrund der attestierten Beschwerden ein Rückschluss auf die Glaubhaftigkeit der Klägerin im Asylverfahren zulässig. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Attest kein Hinweis darauf, wie lange in etwa eine Therapie andauern soll. Der Hinweis darauf, dass mir einer längerfristigen Therapie gerechnet werden müsse, genügt dieser Anforderung nicht. Das Gutachten gibt auch keinen Aufschluss über die Schwere der Erkrankung und keine Begründung dafür, warum die Klägerin das behauptete traumatisierende Ereignis erst fast drei Jahre nach der Einreise geltend gemacht hat. Bei der Anhörung des Bundesamtes vom 8. März 2012 (4 Monate nach der Einreise ins Bundesgebiet) hat sie darüber nichts berichtet. Darüber hinaus ist das Gutachten bereits fast zwei Jahre alt und gibt den aktuellen Gesundheitszustand der Klägerin nicht wieder. Der Entlassbericht des...-klinikum vom 20. Mai 2016 diagnostiziert eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Er führt aus, dass die Klägerin am 20. Mai 2016 in stabilisierter Affektlage, frei von floride psychotischem Erleben, ohne Hinweis auf akute Selbst- oder Fremdgefährdung entlassen wurde. Der Klägerin wurde medikamentöse Behandlung empfohlen. Der Befundbericht von... vom 10. Juni 2016 stellt als Diagnose neben der posttraumatischen Belastungsstörung eine paranoide Schizophrenie fest. Aus dem Attest ist nicht konkret ersichtlich, auf welche konkreten Befunde sich diese Diagnose gründet. Die Ausführungen in der Symptomatik im Therapieverlauf seit November 2015 erklären nicht die Diagnose Schizophrenie. Daneben ergibt sich aus dem Attest nicht, welche konkrete Behandlung in welchem Zeitraum für die Klägerin notwendig ist. Darüber hinaus ist die psychische Erkrankung der Klägerin - falls eine Behandlung erforderlich sein sollte - in Äthiopien behandelbar. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes ist die medizinische Grundversorgung nur in Addis Abeba zufriedenstellend (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom , IV.1.2. und vom , IV. 1.2) Die Behandlungsmöglichkeiten haben sich in den letzten Jahren verbessert, sind aber nach wie vor eingeschränkt und - für äthiopische Verhältnisse - extrem teuer. Außerhalb der Hauptstadt gibt es auch für viele Gebiete gute Fachärzte (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom , IV.1.2.). Psychiatrische Behandlungen werden in mehreren Krankenhäusern in Addis Abeba angeboten, jedoch ist nur ein Krankenhaus auf Psychiatrie spezialisiert. Nach dem Bericht Äthiopien: Informationen zum Gesundheitswesen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ist das äthiopische Gesundheitssystem nicht mit europäischem Standard vergleichbar. Zugang, Qualität, Stabilität und Kosten der medizinischen Versorgung variieren innerhalb von Städten, zwischen Stadt und Land sowie zwischen privatem und öffentlichem Sektor. Die Verfügbarkeit von Medikamenten hat sich in den letzten Jahren verbessert. Die medizinische Versorgung mit Medikamenten ist kurzfristig möglich. In Addis Abeba bietet z. B. das Hospital des Gonder University College mit 350 Betten medizinische Versorgung und Behandlung für etwa 3,5 Millionen Äthiopier.
