Arbeitsvertrag. Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis
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- Katja Pohl
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1 Wirtschaftliche Kommission Januar 2013 Arbeitsvertrag für Teilzeit-Angestellte in der Zahnarztpraxis 1. Vertragspartner Arbeitnehmer *) : Name, Vorname... Geburtsdatum... AHV-Nr.... Zivilstand... Adresse... PLZ, Ort... Tel.:... Der Arbeitnehmer wird angestellt als:... Abschlussexamen: Ort:... Datum:... Arbeitgeber*): mit Praxisdomizil in:... PLZ, Ort... Tel.:... *) Diese Bezeichnung gilt sowohl für weibliche als auch für männliche Personen. COPYRIGHT Schweizerische Zahnärzte-Gesellschaft SSO
2 - 2 - Die gegenseitigen vertraglichen Ansprüche und Pflichten werden wie folgt geregelt: 2. Pflichten des Arbeitnehmers gemäss OR Art e 2.1 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine Arbeit mit aller Sorgfalt auszuführen und die Interessen des Arbeitgebers nach bestem Wissen und Können zu wahren. Er ist verpflichtet, sich strikte an die fachlichen und administrativen Anweisungen des Arbeitgebers zu halten und ist bemüht durch Fortbildung sein Können zu vervollkommnen (siehe auch Ziff. 3.8). Der Arbeitnehmer unterzieht sich den Bestimmungen des Strahlenschutzes. Er wird über alle geschäftlichen und persönlichen Angelegenheiten seines Arbeitgebers strengste Verschwiegenheit wahren. Er anerkennt ausdrücklich das Berufsgeheimnis und die persönliche Verpflichtung zu dessen Einhaltung (Art. 321 StGB). Diese Verpflichtung gilt über die Dauer des Arbeitsverhältnisses hinaus. Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber zufügt. Will der Arbeitnehmer ausserhalb dieses Vertrages eine weitere Teilzeitstelle annehmen, so hat er vorerst die Erlaubnis des Arbeitgebers einzuholen. Bereits bestehende Teilzeitarbeitsverhältnisse ausserhalb dieses Anstellungsvertrages sind unter Ziffer 7.1 einzeln aufgeführt. 2.2 Arbeitszeit Der Arbeitnehmer wird entweder nach Ziffer oder Ziffer angestellt (unzutreffende Ziffer streichen) *Anstellung nach Prozenten des Beschäftigungsgrades Der Arbeitnehmer wird zu... % angestellt. Dies entspricht in der Regel einer wöchentlichen Arbeitszeit von... Stunden *Anstellung nach Arbeitsstunden Der Arbeitnehmer wird im Stundenlohn angestellt. Der Arbeitnehmer arbeitet in der Regel... Stunden die Woche, wovon bei Bedarf abgewichen werden kann. *Nicht zutreffende Regelung streichen! Der Arbeitnehmer arbeitet in der Regel an folgenden Wochentagen zu den eingefügten Zeiten: Montag:... Dienstag:... Mittwoch:... Donnerstag:... Freitag:... Samstag:... (Wochentage, an denen er nicht arbeitet, sind durchzustreichen) Die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit in der Praxis beträgt in der Regel... Stunden, dies entspricht einer Anstellung zu 100%. Überstundenarbeit bis zu einer wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden kann, Überzeitarbeit über eine wöchentliche Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden hinaus muss längstens innerhalb von 12 Monaten durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden.
