AG Staatsrecht II - Grundrechte

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1 AG Staatsrecht II - Grundrechte FALL 9 SEKTENWARNUNG (NACH BVERFGE 105, 279 FF.)

2 A./ Verletzung von Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG I. Schutzbereich Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR): Ungeschriebenes Grundrecht, schützt die persönliche Lebenssphäre, private Lebensgestaltung, Individualität. Als sog. Rahmenrecht gewährleistet es verschiedene Einzelrechte, insb.: Recht auf informationelle Selbstbestimmung Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (Bundestrojaner) Recht am eigenen Bild und Wort Recht auf Schutz der Privatsphäre und der sexuellen Selbstbestimmung

3 Vorliegend: Recht der persönlichen Ehre, Darstellung des Grundrechtsinhabers (G) in der Öffentlichkeit. Dieses umfasst: Äußere Ehre = Ansehen der Person in den Augen anderer Sozialer Geltungsanspruch, allerdings nicht vom Grundrechtsinhaber alleine definiert ( soziales Abbild ). Beachte: Der soziale Geltungsanspruch wird vorwiegend durch objektive Kriterien bestimmt, nämlich durch das Auftreten nach außen. Es liegt also umso weniger eine Ehrverletzung vor, je mehr der Grundrechtsinhaber so dargestellt wird, wie er in der Öffentlichkeit auftritt.

4 II. Eingriff Durch die Qualifizierung als Jugendsekte/-religion? (-), denn G wird gerade so dargestellt, wie sie sich selbst nach außen gibt, als Religions- bzw. Weltanschauungsystem ( geistige Erhellung etc.). Durch den Vorwurf der Verführung, Gefährdung und Ausbeutung Jugendlicher durch diese Qualifikation? (-), denn diese Bezeichnung ist mit einschränkenden und relativierenden Zusätzen versehen (Würdigung im Einzelnen etc.) Die Qualifizierung als solche soll ersichtlich noch kein Werturteil darstellen.

5 Durch die Äußerungen bzgl. drohender psychischer Schäden und Persönlichkeitszerfall? (-), nur Aussage über mögliche Folgen der von G gelehrten Meditationspraxis, die nicht als kausale Folge einer Mitgliedschaft bei G dargestellt wird. Aussagen zudem objektiv zutreffend. Zutreffende Beurteilung des objektiven Erscheinungsbildes kann keine Ehrkränkung darstellen! Kein Eingriff in das APR der G, Art. 2 I i.v.m. Art. 1 I GG sind also nicht verletzt.

6 B./ Verletzung von Art. 4 I, II GG I. Schutzbereich Persönlich: Jedermann-Grundrecht Sachlich: Glaube, Religion, Weltanschauung BVerfG: Art. 4 I, II GG bilden zusammen das einheitliche Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit. Merke: gegensätzliche Begriffspaare: Innere und äußere Glaubensfreiheit (forum internum forum externum) Positive und negative Glaubensfreiheit Individuelle und kollektive Glaubensfreiheit

7 P.: Was ist Glauben? Umfasst nicht nur die großen Religionsgemeinschaften, also unabhängig von Anhängerzahl/sozialer Relevanz Darf nicht vom Gesetzgeber festgelegt werden, sondern muss nach allgemeinen Kriterien bestimmt werden, insb. geistiger Inhalt und Erscheinungsbild: Kultische Handlungen, Symbole und Riten (Sakramente, Gebete, Gottesdienste, Glockengeläut ) Religiöse und areligiöse Sinndeutung von Mensch und Welt: Beliebteste Definition: Glaube ist die Überzeugung des Einzelnen von der Stellung des Menschen in der Welt und seiner Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten.

8 Individuelle Glaubensfreiheit umfasst: Die religiöse Betätigung (Riten etc.) Diakonische und karitative Betätigung Äußerungen im religiösen/weltanschaulichen Bereich Das eigene Verhalten vollständig an den Lehren des Glaubens auszurichten Kollektive Glaubensfreiheit: Träger ist die jeweilige Glaubensgemeinschaft oder sonstige Vereinigung, die den religiösen Zweck verfolgt, unabhängig von der Organisationsform (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich)

9 Sie umfasst: die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses die Verkündung des Glaubens ihrer Mitglieder Tätigkeiten, die nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft in unter die Glaubensfreiheit fallen (Krankenpflege, Schule, Seelsorge ) Wirtschaftliche Tätigkeiten, soweit sie der Finanzierung der religiösen Betätigung dienen und der Glaube nicht nur Deckmantel der Teilnahme am Wirtschaftsleben ist.

10 II. Eingriff Klassischer Begriff? Final (-) Unmittelbar (-) Rechtsaktförmig (-) Imperativ (-) Nach modernem Begriff (+): Mittelbar-faktischer Eingriff durch die Warnung Faktisch Mittelbar Rechtlich oder tatsächlich Intensität

11 III./ Rechtfertigung 1.) Schranken Art. 4 GG ist ein schrankenlos gewährleistetes Grundrecht Schrankenanleihe aus Art. 140 GG i.v.m. Art. 136 ff. WRV (-) Schrankenanleihe aus Art. 2 I GG? (-) Aber: Verfassungsimmanente Schranken: Grundrechte Dritter und kollidierendes Verfassungsrecht (Einheit der Verfassung): Vorliegend insb. Art. 2 II 1 GG und der Jugendschutz

12 Legitimation durch den Schutzauftrag aus Art. 2 II 1 GG Befugnis zur Warnung ergibt sich aus dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Regierung, die Öffentlichkeit zu informieren. Es bedarf hierzu keiner speziellen gesetzlichen Grundlage, die auch praktisch kaum möglich wäre.

13 2.) Schranken-Schranken Verhältnismäßigkeit: Legitimer Zweck: Schutz der Gesundheit insb. der Jugendlichen Geeignetheit: Information ist zweckdienlich Erforderlichkeit: Weniger belastend als ein Werbeoder Betätigungsverbot Angemessenheit: Objektiv zutreffende Warnung, keine Behinderung der Betätigung der G, z.t. schwerwiegende Folgen der von G angebotenen Kurse.

14 Beachte: Grundsatz der praktischen Konkordanz bei schrankenlos gewährleisteten Grundrechten: Der Ausgleich zwischen den widerstreitenden Rechtspositionen muss so erfolgen, dass im Sinne einer gegenseitigen Optimierung jedes der verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte die größtmögliche Anwendung erfährt. Vorliegend ist der Eingriff verhältnismäßig und damit gerechtfertigt. Keine Verletzung von Art. 4 I, II GG

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