Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde
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- Ursula Hoch
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1 Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde Hans-Arno Wietschel-Ulrich Bundesstadt Stadt Bonn Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda
2 Gliederung Einstufung der Abfälle Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Ausblick Elektronische Nachweisführung
3 Einstufung der Abfälle Neu: Einführung des Begriffs der gefährlichen Abfälle Bestimmung erfolgt durch die Abfallverzeichnisverordnung (AVV). mit Sternchen gekennzeichnete Abfälle sind gefährlich bei Abfällen mit Spiegeleinträgen ist die Gefährlichkeit zu beurteilen Beurteilung erfolgt nach anhand gefahrstoffrechtlicher Merkmale (H-Kriterien) enthält der Abfall nachweislich keine gefährlichen Eigenschaften, dann ist er nicht nachweispflichtig Baustoffe unbekannter Herkunft - insbesondere Stoffgemische- sind zu untersuchen Untersuchen = Analyse Schadstoffgehalte [mg/kg] + Prüfung Einhaltung H-Kriterien
4 Einstufung der Abfälle Erfahrungen mit der Umsetzung kein ländereinheitlicher Vollzug unterschiedliche Auslegung der Beurteilung, trotz Vollzughilfe BMU MUNLV NRW beabsichtigt die Vollzugshilfe BMU einzuführen Abfallwirtschaft problematisiert die Einstufung nach der AVV nicht umsetzbar eindeutige Bestimmung der H-Kriterien nicht möglich für die Praxis relevant sind die Annahmekriterien der Entsorgungsanlagen und die LAGA
5 Einstufung der Abfälle Erfahrungen mit der Umsetzung Folgen für den Abfallerzeuger: Abfalldeklaration erfolgt nach den Zuordnungswerten der LAGA bzw. nach den Annahmekriterien der Entsorgungsanlage Altes Formblatt Entsorgungsnachweis für die Abfalldeklaration bezieht sich nicht auf die Beurteilung nach der Abfallverzeichnisverordnung; es ist um die gefahrstoffrechtliche Beurteilung zu ergänzen Abfälle werden falsch eingestuft Bauschutt, Bodenaushub werden häufig höher eingestuft (nach LAGA) Verantwortung für die Einstufung bleibt beim Erzeuger Entsorger übernimmt keine Verantwortung für die Einstufung nach den H-Kriterien
6 Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Neu: Wegfall der Nachweispflicht für nicht gefährliche Abfälle Allg. Pflichten des Abfallerzeugers: der Erzeuger übernimmt mehr Verantwortung nicht gefährliche Abfälle sind umweltverträglich zu entsorgen die abfallrechtliche Verantwortung verbleibt beim Abfallerzeuger Die Dokumentation der Entsorgung kann formlos erfolgen Rechnungen, Wiegebelege, Quittungsbeleg Entsorger
7 Entsorgung nicht gefährlicher Abfälle Erfahrung aus der Praxis: Der Abfallerzeuger hat keine Kenntnisse über den Entsorgungsweg Empfehlung: nachvollziehbare Dokumentation der Einstufung vor der Beauftragung - spätestens bis zum Beginn der Entsorgung- sollte der Entsorger die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen Benennung der Entsorgungsanlage, Nachweis der Zulassung Dokumentation der Abholung (formloser Ü-Schein/ Quittungsbeleg) Die Entsorgung sollte analog zum Register dokumentiert werden sachlich- zeitlich sortiert nach Abfallarten und Belege
8 Untere Wasser- und Bodenschutzbehörde Ausblick: Elektronische Nachweisführung Neu: ab 01. April 2010 Entsorgungsnachweise und Erklärung Abfallerzeuger Abfallbeschreibung Deklarationsanalyse Begleitscheine sind elektronisch zu führen und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen ¾ Wegfall der alten Formblätter elektronische Nachweisführung Erklärung Entsorger
9 Ausblick Elektronische Nachweisführung Umsetzung: benötigt wird eine Software Lösung (eigene, Beauftragung Dritter) personengebundene Berechtigung für das Signieren Erzeuger muss spätestens bei der Übergabe, der Beförderer spätesten bei der Annahme den elektronischen Begleitschein signieren das Signieren wird nicht zwingend bei der Übergabe/ Übernahme durch den Fahrer gefordert. Lösungsansätze in der Diskussion Vorhalten signierter Begleitscheine Dokumentation Übernahme mittels Quittungsbeleg Beförderer beauftragt elektronische Signatur bis zur Annahme auf einer Entsorgungsanlage
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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