Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen
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- Babette Hofer
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1 Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen KWMBl. I 1994 S UK Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 10. Mai 1994 Az.: IV/9 P /3 286, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Februar 2012 (KWMBl S. 129) 1. Unterrichtspflichtzeit 1.1 Die Unterrichtspflichtzeit bezeichnet die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrer und Fachlehrer wöchentlich regelmäßig zu erteilen haben. Sie ist Teil der Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitverordnung. 1.2 Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. 1.3 Die Unterrichtspflichtzeit beträgt für Lehrer an Hauptschulen 27 Unterrichtsstunden Lehrer an Grundschulen 28 Unterrichtsstunden Fachlehrer 29 Unterrichtsstunden 1.4 Als Lehrer an Hauptschulen gelten Lehrer, die überwiegend in Hauptschulklassen unterrichten. 1.5 Die Unterrichtspflichtzeit für Englisch-/Französischlehrer beträgt 26 Unterrichtsstunden. 2. Ermäßigungen 2.1 Schwerbehinderte erhalten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Schwerbehindertenausweises eine Ermäßigung der Unterrichtspflichtzeit bei einem Grad der Behinderung ab 50 um 2 Unterrichtsstunden ab 70 um 3 Unterrichtsstunden
2 ab 90 um 4 Unterrichtsstunden 2.2 Altersermäßigung Lehrer an Hauptschulen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 62. Lebensjahres von 2 Unterrichtsstunden Die übrigen Lehrer und Fachlehrer, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 58. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine Altersermäßigung von einer Unterrichtsstunde, bei Vollendung des 60. Lebensjahres von 2 Unterrichtsstunden und bei Vollendung des 62. Lebensjahres von 3 Unterrichtsstunden Bei Vollendung des maßgebenden Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli wird die Ermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. 2.3 Bei vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Regierung für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann. 2.4 Bei Teilzeitbeschäftigung wird eine Ermäßigung anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt; Bruchteile bis 0,50 sind abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. 3. Anrechnungen 3.1 Schulleitung Für die Wahrnehmung der Schulleitung werden folgende Anrechnungsstunden gewährt: Bis 60 Schüler 4 Unterrichtsstunden 61 bis 120 Schüler 5 Unterrichtsstunden 121 bis 180 Schüler 7 Unterrichtsstunden 181 bis 240 Schüler 11 Unterrichtsstunden 241 bis 300 Schüler 13 Unterrichtsstunden 301 bis 360 Schüler 16 Unterrichtsstunden, darüber hinaus für bis zu 60 Schüler jeweils eine Unterrichtsstunde mehr. Lehrer an Grundschulen als Leiter von Volksschulen mit mehr als 180 Schülern erhalten von der Vollendung des 55. Lebensjahres bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres eine zusätzliche Anrechnungsstunde. Leiter von Volksschulen mit mehr als 360 Schülern erhalten darüber hinaus bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres eine Anrechnungsstunde und bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres 0,5 Anrechnungsstunden zusätzlich. Bei Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar erhöht bzw. vermindert sich die Anrechnung vom Beginn des laufenden Schuljahres an, im Übrigen ab Beginn des folgenden Schuljahres. Maßgebend ist die Schülerzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht.
3 3.1.2 Der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung an seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter ab. Über Einwendungen entscheidet das Staatliche Schulamt Die für den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung des Schulleiters dessen Aufgaben wahrzunehmen hat. 3.2 Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) an Hauptschulen Zum Ausgleich zusätzlicher besonderer Arbeitsbelastungen in Klassen der Jahrgangsstufen 5 bis 10 kann für jeweils 95 Schüler dieser Jahrgangsstufen eine Anrechnung von einer Unterrichtsstunde gewährt werden. Maßgebend ist die Schülerzahl im Schulamtsbezirk nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Schulen entscheidet das Staatliche Schulamt, über die Vergabe innerhalb der Schule der Schulleiter nach Anhörung der Lehrerkonferenz. 3.3 Fachberatung Für die Fachberatung bei den Staatlichen Schulämtern steht diesen ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung. Dieses beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 18 Lehrer (einschließlich Fachlehrer) im Schulamtsbezirk. Maßgebend ist die Zahl der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrer und Fachlehrer zum 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent Anrechnungsstunden an die Fachberater nach fachlichen Notwendigkeiten. 