Neues iranisches Investitionsgesetz

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1 Neues iranisches Investitionsgesetz von Dr. Christian U l e * I. Einführung Im Investitionsführer Iran/Golfstaaten, den die Middle East Group von Coudert Schürmann gemeinsam mit dem F.A.Z.-Institut und dem manager magazin im April 2002 herausgegeben hat, berichteten wir von dem Entwurf eines neuen Investitionsgesetzes im Iran. Nach fast zweijährigen, intensiven Debatten und Auseinandersetzungen zwischen dem iranischen Parlament (Majlis Shura Islami) und dem Wächterrat der Verfassung (Guardian Council) über das neue Gesetz betreffend ausländischer Direktinvestitionen in den Iran, stimmte im Juni 2002 der Rat zur Feststellung des Interesses des Systems (State Expediency Council), die höchste Schiedsstelle des Iran, dem Gesetzesentwurf zu. Das neue Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländischer Kapitalanlagen im Iran (Law for the Encouragement and Protection of Foreign Investments; L.E.P.F.I. von iranischen Behörden auch Foreign Investment Promotion and Protection Act [F.I.P.P.A.] übersetzt) (im folgenden Investitionsgesetz ) ist am 29. Juli 2002 in Kraft getreten. Das iranische Wirtschaftsministerium hat die Durchführungsbestimmungen zum neuen Investitionsgesetz verabschiedet, denen der Ministerrat am 15. September 2002 zugestimmt hat. Das neue Investitionsgesetz hat damit das bisher gültige und noch aus vorrevolutionären Zeiten stammende Law for the Attraction and Protection of * Dr. Christian Ule ist Rechtsanwalt bei COUDERT BROTHERS LLP, Frankfurt am Main, und zuständig für den Nahen und Mittleren Osten.

2 Foreign Investment (L.A.P.F.I.) vom 29. November 1955 ersetzt. II. Wesentlicher Inhalt Im Folgenden soll ein Überblick zu den wesentlichen Punkten des neuen Investitionsgesetzes gegeben werden: 1. Die Organisation for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (OIETAI) mit Sitz in Teheran ist nach wie vor die einzige zuständige Behörde für die Förderung ausländischer Investitionen im Iran. Bei ihr müssen Unternehmen aus dem Ausland ihre Anträge für Direktinvestitionen stellen. Das innerhalb dieser Organisation gegründete Foreign Investment Board (FIB) ist für die Bearbeitung der einzelnen Anträge zuständig und hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Antrages nebst Empfehlung der OIETAI über den Antrag auf Genehmigung der Investition zu entscheiden. 2. Ausländischer Investor: Sowohl ausländische natürliche und juristische Personen als auch iranische Staatsangehörige, die aus dem Ausland stammendes Kapital einsetzen, werden nach dem neuen Investitionsgesetz als ausländischer Investor betrachtet. Dabei dürfen direkte Investitionen im Iran zum Zwecke der Entwicklung und Sanierung sowie der Produktion in den Bereichen Industrie, Bergbau, Landwirtschaft und Dienstleistungen getätigt werden. 3. Ausländische Investitionen: Als ausländische Investition werden betrachtet: a) Bargeld in Form umtauschbarer Devisen; b) Maschinen und Zubehör; 2

3 c) Werkzeuge und Ersatzteile, CKD-Teile 1 und Rohstoffe, Zusätze und Hilfsmaterialien; d) geistiges Eigentum in Form von Patentrechten, technischem Know-how, Markennamen und Marken sowie Fachdienstleistungen; e) Umwandlung von Gewinnausschüttungen in Kapital des Unternehmens; f) andere Fälle der Übertragung gesetzlicher Zahlungsmittel oder Waren, die vom Ministerrat in Zukunft präzisiert werden. 4. Das neue Investitionsgesetz sieht keine Beschränkungen ausländischer Beteiligung an iranischen Gesellschaften vor, das heißt ausländische Unternehmen können grundsätzlich bis zu 100 % der Gesellschaftsanteile halten. Allerdings darf - zum Schutz der nationalen iranischen Sicherheit und wirtschaftlichen Unabhängigkeit - das Verhältnis des Werts der durch ausländische Investitionen eingebrachten Güter und Dienstleistungen zu dem der auf dem heimischen Markt angebotenen Güter und Dienstleistungen (BIP) je nach wirtschaftlichem Sektor 25 % nicht übersteigen und je Untersektor nicht höher als 35 % sein. Ausländische Investitionen, die ausschließlich zur Produktion von zum Export bestimmten Gütern und Dienstleistungen - mit Ausnahme von Rohöl - verwendet werden, sind von den oben genannten Beschränkung ausgenommen. 5. Das neue Investitionsgesetz erlaubt zwei Arten von direkten ausländischen Investitionen: a) zum einen in den Bereichen, in denen es auch dem privaten Sektor im Iran erlaubt ist, aktiv zu sein; und 1 Completely Knocked Down Parts: Teilweise vormontierte Baugruppen, die im Bestimmungsland vervollständigt und zu einem Gesamtprodukt zusammenmontiert werden. 3

4 b) zum anderen in den Bereichen von zivilrechtlichen Partnerschaften (Projektfinanzierungen), Buy-back-Geschäften und B.O.T.-Projekten, vorausgesetzt es werden keine Sicherheiten von der Regierung, staatseigenen Unternehmen oder Banken benötigt. Kapitalerträge und Dividendenzahlungen müssen stets durch das Projekt selbst erwirtschaftet werden. 6. Ausländische Investitionen genießen dieselben Rechte, denselben Schutz und dieselben Vergünstigungen wie heimische Investitionen. 7. Die Regierung entschädigt ausländische Investoren für Schäden und Verluste, die durch Verstaatlichung und Zwangsenteignung entstehen. 8. Bestehende Gesetze, die bereits in der Vergangenheit Auflagen und Einschränkungen für ausländische Investitionen gebracht haben, bleiben weiterhin gültig, wie zum Beispiel das Gesetz vom 5. Juni 1931, welches den Erwerb von Immobilien durch Ausländer einschränkt. 9. Ausländische Investoren dürfen das im Rahmen des Investitionsgesetzes ursprünglich investierte Kapital, den verbleibenden Anteil des investierten Kapitals und den angefallenen Gewinn ins Ausland repatriieren. Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Tilgung von aufgenommenen Krediten - und den damit zusammenhängenden Ausgaben -, Verträgen, die über Patentrechte abgeschlossen werden, technisches Know-how, technische Assistenz, Markennamen, Management sowie ähnlichen Vereinbarungen im Rahmen der relevanten ausländischen Investitionen stehen, können nach Genehmigung des FIB und der Bestätigung durch das iranische Wirtschaftsministerium ins Ausland übertragen werden. 10. Die Umrechnung ausländischer Devisen in Bezug auf die Einfuhr und Ausfuhr ausländischen Kapitals und der Transfer anderer ausländischer Devisen wird 4

5 zum vorherrschenden Kurs vorgenommen, wenn ein einheitliches Kurssystem angewendet wird. Ansonsten wird der von der iranischen Zentralbank anerkannte Kurs auf dem freien Markt zugrundegelegt. 11. Investitionen ausländischer Regierungen im Iran sind möglich, wenn diese vorab vom iranischen Parlament (Majlis) genehmigt wurden. Investitionen von ausländischen staatlichen Unternehmen werden als privat angesehen. * * * 5

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