3 - 3 - Kann die Mehrarbeit aus betrieblichen Gründen nicht innert 12 Monaten ausgeglichen werden, wird sie wie folgt entschädigt: Werden Überstunden bis zur wöchentlichen Normalarbeitszeit bei 100% nicht durch Freizeit ausgeglichen, so werden sie bis zur ordentlichen wöchentlichen Arbeitszeit mit dem vereinbarten Stundenansatz, was darüber hinausgeht mit einem Lohnzuschlag von 25% entschädigt Gemäss Art. 4 und 18 der Verordnung 2 des Bundesrates zum Arbeitsgesetz kann der Arbeitnehmer, soweit dies seiner beruflichen Stellung entspricht, für den Notfall- oder Pikettdienst auch sonntags oder nachts herangezogen werden. Die im Betrieb geleistete Zeit gilt als Arbeitszeit; diese wird durch entsprechende Freizeit kompensiert Die tägliche Arbeitszeit beträgt in der Regel höchstens 9 Stunden. Mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse dürfen zusammen die ordentliche wöchentliche Arbeitszeit von... Stunden nicht überschreiten. 3. Pflichten des Arbeitgebers gemäss OR Art b 3.1 Salär Der Arbeitnehmer erhält einen Monatslohn oder einen monatlich ausgerichteten Stundenlohn. Die Höhe des Salärs richtet sich nach Arbeitsleistung und beruflicher Erfahrung *Salär für die Anstellung nach Prozenten des Beschäftigungsgrades Der Monatslohn für die... % Anstellung, welche... Arbeitsstunden pro Woche gleichkommt, beträgt Fr *Salär für die Anstellung im Stundenlohn Der Stundenlohn setzt sich wie folgt zusammen: Grundgehalt (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) Fr.... Ferienzuschlag... % Fr.... Bei regelmässiger Teilzeitarbeit kann der Ferien-Lohn nicht in den Lohn miteinbezogen werden, sondern wird durch bezahlte Zeit abgegolten Feiertagszuschlag 2,0 % Fr.... Weitere Zuschläge Fr.... Bruttolohn Fr.... ================ *Nicht zutreffendes streichen! Monatslohn, Gratifikation *Für die Anstellung nach Prozenten des Beschäftigungsgrades Der nach Prozenten des Beschäftigungsgrades angestellte Arbeitnehmer hat jährlich jeweils Ende eines Kalenderjahres Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung, die 1/12 des effektiv erhaltenen Jahreslohnes entspricht. Für das angebrochene Jahr ist dieser pro rata temporis auszurichten. Darüber hinausgehende Zahlungen stellen stets freiwillige Gratifikationen dar, ohne jeglichen Anspruch für die Zukunft.
4 *Für die Anstellung im Stundenlohn Bei dem nach Stundenlohn angestellten Arbeitnehmer ist der 13. Monatslohn im Stundenlohn enthalten. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Darüber hinausgehende Zahlungen stellen stets freiwillige Gratifikationen dar, ohne jeglichen Anspruch für die Zukunft. *Nicht zutreffendes streichen! 3.3 Kinder- und Familienzulagen Zum Salär hinzu kommen die gesetzlichen Kinder- und Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) und dem kantonalen Recht. 3.4 Sozialbeiträge Von den unter 3.1 und 3.2 genannten Geldleistungen werden die gesetzlichen Sozialbeiträge (AHV/IV/EO, ALV, NBU, BVG, usw.) in Abzug gebracht. 3.5 Lohnzahlung bei unverschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers Allgemein: Der Arbeitnehmer hat, sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 3 Monate gedauert hat, bei unverschuldeten Arbeitsverhinderungen im Sinne von Art. 324a OR Anspruch auf Zahlung des Lohnes gemäss folgender Regelung (Berner Skala): im 1. Jahr 3 Wochen im 2. Jahr 1 Monat im 3. und 4. Jahr 2 Monate vom 5. bis 9. Jahr 3 Monate vom 10. bis 14. Jahr 4 Monate vom 15. bis 19. Jahr 5 Monate vom 20. bis 25. Jahr 6 Monate Für die Berechnung dieses maximalen Anspruchs werden alle Arten von Arbeitsverhinderungen pro Dienstjahr (mit Ausnahme derjenigen Tage, wofür die Krankentaggeld- und Mutterschaftsversicherung eine Entschädigung bezahlt) zusammengezählt. Ist der Anspruch pro Dienstjahr ausgeschöpft, erfolgen für weitere Absenzen im selben Dienstjahr keine weiteren Lohnzahlungen mehr. Über jede Abwesenheit hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich zu orientieren. Im Falle einer 2 Arbeitstage überschreitenden Arbeitsunfähigkeit hat der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers ein Arztzeugnis beizubringen. Dem Arbeitgeber oder der Versicherung steht das Recht zu, jederzeit auf eigene Kosten die Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu verlangen Lohnzahlung bei Krankheit *Bei den nach Prozenten des Beschäftigungsgrades angestellten Arbeitnehmern Der vereinbarte Monatslohn wird bis maximal zu der unter Ziffer aufgeführten Abwesenheitsdauer weiter ausbezahlt.
