Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen"

Transkript

1 Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S UK Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10. Mai 1994 Az.: IV/9 P /3 286, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 129) 1. Unterrichtspflichtzeit 1.1 Die Unterrichtspflichtzeit bezeichnet die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrer und Fachlehrer wöchentlich regelmäßig zu erteilen haben. Sie ist Teil der Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung. 1.2 Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 1.3 Die Unterrichtspflichtzeit beträgt für Lehrer an Hauptschulen 27 Unterrichtsstunden Lehrer an Grundschulen 28 Unterrichtsstunden Fachlehrer 29 Unterrichtsstunden 1.4 Als Lehrer an Hauptschulen gelten Lehrer, die überwiegend in Hauptschulklassen unterrichten. 1.5 Die Unterrichtspflichtzeit für Englisch-/Französischlehrer beträgt 26 Unterrichtsstunden. 2. Ermäßigungen 2.1 Schwerbehinderte erhalten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit bei einem Grad der Behinderung ab 50 um 2 Unterrichtsstunden ab 70 um 3 Unterrichtsstunden

2 ab 90 um 4 Unterrichtsstunden 2.2 Altersermäßigung Lehrer an Hauptschulen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 62. Lebensjahres von 2 Unterrichtsstunden Die übrigen Lehrer und Fachlehrer, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 60. Lebensjahres von 2 Unterrichtsstunden und bei Vollendung des 62. Lebensjahres von 3 Unterrichtsstunden Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. 2.3 Bei vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Regierung für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann. 2.4 Bei Teilzeitbeschäftigung wird eine Ermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 sind abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. 3. Anrechnungen 3.1 Schulleitung Für die Wahrnehmung der Schulleitung werden folgende Anrechnungsstunden gewährt: Bis 60 Schüler 4 Unterrichtsstunden 61 bis 120 Schüler 5 Unterrichtsstunden 121 bis 180 Schüler 7 Unterrichtsstunden 181 bis 240 Schüler 11 Unterrichtsstunden 241 bis 300 Schüler 13 Unterrichtsstunden 301 bis 360 Schüler 16 Unterrichtsstunden, darüber hinaus für bis zu 60 Schüler jeweils eine Unterrichtsstunde mehr. Lehrer an Grundschulen als Leiter von Volksschulen mit mehr als 180 Schülern erhalten von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine zusätzliche Anrechnungsstunde. Leiter von Volksschulen mit mehr als 360 Schülern erhalten darüber hinaus bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Anrechnungsstunde und bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 0,5 Anrechnungsstunden zusätzlich. Bei Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar erhöht bzw. vermindert sich die Anrechnung vom Beginn des laufenden Schuljahres an, im Übrigen ab Beginn des folgenden Schuljahres. Maßgebend ist die Schülerzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht.

3 3.1.2 Der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung an seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter ab. Über Einwendungen entscheidet das Staatliche Schulamt Die für den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung des Schulleiters dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. 3.2 Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) an Hauptschulen Zum Ausgleich zusätzlicher besonderer Arbeitsbelastungen in Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 10 kann für jeweils 95 Schüler dieser Jahrgangsstufen eine Anrechnung von einer Unterrichtsstunde gewährt werden. Maßgebend ist die Schülerzahl im Schulamtsbezirk nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Schulen entscheidet das Staatliche Schulamt, über die Vergabe innerhalb der Schule der Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz. 3.3 Fachberatung Für die Fachberatung bei den Staatlichen Schulämtern steht diesen ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung. Dieses beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 18 Lehrer (einschließlich Fachlehrer) im Schulamtsbezirk. Maßgebend ist die Zahl der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrer und Fachlehrer zum 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent Anrechnungsstunden an die Fachberater nach fachlichen Notwendigkeiten. 3.4 Schulberatung Für die Wahrnehmung der Schulberatung steht ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) bei den Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. Es beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 185 Schüler im Schulamtsbezirk. Maßgebend ist die Gesamtschülerzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent bis zu 6 Anrechnungsstunden an die Beratungslehrer nach deren Arbeitsbelastung. 3.5 Schulpsychologische Beratung Für die Wahrnehmung der schulpsychologischen Beratung werden folgende Anrechnungsstunden gewährt: Beratungsrektoren aus der Laufbahn der Lehrer an Grundschulen: 18 Unterrichtsstunden Beratungsrektoren aus der Laufbahn der Lehrer an Hauptschulen: 17 Unterrichtsstunden Beratungsrektoren als Koordinatoren erhalten jeweils 2 Anrechnungsstunden zusätzlich Sonstige Schulpsychologen erhalten eine Anrechnung von 6 Unterrichtsstunden. 3.6 Für die Leitung eines Seminars werden folgende Anrechnungsstunden gewährt: Seminar für die Ausbildung von Lehrern an Grundschulen: 21 Unterrichtsstunden

