Kontamination von Grund-, Oberflächenwasser und Böden durch Einleitung und Ausbringung von Perfluortensiden mit Klärschlamm

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 16/4130 Kontamination von Grund-, Oberflächenwasser und Böden durch Einleitung und Ausbringung von Perfluortensiden mit Klärschlamm Vorbemerkung der Fragesteller IneinemBerichtvonGreenpeacevom24.November2006undineinemBerichtdesBUNDvom25.Oktober2006wurdeüberdenEintragvonPerfluortensiden (PFT)durchKlärschlammaufBödenbzw.EinbringunginFlüsse informiert (siehe WeltamSonntag vom9.juli2006).dieseaustragungen sindursachefürdieverunreinigungdesgrund-undtrinkwassers.perfluortensidwirdinderindustriezurherstellungvonteflonundgoretex,aber auchimlöschschaumderfeuerwehrverwendet.infolgedergesundheitsgefährdendenpft-belastungdestrinkwassersinnordrhein-westfalenmusstenimvergangenenjahrschwangerefrauenundsäuglingemitsauberem Trinkwasser aus Kanistern versorgt werden. NachaktuellemKenntnisstandsindvondergroßflächigenPFT-Belastung mehrerebundesländer (GewässerverunreinigunginBayernundNordrhein- Westfalen/BodenverunreinigunginHessen,NiedersachsenundNordrhein- Westfalen)betroffen.NacheinerUntersuchungderUniversitätBonnüberdie PFT-BelastungimEinzugsgebietdesRheinswirddiePFT-Belastungüber Landesgrenzen und Staatsgrenzen hinaus transportiert. 1.Istesrichtig,dassbundesweitjährlichetwamindestens46000Tonnen PerfluortensideindieUmweltmedieneingetragenwerdenunddiesvorwiegenddurchEinleitungindieOberflächengewässeroderdurchEintrag auf Böden geschieht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom6.Februar 2007 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 2.GehtdieBundesregierungimmernochdavonaus,dassessichbeiderEinleitungbzw.AusbringungvonPerfluortensidenumeinregionalbegrenztes Problemhandelt,daszudeminderalleinigenVerantwortungderLänder und nicht in der des Bundes liegt (vgl. Bundestagsdrucksache 16/2879)? ZurProblematikderPFT-BelastungeninderUmweltgenerellundzuerhöhten BelastungenvonFlächen,aufdenenkontaminierteMaterialienaufgebracht wurden,hatdiebundesregierunginderantwortaufdiekleineanfrage PerfluortensideimTrinkwasser (Bundestagsdrucksache16/2699)undmitden AntwortenaufdieSchriftlichenFragen77 80 (Bundestagsdrucksache16/2390) ausführlich Stellung genommen. 3.WiehochschätztdieBundesregierungdasRisikoein,dassübereingeleiteteoderausgebrachtePFT-haltigeSubstanzendieTrinkwasserversorgungindeneinzelnenBundesländerngefährdetwerdenkönnte (bitte nach Bundesländern aufgliedern)? EineVerschlechterungderTrinkwasserqualitätdurchPFTistallenfallsfürEinzugsgebietezubefürchten,indenenmitPFTähnlichhochbelasteteAbfälle ähnlichumweltoffenausgebrachtwurdenwiediesetwaimhochsauerlandkreis geschehenist.derbundesregierungistbekannt,dassdieländernrw,niund HEpotenziellbelasteteFlächenaufdieAnwesenheitvonPFTüberprüfthaben. WederindenBödennochindendarunterliegendenGrundwässernwurden nennenswerte Belastungen festgestellt. 4.UnterscheidensichdieGefahrenfürdieTrinkwasserversorgungdurch PFT-VerschmutzunghinsichtlichderunterschiedlichenNutzungderRohwässer (Uferfiltrat, Grundwasser etc.) in den verschiedenen Regionen? Wenn ja, worin bestehen die Unterschiede? NaturgemäßsindrelativkleineundunmittelbaralsRohwasserzurTrinkwassergewinnunggenutzte,stehendeOberflächengewässer (i.w.trinkwassertalsperren)gegenüberbelastungendurchpersistenteundmobileumweltkontaminantenwiepftamehestengefährdet.solchegewässerbefindensichin DeutschlandvoralleminNRW.AlsverletzlichsindgrundsätzlichauchGrundwässerausdenKarstgebieteninSüddeutschlandzubewerten,dochsindvon dortbisherkeinebelastungendesbodensmitpftbekanntgeworden.einegewisseverletzlichkeitbesitzenauchalsrohwassergenutzteuferfiltratefließendergewässer,abernur,wennsieständigüberhöhteneinträgenvonpftausgesetztwären.nebendenbereitsidentifiziertenhochverschmutztenflächensind derbundesregierungbisherkeineweiterenmitpftbelastetenflächenbekannt geworden,vondeneneinegefahrfürdietrinkwassergewinnungineinemmaß ausgehenkönnte,dasauchnurannäherndmitdersituationimhochsauerlandkreis verglichen werden könnte. 