5 - 5 - *Bei den im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern Die im Stundenlohn angestellten Teilzeitarbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit nach der unter Ziffer dargestellten Skala, soweit sie an den krankgemeldeten Tagen in der Regel auch gearbeitet hätten. Die Lohnzahlung bei Krankheit bemisst sich nach den ausgefallenen Arbeitsstunden. Als Berechnungsgrundlage dient die durchschnittlich geleistete Arbeitszeit an den jeweiligen Arbeitstagen der vergangenen sechs Monate vor dem Krankheitsfall. *Nicht zutreffendes streichen! Der Arbeitgeber kann durch schriftliche Vereinbarung seine Lohnzahlungspflicht gemäss Ziff ablösen, indem er eine Versicherung für ein Taggeld von wenigstens 80% des Bruttolohnes mit einer Leistungsdauer von 2 Jahren (730 innert 900 Tagen) abschliesst. Ist nichts anderes vereinbart (Ziff. 7), übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte des Prämienbetrages. Wird eine aufgeschobene Versicherung (Wartefrist) vereinbart, so hat der Arbeitgeber soweit ein Anspruch des Arbeitnehmers nach Ziffer besteht während der Aufschubzeit dieselben Leistungen wie die Taggeldversicherung zu erbringen Schwangerschaft und Mutterschaft Eine schwangere Arbeitnehmerin kann auf blosse Anzeige hin der Arbeit fernbleiben, hat für diese Zeit aber keinen Lohnfortzahlungsanspruch. Ein solcher besteht nur dann, wenn durch Arztzeugnis nachgewiesen wird, dass - krankheitsähnliche - Schwangerschaftsbeschwerden vorliegen. Diesfalls richtet sich der Lohnfortzahlungsanspruch nach Ziff bzw Ab der Geburt hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch auf bezahlten Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen (= 98 Tage) gemäss den Bestimmungen des EOG und der EOV Lohnzahlung bei Unfall: Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung. Arbeitet der Arbeitnehmer in der Regel 8 Stunden und mehr pro Woche, so wird er auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. Bei denjenigen Arbeitnehmern, welche in der Regel weniger als 8 Stunden wöchentlich arbeiten, deckt die Krankenkasse die Heilungskosten. Die Lohnfortzahlung richtet sich nach Ziffer Die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten trägt der Arbeitgeber, diejenigen für Nichtberufsunfälle gehen zu Lasten des Arbeitnehmers. Besondere Risiken, die von den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht erfasst sind, sind vom Arbeitnehmer unverzüglich zu melden, damit sie mitversichert werden können. Für Versäumnisfolgen steht der Arbeitgeber nicht ein. Kürzt die Versicherung ihre Leistungen, so kann der Arbeitgeber seine Leistungen im gleichen Ausmass kürzen Lohnzahlungen bei schweizerischem Militär-, Schutz- oder Zivildienst und gesetzlichen Pflichten:
6 - 6 - Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Bezahlung von 80% des Lohnes während der in Ziff definierten Dauer bei obligatorischen schweizerischen Militär-, Schutz- oder Zivildienstleistungen. Die Erwerbsausfallentschädigung steht dem Arbeitgeber für die Zeit zu, in der er den Lohn bezahlt; bei längerer Dauer des Dienstes steht die darauf entfallende Entschädigung dem Arbeitnehmer zu. 3.6 Berufshaftpflichtversicherung Der Arbeitgeber verpflichtet sich, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestgarantiesumme von Fr. 1 Mio auf seine Kosten abzuschliessen, in welcher die Tätigkeiten des Arbeitnehmers eingeschlossen sind. 3.7 Berufliche Vorsorge (2. Säule) Der Arbeitgeber versichert den Arbeitnehmer gemäss den Vorschriften des Gesetzes über die berufliche Vorsorge. Obligatorisch versichert wird der Arbeitnehmer erst, wenn die Anstellung für mehr als drei Monate eingegangen wurde und der hochgerechnete Jahreslohn Fr (Stand ) übersteigt. Die Prämien werden von beiden Parteien zu gleichen Teilen getragen. 3.8 Fortbildungsurlaub Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jährlich... Tage Fortbildungsurlaub ohne Lohnkürzung, soweit dies seiner beruflichen Stellung entspricht. Zeitpunkt und Thema bedürfen des Einverständnisses des Arbeitgebers. 