4 3.6.2 Seminar für die Ausbildung von Lehrern an Hauptschulen: 20 Unterrichtsstunden Seminar für die Ausbildung von Fachlehrern: 20 Unterrichtsstunden Bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 10 vermindert sich die in den Nrn bis genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde. Bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 12 erhöht sich die in den Nrn bis genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde; bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 14 Teilnehmern um eine weitere Anrechnungsstunde. 3.7 Medienpädagogisch-informationstechnische Beratung Für die Medienpädagogisch-informationstechnische Beratung bei den Staatlichen Schulämtern wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. Dieses beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 90 Lehrer (einschließlich Fachlehrer) im Schulamtsbezirk, mindestens jedoch 4 und höchstens 11 Anrechnungsstunden. Maßgebend ist die Zahl der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrer und Fachlehrer zum 1. Oktober des vorangegangen Schuljahres. Dem Staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt München stehen 22 und dem Staatlichen Schulamt in der Stadt Nürnberg 14 Anrechnungsstunden zur Verfügung. 3.8 Sonstige Anrechnungen Für Praktikumslehrer wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der Zahl der zu betreuenden Studierenden Betreuungslehrer: eine Unterrichtsstunde Für Lehrer und Fachlehrer, die an mehreren Grundschulen oder Hauptschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis; sie können ihre Zuständigkeit auf die Staatlichen Schulämter übertragen Systembetreuer an Hauptschulen erhalten für die Betreuung von 11 bis 25 PC-Arbeitsplätzen 1 Anrechnungsstunde und für die Betreuung von mehr als 25 PC-Arbeitsplätzen 2 Anrechnungsstunden. Systembetreuer an Grundschulen erhalten für die Betreuung von mehr als 25 PC-Arbeitsplätzen 1 Anrechnungsstunde. 4. Freistellungen Für Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen. 5. Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen 5.1 Die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung (Nr. 2.1) und wegen Alters (Nr. 2.2) werden nebeneinander und neben Anrechnungen (Nr. 3) sowie neben Freistellungen (Nr. 4) gewährt.

5 5.2 Die Häufung von Anrechnungsstunden ist zulässig, soweit die betreffenden Funktionen nebeneinander ausgeübt werden dürfen. 5.3 Die Summe von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen darf jedoch nicht zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als 4 Unterrichtsstunden führen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat. 6. Nachweis/Prüfung Die Ermäßigungs-, Anrechnungs- und Freistellungsstunden sind in den Unterrichtsübersichten darzustellen und vom Staatlichen Schulamt zu überprüfen. 7. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen 7.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1994 in Kraft. 7.2 Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 27. März 1981 (KMBl I S. 230) 16. Februar 1982 (KMBl I S. 26) 1. Juli 1982 (KMBl I S. 305) 24. Juni 1986 (KMBl I S. 245) 4. Juni 1987 (KWMBl I S. 140) 8. Mai 1989 (KWMBl I S. 102) soweit sie die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Volksschulen regeln außer Kraft. 7.3 In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gelten abweichend von den Nrn. 1.3 und 1.6 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nrn. 1.3, 1.4 und 1.7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2009 (KWMBl S. 167) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gelten die Nrn. 1.3 und 1.6 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung. I. A. J. Hoderlein Ministerialdirektor