5.InwieweitsinddieregionalenWasserversorgungsunternehmenindie Pflichtzunehmen,PFTüberspezielleTrinkwasser-AufbereitungsverfahrenwieOzonierung,AktivkohleadsorptionundMembran-Nanofiltration aus dem Rohwasser vor der Abgabe als Trinkwasser zu entfernen? DiebetroffenenWasserversorgungsunternehmenhabensichfreiwilligbereiterklärt (undverfahrendementsprechend),trinkwasser,indemdievomumweltbundesamtnachberatungdurchdietrinkwasserkommission (TWK)herausgegebenenVorsorge-HöchstwertefürPFTüberschrittensindoderwären,ent-

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/4296 wedernichtmehrandenbetroffenenverbraucherkreisabzugebenoderes zweckentsprechend aufzubereiten. 6.WelcheBedeutunghabendievonderTrinkwasserkommission (TWK)des UmweltbundesamtesherausgegebenenGrenzwertefürPFTimTrinkwasser, und sind diese Grenzwerte maßgeblich bzw. rechtsverbindlich? BeidenvonderTWKinihrerStellungnahmeangegebenenHöchstwertenhandeltessichumEmpfehlungswerte,nichtumrechtlicheGrenzwerte.Insofern sinddiesewertenichtrechtsverbindlich,gleichwohlabernichtohnebezugzur VerordnungüberdieQualitätvonWasserfürdenmenschlichenGebrauch (Trinkwasserverordnung TrinkwV2001).SostützensichderlebenslanggesundheitlichduldbareHöchstwert (0,3 µg/lalssummeauspfoaundpfos) aufdassogenanntebesorgnisverbotin 6Abs.1derTrinkwV2001,diebeidenVorsorge-Maßnahmewerte (0,5 µg/lfürsäuglingeund5,0 µg/lfürerwachsene,jeweilsalssummeauspfoaundpfos)sowiederallgemeinevorsorgewert (0,1 µg/lalssummeallerpft)aufdassogenannteminimierungsgebotin 6 Abs. 3 der TrinkwV AufwelcherwissenschaftlichenGrundlagesinddieGrenzwertederTWK entstanden? DiewissenschaftlicheGrundlagefürdenlebenslanggesundheitlichduldbaren HöchstwertbildenmehrereLangzeit-TierversuchesowiedieÜbertragungund UmrechnungvonderenErgebnissenaufdenMenschen.Selbstunterungünstigsten,abernochrealistischenAnnahmensindbeimMenschenkeineSchädigungenmehrzubefürchten,wenndergenannteHöchstwertin2Literntäglich konsumiertentrinkwassersunterschrittenbleibt.dieableitungderdreivorsorge-maßnahmewertefolgtezusätzlichallgemeinenkriteriendergesundheitlichen Vorsorge durch kurzfristig wirksame Belastungsminimierung. 8.WieistdieTWKpersonellzusammengesetzt,undsindKommissionsmitglieder auch in Unternehmen tätig? Wenn ja, um welche Unternehmen handelt es sich? GrundlagederKommissionsarbeitbildet 40desInfektionsschutzgesetzes.Die Trinkwasserkommission (TWK),dielautihrerGeschäftsordnungausmindestens13undhöchstens15Mitgliedernbestehensoll,wirdvomBundesministeriumfürGesundheit (BMG)imBenehmenmitdemBundesministeriumfür Umwelt,NaturschutzundReaktorsicherheit (BMU)unddenfürdasTrinkwasserzuständigenoberstenLandesbehördenberufen.DieKommissionsmitgliedersindausgewieseneSachverständigeundverfügeninihrenBereichen überumfangreiche,auchpraktischeerfahrungen.dietwk-mitgliederderlaufenden16.wahlperiodekommenausbehördenderländerundkommunen,universitärenhygieneinstitutenundwasserversorgungsunternehmen.diezusammensetzungderkommissionistimumweltmedizinischeninformationsdienst (UMID)3/2005,Seite23veröffentlichthttp:// archiv/umid0305.pdf).vertreterundvertreterinnendesbmg,desbmu,der BundeswehrunddesUmweltbundesamtes (UBA)sindindieKommissionsarbeit eingebunden und nehmen an den Sitzungen teil.

