Staatsorganisationsrecht Teil 2
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- Volker Schmitt
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1 Dr. Berit Völzmann, Goethe-Universität Frankfurt am Main Staatsorganisationsrecht Teil 2 COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON PowerPointPräsentation und Skript unter > Berit Völzmann > Neben Werdegang und Veröffentlichungen und Vorträge : COURS MAGISTRAUX DU PROGRAMME INTERNATIONAL MINERVE DROIT ALLEMAND A LYON Passwort: Lyon 1
2 Ablauf 23.3., 18h00 19h45 Block 1 Wiederholung und Weiterführung Staatsrechtliche Grundlagen und Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele 24.3., 12h00 13h45 Block 2 Oberste Bundesorgane 24.3., 16h00 17h45 Block 3 Politische Parteien und Wahlen 24.3., 18h00 19h45 Block 4 Gesetzgebung 25.3., 10h00 11h45 Block 5 Rechtsprechung 25.3., 12h00 13H45 Block 6 Die Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft Block 1: Wiederholung und Weiterführung Staatsrechtliche Grundlagen und Staatsstrukturprinzipien und Staatsziele Staat: Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt Verfassung: Beschränkung der staatlichen Macht, Funktionale Organisation der staatlichen Macht, Legitimation der staatlichen Macht Staatsstrukturbestimmungen und Staatszielbestimmungen 2
3 Block 2: Oberste Bundesorgane Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundesversammlung Bundespräsident Bundesverfassungsgericht Bundestag 3
4 4
5 5
6 Bundestag Volksvertretung > Zentralorgan der Demokratie Hauptaufgaben und -befugnisse Gesetzgebungsfunktion Kontrollfunktion Mitwirkungskontrollrechte Nachträgliche Kontrollinstrumente Repräsentationsfunktion Kreationsfunktion Funktionsprinzipien parlamentarischer Arbeit Gesamtrepräsentation Öffentlichkeit Mehrheitsprinzip Autonomie Bundestag Rechtsstellung des Abgeordneten Freiheit Freies Mandat Parlamentarische Mitwirkungsrechte Indemnität und Immunität Zeugnisverweigerungsrecht Behinderungsverbot und Anspruch auf angemessene Entschädigung Gleichheit Öffentlichkeit Pflichten Fraktionen Fraktionszwang und Fraktionsdisziplin 6
7 13 Bundesrat 7
8 8
9 Bundesrat Vertretung der Landesregierungen Aufgaben: Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der EU 18 9
10 Bundesregierung Bundesregierung Funktion und Aufgaben Demokratische Legitimation Willensbildung der Bundesregierung Die starke Stellung der Kanzlerin/des Kanzlers 10
11 21 Bundesversammlung 11
12 Bundesversammlung Bundespräsident Quelle: Bundesregierung/Jesco Denzel" 12
13 Bundespräsident Bundespräsident Staatsoberhaupt, Rechtsstellung Funktion Repräsentationsfunktion Integrationsfunktion Staatsnotarielle Funktion Politische Reservefunktion und Legalitätsreserve Aufgaben Exekutiver Gegenzeichnungsvorbehalt Ausfertigung und Prüfung von Gesetzen Völkerrechtliche Vertretung Auflösung des BuTa Ernennung der Inhaber von Staatsämtern Begnadigungsrecht Sonstige Befugnisse 13
14 27 Bundespräsident 14
15 Bundesverfassungsgericht Bundesverfassungsgericht 15
16 Bundesverfassungsgericht Steht an der Spitze der Judikative Doppelfunktion: Gericht mit der Aufgabe der Wahrung der Verfassung und zugleich oberstes Verfassungsorgan des Bundes Block 2: Oberste Bundesorgane Bundestag Bundesrat Bundesregierung Bundesversammlung Bundespräsident Bundesverfassungsgericht 16
17 Block 3: Politische Parteien und Wahlen Politische Parteien Wahlen zum Deutschen Bundestag Politische Parteien 17
18 Politische Parteien Aufgaben und Funktionen Rechtsstellung Der Status der Freiheit der Parteien Der Status der Gleichheit Der Status der Öffentlichkeit Der Status der innerparteilichen Demokratie Die Finanzierung der politischen Parteien Die prozessuale Stellung der Parteien Möglichkeit des Parteiverbots 1 PartG Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien (1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. (2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen. 18
19 2 PartG Begriff der Partei (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein. (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. 5 PartG Gleichbehandlung (1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein. 19
20 39 Bundestagswahlen 20
21 Bundestagswahlen Bundestagswahlen Besonderheiten des Wahlrechts und unterschiedliche Wahlsysteme Verhältniswahl Mehrheitswahl Die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG Allgemeinheit Unmittelbarkeit Freiheit Gleichheit Geheimheit Das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag 21
22 Block 4: Gesetzgebung Block 4: Gesetzgebung Bedeutung des Gesetzes Gesetzgebungskompetenzen Gesetzgebungsverfahren Gesetzesinitiative Das Verfahren im Bundestag Die Mitwirkung des Bundesrates Ausfertigung und Verkündung 22
23 45 Block 5: Rechtsprechung 23
24 Block 5: Rechtsprechung Die dritte Gewalt Allgemeine Bedeutung Begriff der Rechtsprechung Aufgaben und Funktionen der Rechtsprechung im Rechtsstaat Einordnung in das Gefüge der Gewaltenteilung Gerichtsorganisation Kompetenzverteilung für den Bereich der Rechtsprechung Aufbau der Gerichtsbarkeit Die unabhängige Stellung des Richters Verfassungsrechtliche Verfahrensrechte Das Bundesverfassungsgericht Das BVerfG als Institution Aufbau des BVerfG Zuständigkeit des BVerfG Die wichtigsten Verfahrensarten 48 24
25 Block 6: Die BRD in der Staatengemeinschaft Block 6: Die BRD in der Staatengemeinschaft Bekenntnisse zur internationalen Kooperation im Verfassungstext des Grundgesetzes Internationale Zusammenarbeit und Friedensgebot Völkerrecht als Bestandteil und als Auslegungsgesichtspunkt des nationalen Rechts Kompetenzen zur Ausübung der auswärtigen Gewalt Das Bekenntnis zur Europäischen Integration Verfassungsrechtlich relevante Besonderheiten der Europäischen Integration Verfassungsrechtliche Grenzen der Europäischen Integration Verfassungsgerichtlichen Kontrolle von Rechtsakten der EU 25
26 51? 26
27 27
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