Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis"

Transkript

1 Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse... PLZ, Ort... Tel.:... Der Arbeitnehmer wird angestellt als:... Abschlussexamen: Ort:... Datum:... Arbeitgeber*): mit Praxisdomizil in:... PLZ, Ort... Tel.:... *) Diese Bezeichnung gilt sowohl für weibliche als auch für männliche Personen. COPYRIGHT Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO

2 - 2 - Die gegenseitigen vertraglichen Ansprüche und Pflichten werden wie folgt geregelt: 2. Pflichten des Arbeitnehmers gemäss OR Art e 2.1 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Arbeit mit aller Sorgfalt auszuführen und die Interessen des Arbeitgebers nach bestem Wissen und Können zu wahren. Er ist verpflichtet, sich strikte an die fachlichen und administrativen Anweisungen des Arbeitgebers zu halten und ist bemüht durch Fortbildung sein Können zu vervollkommnen (siehe auch Ziff. 3.8). Der Arbeitnehmer unterzieht sich den Bestimmungen des Strahlenschutzes. Er wird über alle geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten seines Arbeitgebers strengste Verschwiegenheit wahren. Er anerkennt ausdrücklich das Berufsgeheimnis und die persönliche Verpflichtung zu dessen Einhaltung (Art. 321 StGB). Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber zufügt. Will der Arbeitnehmer ausserhalb dieses Vertrages eine weitere Teilzeitstelle annehmen, so hat er vorerst die Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen. Bereits bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse ausserhalb dieses Anstellungsvertrages sind unter Ziffer 7.1 einzeln aufgeführt. 2.2 Arbeitszeit Der Arbeitnehmer wird entweder nach Ziffer oder Ziffer angestellt (unzutreffende Ziffer streichen) *Anstellung nach Prozenten des Beschäftigungsgrades Der Arbeitnehmer wird zu... % angestellt. Dies entspricht in der Regel einer wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden *Anstellung nach Arbeitsstunden Der Arbeitnehmer wird im Stundenlohn angestellt. Der Arbeitnehmer arbeitet in der Regel... Stunden die Woche, wovon bei Bedarf abgewichen werden kann. *Nicht zutreffende Regelung streichen! Der Arbeitnehmer arbeitet in der Regel an folgenden Wochentagen zu den eingefügten Zeiten: Montag:... Dienstag:... Mittwoch:... Donnerstag:... Freitag:... Samstag:... (Wochentage, an denen er nicht arbeitet, sind durchzustreichen) Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit in der Praxis beträgt in der Regel... Stunden, dies entspricht einer Anstellung zu 100%. Überstundenarbeit bis zu einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden kann, Überzeitarbeit über eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden hinaus muss längstens innerhalb von 12 Monaten durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.

3 - 3 - Kann die Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen nicht innert 12 Monaten ausgeglichen werden, wird sie wie folgt entschädigt: Werden Überstunden bis zur wöchentlichen Normalarbeitszeit bei 100% nicht durch Freizeit ausgeglichen, so werden sie bis zur ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit dem vereinbarten Stundenansatz, was darüber hinausgeht mit einem Lohnzuschlag von 25% entschädigt Gemäss Art. 4 und 18 der Verordnung 2 des Bundesrates zum Arbeitsgesetz kann der Arbeitnehmer, soweit dies seiner beruflichen Stellung entspricht, für den Notfall- oder Pikettdienst auch sonntags oder nachts herangezogen werden. Die im Betrieb geleistete Zeit gilt als Arbeitszeit; diese wird durch entsprechende Freizeit kompensiert Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der Regel höchstens 9 Stunden. Mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse dürfen zusammen die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit von... Stunden nicht überschreiten. 3. Pflichten des Arbeitgebers gemäss OR Art b 3.1 Salär Der Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn oder einen monatlich ausgerichteten Stundenlohn. Die Höhe des Salärs richtet sich nach Arbeitsleistung und beruflicher Erfahrung *Salär für die Anstellung nach Prozenten des Beschäftigungsgrades Der Monatslohn für die... % Anstellung, welche... Arbeitsstunden pro Woche gleichkommt, beträgt Fr *Salär für die Anstellung im Stundenlohn Der Stundenlohn setzt sich wie folgt zusammen: Grundgehalt (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) Fr.... Ferienzuschlag... % Fr.... Bei regelmässiger Teilzeitarbeit kann der Ferien-Lohn nicht in den Lohn miteinbezogen werden, sondern wird durch bezahlte Zeit abgegolten Feiertagszuschlag 2,0 % Fr.... Weitere Zuschläge Fr.... Bruttolohn Fr.... ================ *Nicht zutreffendes streichen! Monatslohn, Gratifikation *Für die Anstellung nach Prozenten des Beschäftigungsgrades Der nach Prozenten des Beschäftigungsgrades angestellte Arbeitnehmer hat jährlich jeweils Ende eines Kalenderjahres Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung, die 1/12 des effektiv erhaltenen Jahreslohnes entspricht. Für das angebrochene Jahr ist dieser pro rata temporis auszurichten. Darüber hinausgehende Zahlungen stellen stets freiwillige Gratifikationen dar, ohne jeglichen Anspruch für die Zukunft.