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte

AllMBl S L. Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung. für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung für hauptamtliche und hauptberufliche Lehrkräfte im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Stundenmaß und Mehrarbeitsvergütung

Mehr

Entwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst

Entwurf. V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Entwurf V e r o r d n u n g über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Schuldienst Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der Fassung vom

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 1992, in der geänderten Fassung

Mehr

Unterrichtspflichtzeit, Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden

Unterrichtspflichtzeit, Ermäßigungs- und Anrechnungsstunden Das Problem»Meine Fächer sind Englisch und Sport. Ich unterrichte wöchentlich 28 Stunden. Meine Kollegin mit den gleichen Fächern unterrichtet nur 24 Stunden. Kann das sein?als Vertauenslehrerin an der

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr).

Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr). geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei Bayer. Staatsministerium des Innern Oberste Baubehörde im Bayer.

Mehr

16. Wahlperiode Drucksache 16/

16. Wahlperiode Drucksache 16/ Bayerischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/10133 14.12.2011 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 19.09.2011 Umfang der Anrechnungsstunden im Schulbereich Ich frage

Mehr

Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 2012

Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 2012 Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 2012 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 63 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus 80327 München Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus Adressen siehe beil. Liste Ihr Zeichen Bitte bei Antwort angeben Telefon München,

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVD/Se: DS 1932-5(15)5 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV)

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 in der Fassung vom 27. Juli 2004 Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88 a Abs.

Mehr

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte

Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Mit Schreiben vom 26.06.2014 hat das Kultusministerium den Hauptpersonalräten und den Hauptvertrauenspersonen

Mehr

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich

Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Geplante Neuregelung der Deputatsermäßigung für schwerbehinderte Teilzeitbeschäftigte im GHWRGS - Bereich Das Kultusministerium hat im Dezember 2013 den Hauptpersonalräten und den Hauptvertrauenspersonen

Mehr

Wesentliche Änderungen Seite 1 23

Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Wesentliche Änderungen Seite 1 23 Fassung vom 20.12.2011: Gesetzestext: Bekanntmachung des BMAS über die Höhe der Regelbedarfe für die Zeit ab 1. Januar 2012 eingefügt Kap. 1.1: Anpassung an die für die

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVD DS 1932-5(15 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD

Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD Nr. 102 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ABD I. Beschlüsse der 156. Vollversammlung der Bayerischen Regional-KODA vom 28./29.11.2012 19 ABD Teil A, 1.

Mehr

UK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen

UK. Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen 2232.1-UK Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 7. Mai 2012 Az.: III.5-5 S 7369.1-4b.13

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Nummer 4 München, den 1. März 2013 Jahrgang 2013 Inhaltsübersicht Datum Seite I. Rechtsvorschriften...

Mehr

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Richard von Weizsäcker

Nicht behindert zu sein, ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann. Richard von Weizsäcker Hauptschwerbehindertenvertretung / Schulen im Niedersächsischen Kultusministerium und Bezirksschwerbehindertenvertretungen / Schulen bei der Niedersächsischen Landesschulbehörde Stand: 12.10.2012 Nicht

Mehr

tägliche Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten bei Ferienfreistellung 2013 Ferienfreistellung bei 1/1-VAe nicht möglich!

tägliche Arbeitszeit der Verwaltungsangestellten bei Ferienfreistellung 2013 Ferienfreistellung bei 1/1-VAe nicht möglich! Vollzeit der Verwaltungsangestellten bei Ferienfreistellung 2013 Ferienfreistellung bei 1/1-VAe nicht möglich! Arbeitszeit ohne Ferienfreistellung regulär schwerbehindert 40 h 6 min 40 h Arbeitszeit bei