6 Zumindest in Addis Abeba könnte die psychotherapeutische Behandlung der Klägerin durchgeführt werden. Ob der Abbruch der Behandlung ein Abschiebungshindernis darstellt, ist ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das von der Ausländerbehörde vor der Abschiebung der Klägerin zu prüfen ist. Die Kosten für medizinische Behandlungen werden von privaten Krankenversicherungen nur eingeschränkt übernommen. Eine Pflichtversicherung gibt es nicht (o.g. Lagebericht, IV. 1.2.). Bei Rückkehrern aus dem Ausland kann nicht davon ausgegangen werden, dass Krankenkosten von einer Krankenversicherung getragen werden. Es ist für die Klägerin sicher nicht leicht, in Äthiopien wieder Fuß zu fassen. Die Klägerin hat in Äthiopien 9 Jahre lang die Schule besucht. Sie hat zwar in Äthiopien nicht gearbeitet, wird aber im Bundesgebiet etwas Deutsch lernen können, so dass ihr als Rückkehrerin ein Neustart in einem einfachen Beruf gelingen kann. Es ist der Klägerin zuzumuten, die evtl. notwendigen Krankheitskosten in Äthiopien dann selbst zu tragen. Es ist ihr auch zuzumuten, sich gerade in der Anfangszeit an ihre in Äthiopien lebenden Verwandten zu wenden. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 167 VwGO i. V. m. 708 ff ZPO.
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT GÖTTINGEN Az.: 1 A 4/06 verkündet am 09.05.2006 A. Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Verwaltungsrechtssache der Frau B. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin,
MehrVERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL IM NAMEN DES VOLKES
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 8 E 1837/05.A(3) URTEIL Verkündet am: 06.08.2008 L.S. Geßner Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsstreitverfahren
MehrI. Die Klage wird abgewiesen, gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unbegründet.
VG München, Urteil v. 15.01.2015 M 12 K 14.31140 Titel: VG München: Äthiopien, AufenthG, Belastungsstörung, Flüchtlingseigenschaft, Ausreise, ärztliche Versorgung, Abschiebungshindernis, Cousin, Asylantrag,
MehrTitel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung
VG München, Urteil v. 09.11.2016 M 5 K 16.30962 Titel: Abschiebungsverbot in den Kosovo wegen Erkrankung an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz:
MehrTitel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit
VG München, Beschluss v. 30.05.2016 M 16 S7 16.30785 Titel: Asylverfahren - Voraussetzungen für Abschiebungsverbot wegen Krankheit Normenketten: VwGO 80 Abs. 7 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AsylG 29a
MehrSchlagworte: Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, Kosovo, gesundheitliche Gründe, medizinische Versorgung
VG München, Gerichtsbescheid v. 18.01.2016 M 16 K 15.30914 Titel: Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat mit grundsätzlich gesicherter Gesundheitsversorgung Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S.
MehrTitel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung
VG Augsburg, Urteil v. 10.08.2016 Au 7 K 16.30423 Titel: Kein Abschiebungsverbot nach Nigeria wegen depressiver Persönlichkeitsstörung Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 Leitsätze: Ein zielstaatbezogenes
MehrDie Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
VG Würzburg, Urteil v. 24.11.2015 W 6 K 15.30406 Titel: Abschiebungsverbot in den Kososvo wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Normenketten: AufenthG 60 VII 1 VwGO 101 II, 113 I, V 1 Schlagworte:
MehrIn Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz)
In Fällen der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrages nach 27 a AsylVfG hat das Gericht die Spruchreife herzustellen. (Amtlicher Leitsatz) 38 X 178.08 VG Berlin 38. Kammer Urteil vom 31.07.2008
MehrTitel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags
VG München, Urteil v. 21.06.2016 M 12 K 16.30710 Titel: Offensichtlich unbegründete Klage gegen Entscheidung über Asylantrag wegen unglaubhaften Vortrags Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs.
