Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren (Kurabgabesatzung) 1 Zweck der Kurabgabenerhebung

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1 Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Gemeinde Ostseebad Göhren (Kurabgabesatzung) Diese Lesefassung berücksichtigt die 1. Änderungssatzung vom , die 2. Änderungssatzung vom und die 3. Änderungssatzung vom Zweck der Kurabgabenerhebung (1) Die Gemeinde Ostseebad Göhren ist als Seebad und Kneipp-Kurort anerkannt. (2) Die Kurabgabe ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und wird im Auftrage der Gemeinde Ostseebad Göhren von der Kurverwaltung Göhren eingenommen. (3) Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen wird eine Kurabgabe erhoben. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen einschließlich des Strandes und Angebote genutzt bzw. in Anspruch genommen werden. 2 Erhebungsgebiet / Entstehen der Abgabepflicht (1) Erhebungsgebiet für die Kurabgabe ist das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Göhren. (2) Die Kurabgabepflicht entsteht mit dem Tag der Ankunft und endet mit dem Tag der Abreise. Die Jahreskurabgabepflicht entsteht am 01. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, für das die Abgabe erhoben wird. 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis (1) Kurabgabepflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben (ortsfremd, d.h. Unterkunft nehmen) und denen die Möglichkeit zur Benutzung der öffentlichen Einrichtungen und/oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten wird. (2) Als ortsfremd gilt auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohnungseinheit ist, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutzt. (3) Als ortsfremd gilt nicht, wer in der Gemeinde Ostseebad Göhren arbeitet, im Ausbildungsverhältnis steht oder einen Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes bewirtschaftet, der keine Wohnnutzung ermöglicht. Ist die dauernde Nutzung einer Wohnlaube gemäß 20a Nr. 8 Bundeskleingartengesetz möglich, gilt derjenige als ortsfremd, der sie zu Wohnzwecken nutzt oder Dritten dazu überlässt. 4 Befreiung von der Kurabgabe Von der Kurabgabe sind freigestellt: 1. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 2. Personen, die im Erhebungsgebiet in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen und dieses der Kurverwaltung Ostseebad Göhren durch eine Bescheinigung der Gemeinde Ostseebad Göhren nachweisen können. 3. Nahe Verwandte von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet haben, wenn sie ohne Vergütung in deren Hausgemeinschaft aufgenommen werden. Dazu zählen: Eltern, Kinder, Geschwister, Geschwisterkinder, Großeltern, Enkel, Schwiegereltern sowie Schwager und Schwägerinnen 1. Grades. Das Verwandtschaftsverhältnis ist der Kurverwaltung nachzuweisen. 4. Teilnehmer an den von der Kurverwaltung Göhren nach vorheriger Antragstellung anerkannten Tagungen, Kongressen und Lehrgängen sowie Dienstreisende für die ersten fünf Tage des Aufenthaltes. 5. Die notwendige Begleitperson von Schwerbehinderten. Der Nachweis durch das Merkzeichen B auf der Vorderseite des Schwerbehindertenausweises muss erbracht sein.