Mehr

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst

Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ABDRUCK G:\StMBW\M-Schreiben ab 1.8.2014\Abteilung II\II.4\2014_11_21 Streibl - Anrechnungsstunden\2014_11_21 Streibl - Anrechnungsstunden_-A.docx

Mehr

REGIERUNG VON OBERBAYERN

REGIERUNG VON OBERBAYERN REGIERUNG VON OBERBAYERN Ihr Zeichen/Ihr Schreiben vom An alle Schulämter im Regierungsbezirk Oberbayern - per mail - Bitte bei Antwort angeben Unser Geschäftszeichen: 43-3a Tel. (089) 2176- Fax (089)

Mehr

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst

Hinweise. zur Verwaltungsvorschrift. Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Hinweise zur Verwaltungsvorschrift Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst Grundlegendes im Überblick: - Der Begriff der Präsenzzeit entfällt; zukünftig werden gebundene Arbeitszeiten

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVD DS 1932-5(15)5 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

Rechtsbibliothek Dienst-, Besoldung- und Beamtenrecht A...

Rechtsbibliothek Dienst-, Besoldung- und Beamtenrecht A... Rechtsbibliothek Dienst-, Besoldung- und Beamtenrecht Stichwort Genaue Bezeichnung Fundort Abordnung S. Universitäten Allgemeine Prüfungsordnung Allgemeine Dienstordnung Altersermäßigung Altersteilzeit

Mehr

17. Wahlperiode 04.09.2015 17/7480

17. Wahlperiode 04.09.2015 17/7480 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode 04.09.2015 17/7480 Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Florian Streibl FREIE WÄHLER vom 21.11.2014 Anrechnungsstunden im Schulbereich Ich frage die Staatsregierung:

Mehr

JMBl S BayVV Gliederungsnummer J J

JMBl S BayVV Gliederungsnummer J J Bekanntmachung über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen und von Vergütungen für Vorträge bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der JustizFortgeltung

Mehr

UK. Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in

UK. Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in Bayern 2230.1.3-UK Schulversuch Generalistische Pflegeausbildung mit beruflichem Schwerpunkt in Bayern Gemeinsame Bekanntmachung

Mehr

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und

Zwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 5. Februar 2015 zum Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17.

Mehr

Rechtsbibliothek. Studium und Referendariat. (1) Versicherungsfreiheit der Lehrkräfte mit 2/3-Verträgen im Angestelltenverhältnis

Rechtsbibliothek. Studium und Referendariat. (1) Versicherungsfreiheit der Lehrkräfte mit 2/3-Verträgen im Angestelltenverhältnis Rechtsbibliothek Studium und Referendariat A... Stichwort Genaue Bezeichnung Fundort Angestellte Lehrer (1) Versicherungsfreiheit der Lehrkräfte mit 2/3-Verträgen im Angestelltenverhältnis KMBek vom 07.09.2001

Mehr

Quelle: Gliederungs-Nr: Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen

Quelle: Gliederungs-Nr: Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen Landesrecht BW Vorschrift Normgeber: Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Aktenzeichen: I/4-0301.621/146 Erlassdatum: 10.11.1993 Fassung vom: 19.06.2013 Gültig ab: 01.08.2013 Quelle: Gliederungs-Nr:

Mehr

AllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei

AllMBl S I. Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die. Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und Kleidergeld für die Bediensteten der Bayerischen staatlichen Polizei (Polizeidienstkleidungsvorschrift PolDKlVS) Dienstkleidung, Dienstkleidungszuschuss und

Mehr

Oberbayerischer Schulanzeiger

Oberbayerischer Schulanzeiger Oberbayerischer Schulanzeiger Amtliche Bekanntmachungen der Regierung von Oberbayern 174 Nr. 7 Sonderausgabe / 28. Juli 2010 A m t l i c h e r T e i l Stellenausschreibungen eines Medienpädagogisch-informationstechnischen

Mehr

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2008/2009

Mehr

3 Missio Canonica Die Ausübung der Tätigkeit setzt die Missio Canonica bzw. die Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis voraus.