4. Ferien-, Frei- und Ruhetage gemäss OR Art e 4.1 Allgemein Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf jährlich 4 Wochen (bis zum 20. Altersjahr 5 Wochen) bezahlter Ferien. Grundlage der Berechnung des Ferienanspruchs ist das Kalenderjahr. Im Eintrittsjahr und im Austrittsjahr wird der Anspruch pro rata berechnet. Über den gesetzlichen Anspruch (Art. 329a OR) hinaus gehende gewährte freie Tage gelten als Freitage und geben keinen Anspruch für die Zukunft. Der Arbeitgeber bestimmt, unter angemessener Rücksichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers, den Zeitpunkt der Ferien. Für zusätzliche Freitage, welche über die oben festgelegte Feriendauer hinaus gewährt werden, gelten keinerlei Ansprüche hinsichtlich Zeitpunkt oder Abgeltung durch Lohnzahlung. Die Ferien sind in der Regel im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres zu gewähren; mindestens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängen. Ist der Arbeitnehmer unverschuldet aus Gründen, die in seiner Person liegen an der Arbeitsleistung verhindert (Krankheit, Unfall, Militärdienst, usw.), so wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat ab und inkl. dem zweiten Monat (ab und inkl. dem dritten Monat im Falle von Schwangerschaft) der Absenz um 1/12 gekürzt; verschiedene Absenzen während des Dienstjahres werden zusammengerechnet.
7 - 7 - Der Mutterschaftsurlaub führt zu keiner Kürzung der Ferien. Ruhetage sind die am Arbeitsort gesetzlich vorgeschriebenen sowie folgende freie Tage:... Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr Ferien bezogen als ihm zustehen, so kann der zuviel bezogene Ferienlohn zurückgefordert oder verrechnet werden. 4.2 Lohnzahlung während den Ferien und Feiertagen *Bei den nach Prozenten des Beschäftigungsgrades angestellten Arbeitnehmern Die im Monatslohn entschädigten Teilzeitangestellten erhalten während den ihnen nach Ziffer 4.1 zustehenden Ferien den Teilzeitlohn weiter ausbezahlt. Feiertage, die auf einen ordentlichen Arbeitstag in den Ferien fallen, werden nicht als Ferientage angerechnet *Bei den im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern Der im Stundenlohn angestellte Arbeitnehmer steht der gesetzliche Ferienanspruch von 4 Wochen zu. Dieser kann bei unregelmässiger Beschäftigung in Form von Ferienentschädigung durch einen Zuschlag auf dem Grundlohn abgegolten werden. So kann bei den im Stundenlohn angestellten Arbeitnehmern die Ferien- und, soweit ausdrücklich vereinbart, die Feiertagsentschädigung im Stundenlohn enthalten sein, gemäss Aufstellung unter Ziffer Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. *Nicht zutreffende Regelung streichen! 5. Dauer / Probezeit / Kündigung / Entlassung gemäss OR Art a Der Stellenantritt erfolgt am.... Die ersten 3 Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit können beide Parteien jederzeit unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 7 Tagen kündigen. Nach Ablauf der Probezeit und bis zum Ende des dem Stellenantritts folgenden zwölften vollen Monats kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von... Monaten gekündigt werden. Ab dem 2. Dienstjahr beträgt die Kündigungsfrist... Monate. Eine Kündigung ist nur schriftlich und jeweils auf Ende eines Kalendermonats gültig. Vorbehalten sind die Fälle der fristlosen Entlassung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR). Als wichtiger Grund gelten insbesondere alle Vorkommnisse, die nach den Regeln des guten Glaubens dem Kündigenden das Weiterführen des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber freigestellt, so gelten allfällige Überstunden und Ferien als in dieser Zeit kompensiert. Wird der Arbeitnehmer in dieser Zeit für einen anderen Arbeitgeber tätig, wird das dort erzielte Einkommen angerechnet.
8 Geltendes Recht Soweit dieser Vertrag keine andere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen der Art. 319 folgende des Obligationenrechts. 7. Weitere Vertragsbestimmungen Bereits bestehende weitere Teilzeitarbeitsverhältnisse Arbeitgeber Tätigkeit des Arbeitsbelastung in Std. pro Name und Anschrift: Arbeitnehmers: Woche oder Anstellungsprozenten: Änderungen sind vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ort und Datum:... Der Arbeitgeber: Der Arbeitnehmer:......
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