3.4 Schulberatung Für die Wahrnehmung der Schulberatung steht ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) bei den Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. Es beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 185 Schüler im Schulamtsbezirk. Maßgebend ist die Gesamtschülerzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent bis zu 6 Anrechnungsstunden an die Beratungslehrer nach deren Arbeitsbelastung. 3.5 Schulpsychologische Beratung Für die Wahrnehmung der schulpsychologischen Beratung werden folgende Anrechnungsstunden gewährt: Beratungsrektoren aus der Laufbahn der Lehrer an Grundschulen: 18 Unterrichtsstunden Beratungsrektoren aus der Laufbahn der Lehrer an Hauptschulen: 17 Unterrichtsstunden Beratungsrektoren als Koordinatoren erhalten jeweils 2 Anrechnungsstunden zusätzlich Sonstige Schulpsychologen erhalten eine Anrechnung von 6 Unterrichtsstunden. 3.6 Für die Leitung eines Seminars werden folgende Anrechnungsstunden gewährt: Seminar für die Ausbildung von Lehrern an Grundschulen: 21 Unterrichtsstunden
4 3.6.2 Seminar für die Ausbildung von Lehrern an Hauptschulen: 20 Unterrichtsstunden Seminar für die Ausbildung von Fachlehrern: 20 Unterrichtsstunden Bei einer Teilnehmerzahl von weniger als 10 vermindert sich die in den Nrn bis genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde. Bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 12 erhöht sich die in den Nrn bis genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde; bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 14 Teilnehmern um eine weitere Anrechnungsstunde. 3.7 Medienpädagogisch-informationstechnische Beratung Für die Medienpädagogisch-informationstechnische Beratung bei den Staatlichen Schulämtern wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. Dieses beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 90 Lehrer (einschließlich Fachlehrer) im Schulamtsbezirk, mindestens jedoch 4 und höchstens 11 Anrechnungsstunden. Maßgebend ist die Zahl der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrer und Fachlehrer zum 1. Oktober des vorangegangen Schuljahres. Dem Staatlichen Schulamt in der Landeshauptstadt München stehen 22 und dem Staatlichen Schulamt in der Stadt Nürnberg 14 Anrechnungsstunden zur Verfügung. 3.8 Sonstige Anrechnungen Für Praktikumslehrer wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der Zahl der zu betreuenden Studierenden Betreuungslehrer: eine Unterrichtsstunde Für Lehrer und Fachlehrer, die an mehreren Grundschulen oder Hauptschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis; sie können ihre Zuständigkeit auf die Staatlichen Schulämter übertragen Systembetreuer an Hauptschulen erhalten für die Betreuung von 11 bis 25 PC-Arbeitsplätzen 1 Anrechnungsstunde und für die Betreuung von mehr als 25 PC-Arbeitsplätzen 2 Anrechnungsstunden. Systembetreuer an Grundschulen erhalten für die Betreuung von mehr als 25 PC-Arbeitsplätzen 1 Anrechnungsstunde. 4. Freistellungen Für Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen. 5. Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen 5.1 Die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung (Nr. 2.1) und wegen Alters (Nr. 2.2) werden nebeneinander und neben Anrechnungen (Nr. 3) sowie neben Freistellungen (Nr. 4) gewährt.
5 5.2 Die Häufung von Anrechnungsstunden ist zulässig, soweit die betreffenden Funktionen nebeneinander ausgeübt werden dürfen. 5.3 Die Summe von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen darf jedoch nicht zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als 4 Unterrichtsstunden führen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat. 6. Nachweis/Prüfung Die Ermäßigungs-, Anrechnungs- und Freistellungsstunden sind in den Unterrichtsübersichten darzustellen und vom Staatlichen Schulamt zu überprüfen. 7. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen 7.1 Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 1994 in Kraft. 7.2 Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 27. März 1981 (KMBl I S. 230) 16. Februar 1982 (KMBl I S. 26) 1. Juli 1982 (KMBl I S. 305) 24. Juni 1986 (KMBl I S. 245) 4. Juni 1987 (KWMBl I S. 140) 8. Mai 1989 (KWMBl I S. 102) soweit sie die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Volksschulen regeln außer Kraft. 7.3 In der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013 gelten abweichend von den Nrn. 1.3 und 1.6 für Lehrer, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Nrn. 1.3, 1.4 und 1.7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2009 (KWMBl S. 167) mit der Maßgabe fort, dass die Unterrichtspflichtzeit jeweils um 0,5 Wochenstunden verringert ist. Für Lehrer, die in der Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 das 50. Lebensjahr vollenden, gelten die Nrn. 1.3 und 1.6 in der geltenden Fassung ab dem Beginn des Schuljahres 2012/2013; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres 2013/2014. Die vorstehenden Übergangsbestimmungen dieser Gliederungsnummer finden auf die Unterrichtspflichtzeit der Schwerbehinderten im Sinn des 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch keine Anwendung. I. A. J. Hoderlein Ministerialdirektor
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