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit
MehrUnzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens
VG Augsburg, Urteil v. 08.02.2017 Au 5 K 17.30076 Titel: Unzulässige Einstellung des Asylverfahrens wegen Nichtbetreibens Normenketten: VwVfG 46 Asyl 25, 33 Abs. 1 VwGO 113 Abs. 1 S. 1 Leitsätze: 1 Die
MehrOrientierungsatz: Nigeria; Asylfolgeverfahren; verspätetes Vorbringen; keine Abschiebungsverbote aufgrund unglaubhafter Verfolgungsgeschichte
VG Augsburg, Urteil v. 24.04.2013 7 K 13.30062 Titel: Normenketten: VwVfG 51 I, II, III, V AufenthG 60 II, III, IV, V, VI, VII AsylVfG 71 I 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes
MehrVERWALTUNGSGERICHT STUTTGART. Im Namen des Volkes Urteil
A 5 K 4441/07 VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältinnen - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrEntscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 25 K Titel:
VG München, Urteil v. 08.02.2010 M 25 K 09.3922 Titel: Normenketten: 3, 5 RDGEG 117 Abs. 3 VwGO 113 Abs. 1 und 5 VwGO 117 Abs. 5 VwGO Orientierungsatz: Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund Schlagworte:
MehrVERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE. Im Namen des Volkes Urteil
A 7 K 4375/07 VERWALTUNGSGERICHT KARLSRUHE Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache prozessbevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister
MehrVERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Verwaltungsrechtsstreit
VERWALTUNGSGERICHT GERA IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A, E prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt Michael Hiemann OT Rudisleben, Hauptstraße 13, 99310 Arnstadt - Kläger
MehrSchlagworte: Albanien, Asylverfahren, sicherer Herkunftsstaat, wirtschaftliche Schwierigkeiten, Krankheit, Erkrankung, Gesundheitsversorgung
VG München, Beschluss v. 15.04.2016 M 17 S 16.30694 Titel: Krankheit ist kein Asylgrund Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 3, 4, 29a Abs. 2 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 GG Art. 16a Leitsatz: Der Abschiebungsschutz
MehrTitel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck
VG München, Urteil v. 24.05.2016 M 12 K 16.30568 Titel: Kein Abschiebungsverbot bei HIV-Infektion, Diabetes und Bluthochdruck Normenketten: AsylG 3, 4, 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG 11, 60 Abs. 5, Abs. 7 S.
MehrVERWALTUNGSGERICHT HANNOVER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER Az.: 1 A 3303/05 In der Verwaltungsrechtssache IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Staatsangehörigkeit: türkisch, Proz.-Bev.: Klägerin, gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrOrientierungsatz: Volljährige Äthiopierin; Vergewaltigung; PTBS; Anforderungen an ärztliche Atteste
VG München, Urteil v. 28.05.2013 12 K 13.30302 Titel: Normenketten: AufenthG 60 60 Abs. 1 AufenthG 51 Abs. 1 AuslG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Art. 16a Abs. 1 GG 60 Abs. 1 AufenthG 51 Abs. 1 AuslG 60 Abs.
MehrSchlagworte: Asylverfahren, Somalia, Abschiebungsverbot, medizinische Versorgung, prekäre Lage von Frauen
VG München, Beschluss v. 13.01.2016 M 11 S 15.31666 Titel: Erfolgreicher Antrag auf Schutz vor der Abschiebung nach Somalia Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 71a VwVfG 51 AufenthG 60 Abs. 7 Leitsätze:
MehrSchlagworte: Russische Föderation, Tschetschenien, Abschiebungsverbot, HIV-Infektion, Behandlungsmöglichkeiten
VG München, Urteil v. 25.11.2016 M 16 K 16.30301 Titel: Kein Abschiebungsverbot in die RF wegen HIV-Infektion Normenketten: AsylG 71a AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 HIV ist im gesamten Gebiet
MehrSchlagworte: Asylantrag, Abschiebungsandrohung, Flüchtlingseigenschaft, unglaubwürdiger Sachverhalt
VG München, Urteil v. 28.05.2013 12 K 13.30085 Titel: Normenketten: AufenthG 60 AuslG 51 Richtlinie 2004/83/EG Art. 6 60 Abs. 1 AufenthG 51 Abs. 1 AuslG 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 5 AufenthG 60
MehrTitel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter
VG München, Urteil v. 12.07.2016 M 16 K 15.31611 Titel: Kein Abschiebungsverbot wegen Krankheit und Todesdrohungen Dritter Normenkette: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 2, S. 4 Leitsatz: Weder ein Kaposi-Sarkom
MehrTitel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot
VG München, Beschluss v. 05.07.2016 M 17 S 16.31560 Titel: Schwangerschaft begründet kein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4, 29a, 36 GG Art. 16a Abs. 3 S. 1 AufenthG 60 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 26.06 (1 C 26.06) OVG 2 KO 906/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. September 2006 durch die Vizepräsidentin
MehrBESCHLUSS. BVerwG 1 B VGH 9 UE 1330/98.A. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 1 B 84.02 VGH 9 UE 1330/98.A In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 8. April 2002 durch die
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 08.09.2014 Wichtige neue Entscheidung Staatsangehörigkeitsrecht: Mindestanforderungen an fachärztliche Gutachten 10 Abs.