2 5 Höhe der Kurabgabe (1) Die Kurabgabe beträgt pro Tag und Person: a) in der Hauptsaison ( ) 2,30 aa) für Schwerbehinderte ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 ermäßigt sich der Betrag in der Hauptsaison auf 1,15 b) in der Vor- und Nachsaison ( und ) 1,00 ba) für Schwerbehinderte ab einem GdB von 80 ermäßigt sich der Betrag in der Nebensaison auf 0,50 An- und Abreisetag gelten als ein Tag. Bemessungsgrundlage für den An- und Abreisetag ist der Tagessatz für den Ankunftstag. (2) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten oder dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben im Erhebungsgebiet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Ostseebad Göhren haben, sind verpflichtet, für sich und ihren Ehegatten bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner eine Jahreskurabgabe in Höhe einer Pauschale von 50,00 pro Person ab vollendetem 18. Lebensjahr zu zahlen. Für Schwerbehinderte ab einem GdB von 80 ermäßigt sich die Jahreskurabgabe um 50%. Die Jahreskurkarte berechtigt zum Aufenthalt während des laufenden Jahres. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. (3) In den Kurabgabesätzen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) i.d.f.d.bek. vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zul. geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), enthalten. (4) Für mitgebrachte Hunde ist unabhängig von der Reisezeit ganzjährig eine Aufenthaltsabgabe in Höhe von 0,50 Euro/Tag zu entrichten. Als Beleg wird eine Hundemarke ausgegeben. 6 Fälligkeit, Erhebungsform (1) Die Kurabgabe wird gleichzeitig fällig mit dem Meldevorgang am Tage der Ankunft gemäß 26 Abs. 2 des Landesmeldegesetzes. (2) Jeder Beherberger, wie auch dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, die Kurabgabe im Auftrag der Kurverwaltung Göhren für den beabsichtigten Aufenthaltszeitraum von den Abgabepflichtigen einzuziehen. (3) Bei Kassierung der Kurabgabe gibt der Beherberger eine auf den Namen des Gastes lautende Kurkarte aus. Für Gesellschaftsreisen, Sammelreisen, Betriebsausflüge und dergleichen wird eine Sammelkurkarte ausgestellt. (4) Kurkarten werden erst nach dem Quittierungsvermerk durch die Kurverwaltung Göhren oder durch sie beauftragte Personen gültig. Sie sind nicht übertragbar. Bei missbräuchlicher Benutzung werden sie eingezogen. (5) Für verloren gegangene Kurkarten, deren Meldeschein vorliegt, können ausschließlich von der Kurverwaltung gegen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,00 je Kurkarte entsprechende Ersatzdokumente ausgestellt werden. 7 Eigentümer / Besitzer von Wohnungseinheiten (1) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten sowie von dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben sind verpflichtet, bei Vermietung die Kurabgabe selbst bei der Kurverwaltung Göhren abzurechnen oder eine beauftragte Person zu benennen, die diese Pflicht erfüllt. (2) Eigentümer oder Besitzer von Wohnungseinheiten sowie von dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, sind verpflichtet a) unabhängig von der Aufenthaltsdauer, den Satz der Jahreskurabgabe zu zahlen, der am des jeweiligen Kalenderjahres fällig ist. Das gilt auch für diejenigen Besitzer von Wohnungseinheiten sowie von dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlauben, welche zu deren dauerhaft entgeltlichen oder unentgeltlichen Nutzung berechtigt sind. Dauerhaft in diesem Sinne ist eine Nutzungsberechtigung, soweit die Nutzungsdauer über einem Monat liegt. Der Jahreskurabgabepflichtige erhält von der Kurverwaltung Göhren eine