3 Missio Canonica Die Ausübung der Tätigkeit setzt die Missio Canonica bzw. die Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis voraus. C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst 1 Begriff (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) nachfolgend Religionslehrkräfte genannt

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA-Zentrale-PEG 21 Fachliche Hinweise 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Gesetzestext:

Mehr

Staatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn

Staatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn Staatliches Schulamt im Landkreis Mühldorf a. Inn Staatliches Schulamt i. Landkreis Mühldorf a. Inn, Herzog-Friedrich-Str. 3a, 84453 Mühldorf a. Inn Tel.08631/699-642 Fax 08631/699-428 Beurlaubung und

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem

Mehr

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom

Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister RdErl. des MI vom 1.12.2004-31.21-10041 Teil 1 Allgemeines Gemäß 21 der Landkreisordnung vom 5.10.1993 (GVBl. LSA S.

Mehr

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld

Fachliche Weisungen SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen. 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld Fachliche Weisungen SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Weisungen 23 SGB II Besonderheiten beim Sozialgeld BA Zentrale GR 11 Fachliche Weisungen 23 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung

Mehr

Regelungen für die kombinierte Ausbildung im Bereich Pflege an Berufsfachschulen. an Fachhochschulen mit ausbildungsintegrierenden dualen

Regelungen für die kombinierte Ausbildung im Bereich Pflege an Berufsfachschulen. an Fachhochschulen mit ausbildungsintegrierenden dualen Regelungen für die kombinierte Ausbildung im Bereich Pflege an Berufsfachschulen und an Fachhochschulen mit ausbildungsintegrierenden dualen Bachelorstudiengängen Regelungen für die kombinierte Ausbildung

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Nur per E-Mail!

Mehr

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S.

Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. Verordnung über das Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen Vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 688), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 467) Gült.Verz. Nr. 7200 Auf Grund des 82 Abs. 11 des Hessischen

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt

GEBÜHRENORDNUNG. zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt GEBÜHRENORDNUNG zur Satzung der Stadt Mühlheim am Main über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Aufgrund der 5, 20, 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Die Rechte der Personalvertretung bleiben von dieser Verfügung unberührt.

Die Rechte der Personalvertretung bleiben von dieser Verfügung unberührt. Landesschulamt und Lehrkräfteakademie Staatliches Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main Die Leiterin Staatliches Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main Stuttgarter Straße Nr. 18-24 60329 Frankfurt

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS F

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS F AzV: Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS 2030-2-20-F ( 1 15) Verordnung über die Arbeitszeit für den

Mehr

Amtsbezeichnung / Funktion Besoldungsgruppe / Amtszulage (AZ) 1)

Amtsbezeichnung / Funktion Besoldungsgruppe / Amtszulage (AZ) 1) Anlage: Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen Vorbemerkungen: 1. Soweit für

Mehr

I. Allgemeine Grundsätze

I. Allgemeine Grundsätze Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen) I. Allgemeine Grundsätze 1. Anrechnungen,

Mehr

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit

Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit Versorgungs-Informationen zur Altersteilzeit für brandenburgische Beamte im Schuldienst Dieses Merkblatt enthält Hinweise zu den beamtenversorgungsrechtlichen Auswirkungen der Regelungen zur Altersteilzeit

Mehr

Druck- und Speicheransicht

Druck- und Speicheransicht Page 1 of 17 Hessenrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: PflStdV HE 2006 Ausfertigungsdatum: 20.07.2006 Gültig ab: 01.08.2006 Gültig bis: 31.12.2011 Quelle: Fundstelle:

Mehr

ACHTUNG! Für die nachfolgende Bekanntmachung ist ausschließlich der im Amtsblatt veröffentliche Wortlaut maßgeblich.