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar
MehrTitel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren
VG München, Beschluss v. 07.07.2016 M 12 E 16.2789 Titel: Kein Anspruch eines türkischen (kurdischen) Asylbewerbers auf Erteilung einer Duldung nach erfolglosem Asylverfahren Normenketten: EMRK Art. 8
MehrSachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:
Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Der Besuch eines Gymnasiums im Ausland für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit stellt eine Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund nach 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
MehrSOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID
SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 42 SB 599/09 In dem Rechtsstreit A.,, IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Klägerin, g e g e n B.,, Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 42. Kammer - am 21. März 2012
MehrVG München, Urteil v M 21 K Titel: Normenketten: AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 EMRK Art. 3
VG München, Urteil v. 19.01.2017 M 21 K 15.31612 Titel: Keine Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach 60 Abs. 7 AufenthG wegen fehlendem Nachweis einer PTBS durch qualifizierte fachärztliche Bescheinigung
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 6 B 18.02 VG AN 15 K 01.01520 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden
MehrTenor. Tatbestand. VG München, Urteil v K Titel:
VG München, Urteil v. 09.07.2013 1 K 13.30225 Titel: Normenketten: AsylVfG 3 I, 34 I, 38 I AufenthG 59, 60 I, VII 1, X 60 Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 1 Satz
MehrArbeitsgericht München ENDURTEIL
Verkündet am: 18.09.2014 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Arbeitsgericht München Im Namen des Volkes ENDURTEIL In dem Rechtsstreit A. A-Straße, A-Stadt Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt B. B-Straße,
MehrBitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S
Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz
MehrTitel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien
VG München, Urteil v. 09.12.2016 M 17 K 15.31483 Titel: Posttraumatische Belastungsstörung als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in Jordanien Normenkette: AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsätze: 1 Der
MehrTitel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
VG München, Urteil v. 13.05.2016 M 4 K 16.30558 Titel: Erfolglose Klage einer Yezidin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Normenkette: AsylG Schlagworte: Irak, Folgeantrag, Yezide, irakischer Staatsangehöriger,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 63.11 VGH 4 S 2233/08 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDas Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten. Universität Regensburg, Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg
Das Asylverfahren: Ablauf und Entscheidungsmöglichkeiten Universität Regensburg, 30.11.2015 Referent: RA Philipp Pruy, Regensburg Frau S aus Syrien reist mit ihrer sechsjährigen Tochter T nach Deutschland
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014. Der am 00.0.1985 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben indischer Staatsangehöriger.
14 K 1800/14.A Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 04.11.2014 T e n o r : Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung
MehrVG Stuttgart Urteil vom
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die dreijährige Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der
MehrSchlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung, Aufenthaltswunsch, Verfahrensmangel
VG Augsburg, Urteil v. 30.09.2014 1 K 14.554 Normenketten: GG Art. 6 AsylVfG 50 IV, 51 I 51 Abs. 1 AsylVfG Art. 6 GG 51 AsylVfG 26 Abs. 1 bis 3 AsylVfG Schlagworte: Asylbewerber, länderübergreifende Umverteilung,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 B 10.05 VGH 1 UE 1357/04 In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss
Az.: 4 A 634/08 1 K 1801/05 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwältin gegen Versorgungswerk
MehrAmtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -
Az.: 29 C 186/14 Amtsgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil- In dem Rechtsstreit G. H. - Verfügungsklägerin - Prozessbevollmächtigte: gegen DJG Landesverband Brandenburg e. V., vertreten durch d...