4 *Für die Anstellung im Stundenlohn Bei dem nach Stundenlohn angestellten Arbeitnehmer ist der 13. Monatslohn im Stundenlohn enthalten. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Darüber hinausgehende Zahlungen stellen stets freiwillige Gratifikationen dar, ohne jeglichen Anspruch für die Zukunft. *Nicht zutreffendes streichen! 3.3 Kinder- und Familienzulagen Zum Salär hinzu kommen die gesetzlichen Kinder- und Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) und dem kantonalen Recht. 3.4 Sozialbeiträge Von den unter 3.1 und 3.2 genannten Geldleistungen werden die gesetzlichen Sozialbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, BVG, usw.) in Abzug gebracht. 3.5 Lohnzahlung bei unverschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers Allgemein: Der Arbeitnehmer hat, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert hat, bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen im Sinne von Art. 324a OR Anspruch auf Zahlung des Lohnes gemäss folgender Regelung (Berner Skala): im 1. Jahr 3 Wochen im 2. Jahr 1 Monat im 3. und 4. Jahr 2 Monate vom 5. bis 9. Jahr 3 Monate vom 10. bis 14. Jahr 4 Monate vom 15. bis 19. Jahr 5 Monate vom 20. bis 25. Jahr 6 Monate Für die Berechnung dieses maximalen Anspruchs werden alle Arten von Arbeitsverhinderungen pro Dienstjahr (mit Ausnahme derjenigen Tage, wofür die Krankentaggeld- und Mutterschaftsversicherung eine Entschädigung bezahlt) zusammengezählt. Ist der Anspruch pro Dienstjahr ausgeschöpft, erfolgen für weitere Absenzen im selben Dienstjahr keine weiteren Lohnzahlungen mehr. Über jede Abwesenheit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu orientieren. Im Falle einer 2 Arbeitstage überschreitenden Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein Arztzeugnis beizubringen. Dem Arbeitgeber oder der Versicherung steht das Recht zu, jederzeit auf eigene Kosten die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen Lohnzahlung bei Krankheit *Bei den nach Prozenten des Beschäftigungsgrades angestellten Arbeitnehmern Der vereinbarte Monatslohn wird bis maximal zu der unter Ziffer aufgeführten Abwesenheitsdauer weiter ausbezahlt.

5 - 5 - *Bei den im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern Die im Stundenlohn angestellten Teilzeitarbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit nach der unter Ziffer dargestellten Skala, soweit sie an den krankgemeldeten Tagen in der Regel auch gearbeitet hätten. Die Lohnzahlung bei Krankheit bemisst sich nach den ausgefallenen Arbeitsstunden. Als Berechnungsgrundlage dient die durchschnittlich geleistete Arbeitszeit an den jeweiligen Arbeitstagen der vergangenen sechs Monate vor dem Krankheitsfall. *Nicht zutreffendes streichen! Der Arbeitgeber kann durch schriftliche Vereinbarung seine Lohnzahlungspflicht gemäss Ziff ablösen, indem er eine Versicherung für ein Taggeld von wenigstens 80% des Bruttolohnes mit einer Leistungsdauer von 2 Jahren (730 innert 900 Tagen) abschliesst. Ist nichts anderes vereinbart (Ziff. 7), übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte des Prämienbetrages. Wird eine aufgeschobene Versicherung (Wartefrist) vereinbart, so hat der Arbeitgeber soweit ein Anspruch des Arbeitnehmers nach Ziffer besteht während der Aufschubzeit dieselben Leistungen wie die Taggeldversicherung zu erbringen Schwangerschaft und Mutterschaft Eine schwangere Arbeitnehmerin kann auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben, hat für diese Zeit aber keinen Lohnfortzahlungsanspruch. Ein solcher besteht nur dann, wenn durch Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass - krankheitsähnliche - Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen. Diesfalls richtet sich der Lohnfortzahlungsanspruch nach Ziff bzw Ab der Geburt hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen (= 98 Tage) gemäss den Bestimmungen des EOG und der EOV Lohnzahlung bei Unfall: Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung. Arbeitet der Arbeitnehmer in der Regel 8 Stunden und mehr pro Woche, so wird er auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Bei denjenigen Arbeitnehmern, welche in der Regel weniger als 8 Stunden wöchentlich arbeiten, deckt die Krankenkasse die Heilungskosten. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach Ziffer Die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Besondere Risiken, die von den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erfasst sind, sind vom Arbeitnehmer unverzüglich zu melden, damit sie mitversichert werden können. Für Versäumnisfolgen steht der Arbeitgeber nicht ein. Kürzt die Versicherung ihre Leistungen, so kann der Arbeitgeber seine Leistungen im gleichen Ausmass kürzen Lohnzahlungen bei schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst und gesetzlichen Pflichten:

6 - 6 - Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Bezahlung von 80% des Lohnes während der in Ziff definierten Dauer bei obligatorischen schweizerischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstleistungen. Die Erwerbsausfallentschädigung steht dem Arbeitgeber für die Zeit zu, in der er den Lohn bezahlt; bei längerer Dauer des Dienstes steht die darauf entfallende Entschädigung dem Arbeitnehmer zu. 3.6 Berufshaftpflichtversicherung Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestgarantiesumme von Fr. 1 Mio auf seine Kosten abzuschliessen, in welcher die Tätigkeiten des Arbeitnehmers eingeschlossen sind. 3.7 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die berufliche Vorsorge. Obligatorisch versichert wird der Arbeitnehmer erst, wenn die Anstellung für mehr als drei Monate eingegangen wurde und der hochgerechnete Jahreslohn Fr (Stand ) übersteigt. Die Prämien werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. 3.8 Fortbildungsurlaub Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jährlich... Tage Fortbildungsurlaub ohne Lohnkürzung, soweit dies seiner beruflichen Stellung entspricht. Zeitpunkt und Thema bedürfen des Einverständnisses des Arbeitgebers. 4. Ferien-, Frei- und Ruhetage gemäss OR Art e 4.1 Allgemein Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jährlich 4 Wochen (bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen) bezahlter Ferien. Grundlage der Berechnung des Ferienanspruchs ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr und im Austrittsjahr wird der Anspruch pro rata berechnet. Über den gesetzlichen Anspruch (Art. 329a OR) hinaus gehende gewährte freie Tage gelten als Freitage und geben keinen Anspruch für die Zukunft. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers, den Zeitpunkt der Ferien. Für zusätzliche Freitage, welche über die oben festgelegte Feriendauer hinaus gewährt werden, gelten keinerlei Ansprüche hinsichtlich Zeitpunkt oder Abgeltung durch Lohnzahlung. Die Ferien sind in der Regel im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres zu gewähren; mindestens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängen. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet aus Gründen, die in seiner Person liegen an der Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall, Militärdienst, usw.), so wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat ab und inkl. dem zweiten Monat (ab und inkl. dem dritten Monat im Falle von Schwangerschaft) der Absenz um 1/12 gekürzt; verschiedene Absenzen während des Dienstjahres werden zusammengerechnet.

7 - 7 - Der Mutterschaftsurlaub führt zu keiner Kürzung der Ferien. Ruhetage sind die am Arbeitsort gesetzlich vorgeschriebenen sowie folgende freie Tage:... Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Ferien bezogen als ihm zustehen, so kann der zuviel bezogene Ferienlohn zurückgefordert oder verrechnet werden. 4.2 Lohnzahlung während den Ferien und Feiertagen *Bei den nach Prozenten des Beschäftigungsgrades angestellten Arbeitnehmern Die im Monatslohn entschädigten Teilzeitangestellten erhalten während den ihnen nach Ziffer 4.1 zustehenden Ferien den Teilzeitlohn weiter ausbezahlt. Feiertage, die auf einen ordentlichen Arbeitstag in den Ferien fallen, werden nicht als Ferientage angerechnet *Bei den im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern Der im Stundenlohn angestellte Arbeitnehmer steht der gesetzliche Ferienanspruch von 4 Wochen zu. Dieser kann bei unregelmässiger Beschäftigung in Form von Ferienentschädigung durch einen Zuschlag auf dem Grundlohn abgegolten werden. So kann bei den im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern die Ferien- und, soweit ausdrücklich vereinbart, die Feiertagsentschädigung im Stundenlohn enthalten sein, gemäss Aufstellung unter Ziffer Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. *Nicht zutreffende Regelung streichen! 5. Dauer / Probezeit / Kündigung / Entlassung gemäss OR Art a Der Stellenantritt erfolgt am.... Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können beide Parteien jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit und bis zum Ende des dem Stellenantritts folgenden zwölften vollen Monats kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von... Monaten gekündigt werden. Ab dem 2. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist... Monate. Eine Kündigung ist nur schriftlich und jeweils auf Ende eines Kalendermonats gültig. Vorbehalten sind die Fälle der fristlosen Entlassung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR). Als wichtiger Grund gelten insbesondere alle Vorkommnisse, die nach den Regeln des guten Glaubens dem Kündigenden das Weiterführen des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt, so gelten allfällige Überstunden und Ferien als in dieser Zeit kompensiert. Wird der Arbeitnehmer in dieser Zeit für einen anderen Arbeitgeber tätig, wird das dort erzielte Einkommen angerechnet.