3 Jahreskurkarte, die mit einem Lichtbild versehen werden muss. Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Jahreskurabgabepflichtigen mittels Vorauszahlungsbescheid zur Abgabenentrichtung herangezogen. b) von allen anderen beherbergten Personen, einschließlich der Familienangehörigen, gemäß der vorgenannten Regelungen dieser Satzung die Kurabgabe einzuziehen und bei der Kurverwaltung abzurechnen. (3) Wechselt das Eigentum oder der Besitz an einer Wohnungseinheit oder einer dauernd zu Wohnzwecken nutzbaren Wohnlaube, zahlt der bisherige Eigentümer bzw. Besitzer nur den in Vierteln ausgedrückten Anteil des Betrages der Jahreskurabgabe bis zum Ende des Kalendervierteljahres, in das der Eigentums- bzw. Besitzwechsel fällt. Der Nachfolger zahlt den Anteil der Jahreskurabgabe mit Beginn des auf den Wechsel folgenden Kalendervierteljahres. 8 Pflichten und Haftung der Beherberger und vergleichbarer Personen (1) Wer Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlasst, ist verpflichtet, dies der Kurverwaltung Göhren schriftlich unter Angabe der Anschrift und Art der Nutzung (Zimmer, Appartements, Ferienwohnung u.a.), der Zahl der Räume und der Zahl der darin aufstellbaren Betten mitzuteilen. Wer einen Standplatz zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Unterkunftsmöglichkeiten zur Nutzung überlässt, hat dies der Kurverwaltung Göhren mit der Angabe der Zahl der Plätze ebenso schriftlich mitzuteilen. (2) Die in Abs. 1 genannten Wohnungs- und Platzvermieter müssen den bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden abgabepflichtigen Personen unverzüglich eine Kurkarte ausstellen. Dabei sind die von der Kurverwaltung Göhren zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. Auf dem von der Kurverwaltung bestimmten Meldeschein sind An- und Abreisetag und die Heimatanschrift des Gastes einzutragen. Der Gast hat die Richtigkeit der Angaben und den Empfang der Kurkarte durch seine Unterschrift zu bestätigen. (3) Der Beherberger bzw. ein von ihm Bevollmächtigter erhält auf Anfrage von der Kurverwaltung kombinierte Meldescheine / Kurkartenvordrucke, deren Empfang er mit Unterschrift bestätigt. Diese registrierte Anzahl der Formulare ist in jedem Fall entweder genutzt oder ungenutzt zurückzugeben. (4) Der Beherberger oder sein ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter sind verpflichtet, Meldescheine bereitzuhalten und den Gast darauf hinzuweisen, dass dieser seinen Verpflichtungen gemäß Meldegesetz nachkommt und den Meldeschein am Tag der Ankunft ausfüllt und unterschreibt. (5) Entsprechend Landesmeldegesetz 27 Abs. 4 haben der Beherberger, dessen ortsansässiger Bevollmächtigter bzw. Beauftragter die Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und den Beauftragten des Amtes Mönchgut-Granitz bzw. der Kurverwaltung Göhren bei Kontrollen bzw. auf deren schriftlichen Verlangen hin zur Einsichtnahme vorzulegen und über alle Fragen, welche die Entrichtung der Kurabgabe betreffen, Auskunft zu erteilen. (6) Beherberger mit mehr als 8 Betten müssen die beherbergten Personen bis zum 3. Tag des auf die Ankunft folgenden Monats melden und die Kurabgabe abführen. Beherberger mit bis zu 8 Betten müssen die beherbergten Personen quartalsweise bis zum 03. des Folgemonats melden und die Kurabgabe abführen. (7) Der Beherberger haftet für die rechtzeitige und vollständige Einziehung der Kurabgabe seiner Gäste. (8) Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so kann sich der zur Einziehung und Abführung Verpflichtete nur durch die unverzügliche Unterrichtung der Kurverwaltung von seiner Haftung befreien. Dabei sind Name, Anschrift und Aufenthaltszeitraum der Kurabgabepflichtigen anzugeben. (9) Die Beherberger sowie deren Bevollmächtigte, die ihrer Meldepflicht nicht genügen oder hinsichtlich der Aufenthaltsdauer falsche Angaben machen, haften der Kurverwaltung Göhren für die dadurch entstandenen Schäden.