MehrVERWALTUNGSGERICHT TRIER
1 K 445/10.TR VERWALTUNGSGERICHT TRIER URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit der Frau alias alias - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen die Bundesrepublik Deutschland,
MehrTenor. Tatbestand. VG Ansbach, Urteil v K Titel:
VG Ansbach, Urteil v. 17.09.2013 4 K 13.30337 Titel: Normenketten: AufenthG 60 VII 1 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG 60 Abs. 2-7 AufenthG 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG 60 Abs. 2-7 des Aufenthaltsgesetzes 60 Abs.
MehrBESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache
B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter
MehrDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2014 (Gesch.-Z.:...) wird aufgehoben.
VG Augsburg, Urteil v. 13.05.2015 Au 7 K 14.50099 Titel: VG Augsburg: Asylantrag, ICD, Rechtsgrundlage, Wiederaufnahmegesuch, depressive Episode, Fingerabdruck, Einzelrichterin, Migration, Treffer, Rechtsquelle,
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 31.16 (8 B 9.15) In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. März 2016 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
MehrAsylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters. Dr. Thomas Smollich Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters
Asylverfahren aus Sicht des Verwaltungsrichters Gliederung 1. Grundbegriffe 2. Grundvoraussetzungen 3. Rechtsschutz 4. Fallbeispiele 1. Grundbegriffe Asyl Sicherer Drittstaat Sicherer Herkunftsstaat Flüchtlingseigenschaft
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 10.06 (1 PKH 5.06) OVG 13 LB 13/05 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2006 durch die Richter am
MehrTenor. Tatbestand. VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329. Titel:
VG Augsburg, Urteil v. 10.01.2013 2 K 11.1329 Titel: Normenketten: BayBG a. F. Art. 96 I, II, V 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs. 1 Ziffer 3 i. V. m. Abs. 5 BayBhV 7 Abs. 5 BayBhV Art. 96 BayBG 7 Abs.
MehrWichtige neue Entscheidung
LANDESANWALTSCHAFT BAYERN Landesanwaltschaft Bayern Postfach 34 01 48 80098 München 15.09.2016 Wichtige neue Entscheidung Ausländerrecht: Geltendmachung von Reiseunfähigkeit nach dem neuen 60a Abs. 2c
MehrVGH Aktenzeichen: 21 ZB Sachgebietsschlüssel: 460. Gericht: Rechtsquellen: 1 HeilprG. Hauptpunkte: Heilpraktikererlaubnis approbierte Ärztin
Orientierungssatz: Eine approbierte Ärztin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis. Weder kann jemand zugleich Arzt und Heilpraktiker in einer Person sein, noch ist eine Gemeinschaftspraxis
MehrTitel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren
VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 3 K 16.02467 Titel: Klage auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren im Widerspruchsverfahren Normenketten: BayVwVfG Art. 80 VwGO 72, 73 Leitsatz: Für den Anspruch auf
MehrUrteil. Klosterplatz 7 Tel.: 0241/ Fax: 0241/ /05. In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht
Kirchliches Arbeitsgericht für die Diözese Aachen 52062 Aachen Geschäftsstelle Klosterplatz 7 Tel.: 0241/452-527 Fax: 0241/452-413 01/05 Urteil In dem Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgericht der Gesamtmitarbeitervertretung
Mehr5 K 3104/06.A M8656 Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.07.2006
5 K 3104/06.A M8656 Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 19.07.2006 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand:
MehrErteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung
VG München, Urteil v. 16.06.2016 M 12 K 16.820 Titel: Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Familienzusammenführung Normenketten: AufenthG 5 Abs. 2, 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 VwGO 82 Abs. 1 S. 1 Leitsatz: Mit
MehrAnkunft in Deutschland Meldung als Flüchtling
Ankunft in Deutschland Meldung als Flüchtling 1) Meldung bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) Erhebung der persönlichen Angaben wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Ort, Heimatstaat, mitreisende Familienangehörige