4 Drucksache 16/ Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 9.SindinderTWKauchPersonenvertreten,dieinlokalenoderüberregionalen Wasserunternehmen tätig sind? Wenn ja, wie viele, und wo sind sie tätig? EinKommissionsmitgliedistbeidenBerlinerWasserbetrieben,einzweites TWK-MitgliedbeiGelsenwasserAG,Gelsenkirchen,tätig.Einvormaliges Mitglied,tätigimZweckverbandLandeswasserversorgungStuttgart,hatseine Mitarbeit in der TWK im September 2006 auf eigenen Wunsch beendet. 10.SiehtdieBundesregierungdiegrundsätzlicheMöglichkeit,durcheine RegelunginderTrinkwasserverordnungdieKontaminationvonTrinkwassermitgesundheitsgefährdendenSpurenstoffenwiePerfluortenside zuverhindern,indemsowohldasgrundwasseralsauchdasoberflächenwasser entsprechend geschützt werden? RegelungenundAnforderungenzumSchutzderGewässersindindenVorschriftendesWasserhaushaltsgesetzesbzw.denWassergesetzenderLänder enthalten.damitstehtdenfürdenvollzugzuständigenländerbehördenein ausreichendesinstrumentariumzurverhinderungundbegrenzungvonpft- EinträgenindieGewässer,unteranderemauchzumSchutzvonTrinkwassergewinnungsanlagen,zurVerfügung.ZusätzlicheRegelungenimRahmender TrinkwassergesetzgebungsindnachAuffassungderBundesregierungnichterforderlich. RegelungenzumSchutzdesGrundwassersundderOberflächengewässerkönnen nicht über die Trinkwasserverordnung getroffen werden. 11.SiehtdieBundesregierungeineMöglichkeit,dasProblemderPerfluortensidverschmutzungvonBödendurcheinezusätzlicheKlauselinder EU-Bodenschutzrichtlinie zu berücksichtigen? Wenn nein, warum nicht? Nein;BegrenzungenvonderartigenstofflichenEinträgeninBödenkönnennur materialspezifischgeregeltwerden.hierzubötensichdieeinschlägigenregelungen des Düngemittel- und Abfallrechts an. 12.HatdieBundesregierungInitiativenergriffen,umdieEinleitungbzw. AusbringungvonPFT-haltigenSubstanzenzuverhindernbzw.Verantwortliche nach dem Verursacherprinzip haftbar zu machen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? SelbstverständlichwirdimZugelaufenderVerordnungsverfahren,wiez.B. dernovellederbioabfallverordnungoderdernovellederklärschlammverordnunggemeinsammitdenländerngeprüft,obergänzendemaßnahmenzur Verhinderung von Schadstoffeinträgen in den Boden erforderlich sind.

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ HatdieBundesregierungInitiativenergriffen,umdieHerstellungvon PFT-haltigen Produkten zu verhindern? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? BeiPFT (Hauptvertreter:PFOSundPFOA)handeltessichumeineGruppe vonchemikalienmittensideneigenschaften,beidenenallewasserstoffatome amkohlenstoffgerüstdurchfluorersetztsind.aufgrundihrerbesonderenund z.t.einmaligeneigenschaftenhabenpftvielfältigeanwendungen.andererseitskönnenvondiesenchemikalienauchbesondererisikenfürmenschund Umwelt ausgehen. BereitsMitte2004hatdieBundesregierungdieKommissionderEuropäischen Gemeinschaftengebeten,dasInverkehrbringenundVerwendenvonPFOS grundsätzlichzuverbietenundnurfürdiejenigenanwendungen,fürdieesderzeitkeinegeeignetenersatzstoffeoderalternativenverfahrengibt,ausnahmen zuzulassen. BeidenBeratungendesimDezember2005vonderKommissionvorgelegten RichtlinienvorschlagszurBeschränkungdesInverkehrbringensunddesVerwendensvonPFOShabensichDeutschland,aberauchandereMitgliedstaaten unddaseuropäischeparlamentmitnachdruckfürverschärfungeneingesetzt. Am27.Dezember2006wurdedieRichtlinie2006/122/EGdesEuropäischen ParlamentsunddesRatesvom12.Dezember2006imAmtsblattderEuropäischenUnionverkündet (ABl.L372,S.32).MitdieserRichtliniewerden dasinverkehrbringenunddieverwendungvonpfosundpfos-haltigenzubereitungenalsauchvonpfos-haltigenerzeugnissen,halbfertigerzeugnissen oder deren Bestandteilen drastisch beschränkt. NachAnhangNr.8derobengenanntenRichtlinieistdieKommissionzudem verpflichtet,dielaufendenrisikobewertungstätigkeitenunddieverfügbarkeit wenigerbedenklicheralternativenodertechnologienimzusammenhangmit derverwendungvonpfoaundverwandtenstoffenfortdauerndzuüberprüfen undalleerforderlichenmaßnahmenzurbegrenzungderfestgestelltenrisiken vorzuschlagen.ineinerkooperationzwischenindustrieunddeutschenbehörden (BMU,UBA,BundesanstaltfürArbeitsmedizinundArbeitsschutz, BundesinstitutfürRisikobewertung)wirdeineRisikobewertungfürPFOA nachdenmaßgabenderneueneuropäischenchemikalienverordnungreach durchgeführt.derberichtsollbisendefebruar2008vorliegenunddereuropäischen Kommission zur Verfügung gestellt werden.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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