Entwurf, Stand: 6. Mai 2015,19:00 Uhr
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- Axel Ritter
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1 Entwurf, Stand: 6. Mai 2015,19:00 Uhr Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder vom 6. Mai Erhöhung der Tabellenentgelte des TV-Forst Die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppe 2 Ü) werden wie folgt erhöht: a) ab 1. März 2015 um 2,1 v.h. und b) ab 1. März 2016 um weitere 2,3 v.h., mindestens aber 75 Euro. 2. Erhöhung der Ausbildungsentgelte des TVA-Forst Die monatlichen Ausbildungsentgelte der Auszubildenden werden wie folgt erhöht: a) ab 1. März 2015 um einen Festbetrag in Höhe von 30 Euro und b) ab 1. März 2016 um einen weiteren Festbetrag in Höhe von 30 Euro. 3. Folgeänderungen bei Entgeltbestandteilen Die Garantiebeträge in 17 Absatz 4 Satz 2 TV-Forst und die Besitzstandszulage nach 7 TVÜ-Forst erhöhen sich am 1. März 2015 um 2,1 v.h. und am 1. März 2016 um weitere 2,45 v.h. 4. Leistungsentgelt - 18 TV-Forst Der Geltungsbereich von 18 TV-Forst wird ab dem 1. Januar 2016 auf das Land Sachsen beschränkt; der Wortlaut des 18 TV-Forst wird entsprechend angepasst. In den Ländern Sachsen-Anhalt und Thüringen werden bestehende Restguthaben nach Nr. 3 der Protokollerklärung zu 18 TV-Forst mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2015 ausgezahlt. Für die übrigen Forstländer bleibt es bis Ende 2015 bei dem Verfahren nach Nr. 4 der Protokollerklärung zu 18 TV-Forst. 5. Jahressonderzahlung a) Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-L-Forst Der Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach 20 Absatz 2 TV-Forst beträgt bei Beschäftigten in den Entgeltgruppen E 1 bis E 8
2 2 im Tarifgebiet West 2015 ab v.h. 95 v.h. und im Tarifgebiet Ost für die Länder Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern, 62,7 v.h. 80,9 v.h. 85,6 v.h. 90,3 v.h. 95,0 v.h. für die Länder Sachsen-Anhalt und Thüringen 51,7 v.h. 80,9 v.h. 85,6 v.h. 90,3 v.h. 95,0 v.h. und für das Land Sachsen 51,7 v.h. 56,4 v.h. 61,1 v.h. 65,8 v.h. 70,5 v.h. der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3. b) Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L-Forst Für Auszubildende, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, werden folgende Bemessungssätze vereinbart: 76,2 v.h. 80,9 v.h. 85,6 v.h. 90,3 v.h. 95,0 v.h.
3 3 6. Berlin Im Land Berlin gelten die Nrn. 1 bis 3 und Nr. 10 mit den Maßgaben des TV Wiederaufnahme Berlin - Forst. 7. Vorarbeiterzuschlag und vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit/Forstzulage Die Tarifvertragsparteien richten eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe Vorarbeiterzuschlag und vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit /Forstzulage mit folgenden Prüfaufträgen ein: 1. Die Regelung des Vorarbeiterzuschlags ( 14 TV-Forst) ist im Hinblick auf das Führen von Arbeitsgruppen zu überprüfen. 2. Die Forstzulage ist im Hinblick auf die Höhe und den Empfängerkreis zu überprüfen; hierbei sind auch Besitzstandsfragen zu klären. 3. Möglichkeit der Aufnahme einer dem 14 TV-L entsprechenden Regelung im Zusammenhang mit einer Modifizierung der Forstzulage. Die Arbeitsgruppe (max. 5 plus 5 Mitglieder) nimmt ihre Tätigkeit nach der Sommerpause 2015, spätestens im September 2015, mit gegebenenfalls notwendigen Folgeterminen auf. Die Arbeitsergebnisse sind den Tarifvertragsparteien spätestens bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen, die danach zeitnah in Verhandlungen eintreten werden. 8. Entgeltordnung zum TV-Forst a) Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 In der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 1 werden nach dem Wort Nationalparks die Wörter oder Biosphärenreservaten eingefügt. b) Forstmaschinen Die Tarifvertragsparteien richten eine paritätisch besetzte Arbeitsgruppe Forstmaschinen ein. Aufgabe der Arbeitsgruppe ist es, zu prüfen - ob die in der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 (Klammerzusatz), der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 5, der Entgeltgruppe 7 Fallgruppe 2 und der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2 aufgeführten Geräte und Maschinen in den Einrichtungen und Betrieben der Länder weiterhin im Einsatz sind, - welche Maschinen in den Forstländern konkret zum Einsatz kommen und welche technischen Anforderungen im Zusammenhang mit den eingesetzten Maschinen an die Maschinenführer gestellt werden. Die Arbeitsgruppe (max. 5 plus 5 Mitglieder) nimmt ihre Tätigkeit nach der Sommerpause 2015, spätestens im September 2015, mit gegebenenfalls notwendigen Folgeterminen auf. Die Arbeitsergebnisse sind den Tarifvertragsparteien spätestens bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen, die danach zeitnah in Verhandlungen eintreten werden.
4 9. Bemessungsgrundlage für Erschwerniszuschläge 4 Die Bemessungsgrundlage für Erschwerniszuschläge in 18 Abs. 7 Satz 2 TVÜ-Forst und der Pauschalzuschlag in 8 Abs. 7 TVA-Forst erhöht sich jeweils am 1. März 2015 um 2,1 v.h. und am 1. März 2016 um weitere 2,45 v.h. 10. Erhöhungssatz in Nr. 4 der Protokollerklärungen zu 21 Satz 2 und 3 TV- Forst Der Erhöhungssatz nach Nr. 4 der Protokollerklärungen zu 21 Satz 2 und 3 TV-Forst beträgt für a) vor dem 1. März 2015 zustehende Entgeltbestandteile von 1,89 v.h. und b) vor dem 1. März 2016 zustehende Entgeltbestandteile von 2,21 v.h. 11. Beschäftigungssicherung für Auszubildende Zur Beschäftigungssicherung für Auszubildende zum Forstwirt gilt 19 TVA-L- BBiG. 12. Urlaubsanspruch für Auszubildende Der Urlaubsanspruch für Auszubildende im Geltungsbereich des TVA-L-Forst wird bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche auf 28 Tage festgelegt. 13. Zusatzversorgung Die auf Grundlage des Abschnitts II in Verbindung mit Anlage 1 der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 28. März 2015 getroffene Vereinbarung wird entsprechend übernommen. 14. Maßregelungsklausel Die Arbeitgebervertreter erklären, dass von Maßregelungen (Abmahnung, Entlassungen o. ä.) aus Anlass gewerkschaftlicher Warnstreiks, die bis einschließlich 6. Mai 2015, 24:00 Uhr, durchgeführt wurden, abgesehen wird, wenn sich die Teilnahme an diesen Warnstreiks im Rahmen der Regelungen für rechtmäßige Arbeitskämpfe gehalten hat. 15. Ausnahmen vom Geltungsbereich Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 6. Mai 2015 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, gelten die vorstehenden Vereinbarungen nur, wenn sie dies bis zum 31. Oktober 2015 schriftlich beantragen.
5 5 16. Inkrafttreten, Laufzeit Inkrafttreten am 1. Januar Mindestlaufzeit der Regelungen unter Nrn. 1 bis 3 und Nrn. 9 und 10 bis zum 31. Dezember Es gilt eine beiderseitige Erklärungsfrist bis zum 29. Mai Berlin, den 6. Mai 2015
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