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 8.16 VGH 12 S 1744/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Januar 2017 durch den Vorsitzenden Richter am
MehrErfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens
VG München, Beschluss v. 08.11.2016 M 26 S 16.50924 Titel: Erfolgloser Eilantrag gegen Rücküberstellung nach Italien im Zuge des Dublin- Verfahrens Normenketten: VwGO 80 Abs. 5 AsylG 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrM3577. Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446. Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO. Hauptpunkte:
Gericht: VGH Aktenzeichen: 15 B 99.30466 Sachgebiets-Nr. 446 M3577 Rechtsquellen: 125 Abs. 2 VwGO 124 a Abs. 3 VwGO Hauptpunkte: - Asylrecht Irak - Berufung unzulässig - Keine hinreichende Berufungsbegründung
MehrVERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 11 K 5144/07. A In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Klägers, Prozessbevollmächtigte; gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 8 B 107.09 VG 6 K 42/07 In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrFINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
FINANZGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3. Senat 3 K 2845/02 E In dem Rechtsstreit des Herrn, - Kläger Prozessbevollmächtigter: gegen Finanzamt - vertreten durch den Vorsteher - wegen Einkommensteuer
MehrVerwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 11 L 3762/02 Datum: Gericht: Spruchkörper: Entscheidungsart: Aktenzeichen: 02.10.2002 Verwaltungsgericht Düsseldorf 11. Kammer Beschluss 11 L 3762/02 Tenor: Der Antrag wird
Mehrl M N A M E N D E S V O L K E S URTEIL
Geschäftsnummer 292aC 7251/10 Bitte bei allen Schreiben angeben! Verkündet am 21.3.2011 Grohmann, Justizbeschäftigte als Urkundsbearptin df r Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF l M N A M E N D E S
MehrTitel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus)
VG München, Urteil v. 30.06.2011 M 24 K 10.3186 Titel: (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise bei Widerruf des Flüchtlingsstatus) Normenketten: 10 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 10 Abs
MehrTitel: Kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Hauterkrankungen und einer chronischen Hepatitis B
VG München, Beschluss v. 02.06.2016 M 17 S 16.31245, M 17 K 16.31244 Titel: Kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Hauterkrankungen und einer chronischen Hepatitis B Normenketten: AsylG 3,
MehrIm Namen des Volkes. Urteil
VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN Geschäftsnummer: 1 E 2340/03.A (2) In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Asylrechts Im Namen des Volkes Urteil hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt
MehrUrteil IM NAMEN DES VOLKES
Landgericht Hamburg Az.: 324 O 540/14 Verkündet am 20.02.2015., JOSekr Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Urteil In der Sache IM NAMEN DES VOLKES. Antragstellerin Prozessbevollmächtigte: gegen Antragsgegnerin
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 WF 229/03 Brandenburgisches Oberlandesgericht 31 F 134/03 Amtsgericht Senftenberg 014 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache G..../. G... u. a. hat der 1. Senat für Familiensachen
MehrTenor. Tatbestand. VG München, Urteil v M 12 K Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot
VG München, Urteil v. 31.05.2016 M 12 K 16.30787 Titel: Wehrdienst in Eritrea begründet kein Abschiebungsverbot Normenketten: AsylG 3, 4 AufenthG 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine in Eritrea ggf. drohende
MehrTitel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule
VG München, Urteil v. 10.09.2015 M 3 K 14.1632 Titel: Zur unbefristeten Unterrichtsgenehmigung an einer privaten Fachoberschule Normenketten: VwGO 91 BayEUG Art. 94 III Schlagworte: Unterrichtsgenehmigung,
MehrOVG Lüneburg Beschluss vom 07.03.2008
Die durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber
MehrBayerisches Verwaltungsgericht München