8 Geltendes Recht Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen der Art. 319 folgende des Obligationenrechts. 7. Weitere Vertragsbestimmungen Bereits bestehende weitere Teilzeitarbeitsverhältnisse Arbeitgeber Tätigkeit des Arbeitsbelastung in Std. pro Name und Anschrift: Arbeitnehmers: Woche oder Anstellungsprozenten: Änderungen sind vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ort und Datum:... Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer:......

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis

Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die

Mehr

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis

Arbeitsvertrag. Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Arbeitsvertrag für Vollzeit-Angestellte in der tierärztlichen Praxis Vertragspartner: Arbeitnehmerin * Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand, Kinder... Adresse... PLZ, Ort... Tel.... die

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse:

Arbeitsvertrag. zwischen. Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: Arbeitsvertrag zwischen Name, Vorname: Adresse: (Arbeitgeber/in) [unterstützte Person] vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (Gesetzliche Vertretung) [Arbeitgeber/in] und Name, Vorname: Adresse: Geburtsdatum:

Mehr

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und

(BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und ARBEITSVERTRAG (BESTEHENDES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 2) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber - und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Gemeinsame

Mehr

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss

Arbeitsvertrag. Vertragsabschluss Vertragsabschluss Grundsätzlich können Arbeitsverträge mündlich oder schriftlich abgeschlossen, bzw. auch mündlich oder schriftlich gekündigt werden (Ausnahme bilden die Lehrverträge, welche zwingend immer

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr.

Arbeitsvertrag. zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort. und. Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. Arbeitsvertrag zwischen: Arbeitgeber: Name Strasse Zusatz PLZ, Ort und Arbeitnehmer: Vorname, Name Strasse Zusatz PLZ, Ort Geburtsdatum AHV-Nr. 1 Allgemeine Vertragsbestimmungen 1.1 Der GAV zwischen dem

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft)

223.2 Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) . Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) vom 4. April 997 Der Regierungsrat gestützt auf 5 der Einführungsverordnung

Mehr

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn -

(NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen. ... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber. und. Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - ARBEITSVERTRAG (NEUES ARBEITSVERHÄLTNIS => VORLAGE 1) zwischen... (Name),... (Adresse) - Arbeitgeber und Herr/Frau... (Name),... (Adresse) - ArbeitnehmerIn - wird Folgendes vereinbart: 1. Funktion/Tätigkeit

Mehr

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt.

ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS. zwischen : 1... nachstehend Arbeitgeber genannt. ARBEITSVERTRAG FÜR DAS IM VERKAUF TEILZEITBESCHÄFTIGTE PERSONAL DES DETAILHANDELS zwischen :... nachstehend Arbeitgeber genannt und... geboren am :... wohnhaft in :... AHV Nr. :... nachstehend Mitarbeiter

Mehr

Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS)

Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS) Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV / IVBS) zwischen Name, Vorname: Adresse: (Assistenznehmerin/Arbeitgeberin*) vertreten durch Name, Vorname: Adresse: (gesetzliche Vertreterin/Arbeitgeberin) und Name,

Mehr

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben

Wöchentliche Arbeitszeit Recht auf Freizeit nicht bezogenen Freitag Arbeitnehmer in Sömmerungsbetrieben Wöchentliche Arbeitszeit Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Für die Arbeitnehmer, die sich hauptsächlich mit der Wartung des Viehs befassen und für jene, die

Mehr

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Temporär-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als

Mehr

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit.

vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt das Arbeitsverhältnis für unbestimmte Zeit. Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Privatgärtner 221.215.329.3 vom 3. Dezember 1979 (Stand am 1. Januar 1980) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1,

Mehr

Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV)

Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV) Arbeitsvertrag (Vorlage FAssiS / BSV) Zwischen (ArbeitgeberIn) [AssistenznehmerIn] vertreten durch (gesetzliche Vertreter) [ArbeitgeberIn] und Geburtsdatum:.. Zivilstand: Nationalität:. Aufenthaltsbewilligung:..

Mehr

Anstellungsbedingungen in Kürze

Anstellungsbedingungen in Kürze Personaldienst Anstellungsbedingungen in Kürze Informationen für Mitarbeitende Ausgabe Oktober 2015 Arbeitszeiten Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für das KSA-Personal (ausgenommen

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen

Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen 5. Verordnung über Lohnansprüche bei Dienstausfällen (Gemeinderatsbeschluss Nr. 856 vom 9. Dezember 008) Der Gemeinderat von Thun, gestützt auf Art. 46 lit. f der Stadtverfassung vom. September 00 und

Mehr

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis 55.00 Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis Gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ) und Art. 4 der grossrätlichen Verordnung dazu ) von

Mehr

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 223. Regierungsratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer vom. Juli 985 Der Regierungsrat, gestützt auf 5 der Einführungsverordnung vom 3. Juli 976 zum Obligationenrecht