4 (10) Die Beherberger, deren ortsansässige Bevollmächtigte bzw. Beauftragte sind verpflichtet, diese Kurabgabesatzung in den Unterkünften kurabgabepflichtiger Personen an deutlich sichtbarer Stelle auszulegen. (11) Die Kurverwaltung kann dem Beherberger bzw. seinem Bevollmächtigten die Auflage erteilen, ein Gästeverzeichnis zu führen, in das die Gäste am Tag der Ankunft einzutragen sind. Das Gästeverzeichnis ist den Beauftragten der Kurverwaltung bei Kontrollen vorzulegen. Die Aufzeichnung im Gästeverzeichnis hat zu enthalten: den Namen, Vornamen und das Geburtsjahr der beherbergten Personen, ihre Heimatanschrift, die Ankunfts- und Abreisetage sowie die Nummer der ausgestellten Kurkarte. (12) Zimmervermittler haben der Kurverwaltung Göhren die Namen und Anschriften der Personen mitzuteilen, für die sie Wohnraum im Erhebungsgebiet zur vorübergehenden Nutzung vermitteln sowie die in Absatz 1 geforderten Angaben für diesen Wohnraum zu machen. Der Name des Wohnungsgebers ist auf den Meldescheinen zu wiederholen. 9 Aufwandsentschädigung Beherberger bzw. die von ihm beauftragte Person, die ihre Mitteilungen und Abrechnungen mit einem zum Kurabgabeprogramm der Kurverwaltung Göhren kompatiblen Programm auf elektronischem Wege übermitteln sowie der Kurverwaltung Göhren eine Ermächtigung zum Einzug der Kurabgabe von einem Konto des Beherbergers bzw. des Beauftragten erteilt haben, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,5% des abgerechneten Kurabgabebetrages. Liegt bei der elektronischen Übermittlung der Kurabgabeabrechnungen keine Einzugsermächtigung vor, verringert sich die Aufwandsentschädigung auf 2,0%. 10 Rückzahlung von Kurabgabe (1) Die Vorauszahlung der Jahreskurabgabe ( 7 Abs. 2a) wird dem Jahreskurabgabepflichtigen erstattet, wenn er dies bei der Kurverwaltung Ostseebad Göhren bis zum 31. Januar des Folgejahres beantragt und nachweist, dass er während des gesamten abgelaufenen Jahres dem Ostseebad Göhren ferngeblieben ist. (2) Bei vorzeitiger Abreise des Gastes kann auf Antrag in begründeten Fällen die zuviel gezahlte Kurabgabe erstattet werden. Die Rückzahlung erfolgt nur an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte, auf deren Rückseite der Wohnungsgeber die Abreise des Kurgastes bestätigt hat. Auf Jahreskurkarte und Ersatzkurkarte werden keine Rückzahlungen vorgenommen. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt 14 Tage nach der Abreise. 11 Verwendung und Speicherung von Daten (1) Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Kurverwaltung Ostseebad Göhren befugt, zur Durchführung der Erhebung der Kurabgabe personenbezogene Daten aus folgenden Unterlagen zu verwenden, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind: - Melderegisterauskünfte - Gästeverzeichnis der Vermieter - Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetz - Grundstückseigentümerverzeichnis - Fremdenverkehrsveranlagung Darüber hinaus sind die Erhebung und die Kontrolle der vollständigen Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Weiterverarbeitung zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist. (2) Die Beherberger- und Gästedaten werden bei der Kurverwaltung Göhren elektronisch gespeichert, ausschließlich zur betriebsinternen Abgabenüberwachung genutzt und nach Ablauf von 2 Jahren gelöscht. Eine Datenübermittlung an anderen Stellen ist ausgeschlossen, soweit nicht die Einwilligung des Betroffenen vorliegt. 12

5 Zwangsbeitreibung Die Kurabgabe unterliegt der Beitreibung im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften des 111 Abs. 1 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) i.v.m. 1 bis 3 und 5 Verwaltung-Vollstreckungsgesetz (VwVG). Dabei kann sich die Gemeinde an den Abgabepflichtigen oder den Beherberger halten. 13 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer nicht gerechtfertigte Kurabgabevorteile erschleicht oder vorsätzlich oder leichtfertig als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheit eines Abgabepflichtigen bewirkt, dass Kurabgaben verkürzt oder Kurabgabevorteile zu Unrecht gewährt oder belassen werden. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, und dadurch ermöglicht, dass Kurabgaben verkürzt werden. (3) Ordnungswidrig nach 17 des Kommunalabgabengesetz handelt, wer gegen die 6 Abs. 2, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 bis 6 und Abs. 10 bis 12 zuwiderhandelt. (4) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 2 und 3 einer Geldbuße bis zu 2.000,00 geahndet werden. (5) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann gemäß 17 Abs. 4 KAG i.v.m. 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung und ein Verwarnungsgeld von 5,00 bis 35,00 oder eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilt werden. 14 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am , frühestens jedoch am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe der Gemeinde Ostseebad Göhren vom , zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom außer Kraft. gez. Koos Bürgermeisterin

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