M 17 K 07.50358 Bayerisches Verwaltungsgericht München In der Verwaltungsstreitsache Im Namen des Volkes gesetzlich vertreten durch bevollmächtigt: - Klägerin - gegen Bundesrepublik Deutschland, vertreten
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
MehrSozialgericht Hannover
Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 587/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Klägerin - Proz.-Bev.:
MehrSchlagworte: Dublin-Verfahren, Frankreich, Abschiebungshindernis, gesundheitliche Versorgung, Asylantrag, Abschiebung
VG München, Urteil v. 02.03.2016 M 12 K 15.50475 Titel: Keine systemischen Mängel im Asylverfahren in Frankreich Normenketten: VO (EU) 604/2013 Art. 12 Abs. 1, Abs. 4 AsylVfG 27a, 34a Abs. 1 GG Art. 16a
MehrBayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes
Az. Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Im Namen des Volkes In der Verwaltungsstreitsache *****, *****.1991 alias *****, geb. *****.1991 *****, ***** - Kläger - gegen Bundesrepublik Deutschland vertreten
Mehr12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung
12. April 2016 Amtsgericht Leipzig: Abweisung einer Klage der Rasch Rechtsanwälte wegen Tauschbörse Urheberrechtsverletzung In einem Urteil vom 6. April 2016 Aktenzeichen: 113 C 3374/15 hat das Amtsgericht
MehrAsylbewerberin aus dem Kosovo (Angehörige der Volksgruppe der Roma), keine asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen, keine Abschiebungsverbote
VG Ansbach, Urteil v. 09.07.2010 AN 16 K 10.30034 Titel: Normenketten: Art. 16 a Abs. 1 GG Art. 16 a Abs. 2 GG 26 a AsylVfG 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG Orientierungsatz: Asylbewerberin
MehrAsylVfG 78 Abs. 4. Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt
AsylVfG 78 Abs. 4 Antrag auf Zulassung der Berufung Antrag mehrfach gestellt Wird ein Rechtsmittel desselben Beteiligten mehrfach eingelegt, handelt es sich um dasselbe Rechtsmittel, über das einheitlich
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 48.14 VGH 12 BV 13.108 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter
MehrVERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
VERWALTUNGSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 K 8637/02.A des Herrn F, In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O, gegen die Bundesrepublik
MehrVG Saarlouis Urteil vom 27.6.2007
1. Zur Frage des Schutzes staatenloser Palästinenser in Syrien 2. Die Bezeichnung jedes anderen Landes, in das der Ausländer einreisen darf oder das zu seiner Aufnahme bereit ist als (weiteres) Abschiebezielland
MehrGrundbedingungen nach Jaspers (1965)
Inhaltsübersicht -Allgemeine Überlegungen -Nomenklatur psychoreaktiver Störungen -Akute Belastungsreaktion -Posttraumatische Belastungsstörung -Anpassungsstörungen -Sonstige psychopathologische Syndrome
MehrOrientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins der Klasse A aufgrund eines gefälschten b... Führerscheins;
VG München, Urteil v. 23.01.2013 6b K 12.3172 Titel: Normenketten: 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 FeV 276 StGB 153 a StPO Orientierungsätze: Erwerb eines a... Führerscheins
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des
MehrIm Einzelfall anzunehmendes Abschiebungshindernis aufgrund der Lebenssituation der Kläger
VG Augsburg, Urteil v. 10.10.2013 Au 7 K 13.30278 Titel: Normenketten: 60 Abs 2 AufenthG 60 Abs 3 AufenthG 60 Abs 4 AufenthG 60 Abs 5 AufenthG 60 Abs 7 AufenthG Orientierungsätze: Nigeria; Im Einzelfall
MehrAusschluss der ordentlichen Kündigung
LArbG Nürnberg, Urteil v. 06.02.2017 7 Sa 319/16 Titel: Ausschluss der ordentlichen Kündigung Normenketten: TVöD 2 Abs. 4, 16 Abs. 2a, 34 Abs. 2 S. 1, S. 2, Abs. 3 TVÜ-VKA 14 Abs. 1 BAT 19 Abs. 4 S. 1,
MehrBayerischer Verwaltungsgerichtshof
Orientierungssatz: Einem rechtskräftig ausgewiesenen Ausländer, dessen Asylantrag nach 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und der über keinen gültigen Pass verfügt, kann auch
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 29.14 VG 1 K 1865/13 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 1 C 2.03 OVG 4 L 135/00 In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung am 30. Juli 2003
Mehr