Mehr

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) 177.180 Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2009 (929) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2

Mehr

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft (Vom 3. Juli 1973) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Vollziehung von Artikel 359 ff. des schweizerischen Obligationenrechtes (OR) 1,

Mehr

Wird gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrecht folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

Wird gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrecht folgender Arbeitsvertrag geschlossen: Arbeitsvertrag für den Fahrrad- und Motorradfachhandel Die Mitglieder von 2rad Schweiz sind nicht verpflichtet, ihr Personal mittels dieses Vertrages anzustellen. Der Abschluss von Arbeitsverträgen mit

Mehr

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung

Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Arbeitsvertrag (Teilzeit) für Angestellte und Arbeiter ohne Tarifbindung Zwischen Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - im Folgenden Arbeitnehmer genannt wird

Mehr

1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot

1. Der Schutz bei Mutterschaft 2. Mutterschaft Der Kündigungsschutz und Arbeitsverbot BFS Winterthur Wordrepetition OAQ Ü37 Bearbeiten Sie das Dokument Ü37_Wordrepetition_Text wie folgt: Fügen Sie eine Titelseite ein. Der Titel heisst Mutterschutz in der Schweiz. Ebenfalls erscheint hier

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 (Stand 8. August 00). Geltungsbereich und Wirkung Geltungsbereich

Mehr

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays

Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Kostenlose Vorlage Praktikumsvertrag Ein Service von studays Hinweis: Diese Vorlage für einen Praktikumsvertrag wird kostenlos von studays zur Verfügung gestellt. Diese ist ausdrücklich auf den Bereich

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau

Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau .5 Verordnung des Regierungsrates über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnisse im Kanton Thurgau vom 6. Juli 999 I. Geltungsbereich und Wirkung ) Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages

Mehr

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer . Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer Vom 6. Dezember 986 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 5 des Gesetzes vom 8. Mai 958 ) betreffend

Mehr

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität.

Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Herzlich Willkommen Ihr Einstieg in die Welt der Mobilität. Ihre Anstellung bei Schindler im Überblick* Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für Schindler-Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag

Gesamtarbeitsvertrag Gesamtarbeitsvertrag Abgeschlossen zwischen dem Schweizerischen Drogistenverband und dem Schweizerischen Verband Angestellter Drogisten DROGA HELVETICA Gültig ab 1. Januar 1999 (Revidiert am 12. November

Mehr

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7

Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen Seite 2 Sozialversicherungsbeiträge Seite 6 Anmeldung zur freiwilligen Ergänzungsversicherung Seite 7 Universität Zürich Personal Rämistrasse 42 8001 Zürich www.pa.uzh.ch Öffentlich-rechtliche Anstellungsbedingungen (Anstellung mit Verfügung) Sehr geehrte Mitarbeiterin Sehr geehrter Mitarbeiter Mit dieser

Mehr

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008

Arbeitsvertrag. Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Stand: Juli 2008 Arbeitsvertrag Stand: Juli 2008 Achtung! Wichtiger Hinweis für die Verwendung des nachfolgenden Mustervertrages: Bei dem nachfolgenden Vertrag handelt es sich um einen unverbindlichen Mustervertrag, der

Mehr

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007)

Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis. vom 5. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2007) Nr. 854a Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 5. Mai 000 (Stand. Januar 007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 59 ff. des schweizerischen

Mehr

SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS

SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS SCHWANGERSCHAFT UND NIEDERKUNFT IM ARBEITSVERHÄLTNIS insbesondere zur Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Schwanger- und Mutterschaft (Wenn in diesem Artikel der einfachheitshalber nur vom Arbeitgeber

Mehr

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen

die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die zahntechnischen Laboratorien der Schweiz Verlängerung und Änderung vom 31. Oktober 2011 Der Schweizerische

Mehr

Kanton Zug zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni ),

Kanton Zug zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes vom 25. Juni ), Kanton Zug 8.5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 8. Dezember 984 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 59 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes

Mehr

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst

Mehr

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht

IV. Arbeitgeber: Lohnfortzahlungspflicht Voraussetzungen und Charakter der Lohnfortzahlungspflicht: Art. 324a Abs. 1 OR "Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Mehr

Arbeitsvertrag für Medizinische Praxisassistentinnen

Arbeitsvertrag für Medizinische Praxisassistentinnen Arbeitsvertrag für Medizinische Praxisassistentinnen Zwischen Arbeitgeber und Medizinische Praxisassistentin Dauer des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am und ist auf unbestimmte Zeit

Mehr

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach

Personalreglement. der. Kirchgemeinde Rohrbach Personalreglement der Kirchgemeinde Rohrbach Vom 1. Dezember 013 Inhaltsverzeichnis Seite Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Probezeit/Kündigungsfristen 4 Arbeitszeit/Ferien/Urlaub 5 Versicherungen 5 Besondere