ACHTUNG! Für die nachfolgende Bekanntmachung ist ausschließlich der im Amtsblatt veröffentliche Wortlaut maßgeblich. ACHTUNG! Für die nachfolgende Bekanntmachung ist ausschließlich der im Amtsblatt veröffentliche Wortlaut maßgeblich. Organisation der Praktika im Zusammenhang mit dem Studium der Psychologie mit schulpsychologischem

Mehr

KWMBl I Nr. 2/ WFK

KWMBl I Nr. 2/ WFK Seite 17 Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien und Wissenschaft, Forschung und Kunst Teil I B 1234 A Nummer 2 Ausgegeben in München am 29. Januar 2004 Jahrgang 2004 Hinweis Diesem KWMBl liegt das

Mehr

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION,

DER VERWALTUNGSRAT DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION, CA/D 2/14 BESCHLUSS DES VERWALTUNGSRATS vom 28. März 2014 zur Änderung der Artikel 2, 33 bis 38a und 111 des Statuts der Beamten des Europäischen Patentamts und zur Änderung des Artikels 5 der Durchführungsvorschriften

Mehr

Dienstanweisung für die Mitglieder im. und -bewältigungsteam bayerischer Schulpsychologinnen und

Dienstanweisung für die Mitglieder im. und -bewältigungsteam bayerischer Schulpsychologinnen und Dienstanweisung für die Mitglieder im Kriseninterventions- und -bewältigungsteam bayerischer Schulpsychologinnen und Schulpsychologen (KIBBS) 1. Das Kriseninterventions- und -bewältigungsteam bayerischer

Mehr

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in

Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in Tarifvertrag vom 15. Dezember 2006 über eine Jahressonderzahlung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende und Praktikanten in landwirtschaftlichen Betrieben des Freistaats Bayern Tarifvertrag

Mehr

Neufassung der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

Neufassung der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus ABDRUCK Neufassung der Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen, Förderschulen und Schulen für Kranke

Mehr

Verkündungsplattform Bayern: Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und F...Page 1 of 12

Verkündungsplattform Bayern: Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und F...Page 1 of 12 Verkündungsplattform Bayern: Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und F...Page 1 of 12 2230.1.1.1.3.2-UK Richtlinien für die Beförderung von Lehrkräften und Förderlehrkräften an Volksschulen,

Mehr

Dienstliche Beurteilung

Dienstliche Beurteilung Dienstliche Beurteilung 1. Sachinformation 1.1 Allgemeines 1.2 Inhalt 1.2.1 Aufgabenbeschreibung 1.2.2 Beurteilungsmerkmale 1.3 Bewertung und Gesamturteil 1.3.1 Bewertung 1.3.2 Gesamturteil 1.4 Verwendungseignung

Mehr

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule)

Stundentafel Schule für Erziehungshilfe. Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) zum Vorschriftenverzeichnis 6511-31 Seite 1 Verordnung des Kultusministeriums über die Stundentafeln für die Schule für Erziehungshilfe (Sonderschule) vom 9. August 1996 (GBl. S. 534, ber. 584; K.u.U.

Mehr

Vorbemerkungen: Amtsbezeichnung/ Funktion. Besoldungsgruppe und Amtszulage (AZ) A 10 + AZ (51,13 ) Fachlehrer, Fachlehrerin

Vorbemerkungen: Amtsbezeichnung/ Funktion. Besoldungsgruppe und Amtszulage (AZ) A 10 + AZ (51,13 ) Fachlehrer, Fachlehrerin Anlage: Zuordnung von im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ausgeübten Funktionen zu Ämtern der Bayerischen Besoldungsordnungen Vorbemerkungen: 1. Soweit für

Mehr

Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt

Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt Satzung über die Zulassung zur Berufsfachschule für Ergotherapie der Landeshauptstadt München vom... Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung

Mehr

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung)

Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Urlaubsordnung 376 Rechtsverordnung über den Erholungsurlaub der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten (Urlaubsordnung) Vom 9. Mai 2014 (KABl. S. 94); 9 geändert durch Artikel 1 der Rechtsverordnung zur

Mehr

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom

Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom Arbe i tge be rverband Tarifvertrag zur Entgeltanpassung des TV-N Berlin (TV Entgelt TV-N Berlin) vom 28.10.2008 Abschluss: 28.10.2008 Gültig ab: 01.01.2008 Kündigungsfrist: 3 Kalendermonate zum Schluss