Mehr

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere

Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Kalendermäßig befristeter Anstellungsvertrag für Angestellte und Poliere Vorbemerkung Gesetzliche Voraussetzungen Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Mehr

s Bundespersonalgesetz. Änderung

s Bundespersonalgesetz. Änderung Kommission des Ständerates - -.09 s Bundespersonalgesetz. Änderung Geltendes Recht Entwurf des Bundesrates vom. August 0 Anträge der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom Bundespersonalgesetz

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab. Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

Mehr

Bundesratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für das Pflegepersonal

Bundesratsbeschluss über den Normalarbeitsvertrag für das Pflegepersonal Bundesratsbeschluss 221.215.328.4 über den Normalarbeitsvertrag für das Pflegepersonal vom 23. Dezember 1971 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts 1), beschliesst:

Mehr

Dieser Arbeitsvertrag wird per abgeschlossen und gilt für eine unbefristete Zeit.

Dieser Arbeitsvertrag wird per abgeschlossen und gilt für eine unbefristete Zeit. Muster für einen Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer 1. Ingress

Mehr

Rahmenarbeitsvertrag (vom SECO genehmigt am )

Rahmenarbeitsvertrag (vom SECO genehmigt am ) Rahmenarbeitsvertrag (vom SECO genehmigt am 21.12.2011) 1. Geltungsbereich Der vorliegende Vertrag ist ein Rahmenvertrag zur Regelung einer unbestimmten Anzahl temporärer Einsätze der Arbeitnehmerin oder

Mehr

12b, 13a, 13b Ist es erlaubt, individuelle Jahresarbeitszeitkalender mit Netto-Stundensystem zu benutzen?

12b, 13a, 13b Ist es erlaubt, individuelle Jahresarbeitszeitkalender mit Netto-Stundensystem zu benutzen? Arbeitsvertrag Schriftlichkeit 3c, 6a, 26c Müssen mit allen Mitarbeitern schriftliche Arbeitsverträge geschlossen werden? Ja, ausnahmslos, auch mit Teilzeitbeschäftigten, Praktikanten, Aushilfskräften,

Mehr

Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement

Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Schichtreglement Anhang 5 zum Gesamtarbeitsvertrag Datum Juli 2012 1 Grundsatz 3 2 Schicht- und schichtähnliche Arbeit 3 2.1 Begriffe 3 2.2 Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 3 2.3 Zweischichtige Tagesarbeit 3 2.4

Mehr

821.322 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft

821.322 Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft 8. Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft RRB vom 0. November 97 (Stand. Februar 0) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht

Mehr

Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen

Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Frequently asked questions (FAQ) zum Gesamtarbeitsvertrag für den Bereich Sicherheitsdienstleistungen Fragen Antworten Art. 2 Geltungsbereich 1. Für wen gilt der GAV Sicherheit? Grosse Teile des GAV wurden

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

A r b e i t s r e g l e m e n t

A r b e i t s r e g l e m e n t A r b e i t s r e g l e m e n t August 2014 Casa Solaris AG St. Gallerstrasse 70 9500 Wil 071 688 84 70 info@casa-solaris.ch www.casa-solaris.ch Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Regelung

Mehr

Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV

Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Muster für einen «Leih-Arbeitsvertrag» gem. Art. 19 f. AVG und Art. 48 f. AVV Leih-Arbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer)

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des. des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche Änderung vom 30. Juni 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

Mehr

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung

Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung A Durch die Anspruchsberechtigte auszufüllen 1. Personalien der Mutter 1.1 Name Auch Name als ledige Person 1.2 Alle Vornamen Rufname in Grossbuchstaben 1.3

Mehr

Muster für einen Temporär-Rahmenarbeitsvertrag. 1. Ingress 1.1. Allgemeines. 1.2. Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge

Muster für einen Temporär-Rahmenarbeitsvertrag. 1. Ingress 1.1. Allgemeines. 1.2. Allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge Muster für einen Temporär-Rahmenarbeitsvertrag zwischen (Name, Adresse, Verleihfirma) und (Name, Adresse, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer) als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer

Mehr

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR)

Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Teil der Verordnung zum Personalreglement 00 Anstellungsbedingungen für Personal im Stundenlohn (nach OR) Rechtsgrundlage: Abs. des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.0 Anstellungsverhältnis Aushilfen

Mehr

Muster-Arbeitsverträge

Muster-Arbeitsverträge Muster-Arbeitsverträge Autorin Maja Graf, Fachstelle vitamin B, Mitarbeit Dr. Andrea F. G. Raschèr Datum Januar 2015 Merkmale eines Arbeitsvertrags Vergibt ein Verein Arbeiten gegen Bezahlung, hat er sich

Mehr

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 7. (Vom 5. August 997) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) sowie Ziff. des Einführungsgesetzes

Mehr

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen

Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen UNVERBINDLICHER MUSTERVERTRAG OHNE HAFTUNG Tarifungebundener Anstellungsvertrag Arzthelferinnen Zwischen und (Name und Adresse einsetzen) - im folgenden Arbeitgeber genannt - (Name und Adresse einsetzen)

Mehr

Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten:

Zum betrieblichen Geltungsbereich gehören, soweit sie nicht bereits einem anderen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstellt sind, folgende Tätigkeiten: REGIERUNGSBESCHLUSS FL: 10.03.2015 INKRAFTSETZUNG: 01.04.2015 GÜLTIGKEIT GAV: 01.04.2015-31.03.2018 GÜLTIGKEIT ANHANG: 01.04.2015-31.03.2017 GELTUNGSBEREICH Anwendbarkeit Dieser Vertrag gilt für das Gebiet

Mehr

Delta Personal Service AG, Plänkestrasse 19, 2502 Biel (nachstehend als Delta Personal Service AG bezeichnet)

Delta Personal Service AG, Plänkestrasse 19, 2502 Biel (nachstehend als Delta Personal Service AG bezeichnet) Rahmenarbeitsvertrag (wurde am 21.12.2011 durch das seco genehmigt) zwischen: Delta Personal Service AG, Plänkestrasse 19, 2502 Biel (nachstehend als Delta Personal Service AG bezeichnet) und:.... (nachstehend

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

A r b e i t s v e r t r a g

A r b e i t s v e r t r a g A r b e i t s v e r t r a g (Geschäftsführer) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt Vorbemerkungen Durch Beschluss des Verwaltungsrates

Mehr

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über den Elternurlaub 5. Verordnung über den Elternurlaub Vom. Januar 0 (Stand. Mai 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf Absatz Buchstabe b und c des Gesetzes vom 5. September 997 ) über die Arbeitsverhältnisse

Mehr

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten

Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten 221.215.324.1 vom 16. Januar 1985 (Stand am 1. Februar 1985) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 359a des

Mehr

Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft * Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014)

Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft * Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014) Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft Vom 4. Dezember 1972 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat des Kantons Glarus, IX D/7/1 gestützt auf die Artikel 359, 359a und 360 des Schweizerischen Obligationenrechts

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe

Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Gesamtarbeitsvertrag für das schweizerische Coiffeurgewerbe Fragen: Antworten: Art. 9 GAV Art. 28 Abs. 5 GAV Art. 34 GAV Abs. 1 lit. a GAV Art. 34 Abs. 1 lit. a GAV Art. 37.3 GAV Art. 40.3 GAV Art. 40.3

Mehr

ARBEITSVERTRAG FÜR KELLERMITARBEITER

ARBEITSVERTRAG FÜR KELLERMITARBEITER ARBEITSVERTRAG FÜR KELLERMITARBEITER Zwischen, wohnhaft in (Arbeitgeber) Und, wohnhaft in (Arbeitnehmer) Die Parteien vereinbaren Folgendes: Art. 1 Anwendungsbereich 1 Der Einzelarbeitsvertrag, der zwischen

Mehr

ARBEITSVERTRAG (Kader)

ARBEITSVERTRAG (Kader) ARBEITSVERTRAG (Kader) zwischen ABC, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitgeber genannt) und L, (Strasse, Ort) (nachfolgend Arbeitnehmer genannt) 1. Tätigkeitsbereich 1.1. Der Arbeitnehmer wird als... angestellt.

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte

Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte Arbeitsvertrag Verein / Med. Fachangestellte Arbeitsvertrag zwischen der Ärztebereitschaft Saarburg Konz Hochwald Obermosel e.v., vertreten durch dessen Vorsitzenden Dr. Frank Wiß, und den stellvertretenden

Mehr

Ausbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ...

Ausbildungsvertrag. Zwischen Herrn/Frau ... Anschrift nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt. und. Herrn/Frau ... Anschrift ... Ausbildungsvertrag Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Ausbildungsbetrieb genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Auszubildender genannt gesetzlicher Vertreter Herr/Frau Anschrift wird der

Mehr

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben.

Arbeitsvertrag. Der Praxisinhaber gibt dem Praxisarzt Gelegenheit, alle in der Praxis anfallenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Arbeitsvertrag (im folgenden Arbeitgeber) (im folgenden Arbeitnehmer) 1 Beginn und Dauer Das Anstellungsverhältnis wird für die Zeit vom bis zum fest abgeschlossen. Es endet, ohne dass es einer Kündigung

Mehr

PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV gilt für

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks

A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks A R B E I T S V E R T R A G für Innungsbetriebe des Landesinnungsverbandes des Niedersächsischen Friseurhandwerks Zwischen der Firma...... (Arbeitgeber) und Herrn / Frau...... (Arbeitnehmer) wird folgender

Mehr

Der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih ist integraler Bestandteil dieses Rahmenarbeitsvertrages.