Mehr

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen

2231-A. Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen 2231-A Richtlinie zur Förderung der Bildung, Erziehung und Betreuung von Asylbewerber- und Flüchtlingskindern in Kindertageseinrichtungen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und

Mehr

1. Gesetzliche Grundlagen

1. Gesetzliche Grundlagen Information zur Erstellung einer allgemeinen Bewertung / BayEUG 2003 / VSO 2008 bei aktiver, aber nicht erfolgreicher Teilnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Volksschulen

Mehr

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V

Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V Sonderregelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH 101 TV-AVH - BT-V I. Erzieherinnen und Erzieher 1. [Frei aus redaktionellen Gründen] 2. 1

Mehr

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat Postfach 22 00 03 80535 München Bayer. Staatskanzlei

Mehr

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege in der Stadt Lippstadt ( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom

Mehr

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen

Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Satzung des Amtes Achterwehr über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen sowie die Erhebung von Kleinbeträgen Aufgrund des 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.

Mehr

Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung. Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung und Fachhochschulreife an Berufsfachschulen des Gesundheitswesens Schulversuch zur Erprobung der Doppelqualifizierung Berufsausbildung

Mehr

V o r b l a t t. Die Ausbildung in der Altenpflege soll künftig auch in Teilzeit absolviert werden können.

V o r b l a t t. Die Ausbildung in der Altenpflege soll künftig auch in Teilzeit absolviert werden können. - 1 - Entwurf Stand: 14.05.2012 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Schulordnung für die Berufsfachschulen für Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU.

Landtag von Baden-Württemberg. Antrag. Stellungnahme. Drucksache 15 / Wahlperiode. der Abg. Georg Wacker u. a. CDU. Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 5287 02. 06. 2014 Antrag der Abg. Georg Wacker u. a. CDU und Stellungnahme des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Plant der Kultusminister

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen in den Betriebsteilen Ammersee und Starnberger See der

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen

Mehr

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Fachleiter und Fachberater an öffentlichen Schulen (VwV-Fachleiter/Fachberater VwV-FL/FB) Diese Verwaltungsvorschrift regelt Vom

Mehr

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) vom 13. September 2005 1 Änderung des TVöD - BT-V - zum 1. Oktober 2005

Mehr

AllMBl S A. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung. sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich

AllMBl S A. Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung. sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tarifrechts und Übertragung sonstiger Befugnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Zuständigkeiten

Mehr

25 Stunden. 26 Stunden

25 Stunden. 26 Stunden INFORMATIONEN Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Landesverband Hessen // Landesrechtsstelle Hessen // Stand November 2016 Die Pflichtstunden der Lehrkräfte Lehrkräfte im hessischen Schuldienst arbeiten

Mehr

Vom 7. Juni Vorbemerkung

Vom 7. Juni Vorbemerkung Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung und Führung von kurzfristigen Unterrichtsstundenkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dienstlichen Gründen Vom 7. Juni

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur. Vom 25. Juni H /578 Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Mehrarbeitsvergütungserlass MAVE M-V -) Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung,

Mehr

VORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.

VORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung. VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: 16.07.2002 Gültig ab: 008.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2002, 353 Gliederungs -Nr: 21130 Verordnung

Mehr

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld?

3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? 3. Wann haben Sie einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld? Die Voraussetzungen sind im Wesentlich gleich: 3.1. Anspruch auf Elternzeit ( 15 BEEG) Auch wenn das Gesetz von einem Anspruch auf Elternzeit

Mehr

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege

Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege Satzung der Kreisstadt Siegburg über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder und für Kindertagespflege vom 16.4.2009 I. Änderung vom 21.06.2012 II. Änderung vom

Mehr

Versorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben.