Der allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih ist integraler Bestandteil dieses Rahmenarbeitsvertrages. (vom SECO genehmigt am 21.12.2011 und 4. November 2013) zwischen: creativ personal züri ag, Schaffhauserstrasse 315, 8050 Zürich (nachstehend creativ personal genannt) und: 1. Geltungsbereich Der vorliegende

Mehr

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit

Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Inkonvenienzzulagen während Ferien und Krankheit Arbeitsrecht - Merkblatt Autor Hansueli Schürer, kaps Stäfa zuständig Fachbereich Alter Ausgabedatum Oktober 2009 CURAVIVA Schweiz Zieglerstrasse 53 3000

Mehr

Arbeitszeit- Kontrolle

Arbeitszeit- Kontrolle Arbeitszeit- Kontrolle Erläuterungen zur Arbeitszeit-Kontrolle Festhalten von Überzeitarbeit und Minderstunden. Die Arbeitszeit-Kontrolle ist während mindestens fünf Jahren aufzubewahren. Gesamtarbeitsvertrag

Mehr

REGLEMENT über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

REGLEMENT über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer REGLEMENT über den Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer (vom 5. September 1988 1 ; Stand am 1. Februar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 359 des Schweizerischen

Mehr

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub: Verordnung 6.0 Verordnung über den Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub Vom. Oktober 987 (Stand 5. Oktober 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Mehr

SVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung.

SVS Bern 16. Juni Lohnfortzahlung. SVS Bern 16. Juni 2016 Lohnfortzahlung www.arbeitsrecht.ch 1 1. Grundvoraussetzungen Unverschuldete Arbeitsverhinderung Subjektiver Verhinderungsgrund 2 2. Art. 324a OR ohne Lohnausfallversicherung Grundvoraussetzungen

Mehr

Mutterschaftsentschädigung

Mutterschaftsentschädigung Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Mutterschaftsentschädigung Verwaltung Änderungsgrund Was hat geändert Gültig ab neu 2005-09 Überarbeitung IKS-2 Übergangsregelung gelöscht, aktuelle

Mehr

Arbeitswelt und Zukunft

Arbeitswelt und Zukunft Arbeitswelt und Zukunft 1. Nach einem erfolgreichen Vorstellungsgespräch erhält Herr Kunz den Arbeitsvertrag zugeschickt, um ihn zu unterschreiben. Arbeitsvertrag mit Herrn Kunz: Wie besprochen, erledigen

Mehr

beschliesst den folgenden Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft:

beschliesst den folgenden Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft: Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmer in der Landwirtschaft 7. (Vom 6. Juni 00) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 59, 59a und 60 des Schweizerischen Obligationenrechts sowie Ziff.

Mehr

GAV: Autogewerbe Ostschweiz

GAV: Autogewerbe Ostschweiz GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 20.03.2007 01.05.2007 23.09.2013 01.11.2013 01.11.2013-30.06.2017 Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlicherklärung

Mehr

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit)

skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) skyguide :: Anhang 2 (Unregelmässige Arbeitszeit) Zum Gesamtarbeitsvertrag des administrativen, operationallen et technischen Personals (AOT) vom 24. Mai 2011 GAV AOT -Anhang 2 24. Mai 2011 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung

Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Arbeitsvertrag mit Tarifbindung Zwischen [Firma], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitgeber ), und [Herrn/Frau] [Titel] [Vorname] [Nachname], [Straße], [PLZ] [Ort], [Land] (nachfolgend Arbeitnehmer

Mehr

Herzlich willkommen. Ihre Anstellung bei AS Aufzüge AG

Herzlich willkommen. Ihre Anstellung bei AS Aufzüge AG Herzlich willkommen Ihre Anstellung bei Ihre Anstellung bei AS im Überblick * Vereinbarung in der Maschinenindustrie Für AS Mitarbeitende gilt die Vereinbarung in der Maschinenindustrie, in der arbeitsvertragliche

Mehr

2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:

2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: 2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;

Mehr

Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde

Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde Arbeitsvertrag angestellter Zahnarzt/Kieferorthopäde zwischen - im folgenden Praxisinhaber oder Arbeitgeber genannt - und - im folgenden Zahnarzt/Kieferorthopäde oder Angestellter genannt - wird folgendes

Mehr

Personalverleih GAV vom 01.01.2012

Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden

Mehr

RAHMENARBEITSVERTRAG (wurde am 21.12.2012 durch das seco genehmigt)

RAHMENARBEITSVERTRAG (wurde am 21.12.2012 durch das seco genehmigt) RAHMENARBEITSVERTRAG (wurde am 21.12.2012 durch das seco genehmigt) zwischen: tempag Stauffacherstrasse 28 8004 Zürich und: 1. Geltungsbereich Der vorliegende Vertrag ist ein Rahmenvertrag zur Regelung

Mehr