Versorgungsrecht für Schwerbehinderte. Die Altersgrenze für den gesetzlichen Ruhestandseintritt wird auf 67 Jahre angehoben. Schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Abschlag auf Antrag nach Art. 106 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz in

Mehr

Anne-Frank-Realschule Ettlingen

Anne-Frank-Realschule Ettlingen Verordnung des Kultusministeriums über die Versetzung an Realschulen (Realschulversetzungsordnung) vom 30. Januar 1984 (GBI. S. 147; K.u.U. 1984, S. 61) zuletzt geändert durch: Verordnung vom 5. Februar

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

2030.2.3-UK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P 4010.2-6b.

2030.2.3-UK. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus. vom 15. Februar 2012 Az.: II.5-5 P 4010.2-6b. 2030.2.3-UK Richtlinien für die Beurteilung und die Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Bekanntmachung des

Mehr

vom 27. November 2013

vom 27. November 2013 Tarifeinigung zu den Eckpunkten eines Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit für Lehrkräfte an den allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich

Mehr

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG

Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG Regierung von Oberbayern 19.10.2016 Verhängung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Art. 86ff BayEUG 1. Allgemeines: Abgrenzung: Art. 86 Abs. 1 BayEUG Erziehungsmaßnahmen, d.h. erzieherische Maßnahmen

Mehr

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres

Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in Form des Sabbatjahres Vorname Name: Dienstbezeichnung: Schule: Ich beantrage meine Arbeitszeit nach folgendem Sabbatjahrmodell ab dem 01. 08. auf der Grundlage von Vollzeitbeschäftigung

Mehr

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Übersicht über die. Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen Schulen Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland IVC DS 1932-5(15 Übersicht über die Pflichtstunden der Lehrkräfte an allgemein bildenden und beruflichen

Mehr

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA)

Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) Tarifvertrag über die Leistungsbezahlung für Führungskräfte in der Bundesagentur für Arbeit (LeistungsTV-FüKr-BA) vom 27. November 2009 in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages Zwischen der Bundesagentur

Mehr

Regierung von Oberbayern

Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern Regierung von Oberbayern 80534 München An alle Staatliche Schulämter im Regierungsbezirk Oberbayern per OWA Bearbeitet von Telefon / Fax Zimmer E-Mail Monika Schweigart Dienstzeiten:

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der

Gebührensatzung zur Satzung der. Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom über die Benutzung der Kindergärten der Gebührensatzung zur Satzung der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung vom 16.09.1992 über die Benutzung der Kindergärten der Kleinkinderbewahranstalt-Stiftung Die I. Die bis I. XIV. bis Nachträge XVII. Nachträge

Mehr

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1]

Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz - WissZeitVG) [1] Normabkürzung Normtitel Verkündungsstand, letzte Änderung Verkündungsblatt für diese WissZeitVG Wissenschaftszeitvertragsgesetz Norm ausgewertet bis 16.03. Normgeber Bund Gesetz über befristete Arbeitsverträge

Mehr

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst Nummer 10 München, den 27. Mai 2013 Jahrgang 2013 Inhaltsübersicht Datum Seite I. Rechtsvorschriften

Mehr

(Praktikumsrichtlinien) Oktober 2012

(Praktikumsrichtlinien) Oktober 2012 Richtlinien für die berufspraktische Tätigkeit von Studierenden der Informations- und Kommunikationstechnik an der Friedrich- Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg Gültig für den Bachelorstudiengang

Mehr

UNIVERSITÄT HOHENHEIM

UNIVERSITÄT HOHENHEIM UNIVERSITÄT HOHENHEIM DER REKTOR Universität Hohenheim (900) 70593 Stuttgart An alle Einrichtungen der Universität Hohenheim Stuttgart-Hohenheim, Bearbeiterin/Bearbeiter Telefon 0711 / 459 - Fax 0711 /

Mehr

Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK)

Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) I. Geltungsbereich 1. Die Richtlinien über das Lebensarbeitszeitkonto (LAK) gelten für die hauptamtlichen Beamtinnen und Beamten des Landes. Ausgenommen

Mehr